Urteil
16 K 764/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0401.16K764.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I-Straße 000" in E (Flurstück G1) und des Garagengrundstücks Flurstück G2. Das Hausgrundstück grenzt mit seiner 6,88 m langen Schmalseite unmittelbar an den Hauptzug der I-Straße an. Das Garagengrundstück grenzt nicht unmittelbar an diese Straße an, es ist über eine Stichstraße der I-Straße und von dort aus über die benachbarten Flurstücke G3 und G4 zu erreichen. Im Baulastenverzeichnis ist bei diesen beiden Flurstücken eine auch das klägerische Garagengrundstück betreffende Verpflichtung, die Zufahrt zu den Kfz-Stellplätzen dauerhaft zu dulden, eingetragen. Das Garagengrundstück ist der Stichstraße mit einer Seitenlänge von 13,72 m zugewandt. Mit Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger zu Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 757,12 Euro herangezogen. Der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 153,72 Euro lagen ausweislich der Erläuterungen auf der Rückseite des Bescheides 7 Anliegermeter und 14 Hinterliegermeter für die einmal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung der I- Straße zugrunde. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 zurück. Der Kläger hat diesbezüglich am 26. Februar 2007 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren sei erstmals im Jahr 2006 erfolgt. Weder sein Garagengrundstück noch sein Hausgrundstück würden unmittelbar durch die I-Straße erschlossen. Ein Zugang oder gar eine Zufahrt zu dem Garagengrundstück über die I-Straße sei gerade nicht möglich sondern nur nach Überfahrt über andere private Garagengrundstücke. Der Hauseingang des Wohnhauses sei nur über einen Zugangsweg, der über andere Grundstücke verlaufe, erreichbar. Die Gemeinde könne die Erreichbarkeit des Grundstücks über die I-Straße nicht rechtlich garantieren. Das Garagengrundstück sei auch nicht mit der gesamten Grundstückstiefe von 14 m zugewandt, die maximale Breite der zu reinigenden Straße betrage lediglich 8,50 m. Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zum Aufstellen von Fahrzeugen betrage ebenfalls keine 14 m sondern lediglich 2,50 m, was der Breite des Garagengrundstücks entspräche. Bis zum Jahr 2006 habe die Stadt für die Reinigung des Straßenabschnitts von keinem der Eigentümer der benachbarten Grundstücke Gebühren erhoben. Dies bedeute eine verfestigte Verwaltungspraxis, von der die Behörde ohne Grund nicht abweichen dürfe. Ein Verzicht auf die Erhebung von Gebühren über einen Zeitraum von rund 25 Jahren könne nicht als bloßes Versehen gewertet werden. Der Bescheid verstoße zudem gegen § 6 KAG, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder der Anlage nicht übersteigen soll. Bei der hier erfolgten Heranziehung der Hinterlieger würde z.B. die Gebühr für die Garagen 12 mal erhoben, obwohl der Aufwand nur einmal entstehe. Akzeptabel wäre es, wenn die Kosten für den Straßenabschnitt unter den Eigentümern der Garagengrundstücke und der Hausgrundstücke geteilt würden. Die derzeitige Kalkulation enthalte methodische Fehler, die zur Rechtswidrigkeit der Kostenerhebung und somit des Bescheides führten. Der Beklagte behandele die Grundstücke im Bereich des Baugebiets I-Straße unterschiedlich, nach wie vor würden viele Eigentümer, insbesondere die der Grundstücke I-Straße 00 - 00 sowie Grundstücke, die an den Mweg angrenzten, ferner die Grundstücke I-Straße 000 - 000 und 000 - 000 und die Häuser am Tweg nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Der Beklagte habe seiner Verpflichtung, die Gebühren sorgfältig und sparsam zu kalkulieren, nicht genügt. Er habe durch den Verkauf von zur Straßenreinigung angeschafften Gerätschaften an die Firma B1 Einnahmen erzielt, diese aber nicht dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben. Auf der anderen Seite habe die B1 dies durch Kreditaufnahme finanziert. Die Kosten hierfür flössen genauso wie die entsprechenden Abschreibungen in die Kostenkalkulation der B1 und damit auch in die Gebühren des Beklagten ein. Die Vergütungen der B1-Geschäftsführer lägen zweifelsfrei über denen des bisherigen Amtsleiters. Mit Gründung der B1 sei ein zweites, ebenfalls Kosten verursachendes Buchhaltungssystem entstanden ohne besondere Notwendigkeit und ohne Nutzen für den Gebührenschuldner. Das mit mindestens 5% kalkulierte Unternehmerrisiko der B1 sei unverhältnismäßig hoch. Zu Lasten der Gebührenschuldner falle zusätzlich auch noch die Mehrwertsteuer an. All dies wäre nicht der Fall, hätte der Beklagte die Stadtreinigung als städtischen Betrieb weiter geführt. Die B1 reinige wöchentlich 5.500.000 Straßenmeter. Nach Abzug der der Stadt E gehörenden Flächen, die der Beklagte ihm gegenüber mit rund 20% beziffert habe, errechneten sich rund 4.400.000 Reinigungsmeter, auf die der verbleibende Teil der Kosten der Straßenreinigung zu verteilen sei. Tatsächlich sei der Beklagte aber nur von 3.200.000 Veranlagungsmetern ausgegangen. Der Beklagte lege seiner Gebührenermittlung folglich rund 40% weniger Veranlagungsmeter als Reinigungsmeter zugrunde. Eine solche Differenz sei nicht plausibel, da insbesondere durch die Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke die Summe der Veranlagungsmeter die Summe der Reinigungsmeter übersteigen müsse. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2006 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist u.a. darauf hin, dass die Reinigungslänge von ca 5,5 Mio Meter für das Jahr 2007 nach dem geografischen Informationssystem des Amtes für Verkehrsmanagement ermittelt worden sei. Hierbei seien die echten Streckenlängen der Straßen mit Hin- und Rückfahrspur, bei Straßen mit Mittelstreifen auch die innen liegenden Reinigungsspuren berücksichtigt worden, ferner die Reinigungshäufigkeit. Hiervon seien rund 4,4 Mio Meter gebührenrelevant. Für das hier maßgebliche Jahr 2006 seien die Reinigungsmeter noch nicht nach dieser Methode ermittelt worden. Bis dahin hätten die Daten auf einem Messverfahren basiert, dem die veranlagten Frontmeterstrecken plus Kreuzungsstrecken bei den Reinigungsklassen B, C, D und E und die von den Kilometerzählern der Reinigungsfahrzeuge abgelesenen Streckenlängen von nicht veranlagten Streckenabschnitten der Reinigungsklasse D zugrunde gelegen hätten. Sie hätten nach diesem Messverfahren 2006 3.281.236 Meter betragen, gebührenrelevant seien hiervon 2.917.289 Meter gewesen. Diese Zahlen dienten jeweils der Ermittlung des prozentualen Anteils der Reinigungskosten, der von der Stadt zu tragen sei. An den in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen Proportionen habe sich nichts grundlegend geändert. Die Ämter der Stadtverwaltung würden für städtische Grundstücke, z.B. Grundstücke der Schulverwaltung oder des Gartenamtes, ebenso zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt wie private Grundstückseigentümer, die Ämter zahlten also ebenfalls Gebühren, die in der Gebührenbedarfsberechnung auch als Gebühren(einnahme) dargestellt seien. Auf dem Mweg und dem Tweg finde eine gebührenfreie Anliegerreinigung statt, sodass eine Heranziehung der Grundstückseigentümer der über diese Straßen erschlossenen Grundstücke ausscheide; hinsichtlich der über die I-Straße erschlossenen Grundstücke nehme er den Hinweis des Klägers zum Anlass, erneut die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu prüfen. In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2008 hat er hierzu weiter ausgeführt: Die Häuser I Straße 000 - 000 grenzten ebenso wie die Häuser 000 - 000 an einen von den Eigentümern zu reinigenden Stichweg der I-Straße; daher komme nach den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung eine Heranziehung zu Reinigungsgebühren für dieselbe Straße nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2006 ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E vom 13. Dezember 1991 (Eer Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2005 (Eer Amtsblatt Nr. 50/51) - SRS -. Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrunde gelegt. Dieser in § 6 SRS enthaltene modifizierte Frontmetermaßstab stellt nach der Rechtsprechung einen zulässigen grundstücksbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG dar, ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - KStZ 1982, 169; Urteile vom 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314, 110; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213, der geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von § 3 Abs. 2 StrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 - und 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 -. Die Heranziehung sowohl der Vorder- als auch der Hinterlieger und Teilhinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer Gebührenüberhebung. Die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem Grundstück liegenden Straßenabschnitts erhoben, wie es die Heranziehung nach Frontmetern nahe legen könnte, vielmehr bilden die Frontmeter lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung, vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, OVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -. Sowohl das Haus- als auch das Garagengrundstücks des Klägers werden durch die I-Straße erschlossen. Erschlossen im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne des § 4 Abs. 2 SRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163. Das Hausgrundstück grenzt unmittelbar an die I-Straße an. Ob von dort tatsächlich ein Zugang zum Grundstück vorhanden ist und von dort der eigentliche Hauseingang erreichbar ist, ist unerheblich, da es für eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne bereits ausreicht, dass eine Zugangsmöglichkeit besteht, d.h. dass ein Zugang, und sei es nur ein rückwärtiger Grundstückszugang, geschaffen werden könnte. Das Garagengrundstück wird durch die I-Straße mittels einer privaten Zuwegung über die Flurstücke G3 und G4 erschlossen. Diese Zufahrtsmöglichkeit ist durch eine im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast rechtlich gesichert. Laut Straßenreinigungsverzeichnis, in dem gemäß § 1 Abs. 3 SRS Reinigungsart und Reinigungshäufigkeit festgelegt sind, ist die I-Straße mit ihrem Hauptzug genauso wie die zur Garage des Klägers führende Stichstraße der Reinigungsklasse C 1 zugeordnet, d.h. dass eine einmal wöchentlich durch die Stadt zu erbringende Reinigungspflicht für Fahrbahn und Gehweg festgelegt wurde. Gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 4 SRS beträgt die Benutzungsgebühr bei einer einmal wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn und des Gehweges 7,32 Euro je Meter Grundstücksseite; daraus ergibt sich bei rund 7 Anlieger- und 14 Hinterliegermetern die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr von 603,40 Euro. Fehler bei der Ermittlung der Länge der maßgeblichen Grundstücksseiten sind ebenfalls nicht ersichtlich. Maßgeblich sind nach der Satzung die der Straße zugewandten Anlieger- und/oder Hinterliegermeter, ohne dass es auf den Umfang der konkreten Grundstücksnutzung ankommt. Das Hausgrundstück grenzt mit 6,88 m unmittelbar an die I-Straße an und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 SRS mit 7 m Frontlänge, das ist die nach oben hin auf volle Meter gerundete (vgl. § 6 Abs. 6 SRS) Länge der Grundstücksseite entlang dieser Straße, zu berücksichtigen. Auch das Garagengrundstück ist zu Recht mit gerundet 14 m berücksichtigt worden. Der nächstliegende Straßenteil, dem dieses Flurstück zugewandt ist, ist als Wendeplatz zu qualifizieren. Insoweit kommt die Wendeplatzregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SRS zum Zuge, wonach Wendeplätze für die Ermittlung der Frontlänge außer Betracht bleiben. Mit dieser Regelung wird gleichsam fingiert, dass die Straße vor dem Wendeplatz endet. Das Garagengrundstück ist nach der Satzung daher so zu behandeln, als wenn es der Straße nicht zugewandt wäre. Das hat zur Folge, dass § 6 Abs. 3 SRS anzuwenden ist. Danach ist bei Grundstücken bzw. Teilen von Grundstücken, die weder an eine Erschließungsstraße angrenzen noch ihr zugewandt sind, die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße nächstliegend zugewandt wäre. Diese die Wendeplätze betreffende Sonderregelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie verstößt weder gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -. Das bedeutet, dass gemäß § 6 Abs. 3 SRS hier die gesamte nördliche Seite der Garagenparzelle bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass der Beklagte bis zum Jahr 2006 keine Straßenreinigungsgebühren erhoben hat, steht der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die nachfolgende Zeit ebenfalls nicht entgegen. Er beruht den Angaben des Beklagten zufolge auf einem Versehen, ist also nicht etwa bewusst unterlassen worden und daher nicht geeignet, als Indiz für einen dauerhaften Verzicht gesehen zu werden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, andere Grundstückseigentümer, deren Grundstücke ebenfalls an der I-Straße gelegen seien, würden hierfür nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Zunächst einmal spricht vieles dafür, dass die Nichtberücksichtigung der vom Kläger genannten Grundstücke zu Recht erfolgt ist, da diese Grundstücke an Straßenteile angrenzen, hinsichtlich derer laut Straßenverzeichnis die Reinigungspflicht den Anliegern übertragen worden ist. Soweit diese Grundstücke außerdem noch an von der Stadt zu reinigende Teile der I-Straße grenzen, dürfte wegen § 6 Abs. 5 SRS eine Gebührenerhebung nicht zusätzlich in Betracht kommen. Selbst wenn der Beklagte in einigen Fällen zu Unrecht keine bzw. zu geringe Straßenreinigungsgebühren erhoben haben sollte, folgt daraus nicht, dass der Kläger deshalb ebenfalls keine Gebühren zahlen müsste, denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Außerdem hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er, sobald ihm derartige Fälle bekannt werden, die Veranlagung der jeweiligen Gründstücke überprüft und ggfs. korrigiert, was auch sein dem Gericht aus einer Vielzahl früherer Verfahren bekanntes Vorgehen belegt. Der vom Kläger in Frage gestellte Gebührensatz für das Veranlagungsjahr 2006 ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt nicht vor. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3%, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostensätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen, vgl. hierzu Urteile vom 29. August 2007 - 16 K 950/06 - und 7. November 2007 - 16 K 5285/06 -. Insbesondere war der Beklagte auch berechtigt, die Straßenreinigung durch einen Dritten, hier die B1, durchführen zu lassen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, sodass - selbst wenn die Stadt diese Leistung kostengünstiger erbringen könnte - die hierfür abrechenbaren Kosten einschließlich Mehrwertsteuer grundsätzlich ansatzfähig sind. Der in diesen B1-Leistungen Straßenreinigung 2006 enthaltene Gewinnanteil der B1 übersteigt das zulässige Maß nicht. Zwar ist zwischen der Stadt und der B1 ursprünglich ein Gewinnzuschlag von 5% vereinbart worden, der nach der Rechtsprechung des OVG NRW bei Selbstkostenerstattungspreisen in dieser Höhe nicht zulässig ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -. Allerdings hat die Stadt mit der B1 für das Jahr 2006 eine Festpreisvereinbarung mit einer Rabattgewährung getroffen, die eine Gewinnbegrenzung auf 0,92% der Nettokosten zur Folge hat. Diese Festpreisvereinbarung ist zwar erst nach Inkrafttreten der Straßenreinigungssatzung 2006 abgeschlossen worden, lag also bei Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung noch nicht vor. Der Beklagte hat in einem Parallelverfahren (16 K 950/06) jedoch dargelegt, dass die Rabattregelung bereits vor Abschluss der Vereinbarung Verhandlungsgegenstand gewesen und in der Kalkulation berücksichtigt worden sei. Zudem bezieht sich die Rechtsprechung des OVG NRW, nach der nur ein Wagniszuschlag von maximal 1% zulässig ist, auf vereinbarte Selbstkostenerstattungspreise, ist daher auf vereinbarte Festpreise nicht ohne weiteres übertragbar. Für die Verbrennung des Straßenkehrichts besteht eine entsprechende Rabattregelung nicht. Dies beruht jedoch darauf, dass die B1 diese Leistungen nicht selbst erbringt, sondern die Stadtwerke damit beauftragt und die ihr von den Stadtwerken hierfür in Rechnung gestellten Beträge an den Beklagten durchreicht". Irgendwelche Gewinnzuschläge erhebt die B1 hierauf folglich nicht. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass für die Kalkulation der Verbrennungsentgelte der Stadtwerke M1 angewendet werden müssten und diesbezüglich kein bzw. nur ein auf 1% begrenzter Gewinnaufschlag erhoben werden dürfe. Denn die Stadtwerke sind nur mittelbar in die Vertragsbeziehungen zwischen der Stadt und der B1 eingebunden. Im Übrigen kann die Frage, ob in den der Stadt in Rechnung gestellten Entgelten der Stadtwerke für die Verbrennung des Straßenkehrichts unzulässige Gewinnanteile der Stadtwerke enthalten sind, offen bleiben. Denn dies führte ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Die vom Beklagten genannten 12.088 Tonnen Straßenkehricht, die in die Prognose eingegangen sind, verursachen nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten der Straßenreinigung (bei dem in der Festpreisliste Ziffer 2.2 genannten Betrag von 134,14 Euro/t netto ergibt sich ein Betrag von 1.621.484,30 Euro netto). Selbst wenn man unterstellt, dass darin ein das zulässige Maß überschreitender Gewinnanteil für die Stadtwerke enthalten wäre (bei einer Überschreitung um 4% wären das 64.859,37 Euro), würde dieser nur einen ganz geringen Anteil an den Gesamtkosten der Straßenreinigung ausmachen (rund 0,27%). Ein derartiger Fehler in der Gebührenkalkulation kann vernachlässigt werden, da die mit der Gebührenkalkulation getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf den Gebührensatz erst dann als fehlerhaft anzusehen ist, wenn eine Abweichung um mehr als 3% vorliegt. Ob der Beklagte es anlässlich des Verkaufs der Stadtwerke oder der B1 unterlassen hat, Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von bereits abgeschriebenen Gegenständen erzielt werden, den Gebührenzahlern zugute kommen zu lassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung. Da es sich bei dem Anlagevermögen nicht um Kapital des Gebührenzahlers handelt, das diesem zusteht, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob solche Veräußerungsgewinne gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - zu Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft, die nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. Jedenfalls aber müssten solche Gewinne im Jahr des Entstehens dem Gebührenhaushalt gutgebracht werden, d.h. bei Übertragung der Güter auf die Gesellschaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1239. Die Übertragung der zuvor der Stadt gehörenden und über den Straßenreinigungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die B1 bzw. über den Abfallentsorgungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die Stadtwerke ist jedoch längst abgeschlossen. Ein erst im Jahr 2006 erfolgter Verkauf von Gesellschaftsanteilen hat diesbezüglich keine Auswirkungen mehr. Bedenken gegen die vom Beklagten seiner Kalkulation zugrunde gelegten Reinigungsmeter und Veranlagungsmeter ergeben sich ebenfalls nicht. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Streckenlänge der von der B1 in Ansatz gebrachten Kehrmeter ab 2007 nach dem geografischen Informationssystem der Stadt ermittelt worden sei und deshalb gegenüber 2006 so stark erhöht sei, weil hierbei die Straßen, bei denen die Fahrbahnen durch Mittelstreifen getrennt seien, in jeder Fahrtrichtung doppelt gezählt worden seien, da jeweils auch am Mittelstreifen gereinigt werden müsse. Auf eine fehlerhafte Gebührenermittlung bzw. Gebührenverteilung lässt sich daraus für die Vergangenheit nicht schließen. Für das hier maßgebliche Jahr 2006 lagen diese Daten noch nicht vor, die Reinigungsmeter wurden noch nach einer anderen Methode ermittelt und der Kalkulation zulässigerweise zugrunde gelegt. Die Zahl der Reinigungsmeter" dient dem Beklagten in seiner Kalkulation lediglich als Grundlage für die Berechnung des von der Stadt zu tragenden öffentlichen Anteils an den Gesamtkosten der Straßenreinigung, bei der die Gesamtreinigungsmeter ins Verhältnis zu den Reinigungsmetern, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse gereinigt werden, ins Verhältnis gesetzt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die aus der Straßenreinigungsdatei ermittelte Zahl der Veranlagungsmeter, die sich aus den Front- und Hinterliegermetern der bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigenden Grundstücke ergibt. Reinigungsmeter und Frontmeter sind zweierlei und können nicht unmittelbar in Beziehung zueinander gesetzt werden. Keinesfalls muss die Zahl der Veranlagungsmeter wegen der zu den Frontmetern hinzukommenden Hinterliegermetern zwingend größer sein als die Zahl der Reinigungsmeter, denn letztere Zahl umfasst auch die nicht unerhebliche Zahl der Straßenlängen, über die keine Grundstücke erschlossen werden (Durchgangsstraßen, Brücken, Kreuzungen etc.). Bedenken gegen die vom Beklagten seinen Berechnungen zugrunde gelegten Veranlagungsmeter ergeben sich auch nicht aus anderen Gründen. Die vor Beginn der Kalkulationsperiode zur Ermittlung des Gebührensatzes zu erstellende Gebührenkalkulation muss sich an den zu diesem Zeitpunkt bekannten Parametern orientieren. Es ist dabei ausreichend, wenn hierbei die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Veranlagungsmeter vollständig berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in dem hier streitigen Veranlagungsjahr 2006 seine Prognose der Gesamtfrontlängen nicht gewissenhaft erstellt haben könnte, liegen nicht vor. Dem Gericht ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass der Beklagte in den Vorjahren seine Veranlagungsmeter einer gründlichen Überprüfung unterzogen hat, was auch ein Vergleich der Ansätze in den Bedarfsberechnungen der zurückliegenden Jahre zeigt. Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr erstmalig zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wurde, zeigt, dass der Beklagte weiterhin derartige Überprüfungen vornimmt. Der Hinweis des Klägers auf andere nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogene Grundstücke lässt den Schluss auf eine nicht gewissenhafte Prognose ebenfalls nicht zu. Denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese Heranziehung trotz Bestehens einer Gebührenpflicht gezielt unterlassen haben könnte, mithin bewusst falsche Zahlen zu Grunde gelegt hätte, ergeben sich nicht. Weitere Einwendungen gegen die Höhe des Gebührensatzes sind nicht ersichtlich. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.