Urteil
13 K 5412/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen ist auf Rechtsfehler, Verfahrensverstöße und offensichtliche Sachverhaltsfehler beschränkt.
• Wurde eine Beurteilung aufgehoben und muss neu erstellt werden, sind die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrensschritte grundsätzlich zu wiederholen; davon kann abgewichen werden, wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse oder die Zweckbestimmung der Regelung dies rechtfertigen.
• Bei der Neuerstellung ist nicht zwingend dieselbe Besetzung der Maßstabskonferenz erforderlich, solange der zuvor rechtmäßig gebildete Beurteilungsmaßstab nicht verändert werden darf und keine neuen Erkenntnisse eine Abänderung rechtfertigen.
• Die Gewährung einer punktuellen Leistungsprämie rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine bessere Gesamtnote, da die Beurteilung einen längeren Zeitraum abbildet.
• Die Endbeurteilung bedarf keiner weitergehenden Sachverhaltsaufzählung; eine auf der individuellen Leistungs- und Befähigungsbewertung beruhende Abweichung von der Erstbeurteilung ist ausreichend zu begründen.
Entscheidungsgründe
Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen: Zulässigkeit und Grenzen bei Neuerstellung nach Aufhebung • Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen ist auf Rechtsfehler, Verfahrensverstöße und offensichtliche Sachverhaltsfehler beschränkt. • Wurde eine Beurteilung aufgehoben und muss neu erstellt werden, sind die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrensschritte grundsätzlich zu wiederholen; davon kann abgewichen werden, wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse oder die Zweckbestimmung der Regelung dies rechtfertigen. • Bei der Neuerstellung ist nicht zwingend dieselbe Besetzung der Maßstabskonferenz erforderlich, solange der zuvor rechtmäßig gebildete Beurteilungsmaßstab nicht verändert werden darf und keine neuen Erkenntnisse eine Abänderung rechtfertigen. • Die Gewährung einer punktuellen Leistungsprämie rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine bessere Gesamtnote, da die Beurteilung einen längeren Zeitraum abbildet. • Die Endbeurteilung bedarf keiner weitergehenden Sachverhaltsaufzählung; eine auf der individuellen Leistungs- und Befähigungsbewertung beruhende Abweichung von der Erstbeurteilung ist ausreichend zu begründen. Der Kläger, Regierungsvermessungsamtmann (A11), erhielt für den Beurteilungszeitraum eine Endbeurteilung vom 27.11.2006 mit 3 Punkten, nachdem der Erstbeurteiler 4 Punkte vorgeschlagen hatte. Frühere Beurteilungen waren wegen formaler Mängel aufgehoben worden; es wurden deshalb mehrere Beurteilungsgespräche und Maßstabskonferenzen durchgeführt, zuletzt am 20.11.2006. Der Kläger rügte, die Maßstabskonferenz sei nicht ordnungsgemäß besetzt und der Endbeurteiler nicht korrekt beraten worden (Verstoß gegen Ziffern der Beurteilungsrichtlinien). Außerdem machte er geltend, seine Mitwirkung im Arbeitsteam und die Verleihung einer Leistungsprämie seien bei der Bewertung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; das Land beantragte Klageabweisung. Das Gericht prüfte Verfahrens- und Sachfehler sowie die Einhaltung der Beurteilungsrichtlinien. • Rechtliche Prüfungsgrenzen: Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; Maßstab ist die Prüfung auf Verkennungen des Begriffs, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße (§ 113 VwGO-Rahmen). • Anwendbare Richtlinien: Die BRL schreiben Beurteilungsgespräch, Bildung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs in einer Maßstabskonferenz und Beratung des Endbeurteilers durch Erstbeurteiler und höhere Vorgesetzte vor (Ziffern 14.3–14.6, 6.3 BRL). • Wiederholung nach Aufhebung: Bei Neuerstellung sind die Verfahrensschritte grundsätzlich zu wiederholen; Ausnahmen gelten bei tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen oder wenn der Zweck des Schritts keinen Einfluss auf das neue Ergebnis haben kann. Insbesondere ist nicht stets dieselbe Besetzung der Maßstabskonferenz erforderlich, wenn der zuvor rechtmäßig gebildete Maßstab beibehalten werden muss. • Konkreter Fall der Maßstabskonferenz: Die Maßstäbe für die Vergleichsgruppe A11 Technik waren zuvor rechtmäßig festgelegt; aus dem erneuten Beurteilungsgespräch ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine abweichende Maßstabsfestlegung erforderten. Daher war die Zusammensetzung der Konferenz am 20.11.2006 nicht zu beanstanden. • Sachverhaltswürdigung: Die vom Kläger benannten Leistungen (Mitwirkung im Verfahren E, Leistungsprämie, Arbeiten 2003) waren dem Endbeurteiler bekannt und wurden berücksichtigt; eine punktuelle Prämie rechtfertigt nicht zwangsläufig eine bessere Gesamtnote, da Beurteilungen einen längeren Zeitraum erfassen. • Begründung der Absenkung: Der Endbeurteiler stützte die Absenkung auf die individuelle Bewertung des Leistungs- und Befähigungsprofils und war zu keiner weitergehenden Auflistung konkreter Tatsachen verpflichtet. Insgesamt liegen keine Verfahrens- oder Sachfehler vor, die eine Aufhebung rechtfertigen würden. Die Klage wird abgewiesen; die Beurteilung vom 27.11.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 sind rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass keine Verfahrensverstöße gemäß den Beurteilungsrichtlinien vorliegen und der Sachverhalt vollständig und rechtmäßig gewürdigt wurde. Eine punktuelle Leistungsprämie begründet keinen Anspruch auf bessere Gesamtnote, da die Beurteilung den längeren Bewertungszeitraum berücksichtigt. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und Neuvorlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.