Urteil
26 K 4649/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0222.26K4649.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1960 geborene Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes im gegenwärtigen Rang eines Kriminaloberkommissars (A 10 BBesO). Mit Verfügung vom 30. April 1993 war er vom Oberkreisdirektor des Kreises N. als Kreispolizeibehörde zum Innenministerium des beklagten Landes versetzt worden, nachdem er dort bereits zuvor im Wege der Abordnung seit September 1992 seinen Dienst verrichtet hatte. Sein Einsatz bei dem Innenministerium erfolgte in der Observationsgruppe der Abteilung VI. Der Einsatz der Polizeibeamten bei der Observationsgruppe erfolgte im Rotationsverfahren und war voraussichtlich für die Dauer von sechs Jahren vorgesehen. Für seinen Dienst in der Observationsgruppe erhielt der Kläger die Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten (Sicherheitszulage) nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Mit Verfügung vom 17. März 1998 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1998 gem. § 28 LBG NRW an das Landeskriminalamt (LKA) versetzt. Die neue Tätigkeit des Klägers beim LKA berechtigt nicht zum Bezug der Sicherheitszulage. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 teilte das LKA dem LBV mit, dass der Kläger zu prüfen gebeten habe, ob ihm nach seiner Versetzung vom Innenministerium zum LKA durch den Wegfall der Sicherheitszulage eine Ausgleichszulage im Rahmen der Besitzstandswahrung zugestanden hätte. Eine Prüfung habe ergeben, dass dem Kläger die Zulage ab dem 1. April 1998 zugestanden hätte. Eine Änderungsmitteilung sei beigefügt. Es werde gebeten, eine Nachzahlung unter Beachtung der Verjährung zu veranlassen. Das LBV teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 mit, dass für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. August 2001 ein Anspruch auf Nachzahlung einer Ausgleichszahlung nach § 13 Abs. 2 BBesG in Höhe von insgesamt 3.412,07 DM bzw. 1.744,56 EUR bestanden hätte. Ab dem 1. September 2001 bestehe auf Grund des Abbaus der Anspruch nicht mehr. Hinsichtlich des Anspruchs auf Nachzahlung werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Dies stelle im konkreten Fall keine unzulässige Rechtsausübung dar. Seitens des LBV sei der Kläger nicht an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert worden. Der Kläger hätte sich bei seiner Dienststelle erkundigen können, ob ihm die Ausgleichszulage zugestanden hätte. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 26. Januar 2006, bei dem LBV per Fax am selben Tage eingegangen, Widerspruch. Nach Akteneinsicht durch seinen Bevollmächtigten am 20. Februar 2006 erklärte er, auf eine individuelle Begründung zu verzichten und verwies auf eine dem LBV zugegangene Widerspruchsbegründung in einem ähnlichen, ebenfalls von seinem Bevollmächtigten vertreten Verfahren des Polizeioberkommissars R. Ausweislich dieser Widerspruchsbegründung ist der Kläger der Ansicht, es sei § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG einschlägig, weil seine Versetzung aus dienstlichen Gründen veranlasst gewesen sei. Seitens des Innenministeriums sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sicherheitszulage von Amts wegen und nach deren Wegfall wieder die Polizeizulage gewährt werde und dass er sich um nichts kümmern müsse; so sei es dann auch gehandhabt worden. Einige Beamte hätten nach ihrer Versetzung aus dem Innenministerium (Observationsgruppe) weg auf Grund zeitnah ergangener Änderungsmitteilungen die Ausgleichszulage von Amts wegen erhalten. Hiervon und von deren Existenz überhaupt habe er erst Mitte 2005 anlässlich eines Treffens früherer Kollegen erfahren. Es verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn auf Grund teilweise vorgenommener Mitteilungen einer Gruppe von Kollegen die Zulage gewährt worden sei, einer anderen Gruppe jedoch wegen insoweit unterlassener Mitteilung nicht. Ferner habe der Dienstherr hier die aus der Fürsorgepflicht resultierende Beratungspflicht verletzt. Zwar bestehe keine allgemeine Beratungspflicht des Dienstherrn über solche Umstände, die dem Beamten normalerweise bekannt sein müssten. Wenn der Beamte jedoch weder von Normen Kenntnis habe noch eine derartige Kenntnis erlangen müsse und ihm deshalb auch die Existenz eines Rechtsanspruchs nicht auffallen könne, wie es hinsichtlich der Ausgleichszulage der Fall sei, bestehe eine Beratungspflicht. In diesem Fall sei die Behörde gehalten, nicht völlig willkürlich in einzelnen Fällen Mitteilungen zu versenden und in anderen Fällen nicht. Er habe von dem Anspruch dem Grunde nach zunächst keine Kenntnis gehabt und auch nicht haben müssen. Es sei auch fraglich, ob überhaupt Verjährung eingetreten sei, schon wegen der Frage, zu welchem Zeitpunkt Ansprüche nach § 13 BBesG überhaupt entstünden. Er habe erst Mitte Mai 2005 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt, was mit Rücksicht auf die Gesetzeslage nach der Schuldrechtsreform erheblich sei. Es liege auch ein qualifiziertes Fehlverhalten seitens der Behörde vor, welches die Berufung auf Verjährung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2005 zurück. Das zuständige Innenministerium des beklagten Landes habe mitgeteilt, dass die dort eingesetzten Beamten bei Dienstantritt regelmäßig auf den damit verbundenen Wegfall der Polizeizulage unter gleichzeitiger Entstehung des Anspruchs auf Sicherheitszulage informiert worden seien. Eine konkrete Unterrichtung der betreffenden Personen über den Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach einer mindestens 5-jährigen Zuerkennung der Sicherheitszulage habe zwar nicht stattgefunden. Gleichwohl sei aber der Anspruch bzw. der Wegfall von Zulagen mehrfach thematisiert worden sei. Die Möglichkeiten eines Zulagenanspruchs seien insbesondere im Polizeibereich sehr vielfältig und zählten deshalb auch zum ausgeprägten allgemeinen Wissensstand eines Polizeibeamten. Fragen der Zulagenansprüche seien auch Gegenstand der Ausbildung. Die Beamten hätten von dem Anspruch auf die Ausgleichszulage zumindest Kenntnis erlangen können. Ein qualifiziertes Fehlverhalten, welches die Berufung auf Verjährung rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte, liege nicht vor. Ergänzend wird ausgeführt, dass der verjährte Anspruch ein solcher nach § 13 Abs. 2 BBesG gewesen sei, weil der Kläger nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW versetzt worden sei. Am 16. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruch. Hinsichtlich der Verjährung ist er der Auffassung, dass es auf Grund der Übergangsvorschriften des EG BGB anlässlich der Schuldrechtsreform auf seine Kenntnis von dem Anspruch ankomme, die er erst im Mai 2005 erlangt habe. Ungeachtet dessen dürfe sich das beklagte Land aus den von ihm dargelegten Gründen nicht auf Verjährung berufen. Ein qualifiziertes Fehlverhalten liege jedenfalls auf Seiten des Innenministeriums des beklagten Landes vor, wenn dort ein und derselbe Sachbearbeiter, der jeweils die Änderungsmitteilungen hinsichtlich der aus der Observationsgruppe ausgeschiedenen Beamten bearbeitet habe, in einigen Fällen die Änderungsmitteilung zeitnah versandt habe, in anderen Fällen – wie auch seinem Fall – jedoch nicht. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 23. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 13. Juli 2006 zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage für den Zeitraum ab dem 1. April 1998 erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Besoldungsakte und allgemeine Personalakte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage des Klägers auf Neubescheidung hat keinen Erfolg, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Bescheide des LBV, mit denen sich das beklagte Land auf Verjährung von nach § 13 Abs. 2 BBesG entstandenen Ansprüche beruft, sind rechtmäßig. Die durch die Versetzung des Klägers vom Innenministerium zum Landeskriminalamt des beklagten Landes zum 1. April 1998 eingetretene Verringerung der Dienstbezüge begründete Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nicht nach § 13 Abs. 1 BBesG, sondern lediglich nach § 13 Abs. 2 BBesG. Die dem Kläger danach zustehenden Ansprüche sind verjährt. Es liegen keine Gründe vor, die es dem beklagten Land verbieten, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Gemäß dem am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen und in den hier erheblichen Grundzügen bis heute unveränderten § 13 BBesG in der Fassung durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (vom 24. Februar 1997, BGBl I, 322, insoweit in der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 1997, nachfolgend BBesG 1997) stand und steht Beamten bei einer Verringerung der Dienstbezüge unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszulage zu. Dass dem Kläger auf Grund der mit Wirkung zum 1. April 1998 durch den Wegfall der Sicherheitszulage eingetretenen Verringerung der Dienstbezüge eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG 1997 zustand, die sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 1997 bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages verringerte, hat das beklagte Land durch den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 23. Dezember 2005 zugunsten des Klägers anerkannt und ist auch sachlich zutreffend. Soweit der Kläger darüber hinaus der Ansicht ist, ihm habe die - sich bei Erhöhung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG 1997 lediglich um ein Drittel verringernde und deshalb entsprechend langsamer aufzehrende - Ausgleichszulage auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG 1997 zugestanden, trifft dies nicht zu. Die Verringerung der Dienstbezüge des Klägers war nicht auf Grund einer der in § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG 1997 enumerativ und abschließend aufgezählten Gründe, sondern aus anderen dienstlichen Gründen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG eingetreten. Dass die Verringerung der Dienstbezüge des Klägers nicht auf den in § 13 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 bis 5 BBesG 1997 aufgezählten Gründen beruht, liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung. Sie beruht aber auch nicht darauf, dass der Kläger auf Grund einer dem § 26 Abs. 2 BBG entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt worden ist, § 13 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BBesG 1997. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 des (gleichzeitig mit § 13 BBesG geänderten) BBG (in der Fassung durch Art. 2 Ziffer 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997, BGBl I, 322) kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich seit dem 1. März 1998 in § 28 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW (in der Fassung durch Artikel I Ziffer 5 des achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998, GV NW S. 134). Der Kläger ist jedoch nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, sondern nach § 28 Abs. 1 LBG und damit nicht auf Grund einer § 26 Abs. 2 BBG entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt worden. Die Besonderheit von Versetzungen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW im Verhältnis zu Versetzungen nach den Absätzen 1 der jeweiligen Normen ist nicht darin zu sehen sein, dass ein Beamter ohne seine Zustimmung versetzt wird; dies ist auch nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW möglich. Versetzungen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass ein Beamter nicht innerhalb desselben Dienstherrn und derselben Laufbahn versetzt wird, sondern „in ein Amt ... auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn“. Vgl. insoweit die Aufzählung bei Schwegmann/Summer, § 13 BBesG Rz. 7 lit. b Ein Laufbahnwechsel und/oder ein Wechsel des Dienstherrn war mit der Versetzung des Klägers jedoch nicht verbunden. Der Kläger ist ohne Einfluss auf sein Amt im statusrechtlichen Sinne und ohne Laufbahnwechsel von einer Behörde (Innenministerium) zu einer anderen Behörde (LKA) desselben Dienstherrn (beklagtes Land) versetzt worden. Die Verringerung der Dienstbezüge des Klägers wegen des damit einher gehenden Wegfalls der Sicherheitszulage, der durch die danach wieder gewährte Polizeizulage wirtschaftlich nicht voll kompensiert wurde, erfolgte daher „aus anderen dienstlichen Gründen“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG 1997. Käme es darauf an, wäre der Kläger auch nicht ohne seine Zustimmung vom Innenministerium des beklagten Landes wegversetzt worden. Denn die Verwendung des Klägers bei dem Innenministerium des beklagten Landes war von Anfang an und dem Kläger insoweit bekannt zeitlich befristet. Es war Geschäftsgrundlage der Verwendung des Klägers bei dem Innenministerium des beklagten Landes, dass die Verwendung in der Observationsgruppe nicht auf Dauer angelegt ist und dass nach deren von Anfang an absehbaren Beendigung ein Wechsel zu einer anderen Behörde erforderlich werden würde. In dem Einverständnis des Klägers zu seiner Versetzung an das Innenministerium wäre daher zugleich das vorweg erklärte Einverständnis mit seiner späteren Wegversetzung zu sehen. An dieser Rechtslage hat sich durch die nachfolgenden Änderungen des § 13 BBesG 1997 bis zum endgültigem Auslaufen der Zulage gemäß der vom Kläger nicht substanziiert angegriffenen Berechnung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung gemäß der Anlage zum Bescheid vom 23. Dezember 2005 nichts geändert. Rechtsgrundlage war während der gesamten Zeit § 13 Abs. 2 BBesG mit der hälftigen Verringerung der Zulage bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge. Daraus folgt zugleich, dass die Berechtigung zum Bezug der Zulage in dem vom LBV errechneten Monat endete, weil sie durch anderweitige Erhöhungen der Dienstbezüge aufgezehrt war. Die dem Kläger deshalb nur auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG 1997 und späteren Fassungen dem Grunde nach zustehenden Ansprüche sind verjährt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 ist durch die Reform des BGB durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 eine Neugestaltung der Verjährungsregelungen eingetreten, die unter anderem den Beginn des Laufes der nunmehr kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) an die Erfüllung subjektiver Merkmale (Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, vgl. § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB) bindet. Die anlässlich des Inkrafttreten der Schuldrechtsreform erforderlichen Übergangsregelungen sind Gegenstand des Art. 229 § 6 EG BGB. Nach dessen Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG BGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Die Ansprüche des Klägers auf Ausgleichszahlungen bestanden am 1. Januar 2002 und waren an diesem Tag noch nicht verjährt. Die Ansprüche des Klägers sind unter Geltung des BGB alter Fassung zeitnah jeweils monatlich entstanden. Ansprüche auf Zulagen nach § 13 BBesG sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Besoldungsansprüche. Besoldungsansprüche verjährten gem. § 197 BGB a.F. in vier Jahren. Die Verjährung begann gem. § 201 Satz 1 BGB a.F. mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 BGB a.F. maßgebliche Zeitpunkt eintrat. Gem. § 198 Satz 1 BGB a.F. begann die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Ansprüche auf Gewährung der Ausgleichszulage entstehen – wie auch sonstige Besoldungsansprüche – mit dem Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen, ohne dass es eines vorherigen Feststellungs- und/oder Bewilligungsverwaltungsaktes bedarf. Das Entstehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG ist nicht von einer förmlichen Festsetzung abhängig. Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, nach der Berechnung des Differenzbetrages sei die Ausgleichszulage förmlich durch Verwaltungsakt festzusetzen, vgl. Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt Stand September 2007, BBesG § 13 RZ 3.5, mag eine solche förmliche Festsetzung zwar der Rechtssicherheit und Transparenz dienen. Zutreffend insoweit Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Loseblatt Stand Oktober 2007, § 13 BBesG RZ 18. Das Entstehen des Anspruchs hängt davon aber entgegen der mit der Widerspruchsbegründung angedeuteten Auffassung nicht ab. Die Besoldung der Beamten einschließlich der Zulagen (§ 1 Abs. 2 Ziffer 4 BBesG) wird durch Gesetz geregelt, § 2 Abs. 1 BBesG. Die Auszahlung von Besoldung ist rechnender Gesetzesvollzug. Auch komplizierte Rechenvorgänge sind vorzunehmen und führen – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, an der es hier fehlt – nicht dazu, dass ein feststellender Verwaltungsakt zur Begründung des Anspruchs erforderlich wäre. Mithin begann der Lauf der Verjährung für im Jahre 1998 entstandene Ansprüche am Ende des Jahres 1998; die Verjährung war daher mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossen. Ansprüche aus dem Jahre 1999 verjährten mit Ablauf des 31. Dezember 2003, solche aus dem Jahr 2000 mit Ablauf des Jahres 2004 und solche aus dem Jahr 2001 mit Ablauf des Jahres 2005. Am 1. Januar 2002 waren sämtliche Ansprüche daher begründet und noch nicht verjährt Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG BGB bestimmen sich jedoch der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. An dem soeben dargestellten Beginn der Verjährung ändert sich daher gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG BGB nichts. Hinsichtlich der Länge der Frist bestimmt sodann Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG BGB: Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Danach würde, da die Frist des neuen Rechts ein Jahr kürzer ist als die des alten Rechts, für alle Ansprüche die Dreijahresfrist des § 195 BGB ab dem 1. Januar 2002 laufen und wäre die Verjährung einheitlich mit Ablauf des 31. Dezember 2004 vollendet. Abweichend hiervon wiederum bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EG BGB, dass es bei dem Fristablauf der nach dem BGB a.F. berechneten Frist bleibt, wenn diese vor dem nach Satz 1 errechneten Zeitpunkt abläuft. Es bleibt daher insoweit dabei, dass Ansprüche aus dem Jahr 1998 mit Ablauf des Jahres 2002 und Ansprüche aus dem Jahr 1999 mit Ablauf des Jahres 2003 verjährten. Nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift sind die Ansprüche daher verjährt. Soweit nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger durch das einschlägige Übergangsrecht nicht schlechter gestellt werden darf als es bei der isolierten Anwendung des neuen und alten Rechts der Fall ist und bei Eintritt eines solchen Wertungswiderspruches in Anwendung der Übergangsregelungen im Rahmen der Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG BGB der Fristbeginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu berechnen ist, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2007, - XI ZR 44.06 –, Juris, kann die Kammer offen lassen, ob sie sich dieser Auffassung anschließt. Denn ein Wertungswiderspruch dahingehend, dass der Kläger durch Anwendung des Übergangsrechts schlechter gestellt wird als es bei Anwendung des neuen oder alten Rechts isoliert der Fall wäre, tritt bereits nicht ein. Insoweit kann offen bleiben, ob der Kläger bei Fortgeltung des alten Rechts bereits im Jahre 2005 Maßnahmen eingeleitet hätte, auf Grund derer die Verjährung solcher Ansprüche unterbrochen wurde, deren Verjährung in diesem Jahr noch nicht vollendet war. Jedenfalls bei einem Vergleich des Übergangsrechts mit dem neuen Recht ergibt sich keine Schlechterstellung des Klägers. Bei rückwirkender Anwendung neuen Rechts in der hypothetischen Annahme dessen Geltung bereits im Jahre 1998 wären die Ansprüche des Klägers insgesamt verjährt. Nach neuem Recht verjähren Besoldungsansprüche gem. § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind (Ziffer 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Ziffer 2). Die Ansprüche sind zeitnah, wie oben ausgeführt, entstanden. Der Kläger hat auch von den den Anspruch begründenden Umständen zeitnah Kenntnis erlangt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu § 852 BGB a.F. ist Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners anzunehmen, wenn der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zuzumuten ist. Erforderlich und genügend ist im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts kommt es nicht an. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, weil er die Möglichkeit hat, sich beraten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2007, - 5 U 188/06 -, Juris, mit weiteren Nachweisen auf BGH NJW-RR 2005,1148; NJW 1999, 2041; NJW 1996, 117; ebenso OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2007, - 3 U 273/06 – und OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 2007, - 9 U 125/06 -, beide Juris. Der Kläger hatte bereits 1998 die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Er wusste, dass er versetzt worden war. Dass auf Grund der Folgen der Versetzung sich seine Dienstbezüge verringert hatten, wusste der Kläger ebenfalls bzw. hätte er bei Kenntnisnahme seiner Besoldungsmitteilungen erkennen müssen. Nach dem Zugang der ersten Besoldungsmitteilung nach seiner Wegversetzung hatte er Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Dass er möglicherweise nicht den Schluss gezogen hat, dass ihm das beklagte Land die Zahlung der Ausgleichzulage schuldete, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, auf die es grundsätzlich nicht ankommt. Der Gläubiger muss in der Regel nur die Tatsachen kennen, die ihn als Inhaber des Anspruchs erscheinen lassen. Eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, die den Beginn der Verjährung auf die Kenntniserlangung vom Recht hinausschieben könnte, liegt nicht vor. Ein rechtskundiger, mit dem Besoldungsrecht vertrauter Dritter hätte erkennen können, dass die Verringerung der Bezüge durch Wegversetzung des Klägers einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage begründen konnte. Das Übergangsrecht stellt den Kläger daher nicht schlechter als das BGB neuer Fassung. Ungeachtet dessen würde sich bei einer Berechnung der Frist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG BGB auch unter Einbeziehung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kein anderes Ergebnis ergeben, weil der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt hat. Das beklagte Land darf sich auf Verjährung berufen. Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede aber keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2006, - 2 C 14.05 -, m.w.N, Juris. Ein qualifiziertes Fehlverhalten von Bediensteten des beklagten Landes kann danach nicht festgestellt werden, weder von solchen des Innenministeriums oder des LKA noch von solchen des LBV. Der Kläger ist nicht durch aktives Tun von Bediensteten auf Seiten des beklagten Landes an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert worden. Falls ihm mitgeteilt worden wäre, er müsse sich wegen der Sicherheitszulage und nach deren Wegfall wegen der Polizeizulage „um nichts kümmern“, so war dies sachlich richtig und ist erkennbar auch nach dieser Aussage gehandelt worden. Beide Zulagen insoweit hat der Kläger von Amts wegen erhalten. Ob es ein aktives, die Geltendmachung des Anspruchs auf Sicherheitszulage vereitelndes Handeln wäre, wenn dem Kläger darüber hinaus erklärt worden wäre, dass neben diesen Ansprüchen (Sicherheitszulage und Polizeizulage) weitere Ansprüche auf Zulagen nicht bestünden, kann dahin stehen. Denn der Kläger hat zu keiner Zeit behauptet, dass solche Erklärungen abgegeben worden seien und er im Vertrauen darauf davon abgesehen haben könnte, selbst die Rechtslage zu prüfen. Der Kläger ist auch nicht durch erhebliches Unterlassen an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert worden. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, den Kläger über einen möglichen Anspruch aus § 13 BBesG ausdrücklich und individuell zu informieren. Sondergesetzliche Informationspflichten bestehen insoweit nicht. Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren oder sie auf für sie möglicherweise günstige Gerichtsentscheidungen hinzuweisen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O. m.w.N. Soweit der Kläger aus seiner Unkenntnis eine Aufklärungspflicht konstruieren möchte, geht dies fehl. Zwar kann eine Unkenntnis auf Seiten eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufklärungspflicht des Dienstherrn begründen. Jedoch muss dem Dienstherrn – auch welchem Weg auch immer – überhaupt erst einmal bekannt werden, dass der Beamte sich in möglicherweise rechtserheblicher Unkenntnis befindet. Daran fehlt es hier. Die Berufung auf Verjährung verletzt auch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich das beklagte Land in einheitlich der Verjährung unterliegenden Sachverhalten ohne sachliche Differenzierung in einem Fall auf Verjährung berufen würde und in einem anderen Fall nicht. Dies kann die Kammer jedoch nicht feststellen. Das beklagte Land beruft sich nicht nur in allen von der Kammer zu entscheidenden Fällen, sondern ersichtlich auch in den Fällen der vom Innenministerium zum PP L. wegversetzten Kollegen des Klägers, deren Verfahren zwischenzeitlich wohl vor dem Verwaltungsgericht L. anhängig sind, gleichermaßen einheitlich auf Verjährung. Dass nicht in allen Fällen der vom Innenministerium weg versetzen Beamten zeitnah zutreffende Änderungsmitteilungen erstellt worden sind, berührt den Gleichheitssatz nicht, sondern ist die Ursache des entscheidungserheblichen Sachverhaltsunterschieds. In den Fällen zeitnah veranlasster Änderungsmitteilungen ist die Ausgleichszulage zeitnah gewährt worden und konnte deshalb keine Verjährung eintreten. Die Erwägungen des Klägers zur vermeintlich willkürlichen Handhabung der Versendung bzw. Nichtversendung der Änderungsmitteilungen durch den Sachbearbeiter im Innenministerium begründen ebenfalls keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Kläger hat zu keiner Zeit behauptet, dass der damalige Sachbearbeiter des Innenministeriums in der positiven Kenntnis, dass die Wegversetzung den Anspruch des Klägers auf die Ausgleichszulage begründete, gerade in seinem Fall wissentlich von der Versendung der Änderungsmitteilung abgesehen haben könnte. Nur ein solches bewusstes Absehen könnte eine Willkür begründen. Nach Aktenlage unterblieb die Mitteilung über den Eintritt der Veränderung versehentlich. Ein versehentliches Unterlassen kann jedoch nicht willkürlich sein, weil es am Bewusstsein zum Handeln-müssen fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.