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Urteil

2 K 2736/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0318.2K2736.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Juli 0000 geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. 3 Er ist ein ausgebildeter Musiker und Konzertsänger. Nachdem seine Künstlerische Abschlussprüfung an der G-Hochschule im Studiengang Musiktheater vom 26. Juni 1989 von der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) am 14. Juni 2005 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen anerkannt worden war, trat er zum 1. Februar 2006 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Musik ein. 4 An der Ausbildungsschule des Klägers, dem B-Gymnasium in E1, gab es etwa sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Ausbildungskoordinator, StR P. In der Folge kam es am 23. März 2006 auf Bitten des Klägers zu einem Gespräch mit dem dortigen Schulleiter, OStD S. Gegenstand war eine Beurteilung durch StR P. Am 6. April 2006 und am 3. Mai 2006 fanden Dienstgespräche mit dem Kläger statt, in denen es um die Ausgestaltung seiner Ausbildung ging. Der Schulleiter warf ihm mangelnde Kooperation und das Nicht-Einhalten von Absprachen vor und beklagte das Fehlen einer eigenverantwortlich gestalteten Ausbildung. Am 21. Juni 2006, vier Tage vor Beginn der Sommerferien, fand ein Ausbildungsgespräch statt, an dem neben dem Kläger der Schulleiter, der Ausbildungskoordinator, die Fachleiterin Musik (StDin K) sowie StD I teilnahmen. Ausweislich des darüber gefertigten Protokolls wurde dem Kläger im Verlauf des Gespräches u.a. vorgeworfen, seine Leistungen entsprächen nicht den Anforderungen, er habe zu wenig Ausbildungsunterricht erteilt, Absprachen nicht eingehalten und weise keine Grundlage auf, ihn im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Weiter heißt es im Protokoll u.a., " Herr S verweist auf die am 3. Mai 2006 im Rahmen der Dienstbesprechung verbindlich getroffenen Absprachen bezüglich des von Herrn F. zu leistenden Ausbildungsunterrichts in den Klassen 6, 8, 10 und der Oberstufe, die von Herrn F. jedoch nicht eingehalten wurden, er unterrichtete lediglich in den Klassen 5 und 6." Das Protokoll endet mit den Worten: " Herr F. erklärt, dass er die Ausbildungsschule und das Studienseminar wechseln möchte und fährt mit seinen allgemeinen Vorhaltungen fort. Nachdem weitere Versuche der übrigen Anwesenden scheitern, Herrn F. zu einem sachlichen Gespräch über seine weitere Ausbildung zu bewegen, entzieht Herr I Herrn F. das Wort und beendet das Gespräch. " 5 Der Kläger war bereits vom 10. bis zum 16. Mai 2006, vom 29. Mai bis zum 2. Juni 2006 und vom 6. bis zum 17. Juni 2006 erkrankt. Seit dem 7. August 2006 ist er dann durchgehend krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben. Zum Grund für seine Erkrankung heißt es später in dem von ihm selber vorgelegten Attest seines Hausarztes Dr. F aus N vom 9. Februar 2007: 6 ... Seit dem 07.08.2006 bestehen abdominelle Beschwerden und Schmerzen, Diarrhöen, Stuhlgangsunregelmäßigkeiten. Auf Grund der erhobenen Vorgeschichte und der durchgeführten Untersuchungen wurde die Diagnose Colon irritabile bei erheblichen psychosomatischen Beschwerden gestellt, ausgelöst durch Probleme am Arbeitsplatz, die Herrn F. bis heute sehr stark belasten und die die Beschwerdesymptomatik immer wieder verstärken. Es wurde deshalb Dienstunfähigkeit attestiert. 7 In einem Schreiben an das Studienseminar in P1 vom 21. August 2006 wandte sich der Kläger gegen zwei Ausbildungsgutachten, bestritt die ihm gemachten Vorwürfe, insbesondere das Nichteinhalten von Absprachen, beklagte die Ausbildungssituation an seiner Schule und bemängelte die seiner Auffassung nach unvollständige Protokollierung vom 21. Juni 2006, um deren Korrektur er bat. Das Studienseminar bot dem Kläger unter dem 11. September 2006 an, er möge eine Erklärung zu dem Protokoll vom 21. Juni 2006 verfassen, in der er seine Sicht der Dinge darstellen könne; diese Erklärung werde dann zum Protokoll genommen. Der Kläger ließ jedoch am 23. Oktober 2006 beantragen, das Protokoll ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen. Die Bezirksregierung lehnte dies mit Bescheid vom 3. November 2006 ab. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007), Klage hiergegen wurde nicht erhoben. 8 Mit Wirkung vom 16. Oktober 2006 versetzte die Bezirksregierung den Kläger vom Studienseminar SII P1 zum Studienseminar SII L, was auch mit einem Wechsel der Ausbildungsschule verbunden gewesen wäre; der Kläger trat seinen Dienst dort nicht an. Darüber hinaus hat ihm die Bezirksregierung mit Schreiben vom 14. November 2006 wegen seiner " längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten " ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten, bei dem in beratenden Gesprächen geklärt werden sollte, wie eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann. Ein solches Gespräch hat der Kläger mit undatiertem Schreiben, bei der Bezirksregierung eingegangen am 13. Dezember 2006, unter Hinweis auf das seinerzeit anhängige, auf Entfernung des Protokolls aus der Personalakte gerichtete Verfahren abgelehnt. 9 Mit Anhörungsschreiben vom 20. Dezember 2006 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, sie beabsichtige, ihn zum 31. März 2007 aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, da er seit Mai 2006 ununterbrochen krank sei. Es sei nicht absehbar, wann er seinen Dienst wieder aufnehmen könne. Er sei aus gesundheitlichen Gründen für den Lehrerberuf ungeeignet. 10 Der Kläger wies mit Schreiben vom 5. Februar 2007 darauf hin, es treffe nicht zu, dass er seit Mai 2006 ununterbrochen erkrankt sei. Das ergebe sich aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es möge ferner erläutert werden, wie sich die beabsichtigte Entlassung zu dem ihm angebotenen Betrieblichen Eingliederungsmanagement verhalte. Ferner verwehre er sich dagegen, dass ein Nicht-Mediziner seine Entlassung mit gesundheitlichen Argumenten begründe. 11 Am 9. Februar 2007 ging das bereits benannte Schreiben des Hausarztes des Klägers, Dr. F, bei der Bezirksregierung ein. Nach der oben zitierten Diagnose heißt es abschließend: 12 Nach einer Klärung der Herrn F. stark belastenden Situation ist zu erwarten, dass Herr F. wieder in vollem Umfang dienstfähig sein wird. Vom medizinischen Standpunkt ist Herr F. auch für den Lehrerberuf voll geeignet, eine andere Beurteilung ist nicht begründbar, schon gar nicht ohne medizinische Fachkenntnisse. 13 Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 unterrichtete die Bezirksregierung den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bei der Bezirksregierung von der beabsichtigten Entlassung des Klägers und bat um Zustimmung. Unter anderem hieß es in diesem Schreiben, der Kläger sei seit Mai 2006 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Dem Schreiben an den Personalrat war die Stellungnahme des Klägers vom 5. Februar 2007 beigefügt, in der die Angaben zur Dauer seiner Erkrankung ("seit Mai 2006 ununterbrochen") gerügt worden waren. Der Personalrat stimmte der Entlassung am 22. Februar 2007 zu. 14 Die Bezirksregierung entließ den Kläger mit Bescheid vom 20. März 2007 mit Ablauf des 30. Juli 2007 gemäß § 34 i.V.m. § 35 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) aus dem Vorbereitungsdienst und führte zur Begründung im wesentlichen aus, er sei seit ca. Mai 2006 fast ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Es sei nicht absehbar, wann er den Dienst wieder aufnehmen und die Zweite Staatsprüfung ablegen könne. Seine Erkrankung führe er auf die aus seiner Sicht schwer belastenden Umstände während der Ausbildung zurück, was auch dem Attest vom 9. Februar 2007 zu entnehmen sei. Die von ihm gewünschte Versetzung habe indes nicht zum Erfolg geführt, angebotene Gespräche habe er ausgeschlagen. Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007, in dem sein Begehren, das Protokoll vom 21. Juni 2006 aus der Personalakte zu entfernen, abgelehnt worden sei, habe er nicht erhoben, sodass das dortige Verfahren bestandskräftig geworden sei. Sie, die Bezirksregierung, werde aus Gründen des Bestandsschutzes keine erneute Prüfung des Sachverhaltes vornehmen. Da der Kläger seine Gesundheitssituation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildungssituation sehe, könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass er den Vorbereitungsdienst fortführen werde, was die Entlassung bereits rechtfertige. Außerdem sei die persönliche Eignung des Klägers zweifelhaft, was eine Entlassung ebenfalls rechtfertige. Der Kläger sei bestrebt, von seinem Standpunkt keinesfalls abzuweichen und bestreite alle Vorwürfe. Auch nach der bestandskräftigen Ablehnung, das Protokoll aus den Personalakten zu entfernen, habe er fortwährend weitere Eingaben formuliert. Es gehe ihm daher nicht um eine gesicherte, störungsfreie Ausbildung, sondern allein um die Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte. Wie seine Schreiben zeigten, bestehe bei ihm auch keine Bereitschaft, sich in ein von gegenseitigem Vertrauen getragenes Dienstverhältnis einzufügen, sodass auch in Zukunft bei ihm keine Besserung zu erwarten sei. Er neige daher dazu, über die Verteidigung seiner vermeintlichen Rechte die reibungslose Dienstausübung zurückzustellen. 15 Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 2. April 2007 Widerspruch, den die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurückwies. 16 Der Kläger hat am 26. Juni 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG lägen nicht vor, da er weder gesundheitlich noch charakterlich ungeeignet sei für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bzw. für den angestrebten Lehrerberuf. Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 9. Februar 2007 ergebe sich vielmehr, dass zu erwarten sei, dass er nach Klärung der stark belastenden Situation wieder in vollem Umfang dienstfähig sein werde und eine andere Beurteilung nicht begründbar sei. Die entgegenstehende Auffassung der Bezirksregierung sei ohne Hinzuziehung medizinischer Fachkenntnisse gewonnen worden und daher nicht haltbar. Auch die Einschätzung, er, der Kläger, sei charakterlich ungeeignet, sei nicht aufrecht zu erhalten, weil dem allein zu Grunde liege, dass er seinen Standpunkt zum Verlauf der Ausbildung aufrecht erhalte. Daraus den Schluss zu ziehen, er werde seinen Dienstpflichten aus persönlichen Gründen nicht oder nur mangelhaft nachkommen, sei sachlich nicht gerechtfertigt und diskriminierend. Vielmehr mache er lediglich von seinem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch. Ihn deshalb als notorischen Querulanten zu qualifizieren, habe mit der ordnungsgemäßen Anwendung des § 35 LBG nichts zu tun. Vielmehr erwecke der Bescheid wegen seiner fehlenden Objektivität den Eindruck, dass sich das beklagte Land eines Lehrers entledigen wolle, der eine ungewöhnliche Festigkeit in Meinung und Charakter gezeigt habe und erkennen lasse, dass er unbequem sei oder zu werden verspreche. 17 Ergänzend rügt er, das Anhörungsschreiben vom 20. Dezember 2006 sei ihm erst am 2. Februar 2007 zugegangen. Auch habe er die Gründe der Zustimmung des Personalrats nicht erfahren. Überhaupt habe der Beklagte den Personalrat getäuscht, weil er, der Kläger – anders als im Vorlageschreiben vom 13. Februar 2007 angegeben – nicht seit Mai 2006 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Zudem sei dem Personalrat gegenüber das ärztliche Attest vom 9. Februar 2006 nicht erwähnt worden. In Kenntnis dieses Attestes wäre die Zustimmung nicht erfolgt. Daher werde das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren beanstandet. Im übrigen habe der Beklagte kein Interesse an der Klärung der stark belastenden Situation und erwecke den Eindruck der Diskreditierung und Diskriminierung. Den Kern seiner Dienstunfähigkeit bilde die Frage, warum man ihm unterstellt habe, lediglich in den Klassen 5 und 6 unterrichtet zu haben, obwohl er nachweislich auch die Klasse 10 unterrichtet habe. Dieser Vorwurf wiege schwer und belaste seine Gesundheit in unerträglichem Maß. Seine hierzu vorgelegten Beweismittel müssten berücksichtigt werden. Weitere Einwendungen erhebt der Kläger zu Einzelheiten betreffend die Protokollierung vom 21. Juni 2006, zur Begründung seiner fehlenden charakterlichen Eignung und zu dem nicht das Entlassungsverfahren betreffenden Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid der Bezirksregierung E vom 20. März 2007 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er verweist auf seine Stellungnahme im Verfahren 2 L 1098/07 und wendet ein, der Kläger beziehe sich erneut auf das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren bezüglich des Protokolls zum Ausbildungsgespräch vom 21. Juni 2006. 23 Den am 4. Juli 2007 vom Kläger gegen seine Entlassung gestellten Eilantrag 2 L 1098/07 hat die Kammer mit Beschluss vom 14. November 2007 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 2007 – 6 B 1988/07 ). 24 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage hat keinen Erfolg. 27 Sie ist allerdings nicht schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat die Bezirksregierung im Eilverfahren und erneut in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, der Kläger habe bei den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen nicht mehr das Ziel verfolgt, im Vorbereitungsdienst zu verbleiben. Vielmehr habe er ein einvernehmliches Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst angestrebt und sei daher gar nicht mehr daran interessiert, das Dienstverhältnis in einer loyalen und von gegenseitigem Vertrauen geprägten Weise fortzusetzen. Hieraus lässt sich ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aber (noch) nicht herleiten. Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ist für den Kläger objektiv mit Nachteilen verbunden. Solange er durch die Aufrechterhaltung der Klage sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens dokumentiert, kann daher die Unzulässigkeit nicht mit einem Fehlen eben dieses Interesses begründet werden. 28 Die Klage ist aber nicht begründet, denn die angefochtene Entlassungsverfügung vom 20. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Formelle Mängel der Verfügung sind nicht ersichtlich. 30 Die Bezirksregierung E war gemäß §§ 36 Satz 1, 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 für die Entlassung des Klägers zuständig. Dieser wurde vor Erlass der Entlassungsverfügung mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Dass ihm das Anhörungsschreiben vom 20. Dezember 2006 erst am 2. Februar 2007 zugegangen ist, ändert daran nichts, da er bis zum Entlassungsbescheid am 20. März 2007 hinreichend Zeit zur Stellungnahme hatte und die Zeit zu diesem Zweck im übrigen auch genutzt hat. 31 Die Beteiligung der Personalvertretung ist nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung hat gemäß §§ 87, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Satz 4, § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG den zuständigen Personalrat zutreffend von Amts wegen von der beabsichtigten Entlassung des Klägers unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bei der Bezirksregierung E hat am 22. Februar 2007 der Entlassung zugestimmt. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Personalrat in diesem Zusammenhang getäuscht worden ist. Zwar heißt es im Vorlageschreiben vom 13. Februar 2007, der Kläger sei seit Mai 2006 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen, während er tatsächlich vom 10. bis zum 16. Mai 2006, vom 29. Mai bis zum 2. Juni 2006, vom 6. bis zum 17. Juni 2006 und erst seit dem 7. August 2006 dann durchgehend erkrankt war. Jedoch handelt es sich bei der ungenauen Angabe der Fehlzeiten zu Beginn der Dauererkrankung um keinen wesentlichen Umstand, der ausweislich der Argumentation des Vorlageschreibens an der grundsätzlichen Einschätzung der Angelegenheit etwas geändert hätte. Außerdem hatte der Kläger in seinem Schreiben vom 5. Februar 2007 selbst auf die unzutreffenden bzw. ungenauen Angaben zu den Fehlzeiten hingewiesen. Die Bezirksregierung hatte seine Stellungnahme dem Vorlageschreiben an den Personalrat beigefügt, sodass sich dieser ein eigenes, umfassenden Bild von den Fehlzeiten des Klägers machen konnte. Auch aus dem Umstand, dass das ärztliche Attest vom 9. Februar 2006 im Vorlageschreiben nicht erwähnt wurde und ihm auch nicht beigefügt war, lässt sich eine Täuschung des Personalrates in keiner Weise erkennen. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb in Kenntnis dieses Attestes die Zustimmung zur Entlassung nicht hätte erteilt werden sollen. In jedem Fall ist es Sache des Personalrates, zusätzliche Unterlagen anzufordern, soweit es aus seiner Sicht erforderlich ist. Wenn er – wie hier – seine Zustimmung zur Entlassung auf der Grundlage der ihm vorgelegten Informationen erteilt, ist dem Formerfordernis "Mitwirkung der Personalvertretung" damit Genüge getan. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Gründe, die den Personalrat zur Zustimmung bewegt haben, nicht erfahren, ändert das an dem ordnungsgemäß durchgeführten Mitbestimmungsverfahren nichts. 32 Nicht zuletzt hat die Bezirksregierung die Entlassungsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 LBG von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres eingehalten, indem sie den Kläger mit Bescheid vom 20. März 2007, zugestellt am 22. März 2007, mit Ablauf des 30. Juni 2007 entlassen hat. 33 Der Beklagte war auch gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG materiell-rechtlich ermächtigt, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Lehramtsanwärter des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen zu entlassen. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf durch Widerruf jederzeit entlassen werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des weiten Entlassungsermessens dahingehend, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. 34 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48/78 , BVerwGE 62, 267, 270; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1998 5 M 5562/97 , RiA 1998, 155; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 1994 – 3 CS 93.3817 , in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 5.1 Nr. 55. 35 Wenn der Vorbereitungsdienst – wie hier – als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, weil er auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, 36 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48/78 , a.a.O.; Urteil der Kammer vom 11. März 2003 – 2 K 7805/99 , 37 können Eignung und Befähigung zwar nicht ausschließlich unter Berücksichtigung der Anforderungen eines dem Beamten nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Anstellungsprüfung zu übertragenden Amtes beurteilt werden. Vielmehr ist dann in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen. Diese rechtfertigen eine Entlassung des Beamten aber unter anderem dann, wenn er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt, wenn er auf nicht absehbare Zeit – etwa aus gesundheitlichen Gründen – an der Ablegung der Prüfung gehindert ist oder aber wenn er – unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis – für den angestrebten Beruf ungeeignet erscheint. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 2 C 48/78 , a.a.O.; Urteil vom 17. September 1981 2 C 4/79 , Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29; Beschluss vom 9. Oktober 1978 – 2 B 74/77 , Buchholz 237.0 § 39 LBG BW Nr. 3. 39 Hiernach ist die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerechtfertigt, wenn während der Dienstzeit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten in einem Maße aufgetreten sind, dass wegen der gesundheitlichen Probleme das Erreichen oder gar Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Erst recht ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr einen Widerrufsbeamten unter den engen Voraussetzungen entlässt, die bei einem Beamten auf Lebenszeit nach § 45 Abs. 1 LBG zu einer Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit führen würden. Dienstunfähigkeit besteht, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG). Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG). 40 Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, 41 hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2006 – 6 A 4679/04 –, 42 also am 14. Juni 2007, dienstunfähig. Der Begriff der Dienstfähigkeit (§ 45 Abs. 1 LBG) ist kein medizinischer, sondern ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff und stellt nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung ab. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. 43 BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 2 C 18/89 , ZBR 1990, 352 und vom 16. Oktober 1997 2 C 3/97 , BVerwGE 105, 263, 269; Beschluss vom 23. Januar 1989 – 2 B 182/88 , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/A II 5.5, Nr. 13; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 12 A 1388/96 . 44 Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein Amt eines Studienreferendars für das Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. 45 In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen hat. Bei ihm liegt jedenfalls eine (sog. vermutete) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG vor, da er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht bestand, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig sein wird. Der am 1. Februar 2006 zum Studienreferendar berufene Kläger war seit Mai 2006 mehrfach und seit dem 7. August 2006 dann durchgehend krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben, weil bei ihm nach dem Attest seines Hausarztes abdominelle Beschwerden und Schmerzen, Diarrhöen und Stuhlgangsunregelmäßigkeiten infolge eines Colon irritabile bei erheblichen psychosomatischen Beschwerden bestanden. Hieraus ergibt sich, dass er infolge einer Erkrankung seit dem 7. August 2006 und damit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate dem Dienst ferngeblieben ist. Einer zusätzlichen amtsärztlichen Stellungnahme bedurfte es daher nicht. 46 Es haben auch keine Aussichten bestanden, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. In dem bereits genannten Attest wird dazu zwar ausgeführt, dass nach einer Klärung der ihn belastenden Situation zu erwarten sei, dass er wieder in vollem Umfang dienstfähig sein werde. Indes konnte mit einer "Klärung der Situation" gerade nicht gerechnet werden, weil Kern des Streites das Protokoll über das Ausbildungsgespräch vom 21. Juni 2006 war. Insoweit hatte die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 bestandskräftig zu Lasten des Klägers entschieden und hielt an ihrer Auffassung fest. Eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers war daher innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14. November 2007 im Verfahren 2 L 1098/07 verwiesen. 47 Die Ausführungen des Klägers vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit er rügt, der Beklagte habe kein Interesse an der Klärung der Situation und er, der Kläger, habe nachweislich nicht nur in den Klassen 5 und 6, sondern auch in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet, hat er keinen Erfolg. Auf die Frage, in welchen Klassen er letztlich unterrichtet hat, kommt es für das Entlassungsverfahren nicht an. Es handelt sich um möglicherweise – fehlerhaft in das Gesprächsprotokoll vom 21. Juni 2006 aufgenommene Umstände, die – neben Anderem – Gegenstand der bestandskräftigen Entscheidung der Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 waren. Demgegenüber geht es im vorliegenden Entlassungsverfahren darum, ob der Beklagte zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers bzw. davon ausgehen durfte, dass dieser innerhalb von sechs Monaten nicht wieder voll dienstfähig wird. Diese Prognoseentscheidung ist nicht zu beanstanden, da eine Verknüpfung der Protokollstreitigkeit mit der Erkrankung des Klägers besteht und in keiner Weise erkennbar ist, dass der Beklagte beim Protokollstreit nachzugeben beabsichtigt. Dies kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, weil es ihm zusteht, sich auf die bestandskräftige Klärung von Vorgängen aus dem Vorbereitungsdienst des Klägers zu berufen. 48 Schließlich führen die weiteren Einwendungen des Klägers zu Einzelheiten betreffend die Protokollierung vom 21. Juni 2006 und zu dem nicht das Entlassungsverfahren betreffenden Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 ebenfalls nicht weiter, da es auch darauf nach dem Vorstehenden nicht ankommt. 49 Der Beklagte ist daher zu Recht von der fehlenden Dienstfähigkeit und damit (erst recht) von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers ausgegangen. Inwieweit er darüber hinaus auch an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung zweifeln durfte, kann deshalb offen bleiben. Die Ausführungen des Klägers hierzu bedürfen daher keiner weiteren Erörterung. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zu, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.