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Urteil

11 K 2367/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge zu einer Lebensversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn die Versicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. • Maßgeblich ist der Vertragszustand vor Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes; nachträgliche Änderungen des Leistungszeitpunkts sind unbeachtlich. • Die gesetzliche Rückgrenzung an die Rentenversicherung rechtfertigt eine enge Auslegung des Begriffs "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im ArbPlSchG.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Beiträgen zu vor dem 60. Lebensjahr fällig werdender Rentenversicherung • Beiträge zu einer Lebensversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn die Versicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. • Maßgeblich ist der Vertragszustand vor Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes; nachträgliche Änderungen des Leistungszeitpunkts sind unbeachtlich. • Die gesetzliche Rückgrenzung an die Rentenversicherung rechtfertigt eine enge Auslegung des Begriffs "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im ArbPlSchG. Der Kläger leistete vom 2. Januar bis 30. September 2006 Zivildienst. Vor dem Dienstabschluss hatte er eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, deren monatlicher Beitrag 100 EUR betrug, davon 81,87 EUR für die Altervorsorge. Der Vertrag sah als frühesten Leistungszeitpunkt den 1. Dezember 2042 vor, zu dem der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte; eine vertragliche Möglichkeit zur Verschiebung bis zu fünf Jahren bestand. Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte die Erstattung der während des Zivildienstes gezahlten Altersschutzbeiträge ab mit der Begründung, dass nach Gesetzesauslegung nur Versicherungen erstattungsfähig seien, die frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden. Das Gericht hat die Klage des Klägers daraufhin abgewiesen. • Anwendbare Normen: § 14a Abs.4 ArbPlSchG i.V.m. § 78 Abs.1 Nr.1 ZDG sowie Ausrichtung an den sozialrechtlichen Altersgrenzen (§§ 33, 35 ff. SGB VI). • Begriff der "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung": Das Gesetz verweist vorrangig auf die gesetzliche Rentenversicherung, sodass Lebensversicherungen nur dann als Altersversorgung gelten, wenn sie dem Leitbild der gesetzlichen Altersrente entsprechen; insoweit ist auf die sozialrechtliche Altersgrenze abzustellen. • Erfordernis des Vertragszustands vor Dienstbeginn: Die Zwölfmonatsklausel verlangt, dass die Versicherung bei Beginn des Wehr-/Zivildienstes bereits mindestens zwölf Monate besteht und in dieser Form Altersversorgung bezweckt; nachträgliche Änderungen des Leistungszeitpunkts sind materiellrechtlich unbeachtlich. • Anwendung auf den Streitfall: Die Police des Klägers war auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres gerichtet; eine nachträgliche Aufschiebung war zum maßgeblichen Zeitpunkt weder vorgenommen noch rechtlich zu berücksichtigen. • Praktikabilitäts- und Rechtsprechungsgrund: Die restriktive Auslegung folgt der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine pauschale Berücksichtigung vorzeitig fälliger Versicherungen ausschließt, um Verwaltungspraxis handhabbar zu halten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der während des Zivildienstes gezahlten Beiträge zur fondsgebundenen Rentenversicherung, weil die Police bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig ist und damit nicht als "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des § 14a Abs.4 ArbPlSchG gilt. Auf eine nachträgliche Verschiebung des Leistungszeitpunkts kann nicht abgestellt werden, da maßgeblich der Zustand bei Beginn des Zivildienstes ist. Die Entscheidung ist mit Gründen rechtmäßig und begründet; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.