OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 1323/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0416.20K1323.07.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit dem Sommersemester 1997 an der I-Universität E (IUE) im Studiengang Pharmazie immatrikuliert. 3 Noch unter Geltung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) waren dem Kläger auf dessen Antrag hin wegen seiner Tätigkeit als AStA- Sportreferent in der Zeit vom Wintersemester 2002 bis zum Wintersemester 2003 - das 13. bis 15. Fachsemester - vom Beklagten durch Bescheid vom 12.02.2004 insgesamt drei Bonussemester gewährt worden. 4 Für das Sommersemester 2007 erhob der Beklagte von dem Kläger gestützt auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG - vom 01.04.2006 i.V.m. § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der IUE vom 29.05.2006 (geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007) neben dem Sozialbeitrag einen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro. 5 Unter dem 22.02.2007 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Vertreter der Studierendenschaft in der Funktion eines AStA- Sportreferenten die Befreiung von der Beitragspflicht für das Sommersemester 2007. 6 Mit Bescheid vom 01.03.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, da der Kläger in der Vergangenheit bereits drei Bonussemester für die Gremientätigkeit geltend gemacht habe, sei die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung zulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG NRW bereits ausgeschöpft. 7 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2007 Widerspruch ein und machte geltend, laut Satzung sei die Befreiung nicht abhängig von den in der Vergangenheit gewährten Bonussemestern. Es handele sich um eine neue Satzung und das Bonussystem sei abgeschafft. 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 20.03.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. 9 Der Kläger hat am 03.04.2007 Klage erhoben. 10 Er trägt zu deren Begründung vor: Eine Befreiung sei nach dem Wortlaut der Beitragssatzung verbindlich zu gewähren. Anrechnungsregelungen, wonach Bonussemester, die auf der Grundlage des StKFG gewährt worden seien, auf Befreiungen nach dem StBAG angerechnet würden, enthalte die Satzung nicht. Eine solche Anrechnungsregelung entspreche auch nicht der gesetzgeberischen Konzeption. Die Gewährung von Bonussemestern nach dem StKFG folge nämlich etwas anderen Regeln als die Befreiung von Studienbeiträgen nach dem StBAG. Der Kreis der zu begünstigenden Studierenden sei deutlich weiter als der Kreis nach dem StKFG, er umfasse beispielweise auch die Mitglieder von Organen der Fachschaften. Es gehe auch nach der Gesetzesbegründung nicht allein darum, Studienzeitverzögerungen, die durch entsprechende Gremientätigkeit entstünden, Rechnung zu tragen, sondern ausdrückliche Anreize zu schaffen, damit sich die Studierenden in den Fachschaften engagieren. 11 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 zu verpflich-ten, ihn für das Sommersemester 2007 von Studienbeiträgen zu befreien. 13 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er ist der Ansicht, eine erneute Befreiung stehe dem Kläger nicht zu, weil er bereits nach dem StKFG drei Bonussemester erhalten habe. Nach der gesetzgeberischen Intention müssten beantragte und gewährte Bonussemester angerechnet werden, wenn diese bereits eine Gebührenbefreiung zur Folge gehabt hätten. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und § 101 Abs. 2 VwGO der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung. 20 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage auf Erteilung einer Befreiung von der Studienbeitragspflicht ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Befreiung. 21 Dass der Kläger im Grundsatz beitragspflichtig ist, folgt aus dem Bescheid über die Erhebung eines Studienbeitrags, der vom Kläger mit Rechtsmitteln nicht angegriffen worden und deshalb bestandskräftig geworden ist. 22 In der Sache ergibt sich die Beitragspflicht aus § 1 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der I-Universität E vom 29.05.2006 (Amtliche Bekanntmachungen der I-Universität E Nr. 12/2006 vom 9. uni 2006), geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007 - im Folgenden: Satzung IUE - , wonach die IUE gemäß § 2 Abs. 1 StBAG für alle Studiengänge einen Studienbeitrag in Höhe von 500,00 Euro erhebt, der von dem oder der Studierenden semesterlich im voraus zu zahlen ist. Absatz 2 zufolge fällt der Beitrag nur einmal pro Semester an und das erste Hochschulsemester ist gebührenfrei. 23 Dass die dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung formell und materiell rechtmäßig ist hat die Kammer bereits in mehreren, in diesem Jahr ergangenen Entscheidungen festgestellt, 24 vgl. bereits Urteile der Kammer vom 20.02.2008 - 20 K 1803 u.a./07 - JURIS. 25 Hiernach ist die Beitragssatzung ist vom Senat der IUE als zuständigem Organ gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 4. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) - HG NRW 2006 -, und § 6 Abs. 2 Satz 4 der Grundordnung der IUE vom 22. Januar 2002 - Grundordnung - in der Sitzung vom 2. Mai 2006 als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung am 29. Mai 2006 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 HG NRW 2006 i.V.m. § 22 Abs. 1 Grundordnung in den Amtlichen Bekanntmachungen der IUE Nr. 12/2006 vom 9. Juni 2006 bekannt gemacht worden. 26 Die Beitragssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht ihrerseits auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, dem StBAG. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl 2007, 1442 ausgeführt hat, ist das Gesetz finanzverfassungsrechtlich kompetenzgerecht vom Land erlassen worden. Die Vereinbarung zur Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht dem StBAG nicht entgegen. Er ist weder als innerstaatliches Recht unmittelbar anwendbar, noch ist das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue verpflichtet, die Einführung von Studienbeiträgen zu unterlassen. Die Erhebung von Studienbeiträgen nach dem StBAG verstößt auch nicht gegen das Recht der freien Auswahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Studienbeitragsregelung ist als eine die Berufsausübung einschränkende Regelung verfassungsgemäß. Sie ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - bessere Lehrausstattung der Hochschulen - gerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die gesetzlichen Ziele zu erreichen und im Hinblick auf die Darlehensregelung stellt sich die Beitragbelastung auch als zumutbar dar. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass das StBAG es den Hochschulen überlässt, jeweils für sich zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studienbeiträge erheben. Der Studienbeitrag nach dem StBAG ist keine Sonderabgabe und das StBAG daher nicht an den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe zu messen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das durch Studienbeiträge aufgebrachte Mittelaufkommen nicht nur zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen ist, sondern auch für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds. 27 Die Kammer ist nach eigener Überprüfung dieser in der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eingehend und überzeugend begründeten Wertung in ihren Urteilen vom 20.02.2008 ausdrücklich gefolgt und hat ergänzend ausgeführt, dass weder die Finanzierung des Ausfallfonds aus dem Beitragsaufkommen zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung führt, noch Vertrauensschutzgründe der Beitragserhebung entgegenstehen und insbesondere mit der Beitragsregelung keine unzulässige Rückwirkung verbunden ist, 28 vgl. Urteile der Kammer vom 20.02.2008 - 20 K 1803 u.a./07 - JURIS und vom 10.04.2008 - 20 K 1849/07 -. 29 Der Berichterstatter hält an dieser Beurteilung der Rechtslage fest. 30 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satzung IUE i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBAG besteht nicht. 31 Nach § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBAG wird von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag. Nach § 8 Abs. 3 S. 4 StBAG kann die Beitragssatzung für die Fallgestaltungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 über das dort genannte Maß hinaus für weitere Semester Befreiungen oder Ermäßigungen von der Beitragspflicht vorsehen. § 3 Abs. 2 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung (StBAG-VO) regelt hierzu, dass der Antrag auf Gewährung einer Befreiung oder Ermäßigung im Sinne des § 8 Abs. 3 StBAG spätestens zu Beginn des Semesters zu stellen ist, für das eine Befreiung oder Ermäßigung begehrt wird; in sachlich begründeten Fällen ist eine Antragsstellung bis zum Ende des Semesters zulässig. Die Hochschule regelt in ihrer Beitragssatzung die Anzahl der Semester, für die pro Antragstellung eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt werden kann. Das Nähere zur Gewährung der Befreiungen oder Ermäßigungen nach § 8 Abs. 3 StBAG kann die Hochschule in ihrer Beitragssatzung regeln. 32 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satzung IUE wird auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt für (u.a.) die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch für die Dauer von drei Semestern. 33 Der Kläger ist im hier streitbefangenen Sommersemester 2007 als AStA- Sportreferent gewählter Vertreter der Studierendenschaft gewesen und hätte somit nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satzung IUE und § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBAG einen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht. Allerdings ist ihm wegen des gleichen Tatbestandes - gewählter Vertreter in einem Organ der Studierendenschaft - bereits nach § 5 Nr. 2 StKFG vom 28.01.2003 ein Bonusguthaben von drei Semestern gewährt worden. Aufgrund dieses gewährten Bonusguthabens ist eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht ausgeschlossen. 34 Nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBAG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satzung IUE besteht zwar der Anspruch auf Befreiung ohne Rücksicht auf bereits früher - also unter Geltung des StKFG - gewährte Bonusguthaben. Aber die gebotene systematische Auslegung und eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Satzung und des Gesetzes gebieten ein anderes, einschränkendes Verständnis dieser Regelung. 35 Zutreffend ist allerdings, dass weder das StBAG noch die Satzung IUE für den Fall der Beantragung einer Befreiung von der Beitragspflicht eine ausdrückliche Regelung über die Anrechnung bereits unter Geltung des StKFG gewährter Bonussemester enthalten. Indessen wird aus Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) deutlich, dass eine solche Anrechnung vom Gesetzgeber gewünscht und von der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 3 StBAG vorausgesetzt wird. 36 Art. 1 § 3 Abs. 1 HFGG trifft nämlich folgende Regelung: Hat ein gewährtes Bonusguthaben im Sinne des § 5 StKFG noch nicht dazu geführt, dass aufgrund der Gewährung dieses Bonussemesters die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 StKFG zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, als sie ohne Gewährung des Bonussemesters eingetreten wäre, soll dieses gewährte Bonussemester seinem Umfang nach in eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 StBAG umgewandelt werden. Nach Satz 1umgewandelte Bonussemester werden auf die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung zulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG angerechnet. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Regelung bestimmt § 10 Abs. 1 Satzung IUE, dass Bonusguthaben im Sinne des § 5 StKFG gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 HFGG unter den dort genannten Voraussetzungen in eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satzung IUE umgewandelt werden. 37 Mit anderen Worten: Die Gutschrift von Bonusguthaben auf dem Studienkonto nach dem StKFG führte zur Erhöhung des zur Verfügung stehenden Guthabens und folglich dazu, dass die Gebührenpflicht zeitlich nach hinten geschoben wurde. Da nach § 9 StKFG-RVO Voraussetzung für die Gewährung von Bonusguthaben war, dass der oder die Studierende das Studienguthaben vor der Gewährung noch nicht aufgebraucht hatte und der Antrag auf Gewährung des Bonusguthabens spätestens bis zum Ende des Semesters zu stellen war, für das ein Bonusguthaben begehrt wurde, konnten infolge der Aufhebung des StKFG durch Art. 1 § 1 HFGG und durch das ersatzlose Entfallen von Studienguthaben (Art. 1 § 2 Abs. 1 HFGG) Fallgestaltungen eintreten, in denen gewährte Bonusguthaben sich gebührenrechtlich noch nicht begünstigend im Sinne eines Aufschubs der Gebührenpflicht auswirken konnten. Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass das gewährte Bonusguthaben noch nicht zum Zuge gekommen war, weil der oder die Studierende das Guthaben auch ohne Berücksichtigung des Bonusguthabens noch nicht aufgebraucht hatte und deshalb nicht der Gebührenpflicht unterfiel. Aus Gründen der Gleichbehandlung hat sich der Gesetzgeber deshalb entschlossen, gewährte, gleichwohl noch nicht „verbrauchte" Bonusguthaben in Befreiungen umzuwandeln bzw. zu überführen, 38 vgl. auch LT-Drucks. 14/275 S. 32 f. 39 Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber auch angeordnet, dass umgewandelte Bonussemester auf die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung zulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG angerechnet werden. Das Ziel einer Gleichbehandlung würde aber verfehlt, wenn bereits „verbrauchte" Bonusguthaben nicht anzurechnen wären, d.h. die Befreiung nach § 8 Abs. 3 StBAG nicht sperren würden. Könnte nämlich der oder die Studierende aus den gleichen Gründen, aus denen er bereits unter Geltung des StKFG in den Genuss eines Gebührenaufschubs gekommen ist, nach dem Inkrafttreten des StBAG nochmals die Befreiung von der Gebührenpflicht erlangen, so würde er/sie besser gestellt, als die Studierende, deren umzuwandelndes Bonusguthaben auf die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung zulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG anzurechnen wäre. 40 Im Übrigen kann, gerade auch unter Berücksichtigung, dass die Satzung, wie dies gesetzlich vorgesehen ist, Höchstgrenzen für die Dauer der Befreiung festsetzt, nicht angenommen werden, der Gesetzgeber - und ihm nachfolgend der Satzungsgeber - habe Tatbestände, die sich schon einmal gebührenrechtlich begünstigend ausgewirkt haben, mit Inkrafttreten des StBAG zum zweiten mal gebührenrechtlich berücksichtigt wissen wollen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43 Das Gericht hat die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG ohne Anrechnung bereits gewährter Bonusguthaben nach § 5 StKFG zu gewähren sind, auch wenn sich die Bonusguthaben gebührenrechtlich bereits begünstigend ausgewirkt haben, ist obergerichtlich noch nicht geklärt und hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus. 44