Urteil
4 K 5538/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0605.4K5538.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Ostraße 252a/252 in E, G1 und G2. Das Grundstück ist bebaut. Es liegt zwischen der Straße Im H und der Ostraße. Die Beteiligten streiten über die tatsächliche Lage und Länge der östlichen Grundstücksgrenze am Nordende des Grundstücks entlang der Ostraße (letztere G3, G4). Die ersten in den Akten enthaltenen Vermessungsunterlagen über das Grundstück stammen aus dem Jahr 1883. Der aus dieser Zeit noch vorhandene Fortführungsriss zeigt das Grundstück des Klägers in der gleichen Form wie heute. Als Eigentümer eingetragen ist K, als Eigentümer des südlich anschließenden Grundstücks ein C. Die Länge der Grundstücksgrenze entlang der Ostraße zwischen dem Grundstück C und dem nördlichen Grenzpunkt an der Ostraße (hier ohne nähere Bezeichnung, dieser Grenzpunkt steht im Zentrum der heutigen Auseinandersetzung) wird mit 56,40 Metern angegeben. Zu diesem Fortführungsriss gibt es in den Akten keine Grenzverhandlungsprotokolle oder sonstige Einigungen oder bestands- oder rechtskräftige Feststellungsentscheidungen. Ein Vorgang mit Fortführungsriss aus dem Jahr 1911 enthält Eintragungen, Berechnungen und Verhandlungen über die Grenzsituation zwischen dem Grundstück C und dem Grundstück des Klägers (jetzt mit der Eigentümerbezeichnung "K, Miterben und deren Kinder"). Die dabei verhandelten Grenzpunkte "e und f" markieren die südliche Grenze des Grundstücks des Klägers. Irgendwelche unmittelbaren Aussagen zur Länge und Lage der östlichen Grundstücksgrenze des Klägers, mit Ausnahme des südlichen Grenzpunktes f, über den die Beteiligten heute nicht streiten, sind nicht Gegenstand dieser Vorgangs. Ein Fortführungsriss aus dem Jahre 1914 soll nach den Behauptungen des Beklagten den streitigen Grenzpunkt enthalten. Irgendwelche Aussagen über die Grenze des Grundstücks an der Ostraße sonst werden darin aber nicht gemacht. Grenzverhandlungen im Jahr 1966 auf der Grundlage eines Fortführungsrisses vom 15./18. April 1966 betrafen westlich des Grundstücks des Klägers gelegene Flächen. Grenzpunkte des Grundstücks des Klägers wurden nicht berührt. Erneut zu Vermessungen und Grenzverhandlungen im Bereich des Grundstücks des Klägers kam es um die Jahreswende 1975/1976. Ein am 11./12. Dezember 1975 angefertigter Fortführungsriss legt entlang der Ostraße die östliche Grundstücksgrenze fest. Der südliche Grenzpunkt ist mit einem Grenzstein eingetragen, der nördliche mit einem Eisenbolzen. Die Länge der Grundstücksgrenze an der Ostraße wird mit 55,79 M beschrieben. In der zugehörigen Grenzniederschrift vom 22. Dezember 1975 werden die Grenzermittlungen und die neu vermarkten Grenzen als rechtmäßige Grenzen anerkannt. Es wird um Übernahme in das Kataster gebeten. Unterschrieben ist die Grenzniederschrift von den damaligen Eigentümern des Grundstücks (S und Q, beide geborene K). Alle umliegenden Grundstücke (südlich vormals Busch, sonst Straßenland) gehörten zu dieser Zeit der Stadt E. Diese erkannte die Grenzen ausweislich einer Zusatzeintragung auf der Grenzniederschrift nachträglich durch Erklärung vom 21. Januar 1976 an. Entsprechend der Grenzniederschrift wurde der heute streitige nord-östliche Grenzpunkt abgemarkt (durch einen Eisenbolzen). Diese Abmarkung ist nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien schon vor 1992 verloren gegangen. Eine weitere Grenzverhandlung vom 29. September 1992, an der unter anderem Frau S teilnahm, hatte diverse Grenzen und Grenzpunkte nördlich des Grundstücks des Klägers zum Gegenstand, aber auch (und nur) den nord-östlich gelegenen Grenzpunkt an der Ostraße (um den es vorliegend geht). Die Grenzverhandlung beruhte auf Vermessungen aus Februar bis April 1992. Der nord-östliche Grenzpunkt des Grundstücks des Klägers trägt in einer der Grenzniederschrift vom 20. September 1992 beigefügten Skizze den Hinweis N (Nagel). In dem Fortführungsriss aus 1993, der dem Katasteramt der Stadt E zur Übernahme vorgelegt wurde, ist dieser Grenzpunkt mit 60089 bezeichnet. Die in der Grenzniederschrift ausdrücklich benannten Grenzpunkte und die Entfernungen dazwischen betrafen sämtlich nicht das Grundstück des Klägers. Der Grenzpunkt 60089 wurde entsprechend dem Ergebnis der Grenzniederschrift vom 29. September 1992 mit einem Nagel abgemarkt. Frau S erkannte die Grenzermittlungen und die Abmarkung unterschriftlich an. Die ebenfalls beteiligte Stadt E erklärte unter dem 19. Februar 1993, das Ergebnis der Grenzermittlung entsprechend der Grenzniederschrift anzuerkennen, der Abmarkung zuzustimmen und verzichtete auf Rechtsbehelfe gegen die Abmarkung und das Recht, Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung zu erheben. Eine weitere Neuvermessung der Grenze des Grundstücks des Klägers fand im August 2005 statt. Dabei berechnete das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt E den Grenzpunkt 60089 auf der Grundlage der Grenzverhandlungen und Vermessungen des Jahres 1975 neu und kam zu einem von der Vermessung aus 1992 abweichenden Ergebnis. Deshalb sollte der Grenzpunkt 85 cm westlich des 1992 abgemarkten Grenzpunktes wiederhergestellt und entsprechend abgemarkt werden. In dem Grenztermin vom 31. März 2006 widersprach der Kläger, erkannte den neuen Grenzpunkt nicht an und berief sich auf die Grenzverhandlung und Abmarkung aus dem Jahr 1992. Der von dem Beklagten neu bestimmte bzw. wieder hergestellte Grenzpunkt mit der Bezeichnung B (im Grenzprotokoll) und 110 (im Liegenschaftskataster) wurde abgemarkt. Den Widerspruch des Klägers gegen die Abmarkung wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2006 zurück. Der Kläger hat am 25. Oktober 2006 Klage erhoben. Er beantragt sinngemäß, die von dem Vermessungs- und Katasteramt des Beklagten im Rahmen einer Grenzvermessung am 31. März 2006 bekannt gegebene Abmarkung der Grundstücksgrenze im Vierort der Grundstücke G1, G5 und G4 sowie G3, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. September 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 4. Juni 2007 und das Gutachten des Sachverständigen I vom 30. Oktober 2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsakten und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die in der Grenzniederschrift des Beklagten vom 31. März 2006 bekannt gegebene Abmarkung des vorläufigen Grenzpunktes 110 als nördliches Ende der Ostgrenze des Grundstücks des Klägers an der Ostraße und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. September 2006 sind rechtmäßig. 1. Die Abmarkung vom 31. März 2006 beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 VermKatG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 31. Dezember 1993 (GV NW 1994, 12). Danach werden festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet (Abmarkung). Die Abmarkung soll auch geschehen, wenn ein Beteiligter Einwendungen erhebt, aber nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit kein Zweifel besteht. 1.1 Die Ostgrenze des Grundstücks des Klägers ist im katasterrechtlichen Sinne seit den Grenzverhandlungen 1975/1976 (Grenzniederschrift von ÖbVI T vom 22. Dezember 1975) festgestellt. Die Feststellung setzte nach dem damals geltenden § 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Abmarkungsverordnung, AbmarkVO) vom 6. Juni 1973 (GVNW 1973, 345) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des VermKatG vom 11. Juni 1972 (GVNW 1972, 193) voraus, dass die Lage der Grenze ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt worden war. Die Ermittlung der Ostgrenze des Grundstücks des Klägers ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Fortführungsriss vom 11. und 12. Dezember 1975 und dem Inhalt der Grenzniederschrift vom 22. Dezember 1975 nebst zugehöriger Skizze, das Einverständnis der Beteiligten, insbesondere das der damaligen Grundstückseigentümerinnen K und Q, aus dem Inhalt der Grenzniederschrift vom 22. Dezember 1975. Frau K und Frau Q haben darin die ihnen erläuterten Grenzen unterschriftlich als die rechtmäßigen Grenzen ihres Grundstücks anerkannt und um Übernahme der Grenzermittlung in das Liegenschaftskataster gebeten. Die Eigentümerin der benachbarten Grundstücke, die Stadt E, hat ein entsprechendes Anerkenntnis am 21. Januar 1976 erklärt. Die Erklärungen von Frau K und Frau Q sind rechtswirksam. Eventuelle Irrtümer bei Abgabe der Erklärung über den wahren Grenzverlauf sind jedenfalls spätestens seit Dezember 2005 unerheblich (vgl. § 121 Abs. 2 BGB alter Fassung in Verbindung mit EGBGB 229, § 6 Abs. 4, 5). 1.2 Das in 1975 durch einen Eisenbolzen für die festgestellte Grenze gesetzte Grenzzeichen ist verloren gegangen. Die Befugnis der Katasterbehörde des Beklagten zu seiner Ersetzung ergibt sich aus § 20 Abs. 6 VermKatG, der auf § 20 Abs. 1 VermKatG verweist. An der darin enthaltenen Voraussetzung eines festgesetzten Grenzverlaufs hat sich seit 1975 nichts geändert. Die Grenzverhandlung vom 29. September 1992 vor ÖbVI U, an der unter anderem die Voreigentümerin des Klägers, Frau S, beteiligt war, beinhaltet keine (Neu-) Feststellung der Ostgrenze des Grundstücks des Klägers. Das gilt unabhängig von der Frage, ob eine katasterrechtlich einmal festgestellte Grenze durch spätere abweichende Erklärungen der Beteiligten geändert werden kann. Denn die Ostgrenze des Grundstücks des Klägers zur Ostraße hin war nicht Gegenstand der Grenzverhandlung vom 29. September 1992. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 19 Abs. 1 VermKatG) kann nur eine Grundstücksgrenze festgestellt werden. Eine Grundstücksgrenze besteht bei kürzestem Verlauf mindestens aus zwei Endpunkten und der dazwischen liegenden geraden Strecke. In der Grenzverhandlung vom 29. September 1992 ist die Ostgrenze des Grundstücks des Klägers in dieser Ausdehnung nicht verhandelt worden. Unter den Flurstücken, die die Grenzniederschrift als Gegenstand der Vermessungen und Feststellungen aufführt, wird das des Klägers ohnehin nicht genannt. Auch die in der Niederschrift ausdrücklich angeführten Grenzpunkte liegen nicht auf dessen Grenzen. Aus der der Niederschrift zugehörigen Skizze lässt sich entnehmen, dass die (dort nur ansatzweise zeichnerisch dargestellte) Ostgrenze des Grundstücks des Klägers in ihrer gesamten Ausdehnung nicht verhandelt worden war. Lediglich der nordöstliche Grenzpunkt, der von ÖbVI U mit einem Nagel neu abgemarkt (aber in seiner Lage nach dem Katasterzahlenwerk nicht neu bestimmt) wurde, war als östliches Ende des neu gebildeten Straßenflurstücks G4 Gegenstand der Grenzverhandlungen geworden. Die Neuabmarkung eines Grenzpunktes beinhaltet keine Neufeststellung einer Grundstücksgrenze. 1.3 Die Abmarkung vom 31. März 2006 stimmt mit der in der Grenzverhandlung vom 11./12. Dezember 1975 anerkannten und damit festgestellten Grenze an ihrem Nordende überein. Das ergibt sich aus den Ermittlungen des Beklagten, der durch eine mit dem notwendigen technischen Sachverstand ausgestattete Fachbehörde tätig geworden ist. Der gerichtliche Sachverständige hat die Vermessungsergebnisse in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2007 uneingeschränkt bestätigt. Die in der Grenzverhandlung vom 31. März 2006 erhobenen Einwendungen des Klägers gegen die Abmarkung haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. 2. Der Beklagte ist durch die durch ÖbVI U am 29. September 1992 bekannt gegebene Abmarkung, die den Nordost-Grenzpunkt des Grundstücks des Klägers abweichend kenntlich macht und die seinerzeit von allen Beteiligten einschließlich der Stadt E als Grundstückseigentümerin anerkannt worden ist, rechtlich nicht an einer Neuabmarkung gehindert. 2.1 Ausdrücklich aufgehoben hat der Beklagte die Abmarkung aus 1992 ausweislich des Inhalts der Grenzniederschrift vom 31. März 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2006 ohnehin nicht. In der Skizze zur Niederschrift ist diese Abmarkung als Grenzpunkt A (in der Örtlichkeit mit einem vorgefundenen Nagel gekennzeichnet) weiterhin vorhanden. Auch im Liegenschaftskataster wird der Grenzpunkt weiterhin unter der Bezeichnung 60089 geführt. Die zwischen den Parteien streitige Abmarkung trägt die (vorläufige) Bezeichnung 110. Mit der Neuabmarkung wird jedoch die Eindeutigkeit der sichtbaren Kennzeichnung der festgestellten Ostgrenze des Grundstücks des Klägers durch die Abmarkung 1992 zerstört. Damit entfällt zugleich der durch diese Abmarkung hergestellte Rechtsschein der räumlichen Ausdehnung des Grundeigentums des Klägers. Zu dieser Maßnahme ist der Beklagte als die zuständige Katasterbehörde jedoch berechtigt, ohne dass es auf die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ankommt. 2.2 Die örtliche Kenntlichmachung einer Grenze durch eine Abmarkung ist ein feststellender Verwaltungsakt (OVG NW, Urteil vom 6. Februar 1985, 7 A 3129/83). Sie enthält die Entscheidung, dass der durch das Grenzzeichen bestimmte Ort in der Landschaft die katasterrechtlich ermittelte und festgestellte Grenze zutreffend wieder gibt. Die Abmarkung beeinflusst die Katastergrenzen des Grundstücks nicht. Wie sich aus einer Gegenüberstellung von § 19 und § 20 VermKatG ergibt, werden die Grundstücksgrenzen allein durch die von den Beteiligten anerkannte Grenzermittlung bestimmt, die sich in dem von dem Beklagten geführten Liegenschaftskataster als Zahlenwerk niederschlägt. Die Abmarkung überträgt die Katasterkoordinaten in die Landschaft. Sie stellt die Grenzermittlung in der Örtlichkeit fest, macht sie sichtbar und weist sie in der Form einer öffentlichen Urkunde nach. 2.3 Abmarkungen können ohne Rücksicht auf die Vorschriften über Berichtigungen oder die Aufhebung von Verwaltungsakten des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 42, 48, 49, 51 VwVfG) neu vorgenommen werden, wenn die ursprünglich eingebrachten Grenzzeichen verloren gehen oder die vorhandenen die festgestellten Grenzen nicht zutreffend wieder geben. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt lediglich subsidiär (§ 1 Abs. 1 VwVfG). Für die Rechtmäßigkeit von Abmarkungen gilt, jedenfalls für Fälle unrichtiger oder verloren gegangener Grenzzeichen, vorrangig das Vermessungs- und Katastergesetz. Aus dessen Vorschriften ergibt sich die Verpflichtung, die Geobasisdaten einschließlich der Daten aller Liegenschaften zu erheben, bereit zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren (§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VermKatG). Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften, also Flurstücke und Gebäude, aktuell darzustellen. Aus der Pflicht der Katasterbehörde, das Liegenschaftskataster dem Stand der Wissenschaft und Technik (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VermKatG) und den Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft entsprechend aktuell zu führen, folgt notwendig die Berechtigung, als unrichtig erkannte Abmarkungen festgestellter Grenzen zu berichtigen oder unvollständige Grenzabmarkungen zu ergänzen. Von einer Zustimmung der Grundstückseigentümer hängt diese Berechtigung nicht ab. Anders als bei der Grenzfeststellung setzt § 20 VermKatG kein Anerkenntnis der Beteiligten voraus, sondern nur die objektive Übereinstimmung mit den festgestellten Grenzen. Es muss auch nicht in irgend einer Form auf ein Vertrauen in die vorhandenen Grenzzeichen Rücksicht genommen werden. Die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft erfordern, dass das Liegenschaftskataster und dessen Übertragung in die Örtlichkeit übereinstimmen. Es kann insoweit nichts anderes gelten, als für die Übereinstimmung der Flurkarte mit den anerkannten Vermessungsergebnissen, die widerspruchsfrei sein müssen (OVG NW, Urteil vom 12. Februar 1992, 7 A 1910/89, NWVBl. 1992, 439). Könnten Unstimmigkeiten nicht von Amts wegen alsbald ohne Rechtshindernisse berichtigt werden, verlöre das Vermessungs- und Katasterwesen seine Verlässlichkeit. Das ist mit dem überragenden öffentlichen Interesse an einem sicheren Grundstücksverkehr unvereinbar. Das Vertrauen eines Grundstückseigentümers in einen erkannt unrichtigen Rechtsschein ist nicht schutzwürdig. Bestätigt wird das Ergebnis durch die Bewertung, die § 415 Abs. 2 ZPO der Beweiskraft öffentlicher Urkunden zumisst. Danach ist der Beweis einer unrichtigen Beurkundung zulässig. Erweist sich entsprechend die Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze als unrichtig, hat sie ihre Funktion als sichtbare Kennzeichnung der festgestellten Grenze verloren. Sie ist als Verwaltungsakt zwar nach wie vor unanfechtbar, ihre feststellende Regelung ist jedoch unrichtig und damit im Rechtssinne gegenstandslos geworden. 3. Das Ergebnis führt nicht zu materiellen Rechtsverlusten der durch die Neuvermarkung nachteilig betroffenen Grundstückseigentümer (hier: des Klägers) und auch nicht zu irgend welchen unbilligen Einschränkungen der Rechtsschutzmöglichkeiten. Da die Abmarkung weder die festgestellten Grenzen verändert, noch erst recht die Reichweite des zivilrechtlichen Grundeigentums, kann es von vornherein nur darum gehen, den Rechtsschein zu überprüfen, der durch eine vorhandene, günstigere Abmarkung beurkundet wird. Dessen Beseitigung durch eine Neuabmarkung durch das Katasteramt kann der betroffene Grundstückseigentümer verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. Das Ergebnis hängt ausschließlich von technischen Messungen und Berechnungen ab, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Mit der entsprechenden Beweiserhebung durch das Gericht wird das Rechtsschutzbedürfnis befriedigt. 4. Ob die am 31. März 2006 vorgenommene Abmarkung das Grundeigentum des Klägers korrekt wieder gibt, ist unerheblich. Die Abmarkung macht lediglich die katasterrechtlich festgestellten Grenzen sichtbar. Die katasterrechtliche Grenzfeststellung wirkt sich auf das zivilrechtliche Grundeigentum nicht aus. Für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster sind nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich, sondern allein die Grenzen, die katasterrechtlich verbindlich festgestellt worden sind (OVG NW, Urteil vom 12. Februar 1992, a.a.O.). Der Umfang des Grundeigentums kann nur zivilrechtlich zwischen den Grundeigentümern geklärt werden. Führt diese Klärung dazu, dass dem Kläger weitere Flächen außerhalb der festgestellten Grenzen seines Katastergrundstückes gehören, muss eine Neuvermessung (Grenzermittlung) stattfinden, die zu einer Neufeststellung von Grenzen und in deren Folge zu entsprechenden zusätzlichen Abmarkungen führt. Dadurch überflüssig gewordene Grenzzeichen sind dann zu entfernen (§ 17 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW vom 25. Oktober 2006). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.