OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 5741/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0229.17K5741.07.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des im Gebiet der Stadt E, G1 (postalisch: I1str. 183a). Bereits seit Beginn der 90er Jahre traten auf seinem Grundstück regelmäßig erhebliche abfallrechtliche Missstände auf, die zum Erlass verschiedener Ordnungsverfügungen des Beklagten führten. In der Zeit vom 11. November 2004 bis 15. Januar 2005 wurden im Wege der Ersatzvornahme durch ein vom Beklagten beauftragtes Unternehmen insgesamt 510 t Abfälle vom Grundstück des Klägers entfernt, deren Entsorgung Kosten in Höhe von 148.518, 88 Euro verursachte. Bei regelmäßigen Überprüfungen des klägerischen Grundstücks in der Folgezeit stellte der Beklagte am 29. Juni, 6. Juli, 10. August und 4. September 2007 fest, dass der Kläger erneut damit begonnen hatte, Abfälle auf seinem Grundstück abzulagern. Mit Ordnungsverfügung vom 25. September 2007, die dem Kläger am 29. September 2007 mit Postzustellungsurkunde zuging, gab der Beklagte dem Kläger daher auf, die in der Verfügung näher bezeichneten, auf dem Grundstück I1str. 183a gelagerten Abfälle bis spätestens vier Wochen nach Erhalt der Verfügung ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Verfügung die Fa. B mit der Entsorgung der Abfälle zu beauftragen und drohte dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme an. Der Kläger legte gegen diese Ordnungsverfügung keinen Widerspruch ein, kam der Verfügung aber auch innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Mit Bescheid vom 14. November 2007, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 17. November 2007 zuging, setzte der Beklagte das in der Ordnungsverfügung vom 25. September 2007 angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest und bezifferte die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme auf ca. 20.000 Euro. Der Kläger hat hiergegen am 11. Dezember 2007 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Januar 2008 – 17 L 2076/07 – abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsvorgang Bezug. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung enthaltene Begründung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 – 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1. Februar 2008 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO, und die Anordnung des persönlichen Erscheinens mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 aufgehoben worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides getroffene Festsetzung der Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 1, 59, 63, 64 S. 1 VwVG NRW liegen vor. Die aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. September 2007 folgende Verpflichtung des Klägers, die in der Ordnungsverfügung näher bezeichneten, auf dem Grundstück I1str. 183a lagernden Abfälle innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Verfügung durch Beauftragung der B GmbH zu entsorgen, ist seit dem 29. Oktober 2007 unanfechtbar, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Der Kläger hat gegen diese Ordnungsverfügung, die mit einer fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehen war und die ihm ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 29. September 2007 zugestellt worden ist, keinen Widerspruch eingelegt. Der Beklagte hat dem Kläger in dieser Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Entsorgungsanordnung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt der Verfügung zugleich die Ersatzvornahme angedroht, §§ 59 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Soweit der Beklagte in der Androhung nicht zugleich die voraussichtlichen Kosten der angedrohten Ersatzvornahme angegeben hat, ist dies unbeachtlich. Dabei kann dahin stehen, ob vorliegend besondere Umstände ein Absehen von dieser "soll"- Angabe der voraussichtlichen Kosten rechtfertigen, § 63 Abs. 4 VwVG NRW. Jedenfalls sind Einwendungen gegen die seit dem 29. Oktober 2007 bestandskräftige Androhung der Ersatzvornahme – ebenso wie gegen die Grundverfügung selbst - im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung des Zwangsmittels ausgeschlossen, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87-, NVwZ 1990, 663. Der Kläger ist schließlich der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abfallentsorgung innerhalb der dazu bestimmten, angemessenen Frist von vier Wochen ab Erhalt der Ordnungsverfügung nicht nachgekommen, § 64 S. 1 VwVG NRW. Ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Januar 2008 im Verfahren 17 L 2076/07 vorgelegten Lichtbilder befanden sich die in der Ordnungsverfügung aufgeführten, zu entsorgenden Gegenstände noch am 14. Dezember 2007 auf dem Grundstück des Klägers. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Festsetzung der Ersatzvornahme sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, §§ 55 Abs. 1, 58 VwVG NRW. Soweit der Beklagte in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides für den Fall, dass das Grundstück des Klägers verschlossen ist oder er die Maßnahme behindert, die zwangsweise Öffnung des Grundstücks bzw. die Durchsetzung der Maßnahme im Rahmen des unmittelbaren Zwangs gegen den Kläger angedroht hat, geht diese Androhung ins Leere. Denn die Verpflichtung des Betroffenen, die Ersatzvornahme zu dulden und die Befugnis der Vollzugsbehörden, eventuellen Widerstand des Betroffenen bei der Ersatzvornahme mit Gewalt zu brechen, folgt bereits unmittelbar aus § 65 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 – 4 B 100/96-, NVwZ 1997, 381. Sind Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Klägers als Pflichtigem aber bereits aufgrund der Festsetzung des Zwangsmittels selbst zulässig, führt die in Ziffer 3. des Bescheides getroffene – überflüssige - Androhung von unmittelbarem Zwang zu keiner Verletzung des Klägers in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.