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Urteil

13 K 2905/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0307.13K2905.06.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Übergangsgebührnisse für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 geregelt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Übergangsgebührnisse für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 geregelt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stand bis Ende Februar 2005 als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr. Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung Nord für die Zeit von März 2005 bis Februar 2008 Übergangsgebührnisse, deren Berechnung sie 75 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats zugrunde legte. Der Kläger ist seit dem 1. März 2005 bei der M GmbH tätig. Grundlage sind ein Ausbildungsvertrag als Copilot und ein Arbeitsvertrag als Copilot, die beide sind am 1. März 2005 geschlossen worden sind. Gegenstand des Ausbildungsvertrages war, dass der Kläger zum Copiloten auf einem von der M betriebenen Flugzeugmuster ausgebildet wird. Die Ausbildung begann am 1. März 2005 und endete mit dem ersten eigenverantwortlichen Streckeneinsatz als Copilot. Gegenstand des Arbeitsvertrages, dessen Zustandekommen unter der aufschiebenden Bedingung eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung stand, war die Einstellung des Klägers als Copilot. Der Arbeitsvertrag begann nach bestandener Ausbildung mit dem ersten eigenverantwortlichen Streckeneinsatz als Copilot. Auf telefonische Anfrage teilte die M der Wehrbereichsverwaltung Nord mit, dass die Beschäftigung des Klägers als Copilot am 28. Juni 2005 begonnen habe. Daraufhin setzte die Wehrbereichsverwaltung Nord mit Änderungsbescheid vom 26. August 2005 die Übergangsgebührnisse ab dem 28. Juni 2005 auf 60 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats fest und teilte mit, dass die sich hieraus ergebende Überzahlung mit den künftig fällig werdenden Bezügen verrechnet werde. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Mit dem Änderungsbescheid vom 26. August 2005 werde der Bescheid vom 18. Februar 2005 teilweise widerrufen. Die dafür nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderlichen Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Darüber hinaus sei die Herabsetzung der Übergangsgebührnisse auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil er seine Tätigkeit als Copilot vor Inkrafttreten der entsprechenden Anrechnungsvorschrift (1. Juni 2005) begonnen habe. Er habe diese Tätigkeit am 28. Mai 2005 mit einer sog. Supervisionsphase begonnen, indem er normale Flüge in der Funktion des Copiloten im Beisein eines Supervisors durchgeführt habe. Dabei habe es sich nicht um eine Aus- oder Weiterbildung bzw. Schulung, sondern um eine verschärfte Probezeit gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2006, zugestellt am 24. März 2006, änderte die Wehrbereichsverwaltung Nord den Bescheid vom 26. August 2005 dahin ab, dass die Verminderung der Übergangsgebührnisse erst zum Monat Juli 2005 wirksam wird. Im übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus: Die Bestimmungen des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I 1234; BfFEntwG) gingen den allgemeinen Regelungen des VwVfG vor. Ein erster eigenverantwortlicher Streckeneinsatz als Copilot sei erst Ende Juni 2005 erfolgt, sodass die Ausbildung des Klägers nicht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung geendet habe. Das ergebe sich aus einer Erklärung des Klägers, die er dem Kreiswehrersatzamt N gegenüber abgegeben habe und die von der M unter dem 29. August 2005 bestätigt worden sei. Der Kläger hat am 24. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Er habe die Tätigkeit, aus der er das Erwerbseinkommen erziele, vor Inkrafttreten des BfFEntwG begonnen. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Ausbildungsvertrag seien zum 1. März 2005 in Kraft getreten. Seitdem sei er bei M tätig gewesen. Eine Unterbrechung sei nicht eingetreten, weil der Arbeitgeber nicht gewechselt habe. Auch habe er vor und nach dem 1. Juni 2005 konkret dieselbe Tätigkeit als Copilot ausgeübt, da er bereits am 28. Mai 2005 als Copilot eingesetzt worden sei. Weiterhin habe durch das Ende der Ausbildung mit dem ersten eigenverantwortlichen Streckeneinsatz keine neue Tätigkeit begonnen, sodass das Vertrauen in die ursprünglich bestehende Regelung schutzwürdig sei. Sinn der Übergangsregelung des § 98 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sei es, den Eingriff in einen schutzwürdigen Vertrauensbereich abzumildern. Zivilrechtlich sei ein bedingtes Rechtsgeschäft tatbestandlich vollendet und voll gültig, nur seine Rechtswirkungen seien bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung in der Schwebe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 aufzuheben, soweit damit die Übergangsgebührnisse für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 geregelt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der angefochtene Bescheid vom 26. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 ist, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Herabsetzung der Übergangsgebührnisse für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 ist rechtswidrig. Auszugehen ist von § 11 Abs. 3 SVG in der Fassung, die er mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 durch Art. 1 Nr. 25 BfFEntwG gefunden hat. Danach betragen die Übergangsgebührnisse 75 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats (Satz 1 Halbsatz 1). Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich um 15 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Abs. 6 SVG ist, oder Einkünfte aufgrund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die Höher sind als der Betrag dieser Verminderung (Satz 4). Der Kläger hat in der Zeit ab dem 1. Juli 2005 Erwerbseinkommen in diesem Sinne erzielt, das zudem höher war als der Betrag der Verminderung. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dennoch war die Beklagte nicht berechtigt, den Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse um 15 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats zu vermindern. § 11 SVG in der bis zum 31. Mai 2005 gültigen Fassung sah eine Minderung des Bemessungssatzes der Übergangsgebührnisse, wie sie in der ab dem 1. Juni 2005 geltenden Fassung in § 11 Abs. 3 Satz 4 festgelegt ist, nicht vor. Vielmehr betrugen die Übergangsgebührnisse ausnahmslos 75 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SVG a.F.). Als Übergangsregelung aus Anlass des am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen BfFEntwG ist in § 98 Abs. 1 Satz 4 SVG bestimmt, dass die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 erst dann vorgenommen wird, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten des BfFEntwG begonnen werden. Bei der Frage, ob die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, nach dem Inkrafttreten des BfFEntwG begonnen worden ist, kommt es nicht darauf an, dass der Versorgungsempfänger über den Stichtag hinaus überhaupt in irgendeiner Weise erwerbstätig ist und bleibt. Sie bezieht sich vielmehr auf eine bestimmte, konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit, im Falle einer Beschäftigung auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Beschäftigungsgeber. Ein Andauern derselben Beschäftigung in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Versorgungsberechtigte nach dem Stichtag in ein neu begründetes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber tritt, bei dem er bisher nicht beschäftigt war, oder wenn - unabhängig davon, ob und inwieweit die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben übereinstimmen - ohne Wechsels des Beschäftigungsgebers an die Stelle eines bisherigen Angestelltenverhältnisses ein Beamtenverhältnis tritt. Diese Auslegung des § 98 Abs. 1 Satz 4 SVG entspricht dem Charakter dieser Übergangsvorschrift als Ausnahme von der grundsätzlich angestrebten, möglichst umfassenden Geltung des mit Wirkung vom 1. Juni 2005 eingefügten § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG. Der Gesetzgeber hat in typisierender Betrachtungsweise Anlass zum Vertrauensschutz für denjenigen Versorgungsempfänger gesehen, der sich in Kenntnis des § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SVG a.F. etwa mit dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses festgelegt hat und sich aus dieser Festlegung möglicherweise nur schwer oder unter erheblichen Nachteilen lösen kann. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 26/96 -, ZBR 1998, 104, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 69a Nr. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), und Urteil ebenfalls vom 18. September 1997 - 2 C35/96 -, BVerwGE 105, 226, zur ebenfalls vergleichbaren Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 BeamtVG; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 14 ZB 06.3081 -, veröffentlicht bei Juris. Angewandt auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass eine Minderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG nicht vorgenommen werden durfte, weil die Tätigkeit, aus der der Kläger das Erwerbseinkommen erzielt, nicht (erst) nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also nicht nach dem 31. Mai 2005, begonnen worden ist. Das Beschäftigungsverhältnis mit der M, aus dem der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2005 Erwerbseinkommen erzielt hat, hat bereits am 1. März 2005 begonnen. Diesem Beschäftigungsverhältnis liegen der Ausbildungsvertrag als Copilot und der Arbeitsvertrag als Copilot zugrunde. Beide Verträge sind in einem engen Zusammenhang zu sehen und begründen, wenn es um die Frage der Anwendbarkeit des § 98 Abs. 1 Satz 4 SVG geht, ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Das ergibt sich aus Folgendem: Beide Verträge sind am selben Tage, nämlich dem 1. März 2005, geschlossen worden. Auch geht der Ausbildungsvertrag direkt in den Arbeitsvertrag über, gibt es also keine zeitliche Unterbrechung der Beschäftigung. Die Ausbildung endet mit dem ersten eigenverantwortlichen Streckeneinsatz als Copilot (§ 2 Abs. 1 des Ausbildungsvertrags) und der Arbeitsvertrag als Copilot beginnt mit bestandener Ausbildung mit dem ersten eigenverantwortlichen Streckeneinsatz als Copilot (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages). Die enge Verknüpfung beider Verträge wird noch dadurch unterstrichen, dass für den Arbeitsvertrag als Eintrittsdatum der 1. März 2005 gilt (§ 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages). Vor allem aber ist hervorzuheben, dass nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages ausdrücklich eine ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen war (§ 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrages). Damit hatte sich der Kläger bereits am 1. März 2005, dem Zeitpunkt des Abschlusses beider Verträge, auch für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt war er an den Arbeitsvertrag gebunden. Er hatte keine Möglichkeit, den Beginn des Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung zu verhindern. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist das aber gerade eine Fallgestaltung, bei der nach dem oben Ausgeführten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG, die eine Verminderung der Übergangsgebührnisse vorsieht, keine Anwendung finden soll. Da aus den dargelegten Erwägungen eine Minderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG nicht vorgenommen werden durfte, kommt es nicht darauf an, wann die Ausbildung endete und die eigentliche Tätigkeit als Copilot begann. Auch kann dahinstehen, ob für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG vorlägen, zusätzlich § 49 VwVfG zu beachten wäre. Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift dürfte allerdings sprechen, dass es sich bei § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG um eine Ruhensregelung handeln dürfte, die nicht einen bestimmten Teilbereich der ursprünglichen Regelung (hier des Bescheides vom 18. Februar 2005) ersetzt, sondern ergänzend neben sie tritt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.