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Urteil

13 K 5711/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0627.13K5711.06A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist im Jahre 1953 geboren, guineischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Malinke angehörig. Er reiste im Jahre 1998 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und belegte Kurse am H-Institut in G. Anfang 1999 reiste er nach Frankreich aus, um dort seinen Reisepass bei der guineischen Botschaft verlängern zu lassen. Dies gelang nach Angaben des Klägers allerdings nicht, weil er den Pass nach Guinea habe zurückschicken müssen und ihn nicht zurückbekommen habe. Um die Jahreswende 1999/2000 hielt sich der Kläger nochmals für etwa drei Monate in Deutschland auf, kehrte dann allerdings wieder nach Frankreich zurück. Im Dezember 2002 reiste der Kläger mit einem französischen Pass eines Dritten erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Januar 2003 wurde er verhaftet. Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 beantragte der Kläger erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er damals an, er sei in Guinea Mitglied der Partei RPG gewesen. Er habe für die Partei die Presse analysiert, Menschen informiert und Flugblätter verteilt. 1991 habe er zusammen mit Kollegen eine Sektion der Partei in L gegründet. 1993 sei er für drei Monate inhaftiert gewesen, weil er ein Flugblatt gegen den Präsidenten verfasst habe. 1996 habe er ein Praktikum im Wirtschaftsministerium absolviert. Wegen seiner politischen Tätigkeit sei er jedoch nicht als Beamter übernommen worden. Anschließend habe er am L1-Institut als Deutschlehrer gearbeitet. Zu dieser Zeit habe er auch Kontakte zur deutschen Botschaft gehabt. 1998 habe er erfahren, dass sein Name auf "schwarzen Listen" stehe und er gesucht werde. Er sei zunächst nach L gegangen und von dort nach C1 gereist. Von dort sei er nach Deutschland geflogen. In Deutschland leite er zusammen mit seinem Bruder die Untersektion G der RPG. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen und Aktionen der Partei teilgenommen. U.a. habe er zusammen mit seinem Bruder ein Schreiben an den guineischen Staatspräsidenten geschickt, in dem sie die Freilassung des Parteiführers D gefordert hätten. Außerdem sei er für die Koordinierung zwischen der Untersektion und dem Vorstand der Partei zuständig. Seine politische Tätigkeit in Deutschland sei den Behörden in Guinea bekannt. Auch deshalb drohe ihm in Guinea Verfolgung. Zum Beleg seiner politischen Aktivitäten in Deutschland legte der Kläger verschiedene Bescheinigungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der Anhörung im Erstverfahren Bezug genommen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde der Erstantrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage 13 K 3479/03.A hat das Gericht nach Beweiserhebung durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2006 zur Frage einer Gefährdung von im Bundesgebiet tätigen RPG-Aktivisten durch Urteil vom 19. Mai 2006 abgewiesen. Durch Beschluss – 11 A 2620/06.A vom 19. Juli 2006 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Durch Schreiben vom 14. September 2006 beantragte der Kläger die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens. Dabei gab er an, sein Bruder habe nach dem 15. August 2006 mit Herr E in D2 telefoniert. Dabei habe der Bruder erfahren, dass der Kläger auf einer "schwarzen Liste" der guineischen Sicherheitsbehörden stehe und im Falle einer Rückkehr mit einer Verhaftung rechnen müsse. Dieser Inhalt sei dem Kläger gegenüber in einem weiteren Gespräch mit E und auch in einer Bescheinigung des Generalsekretärs der RPG aus Guinea vom 18. August 2006 bestätigt worden. Weiterhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er bei einer Demonstration vor der guineischen Botschaft am 21. Dezember 2003 von den guineischen Sicherheitsbehörden mit Video aufgenommen worden sei. Die Lage für RPGAnhänger sei in Guinea sehr angespannt, da der Präsident einen Umsturz befürchte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. September 2006 wiederholte der Kläger, dass er nach Auskunft seines Bruders über die Angaben von E in Guinea auf der Fahndungsliste stehe. Seine politischen Aktivitäten in Deutschland seien dort bekannt. Der Bruder habe unmittelbar nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Telefonat durchgeführt. Der Bruder des Klägers habe die Bescheinigung vom 18. August 2006 am 31. August 2006 erhalten. Die Bescheinigung sei auf Bitten des Bruders des Klägers ausgestellt worden. Der Kläger habe hiervon etwa am 9. September 2006 Kenntnis erlangt. Im Dezember 2003 habe der Kläger bei der Demonstration vor der Botschaft schon Nachricht darüber erhalten, dass er auf der "schwarzen Liste" stehe. Die RPG würde legal operieren, die Mitglieder würden jedoch unterdrückt. RPG-Mitglieder würden bei Demonstrationen oder Meetings festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Durch den hier streitgegenständlichen Bescheid (0000000-261) vom 10. Oktober 2006 (am 23. Oktober 2006 zur Post gegeben) lehnte das Bundesamt es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und seine Feststellungen zum Nichtbestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG zu ändern. Am 7. November 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seines Klagebegehrens wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere gibt er an, er und sein Bruder M seien im Vorstand der RPG für die Koordination der verschiedenen Sektionen in Deutschland, Frankreich und Guinea zuständig und damit wegen der hervorgehobenen, aktiven Vorstandstätigkeit in Guinea in hohem Masse aufgrund der Exiltätigkeit bedroht. Bei der vorgelegten Bescheinigung der RPG handele es sich - anders als das Bundesamt annehme - nicht um eine Gefälligkeitsbescheinigung. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass der Erkenntniswert aus der Auskunft der deutschen Botschaft aus dem Erstverfahren über evtl. Rückkehrgefährdungen gegen Null tendiere, weil sie keine Begründung enthalte. Im Übrigen sei es am 18. Dezember 2005 zu Verhaftungen von RPG-Mitgliedern in T gekommen. Außerdem habe die RPG am 12. Juni 2006 verschieden Demonstrationen in L2, L3 und anderen großen Städten organisiert. Die Auskunft der deutschen Botschaft habe sich daher als falsch erwiesen. Das Gericht hat durch Einholung einer Auskunft von amnesty international vom 12. Dezember 2007 Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf die Gerichtsakten verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend Stellung genommen. Weiterhin hat das Gericht durch Vernehmung des Bruders des Klägers, Herrn M, Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers hinsichtlich des Herkunftslandes Guinea vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Guineas vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, auf die Beteiligten durch Übersendung der Erkenntnisliste der Kammer hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss vom 17. September 2007 zur Entscheidung übertragen worden ist. In dem zuletzt gestellten Klageantrag ist keine Klageänderung nach § 91 VwGO zu sehen, sondern lediglich eine Präzisierung des von Anfang an verfolgten Begehrens. Die so verstandene zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, §§ 113 Abs. 5 S. 1, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es kann dahinstehen, ob das Bundesamt im Ergebnis zu Recht auf den Folgeantrag die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat. Es kann damit offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens bzw. Durchführung eines Asylfolgeverfahrens vorliegen. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG hat das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Darüber hinaus muss der Antragsteller darlegen, dass er ohne grobes Verschulden gehindert war, den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in dem früheren Verfahren vorzubringen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und dass er den Folgeantrag binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung von dem Wiederaufnahmegrund gestellt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Damit kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger die Bescheinigung der RPG aus Guinea vom 18. August 2006, die auf sein bzw. auf Bitten seines Bruders ausgestellt wurde, und auf die sich er hier maßgeblich beruft, nicht bereits im Erstverfahren eingeholt und vorgelegt hat. Ebenfalls kommt es damit nicht darauf an, inwieweit diese Bescheinigung überhaupt geeignet ist, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Da der Kläger seine vor der Ausreise liegende politische Tätigkeit, auf die er sich im Erstverfahren wesentlich berufen hat und die bereits vor der Ausreise zur Aufnahme auf die "schwarze Liste" geführt haben soll, im damaligen Verfahren nicht glaubhaft gemacht hat, wie aus dem Urteil der Kammer vom 19. Mai 2006 hervorgeht, und der Kläger auch im Antrag für das Folgeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hat, welchen genauen politischen Tätigkeiten zur Unterstützung der RPG er vor seiner Ausreise nachgegangen sein will, ist bereits ein wesentlicher Anknüpfungspunkt der Bescheinigung in Frage gestellt. Das Vorstehende kann offen bleiben, weil der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche in der Sache nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) besteht weder ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG (dazu 1.) noch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegt oder die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach dem Abkommen der Rechtsstellung der Flüchtlinge (dazu 2.). Auch die hilfsweise verfolgte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bleibt ohne Erfolg (dazu 3.) 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146). Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 , BVerwGE 87, 52 (53). Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 9 C 27.85 , InfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 9 C 434.93 , InfAuslR 1994, 375 (376). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 9 C 68.81 , Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. Auf der Grundlage seines Vorbringens kann das Gericht nicht feststellen, dass er bei der Rückkehr nach Guinea asylrelevante Verfolgung befürchten muss. Zum ersten hat der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Guinea als Verfolgter verlassen hat oder ihm Verfolgung unmittelbar gedroht hätte (dazu a). Auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Guinea, insbesondere aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit politische Verfolgung droht, kann das Gericht nicht feststellen (dazu b). a) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden ist oder ihm eine Verfolgung unmittelbar gedroht hätte. Seinem Bericht über die Vorgänge, die sich in den Jahren 1991 bis 1998 zugetragen haben sollen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeiten für die RPG in diesem Zeitraum, sind auch im vorliegenden Verfahren, insbesondere auch auf die konkreten Nachfragen in der mündlichen Verhandlung oberflächlich, vage und unsubstantiiert geblieben. Die Ausführungen blieben so pauschal, dass darin keine Merkmale eigenen Erlebens festgestellt werden konnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger über Ereignisse berichtet hat, die er tatsächlich selbst erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach seiner Vorbildung zu einem nachvollziehbaren, detaillierten Vortrag ohne weiteres in der Lage sein dürfte. Insoweit wird zunächst zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 19. Mai 2006 – 13 K 3479/03. A – S. 7 f. verwiesen, da die Art und Weise des Vortrags insoweit mit der im Erstverfahren übereinstimmt und sich das Gericht daher die dort ausgeführte Begründung auch im hiesigen Verfahren zu eigen macht. Ergänzend sei ausgeführt, dass der Kläger auch auf konkrete Nachfrage, was genau seine Aufgabe bei der Gründung der verschiedenen Soussektionen der RPG gewesen sei, an der er beteiligt gewesen sein will, keine präzisen, nachvollziehbaren Angaben über die eigene Rolle und Funktion gemacht hat. Auch insoweit ist der Kläger trotz der konkreten Nachfrage und des konkreten Gegenstandes oberflächlich und detailarm geblieben. Entsprechendes gilt auch für die wiederholte Nachfrage zu seinen weiteren Aufgaben in der RPG. Die Angaben hierzu blieben vage und differierten teilweise von Vorherigen, ohne etwa – wie zu erwarten gewesen wäre – diese näher auszuführen, mit Details zu füllen und anschaulich zu machen. So machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals Angaben über seine Aufgaben in Bezug auf die Mitglieder des Vorstandes, die in seinen bisherigen Schilderung überhaupt noch nicht erwähnt wurden. Doch selbst in Bezug auf diese Tätigkeit wird nicht deutlich, wie der Kläger diese genau ausgeübt haben will und welchen tatsächlichen Inhalt die Tätigkeit hatte. Der Kläger beschränkt sich auch insoweit darauf, immer wieder den abstrakten Sachverhalt zu wiederholen, er habe Leute informiert und Kontakte hergestellt bzw. gehalten. Hinzu kommt, dass bereits die Angaben des Klägers dazu, wo er sich wann in Guinea aufgehalten haben will - trotz entsprechenden Vorhalts - wechselnd und vage geblieben sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen den verschiedenen Orte, an denen der Kläger sich aufgehalten und politisch aktiv gewesen sein will wie z.B. L und D2 erhebliche Wegstrecken liegen. So ist aus einer Vielzahl anderer Asylverfahren gerichtsbekannt, dass diese Entfernung nur in 10-11 Stunden Autofahrt zurückzulegen ist. Von einem Pendeln, wie im Erstverfahren angegeben, bzw. davon, dass diese Orte nahe zusammen liegen und es daher nebensächlich ist, wo der Kläger sich wann aufgehalten hat, kann daher nicht die Rede sein. Ist damit schon nicht glaubhaft gemacht, welchen konkreten Tätigkeiten der Kläger für die RPG in Guinea in der Zeit vor seiner Ausreise nachgegangen sein will und damit ein Anlass für entsprechende staatliche Maßnahmen nicht festgestellt werden kann, ist dementsprechend auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger vor seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen des guineischen Staats erlitten hat oder dass ihm solche unmittelbar gedroht hätten. b) Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass dem Kläger in Guinea aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten eine asylerhebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr drohen würde. Nach der Beweiserhebung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit staatlichen Repressionen im Falle seiner Rückkehr zu rechnen hätte. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er tatsächlich in dem von ihm und seinem Bruder angegeben Umfang in Bundesgebiet und in Frankreich politisch für die RPG aktiv gewesen ist. Die im hiesigen Verfahren eingeholte Auskunft vom 12. Dezember 2007 von amnesty international bestätigt inhaltlich die im Vorverfahren eingeholte Auskunft des auswärtigen Amtes vom 7. April 2006, wonach keine Erkenntnisse zu einer Gefährdung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Betätigung bestehen. Die Aussagen der Auskünfte sind widerspruchsfrei und überzeugend, ihnen folgt das Gericht daher. Es war auch nicht erforderlich, Frau K von amnesty international zu Erläuterung ihrer schriftlichen Auskunft zur mündlichen Verhandlung zu laden. Gemäß §§ 97, 98 VwGO i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZPO ist das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich verpflichtet, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will. Vorliegend konnte hiervon jedoch abgesehen werden. Denn der Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlich erstatteten Gutachtens kann abgelehnt werden, wenn es nach Lage der Dinge ausgeschlossen ist, dass seine Befragung zu weiteren Ermittlungen Anlass gibt oder zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 1999, - 6 B 61/99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO, Nr. 57; Urteil vom 25. Oktober 1972 - 6 C 40.70 – MDR 1973, 339; Beschluss vom 26. November 1980 – 6 B 16.80 – BayVBl. 1982, 158; Beschluss vom 10. Dezember 1984 – 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25; Beschluss vom 21. September 1994 – 1 B 131/93 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 1999 – 12 ZU 157/99.A -, DVBl. 1999, 995. Letzteres ist hier der Fall. Nach Lage der Dinge konnte ausgeschlossen werden, dass eine ergänzende Befragung der Sachverständigen diese zu einer Modifizierung ihrer gutachtlichen Feststellungen veranlasst hätte. Dies folgt hier daraus, dass die Einschätzung der Frau K in der Auskunft vom 12. Dezember 2007 in der hier wesentlichen Frage mit der im Vorverfahren eingeholten Auskunft des auswärtigen Amtes vom 7. April 2006 deckt. Da zwei unabhängig von einander eingeholte Auskünfte zu einem übereinstimmenden Ergebnis kommen, ist nicht ersichtlich, wie eine persönliche Befragung der Frau K nunmehr zu einem abweichenden Ergebnis führen sollte. Soweit der Kläger den Beweiswert der Auskunft des auswärtigen Amtes in Frage stellt, sei auf Folgendes hingewiesen: Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylsachen stellen selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können, ohne dass die Beteiligten einen Anspruch darauf haben, dass die zugrunde liegenden Informationsquellen genannt werden oder der Verfasser der Auskunft zur mündlichen Erläuterung geladen wird. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985, NVwZ 1986, 35; Beschluss vom 31. Juli 1985, NVwZ 1986, 3221. Dass weitere Ermittlungen die Folge seien könnten, ist ebenfalls ausgeschlossen, da sich im Hinblick auf die exilpolitische Tätigkeit Klägers als Tatsachengrundlage nach Einholung der Auskünfte keine abweichenden Erkenntnisse ergeben haben. Davon abgesehen ist die Auskunft vom 12. Dezember 2007 - anders als der Kläger annimmt - nicht widersprüchlich, sondern enthält vielmehr eine für den Kläger ungünstige Gesamtbewertung. Dass in einer solchen Gesamtbewertung teils widerstreitende Faktoren einer wertenden Betrachtung zugeführt werden, macht diese nicht widersprüchlich. Vielmehr ist die Gesamtwertung im Ergebnis nachvollziehbar und überzeugend. Soweit Frau K in ihrer Auskunft nicht sämtliche Fragen des Gerichts aus dem Beweisbeschluss einzeln beantwortet hat, ergibt sich daraus ebenfalls weder eine Widersprüchlichkeit und ein weiterer Aufklärungsbedarf für das vorliegende Verfahren. Zunächst sind die Fragen inhaltlich größten Teils zusammenfassend beantwortet, zum anderen handelt es sich dabei teilweise um Fragen, die im Hinblick auf die Vielzahl vom Gericht bearbeiteter ähnlichen Verfahren gestellt worden und damit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich waren. Dem gegenüber kann weder die Bescheinigung der RPG aus Guinea vom 18. August 2006, das Telefonat mit Dr. E in Guinea noch die Zeugenaussage des Bruders des Klägers überzeugend dessen Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea belegen. Dabei handelt es sich zunächst lediglich um individuelle, subjektive Einschätzungen der Situation des Klägers, die in Bezug auf ihre Sachkompetenz mit dem übergreifenden fachlichen Wissen von amnesty international und dem auswärtigen Amt nicht zu vergleichen sind und daher eine geringere Überzeugungskraft besitzen. Soweit die Einschätzungen darüber hinaus auch die politische Tätigkeit des Klägers mit einbeziehen, die er vor der Ausreise ausgeübt haben will, mindert dies die Überzeugungskraft in Hinblick auf die angenommene Rückkehrgefährdung erheblich, da der Kläger diese Tätigkeit – auch im hiesigen Folgeverfahren – gerade nicht glaubhaft dargelegt hat. Hinzu kommt, dass der Bescheinigung der RPG vom 18. August 2006 und der Aussage Bruders des Klägers als Zeugen aufgrund der Berührung eigener Interessen bzw. der persönlichen Nähe bereits bei abstrakter Betrachtung eine geringere Überzeugungskraft zukommt als den Stellungnahmen solcher Stellen wie amnesty international als Menschenrechtsorganisation oder dem auswärtigen Amt. Entsprechendes gilt im Ergebnis ebenfalls für die weiteren vorgelegten Zeitungsartikel und Bescheinigungen. Diese können die von anderer Stelle bestätigte Einschätzung von amnesty international nicht in Frage stellen. Ebenfalls ist der Annahme, der Kläger sei aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu Frau N oder seines Namens einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, im Ergebnis nicht zu folgen. Diese Annahme ist zum einen durch die eingeholte Auskunft die unter Nennung des Nachnamens des Klägers erfolgte – widerlegt. Zum anderen ist der Name in Guinea – wie der Kläger und sein Bruder einräumen – teilweise sogar unter Angehörigen der T1 so weit verbreitet, dass eine Anknüpfung staatlicher Aufmerksamkeit hieran äußerst unwahrscheinlich erscheint. Nach alledem droht dem Kläger auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit keine asylerhebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr. 2. Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Denn über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinausgehende Aspekte hat der Kläger nicht vorgetragen. 3. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Es ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der eine solche Feststellung rechtfertigen könnte. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG scheiden aus, da der Kläger entsprechende Gründe, wie oben bereits ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 7 AufenthG in unmittelbarer oder aber in verfassungskonform erweiternder Auslegung, im Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 9 C 9.95 , in: BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 9 C 4.98 , in: BVerwGE 108, 77 und vom 12. Juli 2001 1 C 5.01 , in: NVwZ 2002, 101; Beschlüsse vom 23. März 1999 9 B 866.98 , vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 - und vom 25. Februar 2000 9 B 77.00 , bei: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31, können ebenfalls nicht festgestellt werden. Die allgemeine Situation in Guinea oder die Asylantragstellung in Deutschland führen zu keiner im Rahmen dieser Bestimmungen beachtlichen Gefahr. Diese Einschätzung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. Urteil vom 7. Oktober 2005 – 13 K 3918/04. A -; ebenso Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2004 - 10a K 2768/01.A - m.w.N. Aus dem Vorbringen des Klägers folgt aus den bereits genannten Gründen ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.