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Gerichtsbescheid

21 K 889/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0605.21K889.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Den Antrag des Klägers unter dem 26.05.2007 auf Bewilligung von Blindengeld und / oder Hilfe für hochgradig Sehbehinderte lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2007 ab im Hinblick auf die bindende Statusentscheidung des Versorgungsamtes Düsseldorf mit dessen Bescheid vom 15.06.2007, mit dem der im dortigen Verfahren gestellte Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" abgelehnt worden war. Dagegen hat der Kläger am 05.12.2008 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage, das die Klage mit Beschluss vom 24.01.2008 – 11 K 3654/07 – an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat. Nach Einholung einer erneuten Stellungnahme des Facharztes zur Blindheit bzw. zur hochgradigen Sehbehinderung, die Bezug nimmt auf die augenärztliche Stellungnahme der T und T1 vom 24.05.2007, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2008 die vom Kläger ebenfalls begehrte Sehbehindertenhilfe ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Bewilligung lägen nach § 4 GHBG nicht vor, da die zentrale Sehschärfe des linken Auges des Klägers 1,25 = 25/20 betrage und damit 25-fach so groß sei, wie die Mindestvoraussetzungen für den Bezug von Hilfe für hochgradig Sehbehinderte (=1/20) es vorsähen. Außerdem seien auch keine so gravierenden Gesichtsfeldausfälle bzw. Gesichtsfeldeinschränkungen nachgewiesen, dass bei dieser Sehschärfe die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe für hochgradig Sehbehinderte erfüllt seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 08.11.2007 und vom 21.02.2008 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – antragsgemäß Blindengeld, hilfsweise Hilfe für hochgradig Sehbehinderte zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er unter Vertiefung der Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden vor, bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Blindengeld sei er an den Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 15.06.2007 gebunden, der die Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" abgelehnt habe. Die Sehbehindertenhilfe habe er mit Bescheid vom 21.02.2008 abgelehnt. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des beigezogenen Schwerbehindertenvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 08.11.2007 und vom 21.02.2008 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf Bewilligung von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG noch auf eine Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nach § 4 Abs. 2 GHBG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld . Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten als Blinde im Sinne des Gesetzes solche Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von wenigstens 1/50 gleich zu achten sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG liegen bei dem Kläger schon deshalb nicht vor, weil auf Grund des Bescheides des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 15.06.2007 feststeht, dass der Kläger nicht blind im Sinne des GHBG ist. Der Beklagte ist bei der Beurteilung der Blindheit des Klägers an die zuvor ergangene bestandskräftige Entscheidung des Versorgungsamtes gebunden. Auf Antrag des Klägers vom 30.04.2007 hat das Versorgungsamt Düsseldorf mit Bescheid vom 15.06.2007 u.a. festgestellt, dass der Kläger nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" für "blind" erfüllt. Demzufolge wurde das Merkzeichen "Bl" nicht in den Schwerbehindertenausweis des Klägers eingetragen. Zur Frage der Bindungswirkung einer solchen bestandskräftigen Entscheidung eines Versorgungsamtes hat die Kammer mit Urteil vom 19.05.2004 – 21 K 7525/01 – auf der Grundlage obergerichtlicher Rechtsprechung wie folgt ausgeführt: "Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Statusentscheidung des Versorgungsamtes nach § 4 Abs. 1 und 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für die in anderen Gesetzen geregelten Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche und damit für die dort jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend. Dies soll es dem Schwerbehinderten ersparen, bei der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen stets wieder aufs Neue seine Behinderung und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen lassen zu müssen, weil die Gewährung jener Rechte und Vergünstigungen unterschiedlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen unterliegt. Dieses Ziel soll durch Konzentration der erwähnten Statusentscheidungen bei den Versorgungsbehörden und durch eine umfassende Nachweisfunktion des von diesen ausgestellten Ausweises über jene Entscheidungen erreicht werden. Das setzt eine bindende Wirkung der versorgungsbehördlichen Feststellungen für die zur Gewährung der Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche zuständigen anderen Behörden voraus, vgl. BVerwG, Urteil v. 27. Februar 1992 - 5 C 48.88, NDV 1992, 266 f.; BVerwG, Urteil v. 11. Juli 1985 – 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8 ff.; BSG, Urteil v. 06. Oktober 1981 9 Rvs 3/81, ZfS 1982, 176 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 08. September 1992 8 A 422/89. Diese Bindungswirkung gilt auch für den Beklagten bei der Bewilligung von Blindengeld, denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" für ‚blind’ durch die Versorgungsämter gem. § 4 Abs. 1 SchwbG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 3 a) BSHG stimmen mit den Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG überein. Bindungswirkung kommt dabei nicht nur der positiven Feststellung über das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu, sondern auch wie hier der negativen Feststellung, dass solche Merkmale nicht vorliegen, vgl. BVerwG, Urteil v. 11. Juli 1985 - 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8, 12f.; OVG Münster, Beschl. v. 08. September 1992 - 8 A 422/89." An dieser Rechtsprechung, der sich der Einzelrichter anschließt, hält die Kammer bis heute fest. Vgl. zuletzt noch Urteil vom 14.07.2006 – 21 K 2783/06 – und Gerichtsbescheid vom 08.11.2007 21 K 3918/07 . Dem Verfahren über die Gewährung von Blindengeld ist ein bindendes versorgungsamtliches Verfahren vorausgegangen. Der Bescheid des Versorgungsamtes erging am 15.06.2007 und damit zeitlich vor der Verwaltungsentscheidung des Beklagten betreffend Blindengeld mit Bescheid vom 08.11.2007, sodass die negative Bindungswirkung auch den streitgegenständlichen Zeitraum voll umfasst. Es ergibt sich nichts abweichendes daraus, dass das versorgungsamtliche Verfahren vor der Antragstellung bei dem Beklagten am 26.05.2007 noch nicht vollständig abgeschlossen war, sondern der Bescheid des Versorgungsamtes vielmehr im laufenden Blindengeldverfahren erging. Auch bereits dann entfaltet der bestandskräftig gewordene Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf Bindungswirkung für und gegen den Kläger. Denn zum einen erging der Bescheid des Versorgungsamtes, wie dargelegt, vor der Verwaltungsentscheidung des Beklagten und deckt damit den streitgegenständlichen Zeitraum ab, zum anderen schafft § 4 Abs. 1 SchwbG eine umfassende Konzentration des Feststellungsverfahrens bei den Versorgungsämtern. So BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 7 C 44.83 , BVerwGE 72, 8, 12; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 5 C 48.88 , NDV 1992, 266, 267; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 08.09.1992 8 A 422/89 , dort S.7. Danach ist nicht die Antragstellung bei dem Beklagten oder das zeitliche Parallellaufen der behördlichen Verfahren maßgeblich, sondern allein der Erlass des bestandskräftigen Bescheides durch das Versorgungsamt, dem die ausgeführte Bindungswirkung auch für ein noch laufendes anderweitiges Verfahren zukommt. Vgl. insoweit auch Urteil der Kammer vom 19.05.2004 – 21 K 7525/01 –. Da eine Aufhebung oder Abänderung der Statusentscheidung durch das Versorgungsamt Düsseldorf soweit ersichtlich bisher nicht erfolgt ist, besteht die Bindungswirkung nach wie vor fort. Daraus folgt, dass der Beklagte gehindert ist, Blindengeld nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 GHBG zu bewilligen, solange die negative Entscheidung des Versorgungsamtes nicht durch eine entsprechende positive Entscheidung beseitigt wird. Das Verfahren beim Versorgungsamt hat also dem Verfahren bei dem Beklagten voranzugehen. Davon kann der Kläger auch profitieren. Denn erstreitet er gestützt auf ein aktuelles (augen-) fachärztliches Gutachten die Eintragung des Merkzeichens "Bl" für "blind" im Schwerbehindertenausweis, wird der Beklagte ohne weitere Sachprüfung Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG bewilligen müssen. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Beklagte jedoch an die negative Entscheidung des Versorgungsamtes gebunden. Soweit der Kläger eine Hilfe für hochgradige Sehbehinderte nach § 4 Abs. 2 GHBG begehrt, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Nach § 4 GHBG erhalten hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zum Ausgleich der durch die hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77,00 Euro monatlich unter bestimmten Voraussetzungen. Dabei darf das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweisen, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken. Das Sehvermögen des linken Auges des Klägers liegt oberhalb der Mindestvoraussetzungen von einem Zwanzigstel (vgl. ärztliches Attest der Augenärzte T und T1 vom 24.05.2007; Stellungnahme des Landesarztes I vom 18.02.2008). Weitergehende Einschränkungen, die dazu führen würden, dass von den Mindestvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 GHBG auszugehen wäre, liegen bei dem Kläger nicht vor. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 21.02.2008 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Kosten: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.