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Urteil

26 K 3691/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0918.26K3691.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2008 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 15. April 2008 verpflichtet, der Klägerin auf die Anschaffung des Fertigimpfstoffs Gardasil gemäß ärztlicher Verordnung vom 22. November 2007 Beihilfe in Höhe von 127,25 EUR zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20, EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Finanzbeamtin im Dienst des beklagten Landes und Mutter dreier Kinder, unter anderem der am 29. Oktober 1988 geborenen Tochter I, für deren krankheitsbedingte Aufwendungen sie dem Grunde nach beihilfeberechtigt ist. 3 Nach ärztlicher Verordnung vom 22. November 2007 erwarb die Klägerin am 7. Februar 2008 eine Fertigampulle des Impfstoffs Gardasil zum Kaufpreis von 159,06 EUR, der I am selben Tag verabreicht wurde. Auf den Beihilfeantrag der Klägerin vom 8. Februar 2008 lehnte es das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit Bescheid vom 22. Februar 2008 ab, insoweit Beihilfe zu gewähren, weil die Impfung mit Gardasil von der STIKO lediglich für Mädchen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren generell empfohlen werde und Frederike daher die altersmäßigen Voraussetzungen nicht erfülle. 4 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 11. März 2008 Widerspruch und trug vor, die Grenzziehung der STIKO sei willkürlich und hätte von ihrer Tochter auch zu keiner Zeit eingehalten werden können, da diese im Zeitpunkt der Empfehlung am 2. Mai 2007 die Altersgrenze bereits überschritten habe. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin unter Vertiefung der Erwägungen aus dem angefochtenen Bescheid als unbegründet zurück. Der Widerspruch wurde mit Begleitschreiben und Empfangsbekenntnis, welches nicht zur Akte des LBV zurück gelangt ist, zur Post aufgegeben. 6 Am 19. Mai 2008 (einem Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Sie trägt vor, das LBV habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, indem es sich irrig an die Empfehlung der STIKO gebunden angesehen habe. Ihre Tochter sei im Zeitpunkt der Impfung gerade 19 Jahre alt gewesen. Wegen dieser geringen Überschreitung der Altersgrenze sei nicht davon auszugehen, dass die Impfung nicht mehr notwendig gewesen sei. 8 Die Klägerin hat nach Aufforderung hierzu eine Bescheinigung des Frauenarztes ihrer Tochter vorgelegt, nach deren Inhalt I bis zur Impfung keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. 9 Die Klägerin beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2008 zu verurteilen, die Beihilfe auf ihren Antrag vom 08.02.2008 unter Berücksichtigung weiterer 159,06 EUR neu festzusetzen und entsprechend einem Beihilfesatz von 80% eine Beihilfe von 127,25 EUR an sie auszuzahlen. 11 Das beklagte Land verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Die Kammer folgt nicht der Anregung des beklagten Landes, das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über seinen (des beklagten Landes) Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg 16 vom 18. April 2008, 13 K 1904/07 , Juris 17 auszusetzen, weil die Kammer aus anderen Erwägungen als das Verwaltungsgericht Arnsberg die Beihilfefähigkeit von Gardasil unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. 18 Vgl. Urteile der Kammer vom 4. Juli 2008 26 K 267555/07 bezüglich eines im Zeitpunkt der Impfung noch nicht 12 Jahre alten Mädchens und vom 18. Juli 2008 26 K 3780/07 , bezüglich einer im Zeitpunkt der Impfung knapp 19jährigen, beide nicht veröffentlicht. 19 Die zulässige (eine Versäumnis der Klagefrist kann weder tatsächlich noch rechtlich festgestellt werden) Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr aus Anlass der HPV-Impfung ihrer Tochter I mit dem Impfstoff Gardasil entstanden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Gemäß § 2 Abs. 1 1.Hs BVO NRW (in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung der 21. ÄnderungsVO vom 22. November 2006 [GV NRW S. 596]) werden Aufwendungen für Schutzimpfungen ausgenommen für solche aus Anlass von Auslandsreisen den Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit gleichgestellt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange für Schutzimpfungen ausgenommen für solche aus Anlass von Auslandsreisen beihilfefähig. 21 Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW sind vorliegend erfüllt. Die Impfung von I war "notwendig" i.S. dieser Vorschrift. Maßgeblich insoweit ist zunächst die Auffassung des behandelnden Arztes. Die die Tochter der Klägerin behandelnde Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe M hat die Impfung für empfehlenswert und sinnvoll und daher für medizinisch notwendig erachtet, was sie bereits durch die Verordnung des Impfstoffs zum Ausdruck gebracht hat. Die Auffassung der Ärztin ist auch nachvollziehbar, da trotz des damaligen Alters der Tochter des Klägers von 19 Jahren davon ausgegangen werden konnte, dass diese noch keine HPV-Infektion aufwies, weil sie noch keinen Geschlechtsverkehr hatte. Die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut orientiert sich nach den Ausführungen im Epidemiologischen Bulletin vom 23. März 2007 an dem von dieser für optimal erachteten Impfalter, wobei dieses nach dem empirisch ermittelten Zeitpunkt einer ersten möglichen Exposition bestimmt wurde. Nach den weiteren Ausführungen der STIKO gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass in Einzelfällen einer individuellen Risiko-Nutzen-Abwägung folgend auch die Gabe bei Mädchen älter als 17 Jahre sinnvoll sein kann, dass auch ältere Mädchen von einer Impfung gegen HPV profitieren können. So gelten in Bezug auf die obere Altersgrenze die Überlegungen der STIKO, dass Ergebnisse zur Wirksamkeit und Sicherheit des Impfstoffs aus den Zulassungsstudien für Mädchen und Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren vorlägen, dass die Altersspanne der Aufnahme der sexuellen Aktivität mehrere Jahre umfasse und es auch Mädchen gebe, die mit 17 Jahren sexuell noch nicht aktiv sind. Wie die Klägerin dargelegt hat, bestand für ihre Tochter auch mit 19 Jahren kein Expositionsrisiko, weil diese noch keinen sexuellen Kontakt hatte. 22 Der Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen steht nicht entgegen, dass nach Ziffer 5.3 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO (VVzBVO, vom 9. April 1965) Aufwendungen für Schutzimpfungen (nur) beihilfefähig sind, soweit die Schutzimpfungen öffentlich empfohlen sind. In Bezug auf Mädchen nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt allerdings keine öffentliche Empfehlung zur Schutzimpfung gegen HPV vor. Gemäß der Verweisung in Ziffer 5.3 VVzBVO auf den Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Dezember 2000 III A 6 203.5 (nachfolgend "Impferlass") werden "alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen". Eine Empfehlung hat die STIKO in deren Epidemiologischem Bulletin vom 23. März 2007 (Nr. 12) jedoch nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren ausgesprochen. Soweit dort im Übrigen ausgeführt wird, jedoch gelte es zu berücksichtigen, dass in Einzelfällen einer individuellen Risiko-Nutzen-Abwägung folgend auch die Gabe bei Mädchen älter als 17 Jahren sinnvoll sein könne, ergibt sich hieraus keine Impfempfehlung. 23 Ebenso Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 24. Juli 2008, 6 K 2527/07 , Juris; anderer Ansicht: Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 18. April 2008, a.a.O. 24 Der Begriff der öffentlichen Empfehlung einer Schutzimpfung im Sinne des Impferlasses geht zurück auf § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045). Nach § 20 Abs. 3 IfSG sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen. Wer bei Befolgung einer öffentlichen Impfempfehlung einen sog. Impfschaden (vgl. § 2 Nr. 11 IfSG) erleidet, hat gem. § 60 Abs. 1 S.1 Nr. 1 IfSG einen Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Mit Rücksicht auf diese haftungsrechtlichen Konsequenzen einer öffentlichen Empfehlung zur Schutzimpfung ist der Begriff im Rahmen der Anwendung des IfSG einer Erweiterung auf bloße "Impf-Befürwortungen" der STIKO nicht zugänglich, andernfalls jede positive Befürwortung einer Impfung durch die STIKO die Haftungsfolgen des § 60 Abs. 1 IfSG auslösen würde. 25 Ob Ziffer 5.3 der VVzBVO wie es das beklagte Land versteht zum Ausdruck bringen möchte, dass sämtliche Schutzimpfungen nur (i.S.v. ausschließlich dann) beihilfefähig sind, wenn sie auf der Grundlage einer Empfehlung der STIKO erfolgen oder ob die Regelung nicht vielmehr nur eine Klarstellung dahin gehend enthält, dass, falls eine Impfempfehlung durch die STIKO vorliegt, eine weitergehende individuelle Prüfung der Notwendigkeit nicht erforderlich ist, kann dahin stehen. Denn nur in letztgenanntem Verständnis darf Ziffer 5.3 der VVzBVO aus Rechtsgründen angewendet werden. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den VVzBVO nämlich (nur) um sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die die Regelungen der Beihilfenverordnung, bei der es sich um eine Rechtsverordnung handelt, nicht rechtlich verbindlich auszufüllen oder gar inhaltlich abzuändern vermögen. Soweit die Beihilfenverordnung an einigen Stellen die Ausgestaltung von Beihilfeansprüchen durch Verwaltungsvorschriften zulässt, wie es etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO NRW für Heilbehandlungen der Fall ist, fehlt es im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW an einer derartigen Ermächtigung, die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Impfungen durch Verwaltungsvorschriften ausgestalten zu dürfen. Dementsprechend verbleibt es insoweit bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW als maßgeblicher Vorschrift für die Frage der Beihilfefähigkeit einer Schutzimpfung. Die dort geregelten und genannten Tatbestände der "notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang" sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Sind sie wie hier im konkreten Einzelfall zu bejahen, so kann der danach begründete Anspruch ungeachtet der Frage, ob sich aus § 88 LBG NRW ein Rechtsanspruch auf Beihilfe zu Schutzimpfungen überhaupt ergibt nicht durch die Anwendung von Verwaltungsvorschriften im Rang unterhalb der BVO NRW ausgeschlossen werden. 26 Bedenken an der Angemessenheit der Impfung bestehen im Rahmen von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Tochter diesen oder einen wirkungsidentischen Impfstoff günstiger hätten erwerben können. Soweit überhaupt Fragen der Angemessenheit bei Schutzimpfungen eine Rolle spielen, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Kosten für die Schutzimpfung im Verhältnis zu den persönlichen und gesellschaftlichen Folgen einer möglichen Erkrankung an Gebärmutterhaltskrebs in einem Missverhältnis stehen. 27 Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.