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Urteil

25 K 3326/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vergnügungssteuersatzungen mit Regelungen zur Erhebung von Steuern auf Geldspielgeräte können sowohl formell als auch materiell wirksame Rechtsgrundlagen bilden. • Rechtsprechung höherer Gerichte bestätigt die Zulässigkeit vergleichbarer Vergnügungssteuersatzungen und die dort geregelten Steuersätze. • Eine Klage gegen Steuerbescheide ist unbegründet, wenn die Satzung und die Festsetzung des Steuersatzes nachprüfbar rechtmäßig sind und keine Veranlassung besteht, die Tragfähigkeit des Steuersatzes zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte: Satzung und Bescheide rechtmäßig • Vergnügungssteuersatzungen mit Regelungen zur Erhebung von Steuern auf Geldspielgeräte können sowohl formell als auch materiell wirksame Rechtsgrundlagen bilden. • Rechtsprechung höherer Gerichte bestätigt die Zulässigkeit vergleichbarer Vergnügungssteuersatzungen und die dort geregelten Steuersätze. • Eine Klage gegen Steuerbescheide ist unbegründet, wenn die Satzung und die Festsetzung des Steuersatzes nachprüfbar rechtmäßig sind und keine Veranlassung besteht, die Tragfähigkeit des Steuersatzes zu beanstanden. Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin und betreibt im Satzungsgebiet des Beklagten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 03.04.2008 Vergnügungssteuer für April bis Dezember 2006 in Höhe von 46.761,46 Euro fest; für das 1. Quartal 2008 wurden mit Anmeldung/Veranlagung vom 23.04.2008 17.287,25 Euro festgesetzt. Die Klägerin erhob hiergegen Klagen und machte geltend, die zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung sei rechtswidrig; sie rügte verschiedene Rechtsverstöße gegen die Satzung. Die Verfahren wurden verbunden; die Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung. Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Satzung und die Angemessenheit der Steuerfestsetzungen. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Bescheide ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2006; das Gericht stellte fest, dass diese Satzung sowohl formell als auch materiell wirksame Rechtsgrundlagen für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer bietet. • Die Kammer stützte sich auf eigene frühere Entscheidung vom 31.03.2008 (25 K 4661/07), in der entsprechende Regelungen ausführlich für rechtmäßig befunden wurden, sowie auf ober- und bundesgerichtliche Entscheidungen, die vergleichbare Satzungen und Steuersätze als rechtsgültig bestätigten. • Das OVG NRW und das Bundesverwaltungsgericht haben Regelungen ähnlicher Art gebilligt; eine nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revisionsanträge hierzu blieben erfolglos, ebenso eine Verfassungsbeschwerde. • Das Gericht berücksichtigte darüber hinaus die vorgelegten Berechnungen der Klägerin, wonach die Anzahl der Geräte und der ermittelte durchschnittliche pauschale Steuersatz die Tragfähigkeit der Satzung nicht in Frage stellen; die festgesetzten Pauschalen bleiben hinter zulässigen Pauschalen zurück. • Aufgrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen waren die Steuerfestsetzungen nachvollziehbar und rechtmäßig; es bestand kein Anlass zur Aufhebung der Bescheide. • Mangels Erfolg saß die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO) und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide vom 03.04.2008 und 23.04.2008 sind rechtmäßig. Das Gericht folgte der einschlägigen Rechtsprechung sowie eigenen früheren Ausführungen zur Wirksamkeit der Satzung und zur Ermittlung des Steuersatzes. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die Satzung oder die konkrete Festsetzung verfassungs- oder verwaltungsrechtlich fehlerhaft wäre oder die Tragfähigkeit der Steuer pauschal entfallen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, wenn der Beklagte nicht gleichwertige Sicherheit leistet.