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Urteil

13 K 435/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0428.13K435.07.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 verpflichtet, dem Kläger die Aufwendungen für dessen An- und Rückreise zur Rehabilitationsmaßnahme in Bad T ab dem 6. Januar 2006 in Höhe von 175,00 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 verpflichtet, dem Kläger die Aufwendungen für dessen An- und Rückreise zur Rehabilitationsmaßnahme in Bad T ab dem 6. Januar 2006 in Höhe von 175,00 Euro zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger steht im Dienst der Beklagten. Er ist berechtigt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei - Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei in der Fassung vom 6. November 2005, GMBl. 2005, S. 1228 (HfVBPOL). Durch Bescheid vom 8. November 2005 bewilligte die Ärztliche Direktion bei der Bundespolizeidirektion dem Kläger auf seinen Antrag eine Rehabilitationsmaßnahme und bestimmte als Ort der Maßnahme Bad T. Die Maßnahme wurde ab dem 4. Januar 2006 durchgeführt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in F wohnhaft. Er reiste zu der Maßnahme mit seinem privaten PKW an. Durch Schreiben vom 31. Januar 2006 beantragte der Kläger auf einem entsprechenden Formular der Beklagten die Gewährung einer Reisekostenvergütung für die Benutzung seines privaten PKW zur Anreise zur Rehabilitationsmaßnahme. Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 lehnte der ärztliche Dienst bei der Bundespolizeidirektion den Antrag mit der Begründung ab, für Fahrten zu Kuren oder zu Rehabilitationsmaßnahmen seien keine Leistungen im Rahmen der freien Heilfürsorge vorgesehen. Mit Schreiben vom 1. März 2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Rehabilitationsmaßnahme eine medizinisch notwendige Maßnahme gewesen und durch die Beklagte der Ort der Maßnahmen, nämlich Bad T, bestimmt worden sei. Er habe auf die Wahl des Ortes keinen Einfluss nehmen können und gehe daher davon aus, einen Anspruch auf Erstattung des für die Anreise entstandenen Aufwandes zu haben. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, Fahrkosten für Krankentransporte würden nur für Krankentransporte aus zwingend medizinischen Gründen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen. Nach § 6 der Krankentransportrichtlinien sei dazu erforderlich, dass der Versicherte während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens bedürfe oder deren Erforderlichkeit aufgrund seines Zustandes zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor. Der Kläger hat am 19. Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Die Klage ist durch Beschluss – 3 K 1528/06 - vom 31. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, ihm sei weder mitgeteilt worden, dass er die Kosten der Anreise zu tragen habe noch dass ein Wahlrecht bzgl. des Orts der Maßnahme bestehe. Hätte er gewusst, dass er die Fahrtkosten zu tragen habe, hätte er einen dem Wohnort näheren Ort für die Rehabilitationsmaßnahme gewählt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 zu verurteilen, die ihm anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme entstandenen Reisekosten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, es lägen weder die Voraussetzungen eines Krankentransports im Sinne der Krankentransportrichtlinien noch die Voraussetzungen einer Dienstreise im Sinne des § 2 BRKG vor. Eine Erstattung scheide daher aus. Durch Erklärungen vom 14. Februar und 28. März 2008 haben die Beteiligten auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet über die Klage gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2008 übertragen worden ist, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Nach dem in § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG verankerten Grundsatz des perpetuatio fori ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts durch die nachträgliche Änderung der Zuständigkeiten innerhalb der Organisation der Beklagten nicht beeinflusst, da es für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in Beamtenstreitigkeiten (§ 52 Nr. 4 VwGO) auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt. Danach ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig, da der Kläger in dessen Bezirk zu diesem Zeitpunkt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte. Die Klage hat Erfolg. Die vom Kläger in diesem Sinne (§ 88 VwGO) erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Die erstrebte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die entstandenen Fahrtkosten zur genehmigten stationären Rehabilitationsmaßnahme in Bad T zu erstatten, erfüllt die diesbezüglichen Voraussetzungen. Insbesondere handelt es sich insoweit um einen Hoheitsakt. Zu einer vergleichbaren Situation Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 -, juris. Die Klage ist auch begründet. Die Versagung der beantragten Erstattung der Aufwendungen für die Fahrt zur Rehabilitationsmaßnahme in Bad T ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, auf seinen Antrag vom 31. Januar 2006 die Aufwendungen in Höhe von 175,00 Euro zu erstatten. Dem Kläger steht der Anspruch gemäß der HfVBPOL zu, die die Generalklausel des § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) und des § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) konkretisiert. Bei der HfVBPOL handelt es sich zwar um eine Verwaltungsvorschrift. Diese verstößt jedoch nicht nur gegen den Gesetzesvorbehalt, so für die VwV über die truppenärztliche Versorgung nach § 69 Abs. 2 BBesG, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 -, juris, und ist daher als Anspruchsgrundlage lediglich für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 , BVerwGE 121, 103 (105 ff.), sie ist jedoch anerkannter Maßen wie eine revisible Rechtsnorm auszulegen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 38/02- BVerwGE 119, 265; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 -, juris. Damit ist der Inhalt der HfVBPOL durch objektive Auslegung der Normen zu ermitteln und kann nicht durch die Verwaltungspraxis des Dienstherrn oder Erlasse bestimmt werden. Danach besteht für die - hier noch im Rahmen des Übergangszeitraums entstandenen Aufwendungen des Klägers ein Erstattungsanspruch für die Fahrkosten zur Rehabilitationsmaßnahme. Dieser folgt aus Ziffer 7.3 Satz 1 HfVBPOL. Danach werden Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach den Regelungen den Sozialgesetzbuches (SGB) V gewährt. Diese Norm ist hier einschlägig, da es sich unstreitig um eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation handelt und keine spezieller Norm vorgeht. Die Norm umfasst insbesondere auch einen Kostenerstattungsanspruch, der sich vorliegend auf die Fahrkosten zwischen dem Wohnort und dem Ort der Rehabilitationsmaßnahme (und dem Rückweg) erstreckt, auch wenn grundsätzlich im Rahmen der freien Heilfürsorge eine Erstattung von Auslagen nicht vorgesehen ist bzw. nur eine Ausnahme (vgl. Ziffer 1. 4 HfVBPOL) darstellt. Vgl. zur Auslegung von Nr. 7 Abs. 1 VwV über die freie Heilfürsorge für Soldaten als entsprechende Anspruchsgrundlage in einem vergleichbaren Fall, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 -, juris. Nicht dagegen einschlägig ist Ziffer 15 HfVBPOL. Bei den Fahrkosten zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Ort der stationären Rehabilitationsmaßnahme in Bad T handelt es sich nicht um einen Krankentransport und insbesondere nicht um einen solchen im Sinne der Krankentransportrichtlinien. Insoweit sei zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Bescheiden und in verschiedenen Schriftsätzen verwiesen. Daher findet auch der Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 18. Oktober 2006 – BI 1 – 666110-1/6-, der vorsieht, dass Fahrkosten, die im Zusammenhang mit den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entstehen, vom Leistungsumfang ausgeschlossen sind, auf den Fall des Klägers keine Anwendung. Zum einen resultiert dies daraus, dass der Erlass an Ziffer 15 anknüpft und diese Regelung hier mangels Krankentransports keine Anwendung findet. Zum anderen ist ein wirksamer Ausschluss des Anspruchs durch den Erlass aufgrund der Normhierarchie ausgeschlossen. Die - nach den obigen Ausführungen - quasinormativen HfVBPOL und der darin vorgesehene Verweis auf das SGB V können durch einen Erlass nicht ausgeschlossen werden. Ziffer 7.3 Satz 1 HfVBPOL i.V.m. § 60 Abs. 5 SGB V regelt, dass im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches (des SGB) übernommen werden. Nach § 53 Abs. 1 SGB IX werden als Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. Der Umfang der Erstattung, der nicht aus § 53 Abs. 4 SGB IX folgt, weil die Verweisung sich nicht auf diese Norm erstreckt, folgt aus § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V. Damit hat der Kläger einen Erstattungsanspruch gemäß Ziffer 7.3 Satz 1 HfVBPOL i.V.m. § 60 Abs. 5, Abs. 3 Nr. 4 SGB V i.V. § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundesreisekostengesetz, wonach für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt wird, die bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,- Euro beträgt. Damit hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm Fahrkosten in Höhe von insgesamt 175,- Euro zu erstatten. Dies folgt aus der von der Beklagten angegeben einfachen Wegstreckenentfernung von 437,49 km, die der Kläger nicht widersprochen hat und die das Gericht daher zugrunde legt (437,49 km x 0,20 Euro x 2= 175,- Euro). Die durch die Benutzung des privaten Kraftzeuges entstandenen Kosten sind auch nicht höher als die, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären, vgl. § 60 Abs. 5 Nr. 4 SGB V a.E. http://reiseauskunft.bahn.de/bin/query.exe/dn?ld=212.119&seqnr=1&ident=my.022371119.1209372905&rt=1&OK#focus Zur Klarstellung sei auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn man § 15 HfVBPOL für einschlägig hielte, stünde diese Regelung einem Erstattungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Zum einen spricht viel dafür, dass aufgrund des Datums des Inkrafttretens der aktuellen HfVBPOL nach dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 nicht mehr von einer "Weitergeltung" gesprochen werden kann. Rspr. der Kammer zur Unwirksamkeit nachträglicher systemfremder Einschränkungen der BhV, Urteil vom 25. Januar 2008 - 13 K 25/07-, NRWE. Die Folge wäre, dass sich für den Kläger ein unmittelbarer Anspruch aus § 70 Abs. 2 BBesG ergeben würde, da der Anspruch auf Heilfürsorge danach umfassend ist. Zum anderen dürfte ein genereller Ausschluss von Fahrkosten zu genehmigten und medizinisch notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, die keine Krankentransporte sind, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht aus § 79 BBG bedenklich sein, da dem Kläger kein Wahlrecht bzgl. des Ortes der Rehabilitationsmaßnahme zusteht. Weiterhin wird auf Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hingewiesen, da die Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder sämtlich eine (zumindest teilweise) Kostenerstattung solcher Fahrkosten vorsehen und ein sachlicher Grund für eine abweichende Regelung im Bereich der Vollzugspolizisten der Bundespolizei nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.