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Urteil

8 K 5649/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0403.8K5649.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt im Ler Rheinhafen ein Entsorgungsunternehmen, das aus industriellen Abfällen Sekundärbaustoffe herstellt. Hierzu werden auf dem Betriebsgrundstück Cstraße 25 Abfälle angenommen, sortiert, verarbeitet, gelagert und vertrieben. Ein Großteil der angelieferten und aufbereiteten Abfälle befindet sich auf nicht überdachten Lagerflächen aus Asphalt oder Beton. 3 Errichtung und Betrieb der Aufbereitungsanlage sind durch Bescheid des Staatlichen Umweltamtes L vom 8. Juli 1994, neu gefasst durch Bescheid vom 29. Februar 2000, ergänzt durch die Genehmigungsbescheide vom 21. September 2000, 13. März 2001, 25. November 2002 und vom 24. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24. Mai 2005 immissionsschutzrechtlich genehmigt. 4 In den Nebenbestimmungen zur Anlagengenehmigung heißt es zur konstruktiven Ausgestaltung der Anlage unter Ziffer 9.5 bis 9.6, dass die Abwurfbänder mit einer dauerhaften Befeuchtungseinrichtung auszurüsten sind und dauerhafte, ständig betriebsbereite Wassersprüheinrichtungen zu schaffen sind, mit denen alle Halden und Verkehrswege befeuchtet werden können, um Staubabwehungen von Input/Outputlager und den Fahrwegen zu vermeiden. Die genehmigungsrechtlichen Vorgaben wurden bis 2005 verschärft. 5 Die Klägerin richtete Berieselungsanlagen und –drainagen sowie stationäre und mobile Beregner ein, die ganzjährig im Einsatz sind. Das zur Berieselung verwendete Wasser fördert sie aus vier Vertikalfilterbrunnen, die sich auf dem Betriebsgrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken Cstraße 23 und 27 befinden und durch eine unterirdische Ringleitung miteinander verbunden sind. Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Grundwasserentnahme auf den Grundstücken Cstraße 23-27, mit denen ihr jeweils zeitlich befristet gestattet wurde, aus den Brunnen Grundwasser bis zu einer bestimmten Menge zu Tage zu fördern, um es als Brauchwasser für die Berieselung des Betriebsgeländes zur Vermeidung von Staubentwicklung zu verwenden. 6 Vgl. Bescheide des Oberbürgermeisters der Stadt L vom 13. Juli 1994 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31. Mai 1999 und vom 1. September 2004 (Cstraße 23-25), vom 24. Juli 1996 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31. Mai 1999, vom 30. Oktober 2000 und vom 1. September 2004 (Cstraße 23), vom 31. Januar 1991 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Januar 1993, vom 1. Juni 1999 und vom 1. September 2004 (Cstraße 27). 7 Auf Anforderung des Landesumweltamtes NRW als Rechtsvorgänger der Beklagten füllte die Klägerin den Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 aus und gab an, das entnommene Wasser auf Grund behördlich angeordneter Benutzungen entgeltfrei zu nutzen. Unter dem 22. Oktober 2004 teilte der Rechtsvorgänger der Beklagten mit, dass nach Auswertung der Angaben in den vorgelegten Unterlagen die Wasserentnahme der Klägerin nach § 1 Abs. 2 WasEG von der Entgeltpflicht befreit sei. Sofern eine weitergehende Prüfung nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes führe, brauche sie in den Folgejahren keine weiteren Erklärungen abzugeben. Andernfalls werde sie erneut angeschrieben. 8 Ohne weitere Ankündigung setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Bescheid vom 29. Juli 2005 für das Veranlagungsjahr 2005 gemäß § 6 Abs. 1 WasEG eine Vorauszahlung auf die Entnahme von Wasser in Höhe von 3.935,66 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin zunächst unter Berufung auf die schriftliche Mitteilung vom 22. Oktober 2004 Widerspruch ein und führte später ergänzend aus, der Vorauszahlungsbescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Der Bescheid sei schon nicht ausreichend begründet worden. Darüber hinaus handele es sich vorliegend um entgeltfreie behördlich angeordnete Benutzungen. Das entnommene Wasser werde zu der in den Betriebsgenehmigungen nach BImSchG aufgegebenen Beregnung und Staubreduzierung eingesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 wies der Rechtsvorgänger der Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus: Nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW sei er von der Begründungspflicht befreit. Bei den vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen handele es sich nicht um behördlich angeordnete Nutzungen des geförderten Wassers, sondern um Auflagen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Emissionen. 9 Die Klägerin hat am 23. Dezember 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren vertieft und ergänzt, auch nicht angehört worden zu sein. Darüber hinaus werde das Wasser bei der Berieselung zur Vermeidung/Verminderung von Staubemissionen keiner "Nutzung" im Sinne von § 1 Abs. 1 WasEG zugeführt und auch nicht "entnommen", sondern vielmehr erst erschlossen und zu Tage gefördert. Es handele sich daher nicht um "entnommenes Wasser", welches allein im Falle seiner Nutzung entgeltpflichtig sei. Jedenfalls sei eine Befreiung von der Entgeltpflicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG gegeben, da sowohl eine Benutzung des Wassers vorliege als auch deren behördliche Anordnung. Andernfalls sei der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 WasEG auf Grund behördlich angeordneter "Nutzung" erfüllt. Auf Grund der einschlägigen Nebenbestimmungen der verschiedenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide für die von ihr betriebenen Anlagen sei sie – die Klägerin – verpflichtet, verschiedene Befeuchtungsmaßnahmen im Rahmen ihres Anlagenbetriebs durchzuführen. Allein zu diesem Zweck dürfe sie auf Grund der wasserrechtlichen Erlaubnisse Wasser zu Tage fördern. Die ausdrückliche Verzahnung wasserrechtlicher Erlaubnisse und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen begründe die Annahme behördlich angeordneter (Be)Nutzung. Das Allgemeingut Wasser werde unmittelbar und ausschließlich zum Wohl der Allgemeinheit verwendet. 10 Mit Bescheid vom 4. September 2007 hat die Beklagte auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in der Wasserentnahmeentgelt-Folgeerklärung 2005 das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 endgültig auf 4.324,10 Euro festgesetzt und einen Betrag von 388,44 Euro nachgefordert. Über den diesbezüglichen, unter Bezugnahme auf das vorliegende Gerichtsverfahren eingelegten Widerspruch der Klägerin ist bislang nicht entschieden. 11 Die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2004 und die Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2007 hat die Beklagte im Widerspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens ruhend gestellt. 12 Nachdem sie zunächst die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, 13 - festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 rechtswidrig war, 14 - den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 4.September 2007 aufzuheben, 15 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.324,10 Euro zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Die Klägerin entnehme Grundwasser aus mehreren Bohrbrunnen und nutze das Wasser zur Berieselung von Anlagenteilen. Behördliche Entscheidungen über die Anordnung einer Nutzung bzw. Benutzung entnommenen Wassers müssten unmittelbar auf eine bestimmte Nutzung des Wassers ausgerichtet sein und sich nicht nur mittelbar hierauf auswirken. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen sei Voraussetzung für die Durchführung des Betriebes, wirke sich aber nicht unmittelbar auf den vorliegenden wasserrechtlichen Sachverhalt aus. Eine Gewässernutzung könne in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur durch die Wasserbehörden angeordnet werden. Eine Ausnahme von der Entgeltpflicht sei daher nicht gegeben. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt L Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die Beklagte ist passiv legitimiert, nachdem gemäß Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 das Landesumweltamt NRW mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 aufgelöst und gemäß Art. 3 dieses Gesetzes die Beklagte an seine Stelle getreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG – vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006). 23 Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Mit Erlass des Festsetzungsbescheides vom 4. September 2007 hat sich der Vorauszahlungsbescheid vom 29. Juli 2005, der zunächst in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides alleiniger Klagegegenstand war, erledigt. Der Festsetzungsbescheid bestimmt abschließend unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen die Höhe des Wasserentnahmeentgelts für den Veranlagungszeitraum (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WasEG). 24 Der Klägerin steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Insoweit genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. 25 Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 16. März 1977 – II A 588/74 -, OVGE MüLü 32, 257 - 264 26 Ein solches Interesse ergibt sich hier daraus, dass die Gründe, welche die Klägerin für die materielle Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides angeführt hat, im Falle ihrer Stichhaltigkeit auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides zur Folge haben. 27 Vgl. hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdn. 147; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 113 Rdn. 32 m.w.N. 28 Die in der Umstellung des Begehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (Klageantrag zu 1.) und der Einbeziehung des Festsetzungsbescheides in dieses Verfahren (Klageantrag zu 2.) liegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und die Beklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). 29 Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. 30 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1969 – VIII C 36.69 , BVerwGE 32, 243, 247; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 79 Rdn. 3 a m.w.N. 31 Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist bereits durch die auf den Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid ergangene Entscheidung des Landesumweltamtes NRW vom 28. November 2005 Genüge getan, da der Festsetzungsbescheid keinen neuen Gegenstand regelt, sondern lediglich die Entgelthöhe für das streitige Veranlagungsjahr endgültig bestimmt. 32 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 33 Sowohl der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 als auch der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 4. September 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2005 war § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG. Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten. Die Entgeltpflicht besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. 35 Die Klägerin fördert über eine auf ihrem Betriebsgrundstück und den angrenzenden Grundstücken gelegene Brunnenanlage Grundwasser zu Tage und nutzt das so entnommene Wasser als Brauchwasser für die Berieselung des Betriebsgeländes zur Vermeidung von Staubentwicklung. 36 Der Umstand, dass sie hierdurch den ihr auferlegten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb ihrer Abfallaufbereitungsanlage nachkommt, führt nicht zu einer Entgeltbefreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 WasEG. Hiernach wird das Entgelt nicht erhoben für behördlich angeordnete Benutzungen (Nr. 1) bzw. bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers (Nr. 3 Var. 3). Ungeachtet der Frage, ob es sich vorliegend um eine Benutzung oder Nutzung des entnommenen Wassers handelt, fehlt es jedenfalls an deren behördlicher Anordnung. Eine solche ist nicht – wie die Klägerin meint – in den Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung zu sehen. Hierin werden Anforderungen an die konstruktive Ausgestaltung der Anlage gestellt, insbesondere dauerhafte, ständig betriebsbereite Wassersprüheinrichtungen zur Vermeidung von Staubabwehungen gefordert. Auf welche Weise die Klägerin diese Auflagen erfüllt, insbesondere woher sie das Wasser zur Berieselung bezieht, ist nicht behördlich festgelegt, sondern ihr selbst überlassen. Sie selbst hat entschieden, die auf den Grundstücken bereits vorhandenen Brunnen zu nutzen und weitere zu errichten, anstatt etwa Leitungswasser zu verwenden. Abgesehen davon, dass eine Vorgabe durch die Immissionsschutzbehörde, Grundwasser zur Berieselung zu verwenden, nicht erfolgt ist, sind für Angelegenheiten, in denen sich Handlungen auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können, die Wasserbehörden zuständig (§§ 1, 136 ff. Landeswassergesetz – LWG –). 37 Auch die wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Förderung von Grundwasser, um es als Brauchwasser für die Berieselung des Betriebsgeländes zur Vermeidung von Staubentwicklung zu verwenden, räumen der Klägerin nur das von ihr begehrte Recht der konkreten Wasserentnahme zur Weiterverwendung ein, ohne sie jedoch diesbezüglich zu verpflichten. 38 Soweit die Klägerin meint, der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 WasEG sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes dahingehend auszulegen, dass die behördlich angeordnete Nutzung von Wasser im Gemeinwohlinteresse entgeltbefreit sei, steht dem schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Regelungsgegenstand des Wasserentnahmeentgeltgesetzes, ausdrücklich des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 WasEG, ist nicht generell das Gut Wasser, sondern das nach § 1 Abs. 1 WasEG entnommene (Grund- bzw. aus oberirdischen Gewässern stammende) Wasser. Gerade zu dessen Weiterverwendung muss sich eine behördliche Anordnung verhalten, damit der Anwendungsbereich eines Ausnahme-/Befreiungstatbestandes eröffnet ist. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall. 39 Im Übrigen dient der Vorteil, den die Klägerin durch Inanspruchnahme des Rechtes zur Wasserentnahme erzielt, in erster Linie ihr selbst und nicht etwa vorrangig dem Allgemeinwohlinteresse. Denn sie erfüllt die Auflagen der Anlagengenehmigung in ihrem ureigenen Interesse, die Anlage überhaupt betreiben zu dürfen. 40 Sonstige Gründe, die der materiellen Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungserhebung entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Höhe der Vorauszahlung wurde von der Klägerin nicht beanstandet. 41 Die sodann mit Bescheid vom 4. September 2007 erfolgte Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung beruht auf § 4 WasEG. 42 Formelle Einwände wurden gegen den Festsetzungsbescheid weder vorgebracht, noch hätte die Klägerin hiermit durchdringen können. 43 Für die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides entsprechend. Die Höhe des letztlich festgesetzten Wasserentnahmeentgeltes bemisst sich nach den von der Klägerin selbst angegebenen Entnahmemengen in der Folgeerklärung 2005 und wurde auch nicht von ihr angegriffen. 44 Aus der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides, der als Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung bestehen bleibt, folgt zugleich die Erfolglosigkeit des Klageantrags zu 3. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.