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Urteil

3 K 4887/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden, ist als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG zu bewerten. • Die Bewertung folgt aus dem Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes und der Einheit von Arbeitszeit- und Betriebsverfassungsrecht; § 44 Abs. 1 BetrVG unterstützt diese Einordnung durch Vergütungsregelungen. • Praktische Umsetzungsprobleme der Berücksichtigung in Schichtplänen begründen keine abweichende Auslegung des Arbeitszeitbegriffs.
Entscheidungsgründe
Teilnahme an Betriebsversammlungen gilt als Arbeitszeit nach ArbZG • Die Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden, ist als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG zu bewerten. • Die Bewertung folgt aus dem Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes und der Einheit von Arbeitszeit- und Betriebsverfassungsrecht; § 44 Abs. 1 BetrVG unterstützt diese Einordnung durch Vergütungsregelungen. • Praktische Umsetzungsprobleme der Berücksichtigung in Schichtplänen begründen keine abweichende Auslegung des Arbeitszeitbegriffs. Die Klägerin betreibt öffentlichen Personennahverkehr und führt Betriebsversammlungen als Teilversammlungen während der Schichtzeiten durch. Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz berücksichtigte sie Wiederholungszeiten der Teilnahme bisher teilweise als Arbeitszeit, war sich aber unsicher, ob eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht. Nach Anfrage beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz bestätigte dieses, dass Teilnahmezeiten als Arbeitszeit zu werten seien. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten festzustellen, dass sie Teilnahmezeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigen müsse, hilfsweise dass sie dies zwingend tun müsse. Die Beklagte erließ Bescheid, wonach Teilnahmezeiten nach § 43 BetrVG als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu berücksichtigen seien. Die Klägerin klagte gegen den Bescheid. • Die Klage ist zulässig als Anfechtungs- und subsidiär Feststellungsklage (§§ 42, 43 VwGO). • Maßgeblich für den Arbeitszeitbegriff des § 2 Abs. 1 ArbZG sind Schutzzweck und Regelungszusammenhang; maßgeblich ist, ob eine Tätigkeit die Gesundheit oder Sicherheit beeinträchtigen kann. • Teilnahme an Betriebsversammlungen verlangt Aufmerksamkeit, schränkt freien Aufenthaltsort und freie Zeiteinteilung ein und kann physisch/psychisch beanspruchen; daher kann sie Arbeitszeit im Sinne des ArbZG sein. • Die Richtlinie 2003/88/EG ist bei Auslegung zu berücksichtigen, enthält aber keine abweichende Definition, die § 2 Abs. 1 ArbZG erweitern würde. • § 44 Abs. 1 BetrVG ordnet Betriebsversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit an und verpflichtet zur Vergütung der Teilnahmezeit; dies bekräftigt die Einordnung als Arbeitszeit und dient der Einheit von Arbeitszeit- und Betriebsverfassungsrecht. • Auf die Rechtsprechung des BAG, die überwiegend vergütungsrechtlich erörtert wurde, kommt es hier nicht entgegen, weil Vergütungs- und Arbeitszeitrecht unterschiedlichen Schutzinteressen dienen. • Praktische Umstände oder vermeintliche Umsetzungsprobleme der Klägerin beeinträchtigen die normative Auslegung des Arbeitszeitbegriffs nicht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Teilnahme der Mitarbeiter an während der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen ist, sodass die Klägerin bei künftiger Schichtplanung diese Zeiten nach den Vorschriften des ArbZG und des Fahrpersonalrechts einzuplanen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.