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Beschluss

26 L 845/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Informationszugangsrecht nach dem IFG NRW steht nur natürlichen Personen zu; juristische Personen sind ausgeschlossen. • Ein durch eine juristische Person über ihre Redaktion beauftragter Mitarbeiter kann das Informationszugangsrecht nicht selbst als natürliche Person geltend machen, wenn die Anfrage im Wesentlichen im Interesse der juristischen Person erfolgt. • Ergänzende Auskünfte nach dem PresseG NRW können ausreichen, ein weitergehender einstweiliger Zugang zu Vertragskopien abzulehnen, zumal in einstweiligen Verfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Kein IFG-Auskunftsrecht für juristische Personen; PresseG-Auskunft genügt • Ein Informationszugangsrecht nach dem IFG NRW steht nur natürlichen Personen zu; juristische Personen sind ausgeschlossen. • Ein durch eine juristische Person über ihre Redaktion beauftragter Mitarbeiter kann das Informationszugangsrecht nicht selbst als natürliche Person geltend machen, wenn die Anfrage im Wesentlichen im Interesse der juristischen Person erfolgt. • Ergänzende Auskünfte nach dem PresseG NRW können ausreichen, ein weitergehender einstweiliger Zugang zu Vertragskopien abzulehnen, zumal in einstweiligen Verfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig ist. Der Antragsteller stellte im Mai 2008 bei Gericht den Antrag, die Antragsgegnerin per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, Kopien aller privatrechtlichen Vereinbarungen über Investitionszuschüsse aus dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm NRW seit 1988 sowie etwaiger Modifikationen an die Hausbank von Nokia zu übersenden. Der Antrag wurde vom Justitiariat und in einem Umschlag der Redaktion KONTRASTE übermittelt, für die der Antragsteller als freier Mitarbeiter tätig ist. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller bereits Auskünfte nach PresseG NRW erteilt. Streitgegenstand war somit der Zugang zu behördlichen Vertragsdokumenten bzw. deren Weitergabe an Dritte sowie die Frage, ob dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch nach IFG NRW oder PresseG NRW zusteht. • Zugang nach IFG NRW nur für natürliche Personen: § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt Anspruch auf amtliche Informationen ausdrücklich nur natürlichen Personen; juristische Personen sind vom Gesetz ausgenommen. • Gleichbehandlungsargument nicht tragend: Der Ausschluss juristischer Personen ist verfassungsrechtlich vertretbar, weil das IFG NRW als eigenständiges Bürgerrecht ausgestaltet ist und subjektiv-öffentliche Rechte begründet, die über verfassungsrechtliche Mindestanforderungen hinausgehen. • Vorgeschobene Antragstellung unzulässig: Wenn eine natürliche Person lediglich als vorgeschobener Antragsteller für eine juristische Person handelt, ist das Begehren unzulässig; hier verfolgt der Antrag letztlich Interessen der Anstalt öffentlichen Rechts KONTRASTE. • PresseG-Auskunft ausreichend: Die bereits erteilten Auskünfte nach § 4 PresseG NRW durch die Antragsgegnerin erfüllten den Informationsbedarf des Antragstellers insoweit, als dies im einstweiligen Verfahren angezeigt war. • Schutz vor Vorwegnahme der Hauptsache: Verfahren nach § 123 VwGO dienen der vorläufigen Sicherung; sie dürfen die Hauptsache nicht vollumfänglich vorwegnehmen, weshalb die Zurückhaltung bei Herausgabe vollständiger Vertragsdokumente gerechtfertigt ist. • Unterscheidung Einsicht/Auskunft: Es ist geboten, zwischen der Einsicht in Vertragsdokumente und der Auskunft über deren Inhalte zu differenzieren, weil vollständige Dokumente Angaben enthalten können, deren Bekanntwerden Verhandlungserfolge gefährden könnte. • Materielle Zuständigkeit unabhängig von Rechtsform: Ob Verhandlungen öffentlich- oder privatrechtlich geführt werden, ist für den Verwaltungshandlungscharakter der Subventionsgewährung und deren Rückabwicklung unbeachtlich; es bleibt maßgeblich, dass Verwaltungshandeln vorliegt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Kammer stellte fest, dass ein Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW nicht besteht, weil dieses Gesetz nur natürlichen Personen Rechte einräumt und der Antrag im Wesentlichen von einer juristischen Person verfolgt wurde. Die dem Antragsteller erteilten Auskünfte nach dem PresseG NRW genügten im Rahmen des einstweiligen Verfahrens, zumal ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten ist. Damit war die einstweilige Anordnung auf Herausgabe der Vertragskopien nicht zu gewähren.