Urteil
31 K 5/07.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0618.31K5.07O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags wird ausgeschlossen. 1 Der am 00.0.1938 geborene Beklagte trat am 2. April 1975 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Akademischer Direktor in den Dienst des Klägers. Gleichzeitig wurde ihm die Leitung des Rechenzentrums der damaligen Gesamthochschule X übertragen. Nach zwischenzeitlich am 24. August 1978 erfolgter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde der Beklagte am 23. November 1983 antragsgemäß in das Laufbahnamt eines Regierungsdirektors "Dienst in der Datenverarbeitung" übernommen. Mit Ablauf des Monats Mai 2003 trat er als Leiter des Rechenzentrums der Universität X nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der straf- und disziplinarrechtlich bisher unbelastete Beklagte ist verheiratet. Seine Versorgungsbezüge belaufen sich auf monatlich 2.975,- EUR netto. 2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 leitete der Rektor der Universität X gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 17 Abs. 1 LDG ein Disziplinarverfahren ein. Dem lag eine Mitteilung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X vom 28. September 2005 zugrunde, derzufolge der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau am 27. November 2002 eine Selbstanzeige wegen nicht erklärten Kapitalvermögens und daraus resultierender Zinseinnahmen erstattet hatte und sich aufgrund der nacherklärten Kapitalstände für die Jahre 1992 bis 1996 sowie aufgrund von Zinseinnahmen für die Jahre 1991 bis 2000 Steuernachforderungen in Höhe von 1.057.111,80 EUR Einkommensteuer, 52.366,35 EUR Solidaritätszuschlag sowie 123.842,57 EUR Vermögensteuer, insgesamt also 1.233.320,72 EUR, ergeben hatten. 3 Aus der im Disziplinarverfahren beigezogenen Ermittlungsakte des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ergab sich im wesentlichen folgender Sachverhalt: 4 Im Rahmen allgemeiner Ermittlungen zur Enttarnung anonymisierten Vermögenstransfers ins Ausland stieß die Steuerfahndung auf zwei aus den Steuererklärungen des Beklagten und seiner Ehefrau nicht erkennbare Bank-Depots. Einen daraufhin zur Aufklärung dieses Sachverhalts mit dem Beklagten und seiner Ehefrau für den 27. November 2002 vereinbarten Besprechungstermin nahmen diese nicht wahr, sondern erstatteten mit Schreiben ihres Steuerberaters vom 28. November 2002 wegen nicht erklärter Kapitalerträge und evtl. zu gering angegebener Vermögenswerte Selbstanzeige. Zur Herkunft der Vermögenswerte gab der Beklagte an, diese stammten in Höhe von ca. 410.000,- DM aus der Hinterlassenschaft seiner vor 1990 verstorbenen Eltern und aus seiner früheren Tätigkeit im Ausland sowie in Höhe von ca. 5.400.000,- DM aus einer Erbschaft seiner Ehefrau. Zwecks Berichtigung der Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 2000 erklärten der Beklagte und seine Ehefrau folgende Brutto-Kapitalerträge nach : 5 266.315,- DM für 1991, 301.427,- DM für 1992, 322.667,- DM für 1993, 353.780,- DM für 1994, 358.251,- DM für 1995, 351.812,- DM für 1996, 516.528,- DM für 1997, 442.436,- DM für 1998, 608.406,- DM für 1999, 566.841,- DM für 2000. 6 Zwecks Berichtigung der Vermögensteuer für die Jahre 1991 bis 1996 erklärten der Beklagte und seine Ehefrau folgende Kapitalwerte nach: 7 5.819.933,- DM für 1991, 5.158.960,- DM für 1992, 6.734.279,- DM für 1993, 8.763.899,- DM für 1994, 7.903.294,- DM für 1995, 8.511.839,- DM für 1996. 8 Nach Überprüfung der zu diesen Angaben vom Beklagten vorgelegten Aufstellungen und einigen hierzu erfolgten Wertberichtigungen wurden die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für die Jahre 1991 bis 2000 durch Einkommensteuerbescheide vom 10. September 2003 wie folgt neu festgesetzt: 9 ESt 1991: 84.870,36 EUR = 165.992,- DM ESt 1992: 118.955,12 EUR = 232.656,- DM ESt 1993: 104.882,33 EUR = 205.132,- DM ESt 1994: 108.980,84 EUR = 213.148,- DM ESt 1995: 104.186,97 EUR = 203.772,- DM ESt 1996: 135.020,43 EUR = 264.077,- DM ESt 1997: 175.498,38 EUR = 343.245,- DM ESt 1998: 164.101,17 EUR = 320.954,- DM ESt 1999: 225.712,87 EUR = 441.456,- DM ESt 2000: 213.079,36 EUR = 416.747,- DM 10 Soli 1991: 3.182,64 EUR = 6.224,70 DM Soli 1992: 4.460,82 EUR = 8.724,60 DM Soli 1995: 7.137,66 EUR = 13.960,05 DM Soli 1996: 9.538,36 EUR = 18.655,42 DM Soli 1997: 12.601,90 EUR = 24.647,17 DM Soli 1998: 8.440,08 EUR = 16.507,37 DM Soli 1999: 11.915,08 EUR = 23.303,88 DM Soli 2000: 11.172,91 EUR = 21.852,32 DM 11 Nach Mitteilung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X ergaben sich hieraus folgende Steuernachforderungen: 12 ESt 1991: 65.990,40 EUR Soli 1991: 2.474,64 EUR ESt 1992: 89.157,03 EUR Soli 1992: 3.343,39 EUR ESt 1993: 88.359,93 EUR ESt 1994: 80.896,60 EUR ESt 1995: 86.248,80 EUR Soli 1995: 6.468,64 EUR ESt 1996: 90.879,57 EUR Soli 1996: 6.815,04 EUR ESt 1997: 135.389,58 EUR Soli 1997: 10.154,21 EUR ESt 1998: 119.102,38 EUR Soli 1998: 6.550,63 EUR ESt 1999: 160.100,31 EUR Soli 1999: 8.805,50 EUR ESt 2000: 140.987,20 EUR Soli 2000: 7.754,30 EUR 1.057.111,80 EUR 52.366,35 EUR 13 Die Vermögensteuer für die Jahre 1991 bis 2000 wurde durch Vermögensteuerbescheide vom 10. und 15. September 2003 wie folgt neu festgesetzt: 14 auf den 1.1.1992: 19.707,75 EUR = 38.545,- DM (bisher 7.505,- DM = 3.837,25 EUR) auf den 1.1.1993: 23.734,17 EUR = 46.420,- DM (bisher 10.270,- DM = 5.250,97 EUR) auf den 1.1.1994: 28.839,42 EUR = 56.405,- DM (bisher 13.040,- DM = 6.667,25 EUR) auf den 1.1.1995: 39.837,31 EUR = 77.915,- DM (bisher 12.060,- DM = 6.166,18 EUR) auf den 1.1.1996: 41.895,26 EUR = 81.940,- DM (bisher 16.135,- DM = 8.249,69 EUR) 15 Nach Mitteilung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X ergaben sich hieraus folgende Steuernachforderungen: 16 auf den 1.1.1992: 15.870,50 EUR auf den 1.1.1993: 18.483,20 EUR auf den 1.1.1994: 22.172,17 EUR auf den 1.1.1995: 33.671,13 EUR auf den 1.1.1996: 33.645,57 EUR 123.842,57 EUR 17 Nachdem die Steuernachforderungen fristgerecht beglichen worden waren, wurde das gegen den Beklagten und seine Ehefrau eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die erfolgte Selbstanzeige gemäß § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 371 AO am 27. Oktober 2004 eingestellt. 18 Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts hat der Kläger, vertreten durch den Rektor der Universität X, am 2. Januar 2007 mit dem Ziel, dem Beklagten das Ruhegehalt aberkennen zu lassen, Disziplinarklage erhoben. 19 Durch Beschluss der 1. Landesdisziplinarkammer vom 22. Februar 2007 ist dem Kläger eine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des Disziplinarverfahrens und der Klageschrift, insbesondere zur Nachholung der unterbliebenen Beiziehung und Auswertung der Einkommen- und Vermögensteuerakten, gegeben worden. 20 Am 15. Oktober 2007 hat der Rektor der Universität X eine neue Klageschrift vorgelegt, mit der der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf aufrechterhalten wird, in den Jahren 1991 bis einschließlich 2000 Einkommensteuer in Höhe von 1.057.111,80 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 52.366,35 EUR und Vermögensteuer in Höhe von 123.842,57 EUR, insgesamt also Steuern in Höhe von 1.233.320,72 EUR hinterzogen zu haben. 21 Zur Begründung des Antrags, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen, vertritt der Kläger die Auffassung, aufgrund der großen Anzahl der vom Beklagten zu verantwortenden fehlerhaften Steuererklärungen, des langen Zeitraumes der Steuerhinterziehung und insbesondere der Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge habe sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, welches – wäre er nicht zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten – seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge gehabt hätte. In solchen Fällen müsse zwingend auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden. 22 Der Kläger beantragt, 23 dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. 26 Er hält die vom Kläger angestrebte Aberkennung seines Ruhegehalts im vorliegenden Fall eines außerdienstlichen Fehlverhaltens für eine unverhältnismäßig harte Disziplinarmaßnahme und macht hierzu im wesentlichen geltend, dass er die Steuerhinterziehung mit strafbefreiender Wirkung selbst angezeigt und die Finanzbehörden über das von ihm zu erwartende Maß hinaus bei der Aufklärung des wahren steuerlichen Sachverhalts unterstützt habe. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des Disziplinarvorgangs, der Personalakten des Beklagten sowie der diesen und seine Ehefrau betreffenden Akten des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X und der den Zeitraum 1991 bis 2000 betreffenden Einkommen- und Vermögensteuerakten des Finanzamtes X-C ergänzend Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die Klage hat Erfolg. 30 In tatsächlicher Hinsicht sieht es die Disziplinarkammer als erwiesen an, dass der Beklagte im Zeitraum 1991 bis einschließlich 2000 Einkommensteuer in Höhe von über 1.000.000,- EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von über 50.000,- EUR sowie Vermögensteuer in Höhe von über 120.000,- EUR hinterzogen hat. Zwar stammt der weitaus größte Teil des dem Finanzamt verschwiegenen Vermögens aus einer Erbschaft der Ehefrau des Beklagten, so dass auch die nicht erklärten Kapitaleinkünfte weit überwiegend dieser zuzurechnen sein dürften ; der Beklagte hat jedoch nach eigener Einlassung die Verwaltung des Gesamtvermögens wahrgenommen und durch seine in diesem Zusammenhang den Finanzbehörden gegenüber gemachten unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen und die damit verbundene Steuerverkürzung den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung) erfüllt. Er hat insoweit – was von ihm selbst nicht in Abrede gestellt wird – auch schuldhaft gehandelt. 31 Allerdings hat die Disziplinarkammer nach Auswertung der beigezogenen Einkommensteuerakten für die Jahre 1991 bis 2000 folgende, teilweise von der vom Kläger zugrunde gelegten Berechnung abweichende Feststellungen getroffen: 32 Einkommensteuer neu Einkommensteuer alt Differenz (lt. Bescheid vom 10.09.03) (letzte Festsetzung davor) 33 1991: 84.870,36 EUR = 165.992,- DM 37.246,- DM = 19.043,58 EUR 65.826,78 EUR 1992:118.955,12 EUR = 232.656,- DM 58.280,- DM = 29.798,09 EUR 89.157,03 EUR 1993:104.882,33 EUR = 205.132,- DM 30.708,- DM = 15.700,75 EUR 89.181,58 EUR 1994:108.980,84 EUR = 213.148,- DM 37.868,- DM = 19.361,60 EUR 89.619,24 EUR 1995:104.186,97 EUR = 203.772,- DM 30.362,- DM = 15.523,84 EUR 88.663,13 EUR 1996:135.020,43 EUR = 264.077,- DM 83.825,- DM = 42.859,04 EUR 92.161,39 EUR 1997:175.498,38 EUR = 343.245,- DM 77.300,- DM = 39.522,86 EUR 135.975,52 EUR 1998:164.101,17 EUR = 320.954,- DM 85.014,- DM = 43.466,97 EUR 120.634,20 EUR 1999:225.712,87 EUR = 441.456,- DM 127.160,- DM = 65.015,88 EUR 160.696,99 EUR 2000:213.079,36 EUR = 416.747,- DM 139.441,- DM = 71.295,05 EUR 141.784,31 EUR 1.073.700,17 EUR 34 Solidaritätszuschlag neu Solidaritätszuschlag alt Differenz (lt. Bescheid vom 10.09.03) (letzte vorherige Festsetzung) 35 Soli 1991: 3.182,64 EUR = 6.224,70 DM 1.396,72 DM = 714,13 EUR 2.468,51 EUR Soli 1992: 4.460,82 EUR = 8.724,60 DM 2.185,50 DM = 1.117,43 EUR 3.343,39 EUR Soli 1995: 7.137,66 EUR =13.960,05 DM 954,30 DM = 487,93 EUR 6.649,73 EUR Soli 1996: 9.538,36 EUR =18.655,42 DM 5.138,77 DM = 2.627,41 EUR 6.910,95 EUR Soli 1997: 12.601,90 EUR =24.647,17 DM 4.701,30 DM = 2.403,74 EUR10.198,16 EUR Soli 1998: 8.440,08 EUR =16.507,37 DM 3.530,67 DM = 1.805,20 EUR 6.634,88 EUR Soli 1999: 11.915,08 EUR =23.303,88 DM 6.017,60 DM = 3.076,75 EUR 8.838,33 EUR Soli 2000: 11.172,91 EUR =21.852,32 DM 6.600,49 DM = 3.374,78 EUR 7.798,13 EUR 52.842,08 EUR 36 Hinsichtlich der hinterzogenen Vermögensteuer hat sich der vom Kläger ermittelte Betrag in Höhe von 123.842,57 EUR bestätigt. 37 In Würdigung dieses Sachverhalts hat sich der Beklagte eines Dienstvergehens schuldig gemacht, denn er hat während seiner Dienstzeit als Beamter schuldhaft die ihm obliegende Pflicht verletzt, mit seinem Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW). Das festgestellte außerdienstliche Verhalten ist nach den Umständen des Einzelfalles auch in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW). Dies ergibt sich aus folgendem: 38 Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung größeren Umfangs schuldig macht, begeht – wie jeder in dieser Weise handelnde Steuerpflichtige – ein schweres Wirtschaftsdelikt. Hinzu kommt jedoch, dass er durch sein Verhalten sich oder anderen zu Lasten seines Dienstherrn und damit letztlich der Allgemeinheit unberechtigte Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Ein solches Verhalten beeinträchtigt in erheblichem Maße sowohl das Ansehen des jeweiligen steuerhinterziehenden Beamten als auch das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf welches der freiheitliche Rechtsstaat angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184 . 40 Über die Ansehensschädigung hinaus kann ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der für die jeweilige dienstliche Tätigkeit des Beamten gebotenen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit führen. Bei Finanzbeamten, deren Aufgabe es u.a. ist, die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und diesbezüglich ordnungsgemäßem Erklärungsverhalten anzuhalten, liegt dies auf der Hand, 41 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2006 – 21d A 3905/05.O -, veröffentlicht in juris, mit Rechtssprechungsnachweisen. 42 Aber auch von Beamten außerhalb der Finanzverwaltung, insbesondere wenn es sich um Führungskräfte des höheren Dienstes handelt, darf die Allgemeinheit mit Fug und Recht erwarten, dass sich diese in Sachen Steuerehrlichkeit vorbildlich verhalten. Dem handelt ein Beamter, der – wie im vorliegenden Fall – binnen eines Zeitraumes von zehn Jahren vorsätzlich Steuern in Höhe von weit über einer Million Euro hinterzieht, in derart eklatanter Weise zuwider, dass darunter das Ansehen seines Amtes und des öffentlichen Dienstes insgesamt in erheblichem Maße leidet. 43 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das dem Beklagten somit disziplinarrechtlich relevant vorzuwerfende Dienstvergehen ist – da es für die Ahndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt – eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Diese führt im vorliegenden Fall zur Aberkennung des Ruhegehalts. 44 Ausgangspunkt für die Zumessungserwägungen der Disziplinarkammer ist die bereits erwähnte Feststellung, dass dem Dienstvergehen des Beklagten ein erhebliches Gewicht zukommt, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 45 vgl. zuletzt Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 8/06 –, veröffentlicht in juris ; Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 = ZBR 2005, 91 m.w.N. , 46 im Falle einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO bei einem straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Nicht-Finanzbeamten im aktiven Dienst grundsätzlich dann eine Degradierung auszusprechen ist, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist, d.h. sich – so das Bundesverwaltungsgericht – im fünf- oder sechsstelligen DM -Betragsbereich bewegt. In dem durch Urteil vom 6. Juni 2007 entschiedenen Fall war nach einer sechs Jahre lang dauernden Steuerhinterziehung einschließlich der über die Jahre aufgelaufenen Strafzinsen eine Nachzahlung in Höhe von 354 000,- DM fällig gewesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 47 vgl. Urteil vom 30. Mai 2006 – 21d A 3905/05.O –, veröffentlicht in juris, 48 hat es zwar dahingestellt sein lassen, ob der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, jedoch jedenfalls bei Finanzbeamten des gehobenen und höheren Dienstes mit außergewöhnlich hohen Hinterziehungsbeträgen die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst bzw. – nach Eintritt in den Ruhestand – die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen ist, wobei das Oberverwaltungsgericht "außergewöhnlich" hohe Hinterziehungsbeträge bei ca. 400.000,- DM Gesamthinterziehungssumme binnen 10 Jahren angenommen hat. 49 Gemessen an diesen sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Oberverwaltungsgericht für die Annahme einer "außergewöhnlich" hohen Steuerhinterziehung zugrunde gelegten Beträgen handelt es sich bei einem binnen eines Zeitraumes von zehn Jahren hinterzogenen Betrag von über 1,2 Millionen Euro um eine das bereits als "außergewöhnlich" bezeichnete Maß derart übersteigende Größenordnung einer Steuerhinterziehung, dass nach Auffassung der Disziplinarkammer auch bei einer – anders als bei einem Finanzbeamten – fehlenden besonderen Nähe des Dienstvergehens zu einer beamtenrechtlichen "Kernbereichspflicht" sowohl von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem betreffenden Beamten und seinem Dienstherrn, als auch von einer äußerst schwerwiegenden Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit ausgegangen werden muß. Eine Steuerhinterziehung in Höhe vom mehr als einer Million Euro verleiht dem Dienstvergehen schon aufgrund der immensen Schadenshöhe ein den weiteren Verbleib des betreffenden Beamten im Dienst ausschließendes Gewicht. Ein Beamter, der – wie im vorliegenden Fall der Beklagte – über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg jährlich Steuern im oberen fünfstelligen bzw. häufig sogar im sechsstelligen Euro-Bereich hinterzogen hat, hat eine so eklatante Fehleinstellung zu seinen staatsbürgerlichen Pflichten an den Tag gelegt, dass er seinem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann und auch der Allgemeinheit gegenüber in seiner Funktion als "Staatsdiener" nicht mehr vermittelbar ist. 50 Nicht entscheidend ins Gewicht fällt demgegenüber, dass sich der Beklagte zur Selbstanzeige entschlossen und im Steuerstrafverfahren kooperativ gezeigt hat und die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen von ihm nachgezahlt worden sind. Zur uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft und Nachzahlung war er verpflichtet, denn nur so konnte er die mit der Selbstanzeige einhergehende Straffreiheit erlangen. Und was die vom Beklagten für sich in Anspruch genommene Selbstanzeige betrifft, so kann einer solchen Anzeige zwar grundsätzlich – und zwar auch dann, wenn sie nicht zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt – die Bedeutung eines disziplinarrechtlich relevanten Milderungsgrundes zukommen, denn eine Selbstanzeige ist ein Anhalt dafür, dass der Täter gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren, und nach insoweit einschlägiger Rechtsprechung objektiv ein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, OVG-NRW Urteil vom 7. August 2001 15d A 4172/00.O -; Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -, IÖD 2001, 53, vom 5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O -, vom 10. Mai 2000 - 12d A 4369/99.O - und vom 5. April 2001 15d 878/00.O -. 52 Deshalb kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO mehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ein gewichtiger Grund für die Annahme sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem steuerhinterziehenden Beamten noch nicht endgültig zerstört ist, sondern im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine hinreichende weitere Vertrauensbasis besteht. Im vorliegenden Fall nimmt allerdings die exorbitante Höhe des Hinterziehungsbetrages der Selbstanzeige des Beklagten jegliche auf das Disziplinarmaß durchschlagende Kraft als Milderungsgrund. Auch wenn es dem Beklagten – nachdem er es einmal versäumt hatte, die ihm und insbesondere seiner Ehefrau durch Erbschaft zugefallenen erheblichen Vermögenswerte und daraus resultierenden Kapitaleinkünfte in die von ihm gefertigte Steuererklärung einzustellen – angesichts des in der Folgezeit von Jahr zu Jahr steigenden Hinterziehungsbetrages zunehmend schwerer gefallen sein dürfte, sich den Finanzbehörden zu offenbaren, hätte er sich gleichwohl jederzeit zum Schritt zurück zur Steuerehrlichkeit durchringen können. Dies hat er jedoch erst getan, nachdem ihn das Finanzamt zwecks Klärung von Unklarheiten in seinen Steuererklärungen zu einer Vorsprache aufgefordert hatte. Ein solcher Anlaß für eine Selbstanzeige ändert zwar nichts an deren strafbefreiender Wirkung, läßt aber der Selbstanzeige jedenfalls nicht das Gewicht zukommen, welches bei einer Steuerhinterziehung der vorliegenden Größenordnung notwendig gewesen wäre, um als ein der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme entgegenstehender Milderungsgrund wirksam zu werden. 53 Hat ein Ruhestandsbeamter vor seiner Versetzung in den Ruhestand ein Dienstvergehen begangen, das – befände er sich noch im aktiven Dienst – seine Entfernung aus diesem nach sich gezogen hätte, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG). Dieser Regelung liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde, denn jemand, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, soll nicht darauf vertrauen dürfen, im Falle einer vor Verhängung dieser Maßnahme erfolgenden Zurruhesetzung in den Genuß seines Ruhegehalts zu kommen. Zum anderen gebietet es auch der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt, 54 vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 2001 – 2 BvR 2138/00 –, NwVZ 2002, 457. 55 Auch in Anbetracht der unbestreitbaren Verdienste, die sich der Ruhestandsbeamte durch seine langjährige dienstliche Tätigkeit erworben hat und die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Persönlichkeit des Beklagten, eine gewichtige Rolle spielen, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als zwingend geboten. Dem – wie oben dargelegt – durch das Dienstvergehen verursachten Vertrauensverlust und der erheblichen Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums wird mangels durchgreifender Milderungsgründe nur die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gerecht. 56 Vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgebot: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 2 WD 18.01 , Dok. Berichte B 2002, 253; Urteil OVG NRW vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01.O - . 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG. 58 Die Gewährung des gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LDG gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrags wird nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 LDG ausgeschlossen, weil der Beklagte angesichts seiner außerordentlich guten Vermögensverhältnisse des Unterhalts-beitrags nicht bedarf (§ 10 Abs. 3 Satz 2 LDG).