Urteil
4 K 2284/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0619.4K2284.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten unter dem 8. Januar 2008 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung eines angestrahlten Werbeposters im Stahlseilrahmen (12m x 16m) an der Fassade des Gebäudes H-Platz 12 in E (G1). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung zur Erweiterung des Satzungsgebietes zum Schutz des Denkmalbereichs D der Stadt E vom 12. Juli 2007. Mit Bescheid vom 5. März 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Das Werbeposter verunstalte aufgrund seiner Größe und Plakativität das Gebäude H-Platz 12 in E. Auch füge es sich nicht in das Straßenbild ein. Schließlich beeinträchtige das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs Lallee. Die Klägerin hat am 20. März 2008 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 5. März 2008 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 8. Januar 2008 eine Baugenehmigung zur Anbringung eines Werbeposters an der Fassade des Gebäudes H-Platz 12 in E (G1) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll vom 16. Juni 2008 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter allein und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Abringung der begehrten Werbeanlage an der Fassade des Gebäudes H-Platz 12 in E (G1). Die Errichtung einer Werbeanlage im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NRW) bedarf vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen §§ 13 Abs. 6 und 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NRW einer Baugenehmigung, weil es sich bei Werbeanlagen zumeist gleichzeitig um bauliche Anlagen i.S.d. § 2 BauO NRW handelt, mindestens aber weil die BauO NRW in § 13 an ihre Errichtung Anforderungen stellt, § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Werbeanlage verstößt gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW wegen Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Bereich Lallee/H-Platz. Eine Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder Unlust erregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004, 10 A 3279/02, Seite 7 des amtlichen Entscheidungsabdrucks. Ob das Straßen und Ortsbild verunstaltet wird, hängt einerseits von den gestalterischen Eigenarten und Gegebenheiten der zu schützenden Objekte ab, so unter anderem dem Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung eines Straßenzuges, eines Platzes oder einer Anlage, in dem die Werbeanlage wirksam werden soll, und andererseits von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage, die zu dem Umgebungsbereich in eine Beziehung treten soll. Dabei umfasst das Straßen und Ortsbild das, was für einen Betrachter und zwar nicht nur aus einem Blickwinkel sichtbar ist und das Umgebungsbild prägt oder doch mitprägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 1997, 11 A 5797/95, JURIS; Gädtke, Temme, Heintz, Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage, § 13 Rdnr. 94. Ausgehend hiervon würde die Anbringung eines 192m² großen Werbeposters an der Fassade des Gebäudes H-Platz 12 in E nach dem Eindruck des Berichterstatters im Ortstermin bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen, weil hierdurch die besondere städtebauliche Qualität der Lallee, die deren unmittelbare Umgebung als besonders schutzwürdig erscheinen lässt, in verletzender Weise beeinträchtigt würde. Die Lallee nimmt in der Landeshauptstadt eine herausragende städtebauliche Stellung ein; sie ist mit Bescheid vom 24. Oktober 1994 als Gesamtanlage in die Denkmalliste eingetragen worden. Dort heißt es unter anderem: "Der Stadtgraben mit der begleitenden Allee ist das Kernstück der von X um die alte Stadt geschaffenen Anlagen, die E den Ruf einer Gartenstadt eintrugen. Die ungewöhnlich reiche Ausstattung mit Skulpturen, dekorativen Brücken und Lampen sowie die architektonischen Fassungen der Kopfbereiche weisen auf den zentralen städtebaulichen und kulturellen Stellenwert dieses Stadtraumes hin. (...) Seine Bedeutung wird weiterhin unterstrichen durch die beiden aufwendigen gärtnerischen Schmuckanlagen, die im Norden und Süden des Stadtgrabens als sein dekorativer Auftakt und Abschluss angelegt wurden. (...)" Das südliche Ende der Lallee wird städtebaulich entscheidend geprägt durch das sogenannte L-Gärtchen. In der Denkmälerliste (Nr. 01323) heißt es hierzu: "Ein Stabeisengitter umschließt diesen Garten mit fast intimen Charakter. Die zentrale Rasenfläche, durch Rücksprünge im Norden verschmälert, ist von Wegen und erhöhten Beeten umgeben, die mit verschiedenen Blütengehölzen, immergrünen Sträuchern und im Sommer mit Sommerblumen bepflanzt sind. (...) Abschluss zur Straße im Süden bildet eine dichte Pflanzung, die den davor liegenden Sitzplatz schützt; ihm ist ein größeres Sommerblumenbeet vorgelagert, in dem die Skulptur der "C" aufgestellt ist. (...)" Ungeachtet der Lage an einer viel befahrenen Hauptstraße (H-Straße) lädt dieser Platz nach den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin und nach Auswertung der angefertigten Lichtbilder (Nr. 2 bis 4) zum Verweilen ein und bietet dem Betrachter einen Ort der optischen Ruhe durch die Möglichkeit des Anblicks einer nicht "nutzbringenden", sondern allein um ihrer selbst willen errichteten baulichen Anlage. In diesem optisch schutzwürdigen Ruhebereich würde das 192m² große Werbeposter einen Protest auslösenden Fremdkörper darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass das Werbeposter auf der gegenüber liegenden Seite des H-Platzes errichtet werden soll. Das Werbeposter selbst ist wegen seiner erheblichen Größe und seiner Beleuchtung geeignet, die Harmonie der zuvor umschriebenen engeren Umgebung massiv und in Unlust erregender Weise zu beeinträchtigen. Ob dem Vorhaben darüber hinaus denkmalschutzrechtliche Vorschriften (§§ 5, 9 DSchG NRW) entgegenstehen, lässt das Gericht offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.