Urteil
23 K 3131/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0310.23K3131.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. April1933 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Juli 1995 zuletzt als Oberstudienrat mit der Besoldungsgruppe A 14 im Dienst des beklagten Landes. Sein Ruhegehaltssatz wurde mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 20. April 1995 auf 75,00 v. H. festgesetzt. Vor seinem Eintritt in den Schuldienst am 27. April 1965 war der Kläger in verschiedenen Arbeits- und Angestelltenverhältnissen tätig. 3 Veranlasst durch eine Prüfung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes E bat das LBV den Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2004 um Mitteilung, ob er nach Vollendung seines 65. Lebensjahres inzwischen eine Rente erhalten oder beantragt habe. 4 Auf den daraufhin vom Kläger gestellten Antrag bewilligte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom 6. April 2004 ab dem 1. März 2004 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 178,80 Euro. Den Rentenbescheid legte der Kläger dem LBV mit Schreiben vom 29. April 2004 vor. 5 Mit Regelungs- und Rückforderungsbescheid vom 11. Juni 2004 regelte das LBV die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom Beginn des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats d.h. ab dem 1. Mai 1998 neu und forderte gleichzeitig für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis 30. April 2004 einen Betrag von 9.309,94 Euro zurück. Hinsichtlich der Berechnung verwies das LBV auf die dem Bescheid beigefügten Anlagen. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an: Gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) seien die Versorgungsbezüge zu kürzen, wenn daneben eine Rente gezahlt werde. Auch der Verzicht oder die Nichtbeantragung einer Rente führe zur Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem Zeitpunkt, ab dem bei rechtzeitiger Antragstellung die Rente gewährt worden wäre. An die Stelle der Rente trete dann der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen gewesen wäre. Die Gründe für die verspätete Antragstellung lägen im persönlichen Verantwortungsbereich des Klägers. Der Rückforderung der Versorgungsbezüge könne der Einwand der fehlenden Bereicherung nicht entgegen gehalten werden. Da Versorgungsbezüge stets unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer späteren rückwirkenden Änderung infolge Ruhensregelung festgesetzt würden, unterlägen sie einer verschärften Haftung. Darüber hinaus enthalte der Versorgungsfestsetzungsbescheid einen ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt. Auch aus Billigkeitsgründen könne angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht von der Rückforderung abgesehen werden. 6 Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22. Juni 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug: Eine rückwirkende Verkürzung der Versorgungsbezüge und damit eine Rückforderung für die vergangenen Jahre komme nicht in Betracht. Der Hinweis auf die Grundsätze des Bereicherungsrechts gehe fehl. Von einer Bereicherung könne überhaupt nur für die Zeit ab dem 1. März 2004 gesprochen werden. Ihn treffe keinerlei Verschulden, dass der Rentenantrag erst jetzt gestellt worden sei. Er sei stets davon ausgegangen, keine ausreichenden Anwartschaftszeiten erzielt zu haben. Jedenfalls komme die Rückforderung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht. Das LBV hätte ihm bereits im Jahre 1998 mit Erreichen seines 65. Lebensjahres einen Hinweis geben müssen, da sein beruflicher Werdegang aus den Personalakten zu erkennen gewesen sei. 7 Mit Schreiben vom 14. September 2004 teilte die BfA dem LBV auf dessen Anfrage hin die Rentenhöhe bei rechtzeitiger Antragstellung mit. Zugleich teilte sie mit, dass der Kläger am 13. Februar 1986 zur Klärung seines Versicherungskontos aufgefordert worden sei, darauf aber nicht reagiert habe. 8 Mit Schreiben vom 20. April 2007 gab das LBV dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Schreiben fügte es zudem eine Berechnung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge vom 1. Mai 1998 bis 29. Februar 2004 bei, die eine Zuvielzahlung in Höhe von 9.157,70 Euro ergab. 9 Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 äußerte sich der Kläger im Wesentlichen wie folgt: 1975 oder Anfang 1976 habe er von der BfA ein Sondermerkblatt erhalten, in dem auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen hingewiesen worden sei. Darin habe es geheißen, dass für Altersruhegeld u.a. eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten nachgewiesen werden müsse. Aufgrund der Merkblätter des LBV habe er selbst bei genauem Studium nicht wissen können, dass auch ein nicht gestellter Antrag zur Kürzung der Versorgungsbezüge führen könne. Er sei erstmals im Schreiben des LBV vom 6. Januar 2004 auf den möglichen Rentenantrag hingewiesen worden, weil insoweit die Anwartschaften von 180 Monaten auf 60 Monate reduziert worden seien. Damit stehe fest, dass er bis Januar 2004 ohne Verschulden der Meinung gewesen sei, keine Rente von der BfA erlangen zu können. Die Gesetzesänderung sei buchstäblich an ihm als Beamten vorbeigegangen. Vielmehr sei das LBV aus Gründen der Fürsorgepflicht geradezu verpflichtet gewesen, ihm den Hinweis zu geben. Da er die ihm zustehenden Rentenbezüge der BfA nicht erhalten habe, komme es auf irgendwelche Bereicherungsvorgänge, auf Bösgläubigkeit oder auf eine angeblich verschärfte Haftung nicht an. Es gehe darum, ob der begünstigende Verwaltungsakt vom 20. April 1995 für die Vergangenheit wirksam habe widerrufen werden dürfen. Es komme mithin darauf an, ob er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und ob dieses Vertrauen schutzwürdig sei. Er habe damals keinen Anlass gehabt, an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 20. April 1995 zu zweifeln, so dass er seine allgemeine Lebensführung auf die Versorgungsbezüge eingestellt habe. Die ihm gewährten Leistungen seien also verbraucht. Eine Rückzahlung sei ihm unzumutbar. Hinzukomme, dass ihm 40 % der BfA-Rente ohnehin zustehe. Dieser Anteil sei in der Berechnung aber nicht berücksichtigt worden. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 änderte das LBV seinen Bescheid vom 11. Juni 2004 insoweit ab, dass 40 % des zu berücksichtigenden Rentenbetrags ab dem 1. Mai 1998 außer Ansatz gelassen wurden. Im Übrigen wies es den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen ergänzend aus: Bei der Neuregelung der Versorgungsbezüge sei irrtümlich das Zweite Haushaltsstrukturgesetz (2. HStruktG) nicht angewendet worden, so dass 40 % der anzurechnenden Rentenbeträge außer Ansatz blieben. Die Neuregelung der Versorgungsbezüge sei erstmalig mit den Bezügen für den Monat Juni 2004 erfolgt. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Mai 2004 sei eine Zuvielzahlung in Höhe von 5.739,56 Euro entstanden. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 31. Juli 2007 habe der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung von monatlich 50,80 Euro, weil in diesem Zeitraum wegen der Nichtanwendung des 2. HStruktG ein zu hoher Rentenbetrag auf seine Versorgungsbezüge angerechnet worden sei. Dieser Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.930,40 Euro werde gegen den Zuvielzahlungsanspruch aufgerechnet. Von dem verbleibenden Zuvielzahlungsbetrag in Höhe von 3.809,16 Euro sei der bereits im Monat September 2004 einbehaltene Betrag in Höhe von 397,35 Euro abzuziehen, so dass ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.411,81 Euro verbleibe. Von der Rückforderung dieses Betrages könne auch nicht abgesehen werden. Der Kläger habe diese Bezüge ohne Rechtsgrund erhalten. Da die Festsetzung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung bei späteren Änderungen in Folge einer Ruhensregelung nach §§ 53 – 56 BeamtVG stehe, komme es auf die Kenntnis oder ein Kennenmüssen des Versorgungsempfängers nicht an. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei beachtet worden, dass der Kläger aufgrund des erhöhten Zugangsfaktors eine höhere Rente erhalte und ihm die Differenz verbleibe. Es sei angemessen, den Rückforderungsbetrag ab August 2007 in 10 Monatsraten von den laufenden Bezügen einzubehalten. 11 Zur Begründung seiner am 18. Juli 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Das LBV übersehe bei seinen Ausführungen zum Wegfall der Bereicherung, dass er gerade nichts erhalten habe. Im Übrigen habe er die Nichtbeantragung der Rente nicht zu vertreten. Man könne ihm nicht vorwerfen, dass er sich auf diesem Rechtsgebiet nicht auf dem Laufenden gehalten habe. Das LBV hätte ihn auf den fehlenden Rentenantrag hinweisen müssen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Regelungs- und Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007 insoweit aufzuheben, als darin ein Betrag von 5.739,56 Euro zurückgefordert worden ist. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 19 Die Klage ist nicht begründet. 20 Der angefochtene Bescheid des LBV vom 11. Juni 2004 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 erhalten hat, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). 21 Die ausgesprochene Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in der Regelung des § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 22 Hinsichtlich des Betrages von 5.739,56 Euro, der sich aus dem dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 beigefügten Berechnungsbogen ergibt, ist es zu einer (fiktiven) Zuvielzahlung an den Kläger gekommen. Auch wenn der Kläger bis zum 1. März 2004 keine Rente bezogen hat, so hat er doch jedenfalls ihm für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Mai 2004 nicht zustehende Versorgungsbezüge in Höhe des streitigen Betrags von 5.739,56 Euro erlangt. Allein um die Rückforderung dieser Versorgungsbezüge geht es aber im vorliegenden Rechtsstreit. 23 Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die in dem dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 beigefügten Berechnungsbogen durchgeführte Berechnung für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Mai 2004 entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie wird auch von dem Kläger nicht in ihrem Rechenwerk angegriffen. Bezüglich der Darstellung des Rechengangs wird daher auf den Berechnungsbogen Bezug genommen. 24 Der Kläger wendet sich allerdings gegen die fiktive Anrechnung seiner Rente für den Zeitraum eines möglichen Rentenbezugs bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Gewährung. Die für diesen Zeitraum von Mai 1998 bis Februar 2004 erfolgte (fiktive) Anrechnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wonach für den Fall, dass eine Rente nicht beantragt wird, an die Stelle der Rente der Betrag tritt, der von dem Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. 25 Dieser Fall ist hier gegeben, denn der Kläger hat ausweislich des vorliegenden Rentenbescheides erst am 1. März 2004 seinen Rentenantrag bei der BfA gestellt, obwohl er bereits mit Vollendung seines 65. Lebensjahres ab dem 20. April 1998 berechtigt war, eine Altersrente zu beziehen (vgl. § 35 SGB VI). Für das Verfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Antragsprinzip (vgl. § 19 SGB IV, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Zeitpunkt der Rentenantragstellung liegt in der Hand des Berechtigten. Den erforderlichen Rentenantrag hat der Kläger jedoch nicht rechtzeitig gestellt. Für die Frage der fiktiven Rentenanrechnung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ist es unmaßgeblich, aus welchen Gründen der Versorgungsempfänger das Altersruhegeld nicht zum Zeitpunkt des 65. Lebensjahres beantragt hat. Die fiktive Rente wird nach dem Rentenbetrag berechnet, der dem Versorgungsempfänger zustünde, wenn er bei Erreichung der rentenrechtlichen Altersgrenze den erforderlichen Rentenantrag auf das Altersruhegeld (rechtzeitig) gestellt hätte. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei bis Januar 2004 ohne Verschulden der Meinung gewesen, keine Rente von der BfA erlangen zu können, weil die Gesetzesänderung buchstäblich an ihm als Beamten vorbeigegangen sei. Auch wenn er nämlich 1975 oder Anfang 1976 von der BfA ein Sondermerkblatt mit dem Hinweis darauf, dass für Altersruhegeld u.a. eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten nachgewiesen werden müsse, erhalten hat, so ist demgegenüber von zentraler Bedeutung, dass Rentenversicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von Amts wegen eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zusteht. Diese Regelung dient nicht zuletzt dazu, dem Rentenberechtigten rechtzeitig vor Eintritt der Rentenberechtigung eine Abklärung seines Rentenanspruchs zu ermöglichen und die erforderlichen Anträge für einen Rentenbezug zu stellen. Dementsprechend ist der Kläger auch ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Auskunft der BfA vom 14. September 2004 sogar am 13. Februar 1986 ausdrücklich zur Klärung seines Versicherungskontos aufgefordert worden, ohne allerdings darauf zu reagieren. 26 Der Kläger kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, das LBV habe seine Fürsorgepflicht verletzt, weil es ihm im Jahre 1998 mit Erreichen seines 65. Lebensjahres keinen Hinweis darauf geben habe, dass auch ein nicht gestellter Antrag zur Kürzung der Versorgungsbezüge führen könne, obwohl dem LBV sein beruflicher Werdegang aus den Personalakten erkennbar gewesen sei und er selbst bei genauem Studium der Merkblätter des LBV – dies nicht habe wissen können. Aus diesem Aspekt lässt sich schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil das LBV zu einer dahingehenden Information nicht verpflichtet war. Der Dienstherr hat nicht kraft seiner Fürsorgepflicht allgemein eine Pflicht zur Beratung des Beamten, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei jedem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich Kenntnis unschwer selbst verschaffen kann, 27 vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Oktober 1992, 2 C 19/90, Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5. 28 Der Kläger kann sich schließlich nicht auf einen Fortfall der Bereicherung berufen. Denn im Hinblick auf den gesetzlichen Vorbehalt, unter dem die von ihm bezogenen Versorgungsleistungen stehen, scheidet dies aus Rechtsgründen aus. Gegenüber dem Rückforderungsbegehren des beklagten Landes haftet der Kläger gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2 und 818 Abs. 4 BGB verschärft, 29 vgl. BVerwG vom 29. Oktober 1992, 2 C 19/90, a.A.O.. 30 Das LBV hat auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Dabei gilt, dass die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe hat, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Darüber hinaus sind auch sonstige Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Dabei ist allerdings nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an, 31 vgl. BVerwG, Urteile vom 8 Oktober 1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387 und vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357. 32 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des LBV ermessensfehlerfrei ergangen. Das in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 enthaltene Angebot, den Rückforderungsbetrag ab August 2007 in 10 Monatsraten von den laufenden Bezügen einzubehalten, genügt den Anforderungen an eine ermessensgerechte Billigkeitsentscheidung. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch insoweit nichts vorgetragen, dass der Kläger durch die ratenweise Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.