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Urteil

24 K 5069/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0814.24K5069.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 0.0.1971 als türkischer Staatsangehöriger in B in der Türkei geboren. Im Alter von etwa 1 bis 1 ½ Jahren kam er mit seiner Mutter nach Deutschland, wo er nach eigenen Angaben seitdem – abgesehen von einer sechsmonatigen Unterbrechung im achten Lebensjahr – lebt. Im Jahr 1989 wurde der Kläger volljährig. Im Jahr 2000 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. 3 Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung seines Vornamens in K F. Zur Begründung gab er an: In der Region um B sei zwar türkisch die Amtssprache, jedoch werde dort arabisch gesprochen. Bei seiner Geburt hätten sich seine Eltern zwei Vornamen zurecht gelegt, nämlich F (gesprochen ) und K (gesprochen ). Die Anmeldung des Neugeborenen zum Geburtsregister sei, wie im dortigen ländlichen Bereich üblich, einige Tage oder Wochen nach der Geburt in der Provinzhauptstadt durch einen im Dorf hierzu regelmäßig beauftragten Boten erfolgt, der aus Gründen, die sich nicht mehr hätten klären ließen, bei ihm nur den Vornamen F zur Anmeldung gebracht hätte. Tatsächlich sei er jedoch von klein auf von seinen Eltern und Geschwistern und später auch von Freundinnen und Freunden ausschließlich mit dem für ihn vorgesehenen und nur irrtümlich nicht zur Eintragung gelangten Namen K gerufen wurden. Demgemäß sei er bei Freunden, Verwandten und Bekannten nur als K bekannt. Im beruflichen und behördlichen Verkehr hingegen habe er sich gezwungen gesehen, den ihm völlig unvertrauten Vornamen F zu gebrauchen oder zumindest mit zu gebrauchen, um den Gleichlauf mit seinem Personalausweis/Führerschein usw. herbeizuführen. Da der eingetragene Name nicht der tatsächlich gebrauchte sei, liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz vor. Der Vorname K sei eine Ableitung des hierzulande als Jesus gebräuchlichen Namens des Religionsstifters, der auch in der muslimischen Religionswelt hoch geschätzt werde. Der Name sei als Vorname männlichen Geschlechts auch im deutschen Sprachraum unzweideutig zu erkennen, wenngleich er hier auch nicht alltäglich sei. 4 Der Beklagte forderte daraufhin den Kläger auf, zu erklären, warum nie im Heimatland bzw. über das Konsulat eine Namensänderung beantragt worden sei und warum dies nicht spätestens im Jahre 2000 geschehen sei. 5 Der Kläger erwiderte darauf, dass er den Antrag erst jetzt stelle, weil er bei der Einbürgerung die Auskunft erhalten habe, sein tatsächlich von Kind an geführter Namen könne hier nicht eingetragen werden; er könne allenfalls einen zusätzlichen deutschen Vornamen wie Josef oder Karl-Heinz bekommen. Eine Berichtigung in der Türkei sei allein schon daran gescheitert, dass er sich dort kaum aufgehalten habe und nicht türkisch spreche. Solange er minderjährig gewesen sei, hätte die Korrektur nur mit Hilfe der Eltern erfolgen können, die hieran jedoch kein Interesse gehabt hätten. Der Kläger legte Gehaltsbescheinigungen auf den Namen K-F P sowie eine eidesstattliche Versicherung der Frau L G vom 3. Juni 2006 vor, in der diese angibt, den Kläger im Sommer des Jahres 1988 kennen gelernt zu haben und seit nunmehr 18 Jahren eng mit ihm befreundet zu sein. Sie habe ihn immer nur als K gekannt. Er sei im gemeinsamen Freundeskreis auch nur mit diesem Namen gerufen worden. Der Kläger legte ferner eine vom 12. Juni 2006 datierende Erklärung seiner Eltern sowie eine vom 7. Juli 2006 datierende Erklärung seines Bruder N P vor, die im wesentlichen seine Angaben bestätigten. 6 Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ohne die Namensänderung die Gefahr von Täuschung und Irrtum bestehe. Zudem gebiete das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Namensänderung. Der eingetragene Name belaste ihn – den Kläger – allein dadurch, dass er im Verwandten- und Freundeskreis praktisch unbekannt sei. Diese Unzuträglichkeit nehme zu, wenn er sich mit dieser unbefriedigenden Situation noch länger auseinandersetzen müsse. 7 Weder das Versäumnis seiner Eltern noch der Umstand, dass er sich bei Eintritt der Volljährigkeit auf das sprachlich und fachlich völlig unbekannte türkische Rechts- und Verwaltungssystem eingelassen habe, seien ihm vorzuwerfen. 8 Durch Bescheid vom 14. Mai 2007 (abgesandt am 21. Mai 2007) lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung hieß es: Es liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Der Kläger trage seinen Vornamen F nunmehr im 36. Lebensjahr und habe den Änderungsantrag erst sechs Jahre nach seiner Einbürgerung gestellt. Nachweise über die Unzumutbarkeit der Vornamensführung F habe er nicht vorgelegt. Die Absicht, für den Gebrauch eines anderen Vornamens den rechtlichen Hintergrund zu schaffen, stelle kein schutzwürdiges Interesse dar. Zudem hätten die Eltern des Klägers oder dieser nach Erreichen der Volljährigkeit einen entsprechenden Namensänderungsantrag bei türkischen Behörden stellen können. Diesbezügliche Sprachschwierigkeiten hätten durch einen Übersetzer beseitigt werden können. Der subjektive Wunsch allein, einen anderen Vornamen führen zu wollen, reiche für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. 9 Hiergegen erhob der Kläger am 22. Juni 2007 Widerspruch, mit dem er geltend machte, die vorgetragenen Gründe für die Namensänderung seien derart wesentlich, dass die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurückzutreten hätten. Seine Familie gehöre der arabischen Minderheit der Aleviten an, die in der Türkei diskriminiert werde. Dieser Umstand habe die mehrfachen Versuche der Eltern verhindert, den Namen K beim türkischen Konsulat nachzutragen. Denn eine türkische Behörde habe kein großes Interesse, einem türkischen Staatsangehörigen einen arabischen Namen zuzugestehen. Da dränge sich die Vermutung auf, dass vor 36 Jahren nicht nur versehentlich allein der türkische Name eingetragen worden sei. In Deutschland habe er zunächst seinen Aufenthalt sichern und dann die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen wollen. Der Kläger legte einen Ausbildungsvertrag sowie Schul- und Arbeitszeugnisse vor, in denen er jeweils als KF P bezeichnet wird. 10 Auf Anfrage des Beklagten teilte die Gesellschaft für deutsche Sprache jenem mit Schreiben vom 9. Juli 2007 mit, dass der Vorname F nach ihrer Kenntnis nicht türkischer, sondern hebräischer Herkunft und biblisch-alttestamentlichen Ursprungs sei. Die Variante F sei als typisch türkischer männlicher Name bekannt, unterscheide sich von F jedoch in der Aussprache. Der Name K könne als existent und eintragungsfähig bezeichnet werden. Näheres entziehe sich ihrer Kenntnis. Es werde empfohlen, von der allevitischen Gemeinde Deutschland, T Straße 317, L1 ein ergänzendes Votum einzuholen. 11 Durch Bescheid vom 12. Oktober 2007 (zugestellt am 16. Oktober 2007) wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es u.a.: Der Kläger habe den Vornamen K zwar langjährig geführt, allerdings keineswegs gutgläubig. Ihm bzw. seinen Eltern sei von Anfang an bewusst gewesen, dass ausschließlich der Name F von den türkischen Behörden eingetragen worden sei. Die Konsequenzen einer bewussten falschen Namensführung müsse er sich zurechnen lassen. Die öffentlich rechtliche Namensänderung sei kein Instrument, um eine bösgläubige falsche Namensführung zu korrigieren. Die Behauptung, mehrfache Versuche der Eltern, den Namen K bei den türkischen Behörden nachtragen zu lassen, seien gescheitert, weil sie der alevitischen Minderheit angehörten, widerspreche der ursprünglichen Einlassung, dass die Eltern des Klägers keinerlei Interesse an der Korrektur des türkischen Registers gehabt hätten. Außerdem sei F kein typisch türkischer Vorname, sondern hebräischer Herkunft. 12 Mit seiner am 14. November 2007 erhobenen Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. Oktober 2007 zu verurteilen, anstelle des Vornamens F die Vornamen K F einzutragen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er trägt vor: Die behauptete Gefahr von unbeabsichtigter Täuschung, Irrtum oder Missverständnis sei offensichtlich nur vorgeschoben. Wenn der Kläger in dieser Richtung nicht von sich aus aktiv geworden sein sollte, so unternehme er zumindest nichts gegen die von ihm behaupteten Gefahren. Denn ansonsten gäbe es zum Beispiel keine auf K F adressierte Gehaltsabrechnungen, Zeugnisse, Verträge und dergleichen. Der Kläger sei also in Bezug auf die falsche Namensführung nicht gutgläubig. Dieses nicht der Rechtslage entsprechende, mithin illegale Verhalten sei nicht schutzwürdig und könne nicht zur Rechtfertigung der Namensänderung herangezogen werden. Ansonsten müsste man nur lange genug ungerechtfertigt einen falschen Namen führen, um sodann behaupten zu können, man habe einen Anspruch auf die begehrte Namensänderung. Im Falle des Klägers käme noch erschwerend hinzu, dass er erst sechs Jahre nach seiner Einbürgerung das Vorliegen der Namensänderungsverfahren eingeleitet habe. Damit könne seine Integration mit seinem jetzigen Namen unterstellt werden und auch, dass er durch seinen jetzigen Namen weder unangemessen belastet noch beschwert sei. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Vornamens F lägen ebenso wenig vor wie ein wichtiger Grund für die öffentlich rechtliche Ergänzung des Vornamens in K F. 18 Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf das Urteil des OVG NRW vom 8. Dezember 2000 (8 A 3628/00) stützen. Das OVG NRW sei von dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz ausgegangen, dass der Umstand, dass jemand schon über Jahre einen nicht eingetragenen Namen führe, für sich genommen eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen vermöge, weil anderenfalls durch die vorausgegangene illegale Führung des erstrebten Namens die Namensänderung mehr oder weniger erzwungen werden könnte. Hiervon sei das Gericht nur abgewichen, weil es dem dortigen Kläger geglaubt habe, die Eintragung eines kurdischen Namens bei den türkischen Behörden nicht erreichen zu können. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der beantragten Namensänderung durch Bescheid des – im Hinblick auf den Hauptwohnsitz des Klägers in E gemäß § 5 Abs. 1 NÄG örtlich zuständigen - Beklagten vom 14. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12.Oktober 2007 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Die vom Kläger beantragte Vornamensänderung richtet sich auch dann nach dem deutschen Recht, wenn er neben der deutschen auch noch die türkische Staatsangehörigkeit innehaben sollte. Dies schließt nach Art. 1 und 2 des sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch der Türkei ratifizierten Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) die Bewilligung einer Namensänderung durch die inländische Behörde nach deutschem Recht nicht aus. Selbst wenn diese internationale Vereinbarung den Vorschriften des EGBGB nicht vorginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 EGBGB), wäre nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 EGBGB bei Doppelstaatlern das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens; ist die Person Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. Ungeachtet des darin statuierten Vorrangs des deutschen Rechts aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ist dieser auch der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden, weil er hier seinen Wohnsitz und persönlichen Aufenthalt hat und sein Lebenslauf die enge Verbundenheit zu Deutschland dokumentiert: Sein Lebensmittelpunkt ist Deutschland, nachdem er im Kindesalter in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist und seither hier die Schulausbildung absolviert hat und berufstätig ist, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 – 8 A 3628/00 -. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Vornamens von F in K F. 25 Gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 NÄG darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt, Diese Voraussetzungen liegen hier im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 26 - vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. März 1983 – 7 C 14/81 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 49, S. 18 - 27 nicht vor. 28 Auch die Voranstellung eines weiteren Vornamens stellt eine Namensänderung dar, 29 vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl., 1996, § 11 NÄG Anm. II 2. 30 Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen nach objektiven Merkmalen bestimmbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfange überprüft werden kann. 31 BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 – VII C 140.61 -, BVerwGE 15, 207, 208. 32 Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an der Führung des bisherigen Namens, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962, a.a.O., S. 208 f. 34 Soll ein Vorname geändert werden, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient 35 BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 - BVerwG, Urteil vom 23. März 2003 – 6 C 26/02 – juris. 36 Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung. 37 Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist allerdings dem Personenstandsrecht auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden, 38 BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 26/02 -; BGH, Urteil vom 4. Februar 1959, - IV ZR 151/58 -, BGHZ 29,256 (257). 39 Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Dieses Interesse wird in § 111 OWiG auch in Bezug auf den Vornamen zum Ausdruck gebracht. 40 Die Abwägung der Interessen führt hier zu einem Übergewicht des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen des Klägers. 41 Dem öffentlichen Interesse an der Vornamenskontinuität setzt der Kläger als abzuwägende private Interessen seinen Wunsch entgegen, den tatsächlich – auch - geführten Vornamen K amtlich registrieren zu lassen und mit der bisherigen Handhabung verbundene "Belastungen" zu beseitigen. 42 Hierbei kann zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass Strafverfolgungsinteressen nicht bestehen und das Interesse an der Namenskontinuität hier jedenfalls teilweise dadurch gewahrt wird, dass der Kläger seinem Vornamen lediglich einen weiteren Vornamen voranstellen will, so dass seine am bisher allein geführten Vornamen ansetzende Identifizierung möglich bleibt. 43 Die vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte langjährige tatsächliche Führung des Namens "K" bzw. "K F" im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis und später im Schul- und Berufsleben kann als solche die Namensänderung jedoch nicht ohne weiteres rechtfertigen; anderenfalls könnte diese durch eine vorausgegangene illegale Führung des erstrebten Namens mehr oder weniger erzwungen werden, 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (13); Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 60, S. 5 (10 f.); OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 1990 - 10 B 3296/88 -, StAZ 1990, 206 (207); OVG Nds., Urteil vom 18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, 1346 (1347); OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 – 8 A 3628/00 -. 45 Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, 46 BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - VII C 56.63 -, StAZ 1969, 74 f.; Beschluss vom 7. April 1976 - VII B 67.75 -, Buchholz 402.10, § 3 a NÄG, Nr. 2, S. 1 ( 3 f.); OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 – 8 A 3628/00 -; HessVGH, Urteil vom 8. Oktober 1979 - VIII OE 147/79 -, StAZ 1980, 76 (78); Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, 1100 (1101); OVG Nds., Urteil vom 21. August 1986 - 7 OVG A 56/85 -, StAZ 1987, 77 (79); VG Bremen, Urteil vom 14. November 1986 - 2 A 28/86 -, StAZ 1987, 107 (108); Loos, § 3 Anm. I.6. 47 Diese liegen hier aber nicht vor. 48 Der Kläger hat angesichts seines Alters bereits in nicht geringem Umfang am Rechtsverkehr teilgenommen. Daher gewinnt das öffentliche Interesse an einer Zuordnung von Rechtsgeschäften zu einer bestimmten Person an Bedeutung. 49 Sein Wunsch, den tatsächlich – auch - geführten Vornamen K amtlich registrieren zu lassen, ist offensichtlich erst in jüngerer Zeit gewachsen. Die Antragstellung erfolgte erst im Alter von 34 Jahren und 16 ½ Jahre nach Eintritt seiner Volljährigkeit am 8. August 1989 sowie etwa 6 Jahre nach seiner Einbürgerung. 50 Für die Zeit seiner Minderjährigkeit muss sich der Kläger zurechnen lassen (vgl. § 166 Abs. 1 BGB), dass seine Eltern, den tatsächlich verwendeten Vornamen nicht haben behördlich registrieren lassen, 51 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 – 8 A 3628/00 - 52 und offensichtlich auch kein Interesse an einer Namensänderung hatten. 53 Seit dem Eintritt seiner Volljährigkeit am 8. August 1989 hat der Kläger den ihm nicht zustehenden Vornamen, anders als in dem von beiden Beteiligten herangezogenen 54 Urteil des OVG NRW vom 8. Dezember 2000 – 8 A 3628/00 -, 55 nicht gutgläubig geführt. 56 Vielmehr war ihm schon wegen der nur auf den Vornamen F lautenden Dokumente wie Pass, Führerschein und Aufenthaltstitel bewusst, dass ihm der weitere Vorname K nicht zustand. Dies räumt der Kläger mit seinem Vorbringen, es sei ihm zunächst primär um seine Aufenthaltssicherung gegangen, weshalb er sich nicht um die Namensänderung habe kümmern können, selbst ein. Das Argument, er habe sich bei Eintritt der Volljährigkeit nicht auf das mit einem Antrag beim türkischen Konsulat verbundene sprachlich und fachlich völlig unbekannte türkische Rechts- und Verwaltungssystem einlassen wollen, verfängt nicht, weil er sich – wie auch jetzt – dazu professioneller Hilfe bedienen konnte. 57 Der gegenüber den türkischen Behörden unterbliebene Versuch einer Namensänderung ist, anders als in dem von beiden Beteiligten herangezogenen 58 Urteil des OVG NRW vom 8. Dezember 2000 – 8 A 3628/00 -, 59 auch nicht auf eine Minderheitendiskriminierung in der Türkei zurückzuführen. Denn bei der in der Widerspruchsbegründung erstmals aufgestellten Behauptung des Klägers, seine Familie gehöre der arabischen Minderheit der Aleviten an, die in der Türkei diskriminiert werde, dieser Umstand habe die mehrfachen Versuche der Eltern verhindert, den Namen K beim türkischen Konsulat nachzutragen, eine türkische Behörde habe kein großes Interesse, einem türkischen Staatsangehörigen einen arabischen Namen zuzugestehen, handelt es sich offensichtlich um eine am Verfahrensausgang orientierte Schutzbehauptung. Die Eltern selbst haben dies in ihrer Erklärung gegenüber dem Beklagten vom 12. Juni 2006 mit keinem Wort behauptet. Sie haben vielmehr angegeben, dass die Eintragung nur mit dem Namen F versehentlich erfolgt sei. Sonstige Anhaltspunkte für eine auf einer Diskriminierung beruhenden Falscheintragung bzw. verhinderte Namensänderung durch die türkischen Behörden liegen nicht vor. Auch der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr thematisiert. 60 Schließlich ist die Behauptung des Klägers, der eingetragene Name belaste ihn allein dadurch, dass er im Verwandten- und Freundeskreis praktisch unbekannt sei, diese Unzuträglichkeit nehme zu, wenn er sich mit dieser unbefriedigenden Situation noch länger auseinandersetzen müsse, durch Fakten – etwa in Gestalt eines psychologischen Gutachtens – nicht untermauert worden und auch nicht nachvollziehbar, weil der Kläger den Namensänderungsantrag erst etwa 17 Jahre nach seiner Volljährigkeit und etwa 6 Jahre nach seiner Einbürgerung gestellt hat. 61 Letztlich erschöpft sich das private Interesse des Klägers in seinem subjektiven Wunsch, den tatsächlich genutzten Vornamen K dem eingetragenen voranzustellen. 62 Dem ist jedoch die grundsätzliche Wertentscheidung des Gesetzgebers entgegenzuhalten, keine freie Abänderbarkeit von Namen zuzulassen. Dies ist von dem Grundgedanken getragen, den einmal registrierten Namen mit Blick auf die Abstammungs- und Kennzeichnungsfunktion im Regelfall beibehalten zu müssen, um die Namensführung nicht der Beliebigkeit preiszugeben. Mag der Abstammungsfunktion lediglich bei der Änderung des Familiennamens Rechnung zu tragen sein, muss eine Änderung des Vornamens wegen der Kennzeichnungsfunktion gleichwohl Ausnahmecharakter haben, 63 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 – 8 A 3628/00 - 64 Dies schließt es aus, eine Vornamensänderung allein an den Wunsch des Namensträgers und den tatsächlichen Gebrauch des nicht eingetragenen Namens knüpfen zu können. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.