Urteil
13 K 2072/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0519.13K2072.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1955 geborene Kläger stand als Technischer Fernmeldehauptsekretär im Dienst der Beklagten und wurde zum 1. Mai 1999 in den Ruhestand versetzt. 3 Der Kläger besuchte bis zum Jahre 1970 die Hauptschule und beendete diese mit dem Hauptschulabschluss. Anschließend besuchte er von 1970 bis 1972 die Gewerbliche Berufsfachschule. Zum 1. August 1972 trat der Kläger eine Lehre als Fernmeldehandwerkerlehrling bei der damaligen Deutschen Bundespost an. Diese Lehre beendete er am 26. Juni 1975. Anschließend war er bei der Deutschen Bundespost bis zum 31. August 1983 als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Am 1. September 1983 wurde der Kläger zum Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung ernannt. 4 Am 1. Mai 1999 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 28. April 1999 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest und bestimmte einen Ruhegehaltssatz von 64,22%. Dabei wurde u.a. die Lehrzeit des Klägers vom 28. Dezember 1972, dem Tag der Vollendung seines 17. Lebensjahres, bis zum 26. Juni 1975 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. 5 Nachdem das Prüfungsamt des Bundes im Rahmen einer Prüfung im Jahre 2002 Einwände gegen die Anerkennung der Lehrzeit des Klägers erhoben und diese Bedenken der Deutschen Telekom AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 mitgeteilt hatte, teilte Letztere dem Kläger mit Schreiben vom 8. September 2003 mit, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 28. April 1999 mit Wirkung für die Zukunft (teilweise) zurückzunehmen und das Ruhegehalt neu festzusetzen. Die Lehrzeit sei damals irrtümlich als ruhegehaltsfähig anerkannt worden. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung, insbesondere zu etwaigen nicht mehr rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen. 6 Mit Bescheid vom 29. September 2003 änderte die Beklagte den Bescheid vom 28. April 1999 dahingehend, dass der Ruhegehaltssatz ab dem 1. November 2003 im Ergebnis von 64,22% auf 62,22% herabgesetzt wurde. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass die Lehrzeit des Klägers nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden könne. Entgegenstehende Vermögensdispositionen des Klägers seien nicht erkennbar und von diesem auch nicht angezeigt worden. Zudem handele es sich nur um einen relativ geringen Betrag (46,54 Euro brutto monatlich). Deshalb sei der Bescheid vom 28. April 1999 teilweise gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Wirkung für die Zukunft zu ändern gewesen. 7 Am 13. Oktober 2003 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte er aus, er habe im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes Vermögenspositionen getroffen. Zwar belaufe sich die monatliche Kürzung lediglich auf 46,54 Euro. Dies entspreche jedoch jährlich einem Betrag von 558,48 Euro und umgerechnet auf seine statistische Lebenserwartung einer Gesamtkürzung in Höhe von mehr als 18.000,00 Euro. Er habe im Vertrauen auf die Bestandskraft des Bescheides und auf die Höhe des Ruhegehaltes Vermögenspositionen getroffen, da er auf sein Eigenheim nun monatlich 1.100,00 Euro abbezahle. Hierfür habe vorher eine Umschuldung von der Wohnungsbauförderungsanstalt zur BHW Bausparkasse AG (BHW) stattgefunden. Diese sei erst nach der Zusage des Ruhegehaltes am 13. Februar 2001 vorgenommen worden. Die Umschuldung habe seinerzeit zu einer Erhöhung des monatlichen Ratenbetrages und somit zu einer Sicherung der Lebensumstände des Klägers geführt. Sollte die beabsichtigte Kürzung der Versorgungsbezüge rechtskräftig werden, wäre diese Vermögensposition im Hinblick auf sein Eigenheim zu ändern. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Zu beachten sei ferner, dass er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet sei. Er leiste insoweit aus seinen Versorgungsbezügen den vollen Unterhalt für diese. Auch hier würde eine Kürzung der Versorgungsbezüge erhebliche, einschneidende Wirkungen haben. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zugleich stellte die Beklagte die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe eines Betrages von 46,54 Euro monatlich zum 1. November 2003 ein. Der Kläger erhob am 21. November 2003 Klage bei dem erkennenden Gericht. Mit Urteil vom 6. November 2006, Az.: 13 K 7920/03, hob das Gericht die angefochtenen Bescheide auf. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Bescheide bereits deshalb rechtswidrig seien, weil sie nicht erkennen ließen, dass die Beklagte die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gebotene Ermessensentscheidung getroffen habe. 9 Mit Bescheid vom 29. November 2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom 28. April 1999 mit Wirkung vom 1. November 2003 dahingehend, dass der Ruhegehaltssatz im Ergebnis von 64,22% auf 62,22% herabgesetzt wurde. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass die Lehrzeit des Klägers nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden könne. Die von dem Kläger in seinem damaligen Widerspruch angeführten Vermögensdispositionen stellten keinen Verbrauch der Leistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar, da die in Rede stehenden Geldbeträge u.a. für die Tilgung von Schulden eingesetzt und somit zumindest indirekt dem Vermögen des Klägers wieder zugeführt würden. Im Übrigen sei der Betrag der Kürzung seiner Versorgungsbezüge im Verhältnis zur Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge so gering, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine unzumutbaren Nachteile bei einer eventuellen Änderung der Vermögensdisposition für ihn entstehen dürften. 10 Dem Kläger sei die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides bereits durch den Bescheid vom 29. September 2003 mitgeteilt worden. Bei der Betätigung des Ermessens, seien das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Zahlung der Versorgungsbezüge einerseits und der Vertrauensschutz des Klägers andererseits gegeneinander abgewogen worden. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse, zu Unrecht festgesetzte Leistungen nicht dauerhaft zahlen zu müssen, das Interesse des Klägers an dem Fortbestand des teilweise rechtswidrigen Bescheides. Ein Vertrauensschutz ergebe sich aus den Bescheiden nicht, zumal ab dem 1. November 2003 nur die Versorgungsbezüge nach dem verminderten Ruhegehaltssatz zur Auszahlung gekommen seien. 11 Hiergegen legte der Kläger am 28. Dezember 2006 Widerspruch ein. Diesen begründete er in der Folgezeit damit, dass die Gesetzeslage, auf welche sich die Beklagte jetzt beziehe, bereits im Zeitpunkt der Festsetzung vom 28. April 1999 bekannt gewesen sei. Eine nachträgliche Änderung des Gesetzes sei insoweit nicht eingetreten. Zwar belaufe sich der monatliche Kürzungsbetrag nur auf 46,54 Euro. Unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung ergebe sich jedoch eine Kürzung von über 18.000,00 Euro, so dass die Kürzung nicht nur einen relativ geringen Betrag betreffe. Er habe im Vertrauen auf die Bestandskraft des Bescheides und auf die Höhe des Ruhegehaltes Vermögenspositionen getroffen, da er auf sein Eigenheim monatlich 1.100,0 Euro abbezahle. Hierfür habe vorher eine Umschuldung von der Wohnungsbauförderungsanstalt zur BHW stattgefunden. Diese sei erst nach der Zusage des Ruhegehaltes am 13. Februar 2001 vorgenommen worden. Die Umschuldung habe seinerzeit zu einer Erhöhung des monatlichen Ratenbetrages geführt. Sollte die beabsichtigte Kürzung rechtskräftig werden, wäre diese Vermögensdisposition im Hinblick sein Eigenheim zu ändern. Dies sei ihm nicht zuzumuten. 12 Zu beachten sei ferner, dass er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sei. Er leiste aus seinen Versorgungsbezügen den vollen Unterhalt für diese. Seine Ehefrau sei zwischenzeitlich arbeitslos geworden und sie befänden sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Schließlich sei auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gewahrt. Die Behörde habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides am 28. April 1999 sowohl die Gesetzeslage gekannt als auch die Tatsachen, welche die Höhe der Versorgungsbezüge begründeten. Damit sei die Jahresfrist bereits seit langem verstrichen. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007, zugestellt am 19. April 2007, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 29. April 1999 könne sich auf § 48 VwVfG stützen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sei nicht gegeben. Die von diesem dargelegten finanziellen Belastungen stellten keinen Verbrauch der Leistungen dar. Die in der Widerspruchsbegründung dargestellten sonstigen schwierigen finanziellen Verhältnisse des Klägers unterlägen nicht dem Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG, da dem Kläger die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Festsetzungsbescheides bereits seit dem Bescheid vom 29. September 2003 bekannt gewesen sei. 14 Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei nicht überschritten worden, da diese Frist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer gerichtlichen Aufhebung eines zunächst erlassenen Rücknahmebescheides erneut zu laufen beginne. Der erste Rücknahmebescheid vom 29. September 2003 habe die Jahresfrist gewahrt. 15 Der Kläger hat am 18. Mai 2007 Klage erhoben. 16 Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Bescheid vom 28. April 1999 sei nicht rechtswidrig. Maßgeblich sei nicht die Gesetzeslage zum 1. Januar 1980, sondern die Gesetzeslage zum 1. August 1972, dem Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Deutschen Bundespost. Er habe während seiner Lehre Rentenbeiträge abgeführt, die wohl auf die Beklagte übertragen worden seien. Er würde aber auch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nichts bekommen, weil er keine 60 Monate lang Einzahlungen geleistet habe. 17 Im Rahmen des § 48 VwVfG sei nicht darauf abzustellen, zu welchen Zwecken finanzielle Mittel verbraucht würden. Die Beklagte könne ihm nicht vorschreiben, wofür er sein Ruhegehalt verwende. Er habe auf Grundlage seiner bis dahin bestehenden Versorgungsbezüge im Jahre 2001 Vermögensdispositionen getroffen, welche langwierige und weitreichende Folgen hätten. Er habe am 13. Februar 2001 zwei Darlehensverträge mit der BHW geschlossen, aus denen sich eine monatliche Belastung von 535,67 Euro und 470,90 Euro ergebe. Insgesamt seien monatlich 1.006,57 Euro an die BHW zurückzuzahlen. Die entsprechenden Darlehensverträge hat der Kläger in Kopie vorgelegt. Weitere Beträge - so der Kläger - seien an die Wohnungsbauförderungsanstalt zu zahlen. Die Absenkung des Ruhegehaltssatzes um 4%-Punkte stelle damit eine ganz erhebliche Härte für ihn dar. Er habe sich bereits im Dezember 2005 bei seiner Tochter 3.000,00 Euro leihen müssen. Im Dezember 2006 habe er sich bei der Familie N weitere 500,00 Euro leihen müssen. Durch die bereits getätigten Einbehalte seien ihm ganz erhebliche Nachteile entstanden, die sich auf seine tatsächliche Lebensführung auswirkten. Hätte er gewusst, dass seine Versorgungsbezüge in dem in Rede stehenden Umfang gekürzt werden, hätte er die Rückzahlungsraten der von ihm aufgenommenen Darlehen nicht so festgelegt. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, die angespannte finanzielle Situation des Klägers beruhe auf den Darlehensverträgen zur Finanzierung seines Eigenheims. Dies sei ihr bei Erlass der Bescheide bekannt gewesen und sie habe sich damit in ihren Bescheiden auseinandergesetzt. Im Übrigen sei der Ruhegehaltssatz des Klägers im Ergebnis nur um 2%-Punkte abgesenkt worden. Schließlich habe der Kläger durch den Bescheid vom 29. September 2003 Kenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28. April 1999 gehabt. Er habe zudem seit dem 1. November 2003 nur entsprechend geringere Versorgungsbezüge ausgezahlt bekommen. Dadurch sei auch für ihn klar gewesen, welche Konsequenzen sich aus dem Bescheid vom 29. September 2003 ergeben hätten. Ein Vertrauensschutz sei nicht begründet worden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des erkennenden Gerichts, Az.: 13 K 7920/03, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. März 2008 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 26 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 27 Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 29. November 2006 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. 29 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. 30 Die Beklagte war für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständig. Für sie hat - wie bei der Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers - gemäß § 1 Postpersonalrechtsgesetz die Deutsche Telekom AG gehandelt. Zwar ist der Kläger vor dem Erlass des Bescheides vom 29. November 2006 nicht erneut angehört worden. Jedoch kann dahinstehen, ob dies nach § 28 VwVfG geboten gewesen wäre, da ein etwaiger Mangel jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden wäre. 31 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 32 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG allerdings nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bescheid des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Wann der Begünstigte sich auf Vertrauen nicht berufen kann, wird im Einzelnen in § 48 Abs. 2 Satz 3 geregelt. 33 Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 28. April 1999 erfüllt. Dieser ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Lehrzeit des Klägers vom 28. Dezember 1972 bis zum 26. Juni 1975 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt hat. 34 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich. 35 Die Frage, was als allgemeine Schulbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts. Allgemeine Schulbildung in diesem Sinne ist die für den Eintritt in die jeweilige Beamtenlaufbahn vorgeschriebene Regelschulbildung. 36 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 1992 - 2 B 90/91 -, DÖD 1992, 240 (241); ebenso Ziffer 12.1.11 Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG. 37 Bei der Beantwortung der Frage, ob die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, ist grundsätzlich auf das zum Zeitpunkt des Eintritts in die jeweilige Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht und somit insbesondere auf die insoweit maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen. 38 Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Juli 2002 - 3 L 97/01 -; ebenso Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 12 Rdn. 7 Anm. 3.6; im Ergebnis auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 34/89 -, DÖD 1992, 179 f., in einem Fall, wo der Betroffene seine Lehre 1975 beendet hatte und im Jahr 1982 zum Beamten auf Widerruf ernannt worden war; ebenso für den Begriff der allgemeinen Schulbildung in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) a.F. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 12 A 2580/89 -, ZBR 1993, 340 (341). 39 Maßgeblich für die Frage, welche allgemeine Schulbildung im Falle des Klägers vorgeschrieben war, ist deshalb hier § 17 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209). 40 Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die Frage welche allgemeine Schulbildung für seine Laufbahn erforderlich gewesen sei, die im Zeitpunkt des Beginns seines Lehrverhältnisses maßgebliche Rechtslage Anwendung findet, die insoweit lediglich den erfolgreichen Besuch der Volksschule vorschrieb (vgl. § 17 BBG in der Fassung vom 17. Juli 1971, BGBl. I S. 1181). Der Kläger ist am 1. September 1983 in das Beamtenverhältnis berufen worden. Dementsprechend bestimmen sich auch die hierfür geltenden Voraussetzungen nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht. Für eine Vorverlagerung des insoweit maßgeblichen Zeitpunktes besteht keine Veranlassung. Da der Kläger im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen musste, besteht keine Veranlassung, im Rahmen der Berechnung seiner Versorgungsbezüge fiktiv andere, für ihn günstigere Voraussetzungen zugrunde zu legen. Auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ist eine derartige Vorverlagerung nicht geboten, da für die Begründung eines Vertrauens auf einen beamtenrechtlich erreichten Besitzstand allenfalls der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses in Betracht kommen kann. Für eine zeitliche Vorverlagerung besteht - abgesehen von dem Fall einer hier nicht gegebenen Zusage - kein rechtlicher Grund. 41 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Begriff der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung" im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. 42 - vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. Mai 1967 - 2 C 27.67 -, BVerwGE 27, 158, und vom 14. November 1985 - 2 C 7.85 -, DÖD 1987, 109 f. - 43 ergibt sich nichts anders. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf die Vorschriften ab, die zur Zeit der Ausbildung für die betreffende Laufbahn galten. Zur Begründung verweist es darauf, dass auf diese Weise Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse vermieden werden sollen. Grund der Regelungen sei, dass der Beamte gar nicht in der Lage gewesen sei, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden. Mit dieser Situation ist die hier maßgebliche Fallgestaltung jedoch nicht zu vergleichen. Hier geht es nicht darum, dass der Kläger durch die seinerzeit geltenden Laufbahnvoraussetzungen gezwungen gewesen wäre, die streitige Lehre zu absolvieren. Nach § 17 BBG in der zu seiner Lehrzeit geltenden Fassung war eine solche Lehre nämlich gerade keine Laufbahnvoraussetzung. Für die Frage der allgemeinen Schulbildung als Laufbahnvoraussetzung kann es deshalb aus den o.g. Gründen nur auf die im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Vorschriften ankommen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass ansonsten diejenigen Beamten, die mit dem Kläger eingestellt worden sind, aber den im Einstellungszeitpunkt nunmehr in erster Linie verlangten Realschulabschluss vorwiesen, bei der Feststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gegenüber dem Kläger benachteiligt würden. 44 Für eine solche Vergleichsbetrachtung auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 12 A 2580/89 -, ZBR 1993, 340 (341). 45 Nach § 17 Nr. 1 BBG in der nach alledem maßgeblich Fassung im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers war für die Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern, alternativ eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Für den Kläger bedeutet dies, dass sein Hauptschulabschluss und seine Lehre gemeinsam an die Stelle des als Regelschulbildung vorgeschriebenen Realschulabschlusses treten. Damit ersetzt die Lehrzeit des Klägers im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG partiell die vorgeschriebene allgemeine Schulbildung und ist deshalb - wie diese - nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht ruhegehaltsfähig. 46 Ist die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers in dem Bescheid vom 28. April 1999 demnach zu Unrecht unter Zugrundelegung auch seiner Lehrzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berechnet worden, ist die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes jedenfalls insoweit rechtswidrig, als dieser 62,22% übersteigt. Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Berechnung der Beklagten sind nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. 47 Gegenüber der teilweisen Rücknahme des entsprechend teilweise rechtswidrigen Bescheides vom 28. April 1999 kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er auf dem Bestand dieses Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht erfüllt. 48 Der Kläger hat zunächst die in Rede stehenden Leistungen nicht verbraucht. Die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 28. April 1999 erfolgte rückwirkend zum 1. November 2003. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte die Beklagte bereits die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers in entsprechender Höhe eingestellt. Ein Verbrauch kommt schon deshalb in Betracht. 49 Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides Vermögensdisposition getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte. Die in diesem Zusammenhang angeführte Umschuldung seiner Darlehen zur Finanzierung seines Eigenheims und die hierzu vorgelegten Unterlagen, lassen nicht erkennen, dass die jeweilige Umschuldung von der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers in der Form abhingen, dass der Kläger sie bei entsprechend reduzierten Versorgungsbezügen nicht vorgenommen hätte. Sein Vorbringen, er hätte anderenfalls eine niedrigere monatliche Rate vereinbart, hat der Kläger nicht substantiiert und nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. Aus den im Verfahren vorgelegten Vertragsunterlagen ergibt sich nicht, wie die Darlehensverträge hätten gestaltet werden können, hätte der Kläger schon damals nur über um 46,54 Euro Brutto verminderte monatliche Bezüge verfügt. Hierzu hat der Kläger auch nichts weiter vorgetragen. Gegen eine Kausalität zwischen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge und der Höhe der monatlichen Raten spricht zudem die Höhe der Gesamtbelastung des Klägers. Diese beläuft sich nach eigenen Angaben des Klägers auf über 1.000,00 Euro pro Monat. Angesichts dieses Betrages hält es das Gericht - jedenfalls ohne Darlegung näherer Einzelheiten - für ausgeschlossen, dass die Vereinbarung über die Höhe der monatlichen Raten davon abhing, dass der Kläger über um 46,54 Euro höhere bzw. niedrigere Versorgungsbezüge verfügte. 50 Sonstige Gründe, die ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG begründen könnten, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. 51 Die Beklagte hat auch das ihr in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise betätigt. Gemäß § 114 VwGO ist das Gericht in Ansehung einer behördlichen Ermessensentscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (s.a. § 40 VwVfG). 52 Nach diesen Maßstäben erweisen sich die angegriffenen Bescheide als rechtmäßig. Die Beklagte hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt und ihr Ermessen betätigt. Sie hat dem Interesse des Klägers an der unveränderten Beibehaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheides das öffentliche Interesse daran gegenübergestellt, zu Unrecht festgesetzte Leistungen nicht dauerhaft zahlen zu müssen. Dass sie dieses öffentliche Interesse höher bewertet hat als das Interesse des Klägers, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie oben bereits ausgeführt, kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch die ihn treffende monatliche Belastung ist nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die von der Beklagten vorgenommene abweichende Interessenabwägung zwingend als rechtswidrig erscheinen ließe. Sonstige Umstände, die in diesem Rahmen zu seinen Gunsten hätten Berücksichtigung finden müssen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Soweit der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung eine Verletzung von Art. 14, 12, 3 und 2 Grundgesetz gerügt hat, ist nicht ersichtlich, welchen über die bislang erörterten Erwägungen hinausgehenden Schutz diese Grundrechte dem Kläger in dem hier interessierenden Zusammenhang vermitteln könnten. 53 Schließlich ist der angegriffene Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht gewahrt hätte. 54 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Der Fristbeginn setzt damit auch die Kenntnis der für eine sachgerechte Ermessensausübung erforderlichen Gesichtspunkte voraus. 55 Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 u. 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (362 f.). 56 Diese Frist ist keine Bearbeitungsfrist" für die Behörde, sondern eine ab Entscheidungsreife" laufende Frist, die letztlich der Rechtssicherheit dient. 57 Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 u. 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (363); Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 -, NVwZ 1988, 822. 58 Dementsprechend ist eine fristauslösende Entscheidungsreife" nach gerichtlicher Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahmebescheides wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe (wieder) gegeben, weil erst sie der Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollständige Kenntnis" über die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen verschaffen. Die Jahresfrist beginnt in einer derartigen Situation ab dem genannten Zeitpunkt erneut zu laufen. 59 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 -, NVwZ 1988, 822. 60 Nach diesen Maßstäben wahrt der Bescheid vom 29. November 2006 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Die ursprünglich durch das Schreiben des Prüfungsamt des Bundes vom 17. Dezember 2002 in Gang gesetzte Jahresfrist ist durch den Bescheid vom 29. September 2003 gewahrt worden. Nach dessen Aufhebung durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. November 2006 hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erneut zu laufen begonnen. Der Bescheid vom 29. November 2006 ist innerhalb dieser Frist ergangen. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 63