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Urteil

8 K 1262/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0228.8K1262.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin betreibt die Kläranlage E. -O. und leitet aus dieser biologisch gereinigtes Abwasser in den Rhein ein. In der mit Bescheid vom 25. Juli 2000 widerruflich und bis zum 30. Juni 2015 befristet erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis setzte die Beklagte für den Parameter Stickstoff (N ges ) einen im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres geltenden Überwachungswert von 18 mg/l und die Ausgleichsregelung „4 aus 5 + 100%“ fest. Unter dem 25. Juli 2002 erklärte die Klägerin gegenüber dem früheren Landesumweltamt NRW als Rechtsvorgänger der Beklagten, dass sie im Zeitraum vom 15. August 2002 bis zum 31. Dezember 2002 einen niedrigeren Überwachungswert für den Parameter N ges von 13 mg/l einhalten werde. Im Januar 2003 leitete die Klägerin dem Rechtsvorgänger der Beklagten die Messergebnisse aus dem von ihr für den Erklärungszeitraum durchgeführten Messprogramm zu. Hiernach wurde der für den Parameter N ges erklärte Wert von 13 mg/l am 2. September 2002 mit einem Messergebnis von 21,77 mg/l überschritten. Ausweislich der amtlichen Überwachungsergebnisse des Jahres 2002 lag am 4. September 2002 eine Überschreitung mit einem Messwert von 20,3 mg/l vor. Mit Festsetzungsbescheid vom 29. April 2003 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2002 auf 1.013.945,50 Euro fest. Infolge einer Erhöhung der zugrunde zu legenden Jahresschmutzwassermenge ab dem 4. September 2002 errechnete der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Ergänzungsbescheid vom 18. November 2003 einen neuen Festsetzungsbetrag von 1.040.938,70 Euro und forderte einen Betrag von 26.993,20 Euro nach. Bezogen auf den Parameter N ges wurden 19.254 Schadeinheiten (SE) und ein Festsetzungsbetrag von 344.646,60 Euro veranschlagt. Die Erklärung über die Einhaltung eines niedrigeren Überwachungswertes von 13 mg/l fand dabei – wie auch im Erstbescheid – keine Berücksichtigung. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie jeweils mit der Nichtberücksichtigung des für den Parameter N ges erklärten niedrigeren Wertes im Zeitraum vom 15. August 2002 bis 31. Dezember 2002 begründete. Zwischenzeitlich hatte im Juli 2002 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) für Abwasserbehandlungsanlagen der hier relevanten Größenklasse 5 den Parameter Stickstoff auf 13 mg/l festgesetzt. Die Beklagte änderte daraufhin nach Anhörung der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 4. Juni 2003 den in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25. Juli 2000 festgesetzten Überwachungswert für den Parameter Stickstoff rückwirkend ab 1. Januar 2003 von 18 mg/l auf 13 mg/l ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Kläranlage könne den aktuellen Konzentrationswert nach den Protokollen der amtlichen Überwachung problemlos einhalten. Der am 4. September 2002 gemessene Wert von 23,4 mg/l beruhe auf einem Störfall. Die von der Klägerin gegen die geänderte Festsetzung eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte mit Beschluss vom 12. Juni 2006 ‑ 20 A 315/06 ‑ den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. November 2005 – 6 K 5668/03 – ab. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Abwasserabgabenfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2002 wies der Rechtsvorgänger der Beklagten mit am 1. März 2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Einhaltung des heraberklärten Wertes auf 13 mg/l sei nicht mittels eines gültigen Messprogramms gemäß § 69 Abs. 7 Landeswassergesetz (LWG) nachgewiesen worden. Der erklärte Wert sei am 2. September 2002 und am 4. September 2002 überschritten worden und die Heraberklärung daher für den Zeitraum vom 15. August 2002 bis 31. Dezember 2002 unbeachtlich. Am 28. März 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Die beiden Messwerte, die Überschreitungen des nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Wertes ergeben hätten, seien auf ein einziges – ausschließlich den Parameter Stickstoff betreffendes – Störfallereignis im Klärwerk zurückzuführen gewesen. Für eine vollständige Regeneration der biologischen Grundelemente, insbesondere der Nitrifikanten, sei ein Zeitraum von mindestens 5 bis 14 Tagen erforderlich, so dass Messungen innerhalb dieses Zeitraum zwangsläufig Überschreitungen hätten ausweisen müssen. Es sei aber unangemessen und unvertretbar, zur Abgabenfestsetzung zwei auf diesem einen Störfallereignis beruhende Messwerte heranzuziehen. Die Beklagte selbst habe dem am 4. September 2002 gemessenen Wert von 23,4 mg/l im Rahmen der Änderung des Überwachungswertes für den Parameter Stickstoff keine Aussagekraft zur Leistungsfähigkeit des Klärwerkes beigemessen. Die in § 4 Abs. 4 Satz 2 ff. AbwAG geregelten Sanktionen stellten eindeutig auf mehrfache, verschiedene Ereignisse (Störungen) ab. Zudem sei Sinn und Zweck der „4 aus 5“ - Regelung gerade die „Heilungsmöglichkeit“ nach Beseitigung einer Überschreitung/Störung. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 18. November 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 insoweit aufzuheben, als hierdurch eine den Betrag von 1.005.038,01 Euro übersteigende Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2002 festgesetzt ist.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den unterschiedlichen Regelungsgehalt von § 4 Abs. 4 AbwAG und § 4 Abs. 5 AbwAG. Die Argumentation der Klägerin zur Ausgleichsregelung betreffe den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 AbwAG und sei auf den vorliegenden Fall, in dem es nicht darum gehe, die Zahl der Schadeinheiten zu erhöhen, sondern lediglich die Privilegierung des 4 Abs. 5 AbwAG nicht zuzuerkennen, nicht übertragbar. Es bestehe kein Anlass, hier nur einen der erhöhten Messwerte zu berücksichtigen. Die Zugrundelegung von in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gewonnenen Messergebnissen sei in der Systematik des § 4 Abs. 5 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 7 LWG angelegt. Denn hiernach seien in die Prüfung der Einhaltung des heraberklärten Wertes über die Ergebnisse der engmaschigen Eigenmessung hinaus auch die amtlichen Messergebnisse einzubeziehen. Die Nichtberücksichtigung der Heraberklärung stelle keine Sanktion für die Klägerin dar, sondern lediglich die „normale“ abgabenrechtliche Veranlagung ohne Gewährung der Privilegierung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2002 sind – soweit im Streit – rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin war gemäß §§ 1, 2, 9 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der hier maßgeblichen Neufassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro vom 9. September 2001, im Veranlagungszeitraum dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat die Abwasserabgabe auch der Höhe nach zutreffend unter Außerachtlassung der Erklärung der Klägerin vom 25. Juli 2002 über die Einhaltung eines niedrigeren Überwachungswertes für den Parameter N ges im Zeitraum vom 15. August 2002 bis zum 31. Dezember 2002 festgesetzt. Die Abwasserabgabe richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach der in Schadeinheiten bestimmten Schädlichkeit des Abwassers. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG errechnet sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zu Grunde zu legende Schadstofffracht hier nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Nach Maßgabe dessen hat der Rechtsvorgänger der Beklagten bei seinen Berechnungen zutreffend für den gesamten Veranlagungszeitraum auf den in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25. Juli 2000 festgelegten Überwachungswert für den Parameter N ges von 18 mg/l abgestellt. Er war nicht – wie die Klägerin meint – verpflichtet, die Zahl der Schadeinheiten für den Zeitraum vom 15. August 2002 bis zum 31. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 1 AbwAG gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 nach dem niedrigeren erklärten Wert für den Parameter N ges von 13 mg/l zu ermitteln. Denn die Berücksichtigung des heraberklärten Wertes setzt nach § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG voraus, dass seine Einhaltung entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachgewiesen wird, wobei die Messergebnisse der behördlichen Überwachung in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen sind. Diesen Nachweis über die Einhaltung des erklärten Wertes hat die Klägerin nicht erbracht. Die an das Messprogramm gestellten Anforderungen ergeben sich aus § 69 Abs. 7 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG). Nach Satz 7 der Vorschrift gilt ein nach diesem Absatz durchgeführtes Messprogramm als behördlich zugelassen. Hiernach müssen das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Abs. 5 AbwAG gemäß den Festlegungen im Bescheid durchgeführt werden (§ 69 Abs. 7 Satz 1 LWG). Die nach der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Bescheidwert entsprechend § 6 Abs. 1 Abwasserverordnung – AbwV – anzuwendende Ausgleichsregelung „4 aus 5 + 100%“ gilt damit auch für den heraberklärten Wert. Die Proben müssen im Erklärungszeitraum in einem Zeitraum von zwei Wochen an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Tageszeiten entnommen werden (§ 69 Abs. 7 Satz 2 LWG) und ersetzen die an diesem Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung (§ 69 Abs. 7 Satz 3 LWG). Die Ergebnisse der amtlichen Überwachung sind in der zeitlichen Reihenfolge in das Messprogramm einzuordnen (§ 69 Abs. 7 Satz 4 LWG). Das nach dieser Maßgabe durchgeführte Messprogramm belegt nicht die Einhaltung des heraberklärten Wertes für den Parameter N ges von 13 mg/l im Erklärungszeitraum. Eine eigene Probenahme der Klägerin am 2. September 2002 ergab einen Wert von 21,77 mg/l und eine Probenahme auf Grund amtlicher Überwachung am 4. September 2002 einen Wert von 20,3 mg/l. Die erste der beiden festgestellten Überschreitungen schadete nach der anzuwendenden „4 aus 5 + 100%“-Regelung noch nicht. Hiernach gilt ein nicht eingehaltener erklärter Wert dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt (entsprechend § 6 Abs. 1 AbwV). Diese Voraussetzungen waren bei dem am 2. September 2002 gemessenen Wert erfüllt, nicht aber bei dem am 4. September 2002 festgestellten. Soweit die Klägerin anführt, die beiden erhöhten Messwerte seien auf ein einziges – ausschließlich den Parameter Stickstoff betreffendes – Störfallereignis im Klärwerk zurückzuführen gewesen, führt dies nicht dazu, dass das Ergebnis der behördlichen Messung vom 4. September 2002 unberücksichtigt bleiben müsste. Bei der Überwachung der Einhaltung des erklärten Wertes nach § 4 Abs. 5 AbwAG erscheinen die beiderseitigen – d.h. die eigenen und die behördlichen – Messergebnisse zeitlich geordnet ohne Rücksicht auf die Herkunft der Einzelnen als ein einheitliches Überwachungsergebnis, vgl. Köhler/Meyer, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. (2006), § 4 Rn. 394. Den Ergebnissen der Selbstüberwachung kommt im Rahmen des § 4 Abs. 5 AbwAG ausnahmsweise abgaberechtliche Bedeutung zu. Daneben bleibt auch die behördliche Überwachung bestehen. Daraus und insbesondere aus den gemäß § 69 Abs. 7 Satz 2 LWG vorgegebenen zweiwöchentlichen Probeintervallen für die Eigenmessung folgt eine ungleich größere Menge von Messergebnissen in der Messreihe, als sie bei der ausschließlich staatlichen Überwachung eines Bescheidwertes nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG vorliegt. Damit sieht das Gesetz selbst vor, dass die Bewertung über die Einhaltung des erklärten Wertes auf Grund einer verbreiterten Datenbasis vorgenommen wird. Insoweit verfängt der Einwand der Klägerin, sie selbst habe den Rechtsvorgänger der Beklagten über die Überschreitung informiert und dieser habe daraufhin eine amtliche Messung vorgenommen, die infolge des vorliegenden Störfalles zwangsläufig ebenfalls eine Überschreitung habe ergeben müssen, rechtlich nicht. Ausweislich der Aufstellung der amtlichen Überwachungsergebnisse des Jahres 2002 (Beiakte Heft 2, Bl. 41) hielt sich die amtliche Probenahme vom 4. September 2002 innerhalb des gewöhnlichen Überwachungsintervalls. Die Häufigkeit der Beprobung ist hiernach nicht zu beanstanden, zumal die dem Rechtsvorgänger der Beklagten mitgeteilte Überschreitung ausweislich eines Schreibens vom 10. September 2002 (Beiakte Heft 1) bereits einige Tage zurücklag, nämlich auf eine Feststellung der Klägerin vom 31. August 2002 bezogen war. Die Berücksichtigung beider den erklärten Wert übersteigenden Messwerte im Rahmen des § 4 Abs. 5 AbwAG ist auch nicht unverhältnismäßig. Anders als im Rahmen der Erhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG führt die Nichteinhaltung des erklärten Wertes lediglich dazu, dass die Heraberklärung gegenstandslos und der Abgabepflichtige so behandelt wird, als hätte er eine Erklärung nicht abgegeben, vgl. Köhler/Meyer, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. (2006), § 4 Rn. 401. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG wird die Schadstofffracht in diesem Fall nach den Absätzen 1 bis 4 der Vorschrift ermittelt. Den Abgabepflichtigen trifft daher zunächst nur die im Regelfall nach dem gesetzlichen Bescheidsystem der Abgabenbelastung anfallende Abgabe. Eine mögliche Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG beurteilt sich wiederum ausschließlich nach den Ergebnissen der behördlichen Überwachung und mag als über den Regelfall hinausgehende Abgabenbelastung Anlass zur Einbeziehung nur eines (amtlichen) Messergebnisses bei Vorliegen eines Störfalles geben, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 1997 – 8 B 170/97 –, DÖV 1997, 1046 ff. Derartige Überlegungen sind für die Frage, ob der Abgabepflichtige eine vom Regelfall abweichende Privilegierung erhält, jedoch nicht angezeigt. Der unterschiedliche systematische Ansatz – Versagung einer Besserstellung im Gegensatz zur Schaffung einer zusätzlichen Belastung – rechtfertigt eine unterschiedliche Berücksichtigung von Sondersituationen. Angesichts der Vorschriften über Erlass und Stundung brauchte der Gesetzgeber keine Sonderregelung für Störfälle im Rahmen des § 4 Abs. 5 AbwAG vorzusehen. Im Grunde macht die Klägerin eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen geltend, die jedoch für den vorliegenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Veranlagung nach § 4 Abs. 5 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 7 LWG nicht berücksichtigungsfähig ist. Inwieweit dem durch einen Erlass nach § 80 Abs. 3 LWG Rechnung getragen werden könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern einem eigenständigen Verwaltungsverfahren vorbehalten. Soweit die Klägerin einwendet, sie wäre unter Berücksichtigung eines Wertes von 13 mg/l für den Parameter N ges veranlagt worden, wenn der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzte Überwachungswert bereits für das Jahr 2002 von 18 mg/l auf 13 mg/l abgeändert worden wäre, trifft dies zwar zu. In der Tat wäre – da die Voraussetzungen einer Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG nicht vorlagen – die Festlegung von 13 mg/l im Bescheid der Ermittlung der Schadstofffracht zugrunde zu legen gewesen. Maßgebend für die Heranziehung zur Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2002 ist jedoch die für diesen Zeitraum gültige und verbindliche Rechtslage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 35.900,69 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.