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Beschluss

3 L 354/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung ist unzulässig, wenn vorgerichtlich kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde. • Die Verfügung der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, die Vermittlung und Werbung für unerlaubte Sportwetten zu untersagen, ist als Ermessenentscheidung geeignet und verhältnismäßig, wenn die Vermittlung ohne Erlaubnis erfolgt und keine Erlaubnis erteilt werden kann. • Das öffentliche Vollziehungsinteresse an der sofortigen Durchsetzung des Sportwettenmonopols überwiegt regelmäßig das private wirtschaftliche Interesse des Vermittlers; deshalb ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung ist unzulässig, wenn vorgerichtlich kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde. • Die Verfügung der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, die Vermittlung und Werbung für unerlaubte Sportwetten zu untersagen, ist als Ermessenentscheidung geeignet und verhältnismäßig, wenn die Vermittlung ohne Erlaubnis erfolgt und keine Erlaubnis erteilt werden kann. • Das öffentliche Vollziehungsinteresse an der sofortigen Durchsetzung des Sportwettenmonopols überwiegt regelmäßig das private wirtschaftliche Interesse des Vermittlers; deshalb ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu versagen. Der Antragsteller vermittelte Sportwetten an einen in Österreich ansässigen Veranstalter. Die Aufsichtsbehörde erließ am 22. Februar 2008 eine Ordnungsverfügung, die Annahme und Vermittlung von Sportwetten sowie die zugehörige Werbung untersagte, Zwangsmittel androhte und Gebühren festsetzte. Der Antragsteller erhob Klage gegen die Verfügung und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Er machte geltend, die Verfügung sei rechtswidrig, weil die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig sei. Vorab beantragte er nicht die Aussetzung der Vollziehung gegenüber der Behörde. Das Gericht prüfte summarisch Rechtmäßigkeit, Ermessen und Interessenabwägung. • Unzulässigkeit: Soweit die aufschiebende Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung begehrt wird, fehlt es an der nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde; die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben. • Materiellrechtlich ermöglicht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Behörde, Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie Werbung hierfür zu untersagen; die Antragsgegnerin war zuständige Aufsichtsbehörde. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Vermittlung durch den Antragsteller betraf Sportwetten und war nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da weder er noch der ausländische Veranstalter die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis besaßen und eine solche mangels Monopolregelung nicht erteilt werden kann. • Verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit: Das Sportwettenmonopol dient dem Schutz vor Spielsucht und ist mit Art. 12 GG vereinbar, weil GlüStV und GlüStV AG NRW hinreichende materielle und strukturelle Regelungen zu Art der Wetten, Werbung, Vertriebswegen, Spielerschutz und Aufsicht enthalten; mögliche Defizite sind durch Aufsicht zu beheben. • Gemeinschaftsrecht: Die Beschränkung der Vermittlung ist mit den Grundfreiheiten vereinbar, soweit sie geeignet, erforderlich und nicht über das Ziel hinausgehend ist; die Regelungen sind kohärent und systematisch auf Suchtbekämpfung und Spieler- bzw. Jugendschutz ausgerichtet. • Ermessen und Interessenabwägung: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; die Untersagung ist geeignet und angemessen, das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt das rein wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, zumal die Vermittlung strafrechtliche Relevanz haben kann. • Verfahrensrechtlich besteht ein besonderes Gewicht des Vollziehungsinteresses, zumal nach § 9 Abs. 2 GlüStV die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage grundlegend ausgeschlossen ist; daher ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet bzw. unzulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Soweit die aufschiebende Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung begehrt wurde, ist der Antrag bereits unzulässig, weil vorab kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde. In der materiellen Prüfung ergibt die summarische Interessenabwägung, dass die Ordnungsverfügung rechtmäßig und verhältnismäßig ist: Die Vermittlung und Werbung für die betreffenden Sportwetten war unerlaubt, eine Erlaubnis konnte nicht erteilt werden und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Sportwettenmonopols überwiegt das private wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.