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Gerichtsbescheid

21 K 3469/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0527.21K3469.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz NRW (PfG NRW) für den Zeitraum vom 8. März bis zum 25. April 2005. 3 Die am 27. Oktober 1931 geborene Klägerin wurde am 8. März 2005 in das Pflegeheim C „Haus T2" in B stationär aufgenommen. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe II). Als Betreuerin der Klägerin ist Frau T1 vom Caritasverband für die Dekanate E und X durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 31. Januar 2005 bestellt (00 XVII 00/05). 4 Das Pflegeheim stellte am 10. März 2005 bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld für die Klägerin. Am 26. April 2005 wurde auch der Ehemann der Klägerin, Herr T3, in das Pflegeheim aufgenommen. 5 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. April 2005 ab und führte zur Begründung aus: Nach den Angaben im Schreiben der Betreuerin der Klägerin vom 29. März 2005 sei die Klägerin zur Hälfte Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in E (G1) sowie eines Straßenanteils (G2 und G3). Die Klägerin verfüge damit über Vermögen, das die Vermögensfreigrenze von 10.000,- Euro übersteige. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2006 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt aus: Nach § 12 Abs. 3 PfG NRW werde vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen eines Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichten. Die Gewährung von Pflegewohngeld dürfe nicht abhängig gemacht von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte in Höhe bis zu 10.000,- Euro. Gemäß § 90 SGB XII sei neben dem Einkommen das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Zeitpunkt der Heimaufnahme hätten die Eheleute T über Vermögen wie folgt verfügt: 7 Girokonto: 4479,76 Euro, 8 Sparguthaben Dresdner Bank: 487,56 Euro und 9 Bergbausterbekasse 2 x 1871,00 Euro = 3742,- Euro. 10 Das Gesamtbarvermögen habe sich damit auf 8709,32 Euro belaufen. 11 Darüber hinaus dürfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bewohnt werde. Die Angemessenheit bestimme sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Als angemessen im sozialhilferechtlichen Sinne gelte ein Einfamilienhaus mit zwei Personen bei einer Wohnfläche von ca. 90 qm und einer Grundstücksgröße von 500 qm. Das von dem Ehemann der Klägerin noch in der Zeit vom 8. März bis zum 25. April 2005 bewohnte Haus in der Hstraße 000 in E habe eine Wohnfläche von insgesamt 142,76 qm und ein Grundstück von 428 qm. Durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt E sei der Verkehrswert des Hauses durch Gutachten vom 11. Mai 2006 auf 148.000,- Euro festgesetzt worden. Da das Hausgrundstück bis zum 25. April 2005 vom Ehemann der Klägerin alleine bewohnt worden sei, sei das Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 142,76 qm nicht mehr angemessen gewesen. Als angemessene Wohnfläche für einen Zweipersonenhaushalt (die Klägerin insofern mit berücksichtigt) könne nur eine Wohnfläche von 80 bis 90 qm noch als angemessen angesehen werden. Da bereits dieses Kriterium der Angemessenheit und damit dem Schutz des Hausgrundstücks gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII entgegen stehe, komme es auf die Grundstücksgröße bzw. den Wert des Immobilie nicht mehr entscheidend an. Es werde insofern auf den Beschluss des Sozialgerichts E1 vom 23. Mai 2006 (S 00 SO 00/06) verwiesen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Heimaufnahme über einzusetzendes Vermögen von über 10.000,- Euro verfügt habe, sei die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 8. März bis zum 25. April 2005 ausgeschlossen. Für den Zeitraum ab dem 26. April 2005 (Heimaufnahme des Ehemannes) könne ebenfalls kein Pflegewohngeld gewährt werden, da der Verwertung des Hausgrundstücks nunmehr nichts mehr entgegen stehe. Das Haus sei zwischenzeitlich zu einem Preis von 135.000,- Euro verkauft worden, so dass die anteiligen Investitionskosten nunmehr aus diesem Vermögen beglichen werden könnten. 12 Die Klägerin hat am 19. Januar 2007 bei dem Sozialgericht E1 Klage erhoben, das die Klage mit Beschluss vom 14. Juni 2007 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Sie nimmt auf ihr Vorbringen im Vorverfahren Bezug und führt ergänzend aus, dass das entscheidende Kriterium für die Angemessenheit eines Hausgrundstückes nur der Wert des Grundstücks sein könne. Es sei unerheblich, ob einzelne Kategorien wie die Wohnfläche, die Grundstücksgröße etc. vom Durchschnitt abwichen. Die Abweichung einzelner Kriterien führe nicht zur Unangemessenheit. Es würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, wenn eine Immobilie, die unterhalb des Durchschnittsverkehrswertes liege, als unangemessen eingestuft würde, nur weil ein Einzelkriterium abweiche, während ein wertvolleres selbst bewohntes Haus geschützt wäre. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 8. März bis zum 25. April 2005 Pflegewohngeld zu gewähren. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und führt ergänzend aus, dass es sich vorliegend nicht um ein kleines Haus handele. Vielmehr sei das Haus mit einer Wohnfläche von 142,76 qm überdurchschnittlich geräumig und damit nicht mehr angemessen im Sinne der Vorschrift. Im übrigen bestünden keine Zweifel an dem im Wertgutachten vom 11. Mai 2006 festgestellten Verkehrswert in Höhe von 148.000,- Euro. Es sei nicht bekannt, aus welchen Gründen das Objekt unter dem marktüblichen Wert veräußert worden sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das vorliegende Klageverfahren ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Das Verwaltungsgericht ist an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts E1 vom 14. Juni 2007 gebunden. 21 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung konnte gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. 22 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 23 Der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 8. März 2005 bis zum 25. April 2005 (§ 113 Abs. 5 VwGO). 24 Gemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro. 25 Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Dabei ist auf das Vermögen beider Eheleute abzustellen. Dieses Vermögen reicht aus, um den Bedarf der Klägerin auf Pflegewohngeld zu decken. 26 Die in einem Pflegeheim untergebrachte Klägerin und ihr Ehemann lebten im streitgegenständlichen Zeitraum deshalb nicht getrennt, weil sie eine auf die Ehe gegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden, selbst wenn die Unterbringung der Klägerin nicht nur vorübergehend ist, sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Dafür dass einer der Ehegatten den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen, sind für das Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar. 27 Vgl. zu den Voraussetzungen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1995 - 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 345; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -. 28 Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Die Sozialhilfe darf allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen - dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht getrennt lebende Ehegatte - allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Zwar bewohnt die Klägerin nicht mehr das Haus, weil sie ab dem 8. März 2005 bis auf Weiteres in dem Alters- und Pflegeheim untergebracht worden ist. Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass ihr Ehemann das Haus noch bis zum 25. April 2005 bewohnt hat. 29 Es handelt sich allerdings nicht um ein angemessenes Hausgrundstück. Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes. 30 Vgl. hierzu Brühl, in: LPK-SGB XII, § 90, Rdnr. 54. 31 Hieran anknüpfend ist das Hausgrundstück zumindest nach der Zahl der Bewohner und dem Wohnbedarf nicht als angemessen anzusehen. 32 Vorliegend dürfte die Fläche des im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstücks mit 428 qm wohl noch angemessen sein. Es handelt sich ausweislich des Wertgutachtens vom 11. Mai 2006 um ein Haus- und Garagengrundstück mit einem zweigeschossigen, vollunterkellerten Einfamilienhaus mit seitlichen Anbauten und einem Garagengebäude. Eine angemessene Grundstücksgröße liegt nach Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall zwischen 350 qm und 500 qm. 33 Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - L 20 B 114/07 SO ER -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 16 E 3100/07 -; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris; W. Schellhorn, in: W. Schellhorn / H. Schellhorn / Hohm, SGB XII - Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, Rdnr. 66 m.w.N.. 34 Was die Zahl der Bewohner betrifft, war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nur noch der Ehemann Bewohner des Hauses, nicht die Klägerin, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Pflegestufe II langfristig im Pflegeheim untergebracht ist. Dass weitere anrechnungsfähige Personen im Haus untergebracht sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin wird auch nicht in ihr angestammtes Familienheim zurückkehren, da dieses mittlerweile verkauft wurde. 35 Die Ermittlung des Wohnbedarfes kann sich am Inhalt der Regelung des § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes (vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2137, S. 2149) orientieren, auch wenn dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist. 36 Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -, NZS 2007, 428; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris; W. Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 61, 62 m.w.N. 37 Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes durften Familienheime mit einer Wohnung über eine Wohnfläche von 130 qm verfügen. Diese Wohnfläche war für eine Zahl von vier Bewohnern ausgelegt. Bei einer geringeren Personenzahl ist es sachgerecht, jeweils 20 qm je Person abzurechnen, höchstens jedoch aber insgesamt 40 qm für 2 Personen. Eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person dürfte im Regelfall nicht in Betracht kommen. 38 Vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -, NZS 2007, 428; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 16 E 3100/07 -; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris. 39 Unter Anrechnung der dargestellten Reduzierung (130 qm abzüglich höchstens 40 qm) übertrifft die Wohnfläche des Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes mit 142,74 qm (Erd- und Dachgeschoss) die angemessene Wohnfläche von 90 qm. 40 Soweit eine Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist, können die o.g. Wohnflächengrenzen überschritten werden (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes). Das gebietet auch schon die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Danach darf die Unterstützung nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Für die Klägerin ergibt sich daraus aber keine Wohnflächenerweiterung. Die Regelung gebietet es nicht, eine Wohnfläche von mehr als 90 qm als angemessen anzusehen, weil eine Rückkehr der Klägerin wegen des erfolgten Verkaufs des Hauses nicht erfolgen wird. 41 Da schon die Merkmale der Zahl der Bewohner und des Wohnbedarfs bzw. der Wohnfläche nicht den Anforderungen an ein angemessenes Hausgrundstück genügen, kommt es auf die weiteren in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII angeführten Merkmale nicht mehr an, insbesondere bedarf es keiner weitergehenden Ausführungen zum Wert des Grundstücks mehr. 42 § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht darüber hinaus vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. In Fällen wie dem Vorliegenden wird einer Härte schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ein - hier nicht vorliegendes - angemessenes Hausgrundstück nicht einzusetzen ist. Darüber hinaus sieht § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW vor, dass die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden darf von dem Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro. Diese beiden Regelungen reichen aus, um eine Härte im Falle der Klägerin zu vermeiden. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO nach der jüngsten Rechtsprechung des für Pflegewohngeld zuständigen Senates des OVG NRW, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat, gerichtskostenfrei. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE; VG Düsseldorf, Urteile vom 25. Januar 2008 - 21 K 3379/07 -, NRWE, und vom 28. März 2008 - 21 K 2301/07 -. 45