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Beschluss

13 K 5390/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0507.13K5390.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle vom 5. März 2008 wird dahingehend geändert, dass die dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen zu erstattenden Kosten auf insgesamt 181,15 Euro festgesetzt werden. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Anerkennung eines Geschehens aus dem Oktober 2003 als Dienstunfall. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger als technischer Bundesbahnamtsrat im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens. Er war als Be-zirksleiter u.a. für die Sicherungskoordination, Sicherungsüberwachung und Sicherungs-planung für alle Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG in seinem Bereich tätig. 4 Am 18. Oktober 2003 kam es an einem Bahnübergang in B zu zwei Unfällen mit Toten und Verletzten, nachdem sich auf einer Baustelle der Deutschen Bahn AG in der Nähe von B und damit im örtlichen Verantwortungsbereich des Klägers zwei Eisenbahnwaggons gelöst hatten und auf den Bahnübergang gerollt waren. Das beklagte Bundeseisenbahn-vermögen lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 die Anerkennung dieses Gesche-hens als Dienstunfall des Klägers ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen mit Bescheid vom 16. November 2005 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 3. Dezember 2007 ab. In der mündlichen Verhandlung war das beklagte Bundeseisenbahnvermögen durch eine Mitar-beiterin der Dienststelle Ost mit Sitz in Berlin vertreten worden. 5 Am 22. Dezember 2007 beantragte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen, die bei ihm angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 181,15 Euro gegen den Kläger festzusetzen. In diesen Kosten enthalten waren 88,00 Euro für ein Flugticket Berlin-Düsseldorf, 65,05 Euro für eine Zugfahrkarte von Düsseldorf nach Berlin und 2,10 Euro für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Flughafen Düsseldorf zum Verwaltungsgericht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. März 2008 setzte der Urkundsbeamte der Ge-schäftsstelle die dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen zu erstattenden Kosten auf 45,50 Euro fest und lehnte den Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen ab. 6 Zur Begründung verwies er darauf, dass von den geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des beklagten Bundeseisenbahnvermögens die Reisekosten von Berlin nach Düs-seldorf und zurück abzusetzen gewesen seien. Erstattungsfähig seien in lediglich Fahrt-kosten von Köln (Dienststelle West) nach Düsseldorf und zurück in Höhe von 19,50 € (0,25 € x 39 km x 2). Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen habe zumutbar ein Mitar-beiter der Dienststelle West mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftra-gen können. 7 Hiergegen hat das beklagte Bundeseisenbahnvermögen am 10. März 2008 die Entschei-dung des Gerichts beantragt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass es nicht ver-pflichtet sei, sich zur Vertretung im Termin eines Juristen einer näher gelegenen Dienststelle bedienen, wenn diese mit derartigen Fällen sonst nichts zu tun habe. Nach der Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (Delegationsanordnung BEV) sei der Dienststelle Ost in Berlin die Zuständigkeit für Ange-legenheiten der Beamtenunfallfürsorge allein übertragen worden. Entsprechend sei das fachspezifische Wissen nur bei den Bearbeitern in der Dienststelle Ost vorhanden. Die in anderen Dienststellen tätigen Juristen hätten keinerlei fachliche Bezugspunkte zum medi-zinischen Sachverhalt und der daraus folgenden speziellen Rechtsproblematik der Unfall-fürsorge. Die organisatorische Entscheidung über die Bündelung der Aufgaben der Unfallfürsorge bei einer Dienststelle könne nicht dadurch ausgehebelt werden, dass ein Gericht die Reisekostenerstattung verweigere, nur weil sich Dienststellen, die aber mit an-deren Aufgabenbereichen betraut seien, vor Ort befänden. Die Kostenminimierungspflicht dürfen nicht so weit ausgedehnt werden, dass der Beklagte einen Sachbearbeiter beauft-ragen müsse, dem das notwendige Spezialwissen fehle, die Fragen des Gerichts kompe-tent beantworten zu können. 8 Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die in Ansatz ge-brachten Fahrtkosten nicht notwendig gewesen seien, da das beklagte Bundeseisenbahn-vermögen eine Dienststelle in der Nähe des Gerichts unterhalte. Im vorliegenden Fall sei es ausschließlich um die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 31 Beamtenversor-gungsgesetz gegangen. Medizinische Hintergründe hätten dabei keine Rolle gespielt. Deswegen überzeuge der Verweis auf die fehlende Spezialkompetenz nicht. Die interne Organisation der Beklagten könne nicht dazu führen, dass für den Kläger eine erhöhte Kostentragungspflicht anfalle. 9 II. 10 Der gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Ent-scheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) ist begründet. Das beklagte Bundeseisen-bahnvermögen hat einen Anspruch darauf, dass die ihm entstandenen Reisekosten in vollem Umfang gegen den Kläger festgesetzt werden. 11 Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteilig-ten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten gehören grundsätzlich auch die Kosten, die ihm für die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entstehen. Für Behörden folgt hieraus, dass diese die einem Bediensteten zu zahlenden Reisekosten grundsätzlich erstattet verlangen können. 12 Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., § 162 Rdn. 4; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 162 Rdn. 51; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, § 162 Rdn. 18 m.w.N. 13 Im vorliegenden Fall kann das beklagte Bundeseisenbahnvermögen nach diesen Maßstä-ben die Erstattung der Reisekosten seines Terminsvertreters zur mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2007 in Höhe von 88,00 Euro für den Hinflug, 2,10 Euro für öffentliche Verkehrsmittel innerhalb Düsseldorfs und 65,05 € für die Rückfahrt verlangen. Der Not-wendigkeit dieser Kosten kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass das beklagte Bundeseisenbahnvermögen sich im Termin durch einen Vertreter der Dienststelle West in Köln hätte vertreten lassen können. 14 Nach Ziffer VI Abs. 1 Nummer 2 Delegationsanordnung BEV sind Entscheidungen über die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 Beamtenversorgungsgesetz ausschließlich der Dienststelle Ost vorbehalten. Zu einer derartigen Aufgabenkonzentration bei bestimm-ten Dienststellen oder gar bei einer Dienststelle ist der Dienstherr kraft seiner Organisati-onsgewalt befugt. Dass die Aufgabenverteilung auch anders hätte organisiert werden können, ist für die Frage der Kostenerstattung unerheblich. 15 Liegt eine derartige Aufgabenkonzentration vor und ordnet das Gericht - wie hier - in einer solchen Konstellation an, dass der Beklagte zu dem Termin einen Beamten oder Anges-tellten zu entsenden hat, der über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist, ist der Beklagte auch unter Berücksichtigung des Gebots der prozessualen Rücksich-tnahme auf den Gegner nicht verpflichtet, einen Mitarbeiter einer näher gelegenen, jedoch nicht mit der Sachbearbeitung betrauten Dienststelle zum Termin zu entsenden. Die Pflicht jedes Verfahrensbeteiligten, seinen Aufwand im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten, tritt insoweit hinter die ebenfalls bestehende Pflicht, das Verfahren sachgerecht zu bearbeiten, zurück. 16 Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 14. August 2003, Az.: 2 O 15/01 -, veröffentlicht in juris, darauf abgestellt hat, dass jeder Volljurist in der Lage sei, sich auch in fremde Rechtsgebiete einzuarbeiten und einen solchen Fall vor Gericht zu vertreten, schließt sich das erkennende Gericht den hieraus abgeleiteten Folgerungen nicht an. Dagegen spricht zum einen, dass dieser An-satz keine sachgerechte Abgrenzung bei der Frage erlaubt, welche Mitarbeiter die Behör-de ggf. im Interesse der Kostenminimierung heranzuziehen hat und bei welchen ihr dies nicht mehr zuzumuten ist. Die Qualifikation als Volljurist als einziges Differenzierungskrite-rium erscheint einerseits zu weit, andererseits im Hinblick auf die Kenntnisse der Bediens-ten im gehobenen Dienst deutlich zu eng. Zum anderen liegt dieser Betrachtungsweise letztlich die Annahme zu Grunde, die öffentliche Hand habe im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren aus Kostengründen für eine gerichtsortsnahe Vertretung - in welcher Form auch immer - Sorge zu tragen. Für eine solche Forderung nach einer "prozesskostengünstigen Organisation" aber besteht keine Rechtsgrundlage. Die Verpflichtung zur Minimierung des eigenen Aufwandes geht von der vorgegebenen behördlichen Organisation aus und geht ihr nicht etwa vor. 17 Im Ergebnis wie hier Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. August 1989 - 2 O 5/89 -, nicht veröffentlicht; Neumann, a.a.O., § 162 Rdn. 52; 18 Olbertz, a.a.O., § 162 Rdn. 18. 19 Für eine Erstattungspflicht der hier in Rede stehenden Kosten spricht zudem der Vergleich mit der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten. Zwar bestimmt § 162 Abs. 2 VwGO, dass diese stets erstattungsfähig sind; für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Sitz weder im Bezirk des angerufenen Gerichts noch am Wohnsitz seines Mandanten hat, soll dies mit Blick auf deren Notwendigkeit allerdings nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt über besondere Kenntnisse des betreffenden Rechtsgebiets verfügt oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zu diesem Rechtsanwalt besteht und es aus Sicht einer verständigen Prozesspartei deshalb angemessen ist, sich dieses Rechtsanwaltes im konkreten Fall zu bedienen. 20 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 1 S 3/95 -, NVwZ RR 1996, 238; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdn. 11 m.w.N.; Neumann, a.a.O., § 162 Rdn. 69, m.w.N.; Olbertz, a.a.O., § 162 Rdn. 50 m.w.N. 21 Kann aber in einer solchen Situation der betroffene Bürger die Kosten für einen auswärti-gen Rechtsanwalt erstattet verlangen, ist nicht ersichtlich, warum eine Behörde in dem entsprechenden Fall die Reisekosten eines spezialisierten Behördenvertreters nicht ge-ltend machen kann. 22 Noch deutlich wird dies, wenn man berücksichtigt, dass es grundsätzlich auch einer Be-hörde nicht verwehrt ist, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechts-anwalt vertreten zu lassen. 23 Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdn. 10 m.w.N.; Neumann, a.a.O., § 162 Rdn. 57, m.w.N.; Olbertz, a.a.O., § 162 Rdn. 36 m.w.N. 24 Könnte aber die Behörde die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und in dem o.g. Rah-men auch die Erstattung von Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts verlangen, ist es nicht zuletzt im Interesse des Gegners - nicht unangemessen, ihr einen Erstattungsans-pruch hinsichtlich der Reisekosten ihres entsprechend spezialisierten Bediensteten zuzu-gestehen, selbst wenn sie über anderen Dienststellen verfügt, die näher am Gerichtsort gelegen sind. 25 Ob eine andere Entscheidung dann geboten ist, wenn das Gericht der Behörde nicht auf-gegeben hat, einen sachkundigen Vertreter zum Verhandlungstermin zu entsenden, oder wenn für die Behörde offenkundig ist, dass in dem Verhandlungstermin keine Rechtsfra-gen erörtert werden, die spezielle Kenntnisse in dem jeweiligen Rechtsgebiet erfordern, bedarf hier keiner Entscheidung. Keine dieser Konstellationen war im Vorfeld der mündli-chen Verhandlung vom 3. Dezember 2007 gegeben.