Urteil
26 K 4326/07.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0425.26K4326.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1975 in J geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben gelangte er am 9. November 1998 auf dem Luftweg von Istanbul nach Hannover und begehrte hier am 11. November 1998 Asyl. 3 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 4 seit 1. Januar 2005 umbenannt in "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" (im Folgenden: Bundesamt) - 5 gab der Kläger unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes vom 18. November 1998 an: Er komme aus einer patriotischen Familie, die mit der PKK sympathisiere. Sein Zwillingsbruder sei im Februar 1997 von den Sicherheitskräften festgenommen worden und seither verschollen. Er habe am 1. Januar 1998 das Amt des Dorfschützers übernommen, weil auf ihn starker Druck ausgeübt worden sei. Er habe aber mit dieser Tätigkeit Ende September 1998 aufgehört und sei deshalb verhaftet worden. Vom 2. bis zum 9. Oktober 1998 habe man ihn festgehalten und schwer gefoltert. Sein Nasenbein und seine Finger seien gebrochen und er sei mit Zigaretten am ganzen Körper verbrannt worden. 6 Mit Bescheid vom 11. März 1999 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Der Bescheid wurde am 7. April 1999 bestandskräftig. 7 Durch Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16. November 2004 40 Js 2860/03 5 DS 271/04 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verbüßung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit dauerte bis zum 23. November 2007. 8 Am 11. Juni 2007 leitete das Bundesamt das Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gegen den Kläger ein. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass es wegen des grundlegenden Wandels der Situation der Kurden in der Türkei und der insgesamt positiven Entwicklung in der Türkei den Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG beabsichtige und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Mit Bescheid vom 18. September 2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 11. März 1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Widerrufsverfahren sei eingeleitet worden, weil sich die Sachlage in der Türkei inzwischen grundlegend geändert habe, es keine Notstandsprovinzen mehr gebe, das Dorfschützerwesen abgewickelt werde und Razzien in Dörfern zur Bekämpfung der Unterstützung der PKK und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung so gut wie nicht mehr stattfänden. Die Situation in der Türkei habe sich im Zusammenhang mit den durchgeführten Reformen und Gesetzesänderungen wesentlich verbessert. 9 Gegen den am 19. September 2007 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 21. September 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Verhältnisse im Verfolgerstaat hätten sich nicht grundlegend geändert. Eine Verfolgungssicherheit sei trotz erkennbarer Reformfortschritte in der Türkei nicht gegeben. Die Anhänger der PKK seien nach wie vor von vielfältigen Verfolgungsmaßnahmen bedroht. Politische Verfolgung von Personen, die unter Separatismusverdacht stünden, finde weiterhin statt. Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen gehe davon aus, dass eine nachhaltige Veränderung der Verhältnisse nicht angenommen werden könne. 10 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2007 aufzuheben, 12 hilfsweise, 13 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 7 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Mit Beschluss vom 19. März 2008 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 17 Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörde des Kreises S verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. März 2008 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes 21 - AsylVfG -, i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), 22 übertragen worden ist. 23 Die zulässige Klage ist begründet. 24 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 25 Nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung sind die durch § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgegebenen Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Bestehens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschiebungsverbotes sind nicht entfallen, sondern liegen vielmehr auch gegenwärtig noch vor. 26 Voraussetzung für den Widerruf der Feststellung der Flüchtlingsanerkennung ist, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, 1 C 21.04 , a.a.O. 28 Der Kläger ist ausweislich des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes vom 11. März 1999 auf Grund unmittelbar drohender politischer Verfolgung aus der Türkei ausgereist. Das Bundesamt hat weiter ausgeführt, dass für den Fall einer Rückkehr des Klägers nicht davon auszugehen sei, dass er vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei dem Kläger ist auf sein eigenes Verfolgungsschicksal gestützt. Die Voraussetzungen, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Jahre 1999 geführt haben, liegen weiterhin vor. Dem Kläger darf die Rechtsstellung als Konventionsflüchtling nicht entzogen werden, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Letzteres ist hier der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Gefährdung des Klägers bei Rückkehr in die Türkei in maßgeblicher Weise verringert hätte. Die türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass es asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr gibt. Vielmehr kommt es nach derzeitiger Erkenntnislage weiterhin zu solchen Übergriffen, 29 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007, S. 28 31: "Das Auswärtige Amt sieht eine der Hauptursachen für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung in der nicht effizienten Strafverfolgung.", 30 weshalb auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 8 A 273/04.A , UA, S. 21 ff.; Beschluss vom 1. Dezember 2005 8 A 4037/05.A ; Urteil vom 19. Dezember 2005 8 A 4008/04.A ; Urteil vom 27. März 2007 8 A 4728/05.A , S. 21 ff des Originals, in juris, jeweils m.w.N. 32 Das Gericht teilt diese Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in den vorstehend genannten Entscheidungen die türkische Reformpolitik der jüngeren Vergangenheit eingehend unter Berücksichtigung der Erkenntnislage gewürdigt und umfassend dargelegt hat, dass eine veränderte Gefährdungsprognose derzeit nicht erkennbar sei, und macht sich dessen Begründungen zu eigen. 33 Erkenntnisse, die zu einer erneuten Überprüfung dieser Rechtsprechung Anlass geben, sind weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil zeigen die jüngsten Ereignisse in der Türkei Gefechte der PKK nahe der Grenze zum Nordirak , dass die Kurden keinesfalls sicher in der Türkei sind. 34 Ergänzend sei angemerkt: Dass der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2004 abgegebenen Prognose, auch zurückkehrende vorverfolgte Asylbewerber würden in der Türkei nicht gefoltert (S. 36 f.), nicht der Maßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugrunde lag, belegen ausdrücklich die Ausführungen im nachfolgenden Lagebericht vom 3. Mai 2005. Hier heisst es, dass angesichts der deutlich zurückgehenden Zahl von Folter- und Misshandlungsfällen an die Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bei Rückkehr in die Türkei ein besonders strenger Prüfungsmaßstab angelegt werden solle (S. 29). In den neuesten Lageberichten vom 11. November 2005 und 11. Januar 2007 wird nur noch im Rahmen der Behandlung von Rückkehrfragen eine Prognose zur Misshandlungsgefahr abgegeben. Ausgehend von den bekannten und bereits durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gewürdigten Erkenntnissen, dass in den vergangenen Jahren kein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde, wird darauf geschlossen, dass "bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund (von) vor Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich ist" (S. 37/S. 47). Soweit damit die Gefährdungsprognose für vorverfolgte Personen weiter eingeschränkt werden soll, ist nicht ersichtlich, welche neueren, über die aus den vorangehenden Lageberichten bekannten Erkenntnisse dem zugrunde liegen sollen. Darüber hinaus ist die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Die Situation abgelehnter Asylbewerber ist nicht vergleichbar mit der Situation vorverfolgt ausgereister Flüchtlinge. Dass abgelehnte Asylbewerber, die ein eigenes Verfolgungsschicksal gerade nicht glaubhaft gemacht haben, erfahrungsgemäß bei Rückkehr in die Türkei keinen Misshandlungen ausgesetzt sind, ist nur folgerichtig und bestätigt die Asylrechtsprechung hierzu. Hieraus können jedoch nicht ohne Weiteres Schlüsse für die Personen gezogen werden, für die sich der türkische Staat (überhaupt nur) interessiert und deren er habhaft werden will. 35 Da der Widerruf gegenüber dem Kläger rechtswidrig ist, verbleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei bei dem Kläger vorliegen. 36 Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 37 Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 30 RVG.