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Urteil

16 K 5461/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0806.16K5461.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H. Weg 58 sowie der am K. Weg gelegenen Garagenparzelle 258 in E. .Das Hausgrundstück grenzt mit 7,98 m an den H. Weg an. Die rückwärtige Grundstücksseite grenzt mit 7,77 m an einen schmalen fußläufigen – zum K. Weg führenden – Stichweg (Parzelle 166) an. Das Garagengrundstück grenzt mit seiner Schmalseite an den Garagenvorhof (Parzelle 194) und mit 5,83 m direkt an den Gehweg des K. Weges an.Auf beiden Straßen findet laut Straßenverzeichnis eine einmal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung statt. Die separaten Gehwege des K. Weges sind in die Reinigungsklasse SG 8 eingeordnet, für diese selbständigen Gehwege ist die Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger übertragen. 4 Mit Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2006 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 102,48 Euro heran, und zwar für 8 Anliegermeter zum H. Weg und 6 Hinterliegermeter zum K. Weg. 5 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2007 zurück. Zugleich erhöhte er die Straßenreinigungsgebühren 2006 um 28,80 Euro auf 131,28 Euro für weitere 8 m zum K. Weg für die einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung.Der Widerspruchsbescheid wurde am 30. Oktober 2007 zugestellt. 6 Die Kläger haben am 30, November 2007 Klage erhoben.Sie machen geltend: Im Veranlagungszeitraum sei überhaupt keine Gehwegreinigung erfolgt. Den Gehweg des H. Weges hätten sie und auch sonstige Anlieger selbst reinigen müssen. Der K. Weg sei ebenfalls nicht gereinigt worden. Die Berechnung von 6 Hinterliegermetern für die Reinigung des K. Weges hinsichtlich des Garagengrundstücks verletze sie insoweit in ihren Rechten, als der Beklagte für den Garagenhof entweder Gebühren mehrfach einziehe oder aber die Kostenlast allein auf sie abwälze. Die für das Garagengrundstück anfallenden Reinigungskosten seien unter sämtlichen Garageneigentümern gleichmäßig aufzuteilen. Warum sie nun auch noch für 8 Frontmeter zum K. Weg veranlagt würden, nachdem sie bereits hinsichtlich des Garagengrundstücks für 6 Meter in Anspruch genommen worden seien, sei nicht ersichtlich. Sollte dies den Giebelbereich der Reihenhausanlage betreffen, dürften auch diese Gebühren allenfalls anteilig in Rechnung gestellt werden können. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2007 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Reinigung des H. Weges und des K. Weges im Jahr 2006 durch Vernehmung der Frau V. V1. -I. und der Herren I1. V1. , N. L. , T. T1. , X. X1. , S. C. und K1. T2. als Zeugen.Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28. Mai 2008 und 6. August 2008 verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2006 ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E. vom 13. Dezember 1991 (E1. Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2005 (E1. Amtsblatt Nr. 50/51) – SRS –. 17 Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E. für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG). 18 Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.Der in § 6 SRS enthaltene, in Abs. 2 – 6 weiter modifizierte Frontmetermaßstab, der die Heranziehung sowohl nach Frontmetern als auch nach Hinterliegermetern vorsieht, stellt nach der Rechtsprechung einen zulässigen grundstücksbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG dar, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17April 1997 ‑ 9 A 6636/95 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 ‑ 8 B 10.81 ‑, NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982- 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213. 20 der geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von § 3 Abs. 2 StrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -; Urteil vom 28. Juli 1987 ‑ 22 A 2153/85 ‑. 22 Seinen Satzungsregelungen folgend hat der Beklagte für das klägerische Hausgrundstück zu Recht eine Frontlänge von 8 m entlang des H. Weges und von 8 m entlang des Stichweges zu Grunde gelegt. Dies ist jeweils die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird und eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit besitzt. Denn erschlossen im Sinne des § 6 Abs. 1 SRS ist das Grundstück der Kläger sowohl durch den H. Weg als auch durch den K. Weg. Der K. Weg besteht aus dem Hauptzug und den hiervon abzweigenden fußläufigen Stichwegen wie die Parzelle 166, an der das Wohngrundstück der Kläger liegt. Der Stichweg ist Bestandteil des K. Weges. Der Hauptzug und diese Stichwege bilden eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung. Denn nach dem Gesamteindruck, der sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial ergibt, kommt diesem Stichweg nach Verkehrsfunktion und räumlichem Umfang nicht das nötige Gewicht zu, um ihm selbst eine eigenständige Erschließungsfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit der Satzungsbestimmung zusprechen zu können. Der Stichweg dient lediglich der fußläufigen Erschließung von 8 Einfamilienreihenhäusern und der rückwärtigen Andienung weiterer 8 Grundstücke und erweckt insgesamt den Eindruck eines untergeordneten Anhängsels an den Hauptzug. Bilden Hauptzug und Stichweg eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung, ist das Grundstück der Kläger mit seiner an die Straße angrenzenden Frontlänge heranzuziehen, da dies der Teil des Grundstücks ist, der an den K. Weg angrenzt. 23 Ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides ist der Umstand, dass auf diesem Stichweg keine Reinigung durch die Stadt erfolgt. Laut Straßenverzeichnis ist die Reinigung der (selbständigen) Gehwege des K. Weges als Gehwegreinigung den Anliegern übertragen. Entsprechende Gebühren für eine Gehwegreinigung hat der Beklagte auch nicht festgesetzt sondern ausschließlich den Gebührensatz für eine einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung, sodass eine unzulässige Doppelverpflichtung der Kläger nicht vorliegt. 24 Die Heranziehung sämtlicher Anlieger des Stichwegs bzw. der Stichwege des K. Weges zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer Doppelerhebung von Gebühren.Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung sämtlicher Anlieger sowie auch der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung, 25 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 ‑, OVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -. 26 Da dieser Reinigungsvorteil der regelmäßig stattfindenden Fahrbahnreinigung gleichermaßen für das klägerische Hausgrundstück wie für die anderen durch den K. Weg erschlossenen Grundstücke besteht, begegnet diese Art der Heranziehung auch unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit keinen Bedenken. 27 Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil das Hausgrundstück der Kläger von zwei Straßen aus erschlossen wird. § 6 Abs. 4 SRS sieht die Berücksichtigung aller den erschließenden Straßen zugewandten Grundstücksseiten ausdrücklich vor. Diese Regelung widerspricht ebenfalls nicht dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, schließlich besteht in diesen Fällen der mit der Reinigung der Straßen jeweils verbundene Vorteil für das über derartige Erschließungsmöglichkeiten verfügende Grundstück mehrfach. 28 Dass in der Vergangenheit eine Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für ihr Hausgrundstück im Hinblick auf den zum K. Weg gehörenden Stichweg nicht erfolgte, beinhaltet keinen Verzicht auf die Erhebung entsprechender Gebühren und ist daher für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. 29 Auch die Berücksichtigung des Garagengrundstücks mit 6 m zum K. Weg entspricht den Satzungsbestimmungen des Beklagten. Weil die Garagenparzelle sowohl direkt an den Hauptzug des K. Weges angrenzt als auch an den zum K. Weg gehörenden Garagenvorhof, wird sie über zwei Seiten vom K. Weg aus erschlossen. Daher ist § 6 Abs. 5 SRS anzuwenden, d.h. es ist nur eine Grundstücksseite zugrunde zu legen, wobei der Hauptzug der Straße ihren unselbständigen Bestandteilen vorgeht. 30 Der vom Beklagten zugrunde gelegte Gebührensatz ist gleichfalls nicht zu beanstanden, 31 vgl. hierzu Urteil vom 29. August 2007 - 16 K 950/06 -. 32 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Minderung der Gebühren wegen unzureichender Reinigungsleistung.Unzutreffend ist die hierzu von den Klägern vertretene Auffassung, der Beklagte müsse eine ordnungsgemäße Durchführung der Straßenreinigung nachweisen. Denn – anders als bei einer vertraglich vereinbarten Werkleistung – handelt es sich bei den mit der Klage angefochtenen Straßenreinigungsgebühren um durch Rechtsnorm (Satzung) festgesetzte Gebühren, die unabhängig davon, ob die nach der Satzung vorgesehene Leistung tatsächlich erbracht wird, bereits zu Beginn des Gebührenjahres entstehen. Zu diesem Zeitpunkt, zu dem diese Gebühren entstehen, sind eventuelle Reinigungsausfälle oder Mängel noch gar nicht erkennbar. Daher können derartige Mängel auch erst später – entweder wie eine Einrede im Gebührenstreit oder als Erstattungsanspruch in einem separaten Verfahren – geltend gemacht werden. Bei derartigen Verfahrenskonstellationen liegt die Beweislast dafür, ob und in welchem Umfang es zu Reinigungsmängeln gekommen ist, letztlich bei demjenigen, der sich auf derartige Reinigungsmängel beruft. 33 Bei der Beurteilung, ob die die Gebühr rechtfertigende Reinigungsleistung erbracht ist, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; nicht jede Minderleistung der Gemeinde zieht einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich; vielmehr müssen nach Art und Umfang erhebliche Mängel der Reinigung der betreffenden Straße feststellbar sein. Unvollkommenheiten der Straßenreinigung sind erst dann von Bedeutung, wenn sie ein Ausmaß erreichen, das unter den Gesichtpunkten der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht hingenommen werden kann; erst wenn solche Zustände über längere Zeit, d.h. zumindest über mehrere Wochen andauern, kann sich die Frage nach einer Gebührenermäßigung stellen, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 9 B 1969/94 -, Beschluss vom 27. Mai 1994 ‑ 9 A 199/94 - und Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -. 35 Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht Teile der Straße oder des Gehweges zu beurteilen sind, sondern dass sich die wesentliche Leistungsstörung auf die Reinigung der ganzen Straße beziehen muss, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 135/87 -. 37 Hinsichtlich der Reinigung des entlang der Fahrbahn des K. Weges verlaufenden Gehweges ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße Gehwegreinigung unterblieben ist. Allein der Umstand, dass den Angaben der Kläger zufolge dort im Bereich des Garagengrundstücks Ölflecken vorhanden sind und Unkraut in erheblichem Ausmaß wachsen, die zwischen den Gehwegplatten hervorstoßen und in eine Höhe von ca. 30 cm ragen, ist nicht geeignet, auf einen Ausfall der Reinigungsleistung zu schließen, da Unkrautbewuchs bei einer Reinigung mit den üblicherweise von der Kehrkolonne verwendeten Besen ohnehin nicht verhindert werden kann genauso wenig wie damit Ölflecken beseitigt werden können.Soweit die Kläger darüber hinaus die Reinigung des den Angaben des Beklagten zufolge ebenfalls zum K. Weg gehörenden Garagenvorhofes bemängeln und vortragen, dass dieser insbesondere in den Herbstmonaten nicht wöchentlich von Laub befreit werde, obwohl dort wegen zahlreicher großer Laubbäume erheblicher Laubfall zu verzeichnen sei, lässt dies ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen erheblichen Reinigungsausfall zu. Zum einen kann es gerade in der Zeit des Laubfalls zu einzelnen Reinigungsausfällen kommen, da die Straßenkehrer es angesichts des erhöhten Arbeitsanfalls und unterschiedlicher Dringlichkeit der Reinigungsarbeiten in dieser Zeit nicht immer schaffen, den üblichen Reinigungsplan einzuhalten. Hinzu kommt, dass die Kläger selbst vortragen, dass die Garagenbesitzer überwiegend das Laub selbst beseitigen würden, sodass wegen dieser Eigenleistungen der Anwohner nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine durch die Stadt erfolgte Reinigung für die Kläger nicht sichtbar ist. Hinzu kommt weiter, dass auch durch erneuten Blätterfall nach der Reinigung das Reinigungsergebnis im weitern Verlauf des Tages u.U. nicht mehr sichtbar ist. Jedenfalls haben die bei der B. beschäftigten Zeugen X1. , C. und T2. übereinstimmend bekundet, regelmäßig die Reinigung des K. Weges auch im Bereich des Garagenvorhofes vorgenommen zu haben, während die von den Klägern diesbezüglich benannten Zeugen I. -V1. und V1. keinerlei Angaben zur Reinigung des K. Weges machen konnten. 38 Hinsichtlich der Fahrbahnreinigung des H. Weges haben die Kläger selbst beachtliche Reinigungsausfälle nicht geltend gemacht. 39 Von einem von den Klägern in den Vordergrund ihres Vorbringens gestellten völligen Ausfall der Gehwegreinigung des H. Weges kann nach der Beweisaufnahme ebenfalls nicht ausgegangen werden. Vielmehr haben die bei der B. beschäftigten Zeugen X1. , C. und T2. übereinstimmend angegeben, 2006 regelmäßig zur Reinigung des H. Weges eingeteilt gewesen zu sein und dass dort auch immer eine Reinigung durch Beikehrer und Kehrmaschine erfolgt sei; irgendwelche Reinigungsausfälle im Jahr 2006 hatte keiner von ihnen in Erinnerung. Diese Aussagen passen damit zu den Eintragungen in den Kehrplänen, die der Beklagte sich von der B. hat vorlegen lassen bzw. der durch den Beklagten vorgenommenen Kehrplanauswertung. Zwar ist hinsichtlich der Angaben dieser drei Zeugen zu berücksichtigen, dass diese kein Interesse daran haben, die Eintragungen in den Kehrplänen, mit denen die Erbringung ihrer Arbeitsleistung belegt werden soll, als unzutreffend darzustellen. Diesem Umstand kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Denn auf der anderen Seite ergeben die Aussagen der von den Klägern benannten Zeugen V1. -I. , V1. , L. und T1. kein einheitliches Bild und sind nicht geeignet, wesentliche Reinigungsausfälle zu belegen.Die Nachbarin der Kläger, die Zeugin V1. -I. , die angegeben hat, regelmäßig morgens die Straße im Blick zu haben, hat vielmehr bekundet, die Straßenkehrer regelmäßig gesehen zu haben. Sie hat hierzu weiter angegeben, dass diese Männer den Bordstein bzw. Rinnstein fegen würden, den Gehweg jedoch nicht, weshalb die Anwohner immer selber sauber machten. Sie hat also gerade bestätigt, dass eine regelmäßige Reinigung durch die Straßenkehrer erfolgt ist und bezogen auf die Gehwegfläche lediglich deren Qualität bemängelt, wobei ihre Angaben zum Verschmutzungsgrad im Wesentlichen völlig pauschal geblieben sind und sie konkret lediglich auf im Rinnstein wachsendes Gras und Laub im Herbst und den bei Glatteis gestreuten und dann liegengebliebenen Sand hingewiesen hat. Dass die Zeugin V1. -I. mit den Ergebnissen der Reinigung durch die B. nicht zufrieden ist und daher selbst regelmäßig eine gründliche Reinigung des Gehwegs vornimmt, kann den Gebührenanspruch des Beklagten nicht mindern, zumal die Auffassungen, wie eine Straße nach erfolgter Reinigung auszusehen hat, erheblich differieren können. Wenn die mit der Straßenreinigung betrauten Kräfte vor Ort feststellen, dass keine bzw. keine erhebliche Verschmutzung besteht, wäre es völlig überflüssig und daher auch nicht erforderlich, wenn sie dennoch alle Straßenteile kehrten. Dass der von der Zeugin angesprochene Sand im Winter nicht schon dann, wenn die Glätte vorbei ist, weggeräumt wird, erscheint ebenfalls plausibel, denn dadurch kann die Rutschgefahr bei erneuter Glätte minimiert werden.Irgendwelche auf das Jahr 2006 konkret zu fassenden wesentlichen Einschränkungen in Bezug auf Reinigungshäufigkeit und Verschmutzung des Gehwegs des H. Weges ergeben sich auch unter Berücksichtigung der übrigen Zeugenaussagen nicht.Der Zeuge V2. hat mit seiner Angabe, er habe im gesamten Jahr 2006 kein einziges mal gesehen, dass andere als die Anwohner dort gefegt hätten, letztlich ebenfalls nicht behauptet, dass dort nie ein Straßenkehrer vorbeigekommen sei, sondern vielmehr davon gesprochen, dass aus seiner Sicht eine Reinigungsleistung auf der Gehwegfläche des H. Weges durch die B. nicht erbracht worden sei. Auch dies betrifft letztlich die Beurteilung der Qualität der Straßenreinigung durch die B. . Auch anhand der Aussage dieses Zeugen lassen sich konkrete Reinigungsausfälle oder Mängel weder ihrem Umfang nach bestimmen noch könnten solche zeitlich zugeordnet werden.Der Zeuge L. , der als technischer Leiter des ebenfalls am H. Weg gelegenen Seniorenheims Haus M. beschäftigt ist, konnte ebenfalls nur relativ unpräzise Angaben zur Gehwegreinigung des H. Weges machen. Der von ihm vorgenommene Vergleich zur Reinigung des C1.------weges , aus dem er schließt, dass eine Reinigung auf dem H. Weg nicht erfolgt sei, ist hierfür nicht geeignet. Denn auf dem C1. weg, an dem sich der von ihm benutzte Hintereingang zum Seniorenheim befindet, sieht er des öfteren morgens, wenn er zur Arbeit kommt, die zusammengekehrten, von der Kehrmaschine noch nicht aufgenommenen Häufchen am Straßenrand. Das heißt, dass er zu einer Zeit seine Arbeitsstelle erreicht, zu der gerade der C1. weg gereinigt wird. Da er normalerweise um 8:00 Uhr mit seiner Arbeit beginnt, den Angaben des als Kehrmaschinenfahrer tätigen Zeugen X1. zufolge die Kehrkolonne regelmäßig zwischen 7:30 Uhr und 8:00 Uhr im H. Weg ist, überrascht es nicht, dass der Zeuge L. angegeben hat, dort keinen von der Straßenreinigung gesehen zu haben, zumal er den H. Weg auch nicht kontinuierlich im Blick hat sondern das Gebäude verlassen und zum Parkplatz gehen muss, um zu sehen, was auf der Straße passiert. Soweit der Zeuge L. darüber hinaus darauf hingewiesen hat, dass sie dort schon mal selber reinigen und im Herbst, Ende Oktober/Anfang November fast täglich mit dem Blasgerät die Blätter vom Gehweg entfernen, spricht dies ebenfalls nicht dafür, dass es zu wesentlichen Reinigungsausfällen gekommen ist sondern vielmehr dafür, dass die Anlieger zusätzliche Reinigungsarbeiten für erforderlich halten, vor allem weil ein wöchentlicher Turnus bei der Laubreinigung als nicht ausreichend angesehen wird, womit sie letztlich dazu beigetragen haben mögen, dass die Kräfte der B. , die den H. Weg als ausgesprochen sauber einstuften, in diesem Bereich u.U. nicht in nennenswertem Umfang zusätzlich tätig werden mussten.Der Zeuge T1. konnte lediglich angeben, in den ganzen Jahren, die er schon im Seniorenheim beschäftigt ist, keinen gesehen zu haben, der den Gehweg gereinigt habe. Er hat jedoch eingeräumt, dass es sein könne, dass er derartiges nur nicht mitbekomme, sodass schon aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass der Zeuge keinen Überblick über die Durchführung der Straßenreinigung hat. Auch dessen Angabe, sie seien dazu übergegangen, den Gehweg selbst sauber zu machen, da es Beschwerden von den Heimbewohnern gegeben habe, ist zu pauschal, um hieraus Rückschlüsse auf konkrete Reinigungsausfälle oder -mängel zu ziehen.Einzelne von den Klägern und den Zeugen V1. -I. und V1. genannte Reinigungsmängel aus dem Jahr 2008 sowie der vom Kläger dezidiert beschriebene Ablauf der Straßenreinigung am 13. August 2008 sind im Hinblick auf die Straßenreinigung 2006 nicht aussagekräftig. 40 Das Gericht konnte somit nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es im Jahr 2006 im hier betroffenen Bereich zu den von den Klägern behaupteten erheblichen Reinigungsmängeln gekommen ist. 41 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. 43 Beschluss: 44 Der Streitwert wird auf 131,28 Euro festgesetzt. 45 Gründe: 46 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.