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Urteil

20 K 5592/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0220.20K5592.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung seiner Ansicht nach zu Unrecht einbehaltener Teile monatlicher Rentenzahlungen aus der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2004. 3 Der Kläger, der früher in E eine chirurgische und unfallchirurgische Praxis betrieb, ist Mitglied der Beklagten und bezog ab dem 01.07.1995 eine Berufsunfähigkeitsrente. In dem hier interessierenden Zeitraum von 2003 bis 2005 betrug die Rente 3.193,00 Euro monatlich. Seit Juli 2006 bezieht er anstelle der Berufsunfähigkeitsrente eine Altersrente. 4 Aufgrund eines notariell beurkundeten Schuldanerkenntnisses des Klägers erließ das Amtsgericht P am 10.04.97 - 14 M 1500/97 - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den zugunsten seiner Kinder T2 und T3 alle Forderungen des Klägers „aus dem Versorgungsverhältnis bezüglich Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, Witwenrente, Sterbegeld (...) auf Zahlung der gegenwärtig und künftig aufgrund dieses Versorgungsverhältnisses dem Schuldner bzw. seiner Witwe zustehenden Geldleistungen (...) gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c ZPO" gepfändet wurden. 5 Nach Erledigung der Vorpfändungen leistete die Beklagte aufgrund dieses Beschlusses ab November 2000 Zahlungen an die Gläubiger unter Berücksichtigung eines von ihr selbst errechneten Pfändungsfreibetrags nach § 850 c ZPO, wobei die Beklagte eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinen beiden Kindern und seiner Ehefrau zugrundelegte.. 6 Am 27.06.03 erwirkte die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) wegen einer Forderung in Höhe von 51.129,19 Euro gegenüber dem Kläger ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht E - 69 M 2665/03 -, durch den u.a. alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Hierauf erklärte sich die Beklagte bereit, nach Erledigung der Vorpfändungen an die Apobank Zahlungen zu leisten. Entgegen dem Antrag der Apobank hatte das Amtsgericht E allerdings den pfändbaren Betrag nicht der Höhe nach festgesetzt. Aufgrund eines im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses des Landgerichts E vom 14.08.03 - 25 T 568/03 - setzte das Amtsgericht E mit Beschluss vom 17.11.03 den Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c Abs. 3 ZPO ausgehend von einem Monatseinkommen von 3.193,00 Euro und unter Berücksichtigung von 3 unterhaltsberechtigten Personen auf 2.497,00 Euro fest und ordnete zugleich an, dass die gepfändeten Beträge bis zur Entscheidung über die Erinnerung des Klägers einzubehalten und weder an den Kläger noch an die Apobank auszubezahlen seien. 7 Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25.11.03 mit, dass monatlich nur ein Betrag von 2.497,00 Euro an ihn ausgekehrt werden könne. Neben der laufenden Pfändungsrate von 267,00 Euro, die derzeit an die Gläubiger T3 und T2 ausgekehrt würde, werde ein Betrag in Höhe von 429,00 Euro monatlich weisungsgemäß einbehalten und im Haus hinterlegt. 8 Mit Beschluss vom 17.12.03 wies das Amtsgericht E die Erinnerung des Klägers gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.06.03 zurück. 9 Nachdem der Kläger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sich seine monatlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung auf 559,68 Euro und für die Pflegeversicherung auf 111,77 Euro belaufen würden, sodass sich nur ein pfändbarer Betrag von 255,00 Euro mtl. ergeben würde, nahm dies die Beklagte zum Anlass, eine Neuberechnung des pfandfreien Betrages vorzunehmen und teilte dem Kläger unter dem 15.01.04 mit, dass nunmehr ein Differenzbetrag von 441,00 Euro im Haus hinterlegt werde. 10 Durch Beschluss vom 19.01.04 half das Amtsgerichts E der sofortigen Beschwerde der Apobank gegen den Beschluss vom 17.11.03 insoweit ab, als der Pfandfreibetrag gemäß § 850c Abs. 3 ZPO „ab sofort" auf 2.297,99 Euro festgesetzt wurde. Hierbei ging das Gericht unter Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung von einer Nettorente in Höhe von mtl. 2.564,99 Euro aus. Das Gericht ordnete ferner an, dass die aufgrund dessen nunmehr pfändbaren Beträge bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers einzubehalten und weder an die Apobank noch an den Kläger auszubezahlen seien. 11 Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass neben der Pfändungsrate von 252,00 Euro, welche an die Gläubiger T abgeführt werde, ein Betrag von 643,01 Euro im Haus hinterlegt werde und ab sofort lediglich der Pfandfreibetrag von 2.297,99 Euro an den Kläger ausgekehrt werde. 12 Mit Beschluss vom 20.02.04 wies das Landgericht E die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom 17.12.03 zurück Es führte aus, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Pfändung wegen einer Forderung von ca. 54.000 Euro aus einem Betriebsmittelkredit nicht der Billigkeit entspreche. 13 Mit weiterem Beschluss vom 17.03.04 half das Amtsgericht E den Beschwerden des Klägers gegen dieen Beschlüsse vom 17.11.03 und uss vom 19.01.04 insoweit ab, als der monatlich zu belassende Pfandfreibetrag unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Kinder des Klägers auf 2.938,00 Euro festgesetzt wurde. Hierbei ging es nach Abzug der Versicherungsbeiträge von einem Nettorentenbetrag von 2.521,55 Euro aus und errechnete anhand der Tabelle zu § 850 c ZPO einen pfändbaren Betrag in Höhe von 255,00 Euro. Dem sich hiernach ergebenden Pfandfreibetrag von 2.266,55 Euro schlug es die Versicherungsbeiträge wieder zu, sodass sich der oben genannte pfandfreie Betrag errechnete. Ferner ordnete das Amtsgericht E in seinem Beschluss an, dass die aufgrund des gegenstandslosen Beschlusses vom 15.09.03 eventuell einbehaltenen Beträge entsprechend auszuzahlen seien. 14 Durch weiteren Beschluss vom 26.04.04 half das Amtsgericht E der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten Apobank gegen den Beschluss vom 17.03.04 insoweit ab, als nunmehr angeordnet wurde, dem Kläger ohne Berücksichtigung seiner unterhaltsberechtigten Kinder „ab sofort" monatlich einen Pfandfreibetrag von 2.573,00 Euro zu belassen. Das Amtsgericht beschloss ferner, dass dieser Beschluss der Rechtskraft bedürfe. 15 Mit weiterem Beschluss vom 01.06.04 half das Amtsgericht Edie Beklagte der sofortigen Beschwerde der Apobank gegen den Beschluss vom 26.04.04 zusätzlich insoweit ab, als nunmehr angeordnet wurde, dem Kläger ohne Berücksichtigung der auf seine Kinder entfallenden Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeiträge „ab sofort" monatlich einen Pfandfreibetrag von 2.573,002.263,05 Euro zu belassen. Das Amtsgericht beschloss ferner, dass dieser Beschluss der Rechtskraft bedürfe. 16 Nachdem das Landgericht E durch Beschluss vom 13.08.04 - 25 T 472/04 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom 26.04.04 zurückgewiesen und die Sache wegen der Abänderung des Pfändungsfreibetrages im letztgenannten Beschluss vom 01.06.04 an das Amtsgericht E zurückgegeben hatte, half das Amtsgericht E der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 06.09.04 insoweit ab, als der dem Kläger zustehende Pfandfreibetrag „ab sofort" auf 2.423,00 Euro mtl. festgesetzt wurde und begründete dies damit, dass dem vorangegangenen Beschluss ein Rechenfehler zugrunde gelegen habe. Das Amtsgericht beschloss ferner, dass dieser Beschluss der Rechtskraft bedürfe. 17 Durch Beschluss vom 02.12.04 - 25 T 697/04 - änderte das Landgericht E den Beschluss des Amtsgerichts E vom 06.09.04 insoweit ab, als der dem Kläger monatlich pfandfrei zu belassende Betrag auf 2.683,00 Euro festgesetzt wurde. 18 Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. 19 Bereits mit Beschluss vom 05.02.04 hatte das Amtsgericht P eine Erinnerung der Apobank gegen den zugunsten der Kinder des Klägers ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.04.97 zurückgewiesen. Mit ihrem Rechtsmittel hatte die Apobank geltend gemacht, dass es sich bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P um einen unzulässigen Blankettbeschluss handele, weil der Pfandfreibetrag nicht festgesetzt worden sei. 20 Durch Beschluss vom 21.07.04 - 7 T 115/04 - hob das Landgericht E1 auf die sofortige Beschwerde der Apobank den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97 mit der Begründung auf, es handele sich um einen unzulässigen Blankettbeschluss. Die Vollziehung dieses Beschlusses wurde bis zum Eintritt der Rechtskraft ausgesetzt. 21 Durch Beschluss vom 05.04.05 - VII ZB 15/05 - hob der Bundesgerichtshof diesen Beschluss des Landgerichts E1 wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 Abs. 1 ZPO durch Blankettbeschluss entsprechend § 850b Abs. 3 S. 2 ZPO bewirkt werden könne. 22 Durch weiteren Beschluss vom 27.06.05 - 7 T 123/05 - hob das Landgericht E1 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97 erneut auf. Zur Begründung führte es aus, die Pfändungsmaßnahme zugunsten der Kinder des Klägers entspreche nicht der Billigkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO. Dies folge daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung auf einem Darlehen beruhe, das die Gläubiger dem Kläger zur Deckung des Lebensbedarfs in den Jahren 1995 und 1996 gewährt haben wollen. Es spreche aber vieles dafür, dass dem Kläger hier Mittel zur Verfügung gestellt worden seien, die weit über den notwendigen Lebensbedarf hinausgegangen seien und ihm eine luxuriöse Lebensführung ermöglicht hätten. Eine Pfändung wegen dieser Forderungen erscheine unangemessen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Mittel für die Kreditgewährung ausschließlich auf Schenkungen des Klägers beruht hätten. Dementsprechend wäre im Zeitpunkt der Bedürftigkeit des Klägers ein Rückzahlungsanspruch nach § 528 ZPO anzunehmen gewesen. Im Übrigen seien auch etwaige Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber seinen Kindern in Betracht zu ziehen gewesen. 23 Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. 24 Bereits mit Schreiben vom 08.12.2004 baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die monatlich einbehaltenen Beträge unverzüglich an den Kläger zur Auszahlung zu bringen. 25 Mit Schreiben vom 21.12.04 teilte die Beklagte mit, dass sie bei einer persönlicher Rücksprache eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung mit der zuständigen Richterin am Landgericht E ermittelt habe, welche Pfändungsfreibeträge zugunsten des Klägers maßgeblich in Ansatz zu bringen seien. Hiernach ergebe sich, dass dem Kläger aus der Hinterlegung ein Betrag von 1.460,24 Euro zustehe, der unverzüglich an ihn überweisen werde. Der verbleibende Restbetrag von 5.522,87 Euro sei an die Apobank auszukehren, weil die Hinterlegung wie auch die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge ausschließlich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Apobank betroffen habe. 26 Mit Schreiben vom 21.12.04 verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97, der weiterhin gültig sei. Dieser Beschluss sei für die Beklagte maßgeblich. Die Apobank käme als nachrangige Gläubigerin nicht zum Zuge, zumal am 22.04.03 ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seitens des Amtsgerichts E zugunsten der Frau T4, der Ehefrau des Klägers ergangen sei. Es werde deshalb gebeten, die einbehaltenen Beträge keinesfalls an die Apobank auszukehren. 27 Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.04 mitgeteilt hatte, dass für dieeine Bedieningung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugunsten der Frau T4 derzeit nicht möglich sei, weil lediglich die Altersrente gepfändet worden sei und sie sich deshalb gezwungen sehe, die hinterlegte Geldsumme an die Apobank auszukehren, und der Kläger in einem weiteren Schreiben vom 07.01.05 nochmals die Auszahlung an sich bzw. die Gläubiger T3 und T2 begehrt hatte, überwies die Beklagte unter dem 09.03.05 einen Betrag von 5.522,87 Euro an die Apobank. 28 Mit ‚Schreiben vom 26.09.06 erklärte die Apobank, keine Rechte mehr aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger geltend zu machen. 29 Der Kläger hat am 28.10.06 die vorliegende Klage erhoben. 30 Er trägt vor: Ein Pfändungsbeschluss, der wie der Beschluss des Amtsgerichts P wegen Verfahrensverstößen nicht unwirksam, sondern lediglich anfechtbar sei, sei bis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht habe daher ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses solange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben sei. Dies bedeute hinsichtlich des Beschlusses vom 10.04.97, dass mit der wirksamen Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin die Pfändung eingetreten sei und bis zur Aufhebung durch den Beschluss des Landgerichts E1 vom 27.06.05, der Wirkung nur ex nunc entfalte, bestehen geblieben sei. Dies wiederum bedeute, dass die Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97 bis zur Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Landgerichts E1 zu beachten gehabt habe. In der gesamten Zeit habe deshalb die Beklagte schuldbefreiend nur an die Gläubiger T2 und T3 leisten können. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Sie habe nämlich, obwohl nach der eigenen Berechnung im Schreiben vom 11.11.03 von Dezember 2003 bis März 2004 nur ein Betrag von 267,00 Euro pfändbar gewesen sei, ohne Berücksichtigung des unpfändbaren Betrages einen Betrag von monatlich 429,00 Euro, zusammen also 858,00 Euro einbehalten und nicht an ihn - den Kläger - ausgezahlt. 31 Hierbei habe sie nicht beachtet, dass die Pfändung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97 vorrangig gewesen sei. Die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts E hätten die nachrangige Pfändung betroffen. Im Übrigen seien diese Beschlüsse nicht oder nur zum Teil rechtskräftig geworden. Die Pfändungsfreibeträge seien ständig wieder aufgehoben und abgeändert worden. Im Übrigen seien sie auch für die Pfändung aus dem Beschluss des Amtsgerichts P nicht maßgeblich. Die Beklagte sei in keinem Fall berechtigt gewesen, irgendwelche Beträge zugunsten der Apobank einzubehalten. Der Vorrangigkeit der Pfändung zugunsten der Gläubiger T3 und T2 stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts P um einen Blankettbeschluss gehandelt habe. Denn wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, sei ein solcher Blankettbeschluss zulässig. Bezeichnenderweise sei diese Erkenntnis der Beklagten im nachhinein selbst gekommen, denn ab Januar 2005 habe sie 6 Monate lang Pfändungsbeträge nur an die erstrangigen Gläubiger T2 und T3 gezahlt, bis der entsprechende Beschluss durch das Landgericht E1 aufgehoben worden sei. 32 In den Monaten April bis Juli 2004 habe sie zu Unrecht ohne Berücksichtigung der dem Kläger zu belassenden Pfändungsfreibeträge monatlich 643,01 Euro zunächst einbehalten und dann an die Apobank ausgezahlt, mithin zusammen 2.572,04 Euro. Da sie in diesem Zeitraum insgesamt 1.008,000 Euro an die Gläubiger T2 und T3 ausgezahlt habe, aufgrund der Gerichtsentscheidungen aber monatlich nur 770,00 Euro pfändbar gewesen seien, habe die Beklagte widerrechtlich in diesem Zeitraum 500,04 Euro einbehalten. Schließlich habe sie im Zeitraum August bis Dezember 2004 zu Unrecht 2.444,05 einbehalten bzw. an Gläubiger ausgezahlt. Da die Beklagte mehrfach vergeblich vorgerichtlich um Auszahlung dieser Beträge aufgefordert worden sei, sei Klage geboten. Spätestens seit 10.01.05 - aufgrund des Schreibens vom 07.01.05 - befinde sich die Beklagte auch in Verzug und habe die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. 33 Der Kläger beantragt, 34 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.597,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2005 zu zahlen, 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie macht geltend: Welche Zahlungen an den Kläger hätten erbracht werden dürfen, ergebe sich aus den Beschlüssen betreffend die Rechtsbeziehung des Klägers und der Apobank. Hiernach seien von der Beklagten alle dem Kläger zustehenden von der Pfändung nicht umfassten Beträge ausgezahlt worden. Hinsichtlich des streitigen Differenzbetrages habe keine Verpflichtung zur Auszahlung bestanden. Hierbei sei zu berücksichtigen, inwieweit eingelegte Rechtsmittel überhaupt aufschiebende Wirkung gehabt hätten bzw. ergangene Beschlüsse der Rechtskraft bedurft hätten, um Beachtung zu finden. Zwar seien grundsätzlich Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in der historisch relevanten Reihenfolge zu bedienen. Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn ein nachrangiger Gläubiger in einem von ihm individuell angestrengten Verfahren eine niedrigere Pfändungsfreigrenze des Schuldners realisiere als der erstrangige Gläubiger. In diesem Fall könne der zweitrangige Gläubiger Zugriff auf Forderungen haben, der einem erstrangigen Gläubiger verwehrt sei. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 41 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Rentenzahlungen für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Dezember 2004. Der auf dem Bewilligungsbescheid beruhende Zahlungsanspruch des Klägers ist in dem hier in Rede stehenden Zeitraum durch Auszahlung der Rente in vollem Umfang erfüllt worden, die Schuld der Beklagten insoweit vollständig erloschen. 42 Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses tritt demnach grundsätzlich nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Hier hat zwar die Beklagte unstreitig Teile der Berufsunfähigkeitsrente nicht an den Kläger ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und später an einen Dritten, nämlich die Apobank ausgezahlt. Diese Leistung an einen Dritten hatte jedoch schuldbefreiende Wirkung, weil die Apobank zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt war. 43 Ermächtigt zur Entgegennahme der Leistung ist die Apobank gewesen, da sie aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts E vom 27.06.03 in den Fassungen der nachfolgenden Beschlüsse ein Recht an der Forderung erworben hatte, das sie zu Einziehung berechtigte. Eine gemäß § 829 BGB gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach § 835 Abs. 1 ZPO nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert zu überweisen. Bewirkt ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Dritten. Durch die Pfändung wird die Forderung beschlagnahmt. Der Gläubiger erhält ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZO). 44 Die Pfändung ergreift die Forderung grds. nur in dem Umfang, in dem die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner besteht. Ist die Forderung etwa schon abgetreten, so geht die Pfändung ins Leere. Die Pfändung ist ferner auf denjenigen Betrag begrenzt, den der Pfändungsbeschluss nennt. Es kann daher ein pfandfreier Betrag der Forderung verbleiben. Im Zweifel ist die gesamte Forderung gepfändet. 45 Vgl. Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl. 2007, § 829 ZPO Rdnr. 54 ff. 46 Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung ist der Normalfall. Sie bewirkt keinen Vermögensübergang, sondern ermächtigt den Gläubiger nur dazu, das Recht des Schuldners im eigenen Namen geltend zu machen, 47 vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 835 ZPO Rdnr 9. 48 Gemäß § 836 Abs. 1 ZPO ersetzt die Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die Berechtigung der Forderung abhängig ist. 49 Dem Pfandrecht der Apobank und damit ihrem Recht zur Entgegennahme der Leistungen stand nicht entgegen, dass zuvor bereits andere Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hatten, der sich ebenfalls auf den Anspruch des Klägers auf laufende Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erstreckte und ihnen ein Pfandrecht an dieser Forderung verliehen hatte. 50 Allerdings geht gemäß § 804 Abs. 3 ZPO das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. 51 Ein solches vorrangiges Pfandrecht bestand hier zugunsten der Gläubiger T2 und T3 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts P vom 10.04.97. Dieser Beschluss war nicht etwa von Anfang an wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.05 ist ein Blankettbeschluss, aus dem der pfändbare Betrag nicht ersichtlich ist, auch bei einer Pfändung nach § 850b ZPO nicht unwirksam. 52 Der Wirksamkeit des Beschlusses vom 30.04.97 stand ferner nicht entgegen, dass dieser Beschluss durch den Beschluss des Landgerichts E1 vom 21.07.04 aufgehoben worden ist. Zwar wirkt ein solcher Aufhebungsbeschluss - unabhängig von seiner Rechtskraft - sobald er nach § 329 ZPO wirksam ist und hat zur Folge, dass die Pfändung nicht wieder auflebt, sondern neu erfolgen muss, wenn der aufhebende Beschluss seinerseits aufgehoben wird, 53 vgl. Thomas/Putzo, 27. Aufl. 2005, § 829 ZPO, Rdnr 50; Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 829 ZPO, Rdnr. 85, 89. 54 Jedoch hatte hier das Landgericht E1 ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung bis zur Rechtskraft der Entscheidung angeordnet. Mithin hatte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97 weiterhin Bestand und besaßen die Gläubiger T2 und T3 ein Pfändungspfandrecht an der Forderung des Klägers. 55 Dieses Pfandrecht erstreckte sich jedoch nicht auf die gesamte Forderung. Die Pfändung war in Form eines Blankettbeschlusses ergangen. § 850 Abs. 3 S. 2 ZPO bestimmt, dass im Pfändungsbeschluss die Bezugnahme auf die Tabelle genügt. Mithin geht die Pfändung durch Blankettbeschluss nicht weiter, als die Tabelle dies zulässt. Die konkrete Festlegung des Pfändungsumfangs erfolgt demnach durch den Drittschuldner. 56 Das von den Gläubigern T2 und T3 in dem von der Beklagten konkretisierten Umfang erworbene Pfandrecht stand der Pfändung seitens der Apobank als zweitrangiger Gläubigerin nicht entgegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sogenannte Prioritätsprinzips des § 804 Abs. 1 ZPO. 57 Das Prioritätsprinzip bedeutet, dass im Regelfall dem später pfändenden Gläubiger pfändbare Einkommensteile erst dann zuzusprechen sind, wenn der vorrangige Gläubiger vollständig befriedigt ist oder sein Pfandrecht anderweitig in Wegfall kommt. Eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Gläubiger findet - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sonderfällen - nicht statt, 58 BGH, Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 17/90 - BGHZ 113, 27. 59 Zu der Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der nachrangige Pfandgläubiger auf die vom vorrangigen Gläubiger nicht in Anspruch genommenen Einkommensteile Zugriff nehmen will, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Für den Fall der Pfändung einer fiktiven Vergütung nach § 850h Abs. 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil entschieden, dass das Prioritätsprinzip uneingeschränkt zur Geltung kommt. Der Bundesgerichtshof hat hieraus gefolgert, dass die Pfändung des Arbeitseinkommens auch ohne besonderen Ausspruch den fingierten Teil des Vergütungsanspruchs erfasst und dass eine nach dem Gebot der Gerechtigkeit vorzunehmende Auslegung des § 804 Abs. 3 ZPO erfordert, von den vorrangigen Pfandrechten nicht nur die Beträge abzusetzen, die der vorrangige Gläubiger tatsächlich erhalten hat, sondern auch diejenigen, die nicht an ihn gezahlt worden sind, ihm aber bei richtiger Berechnung des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung im Sinne von § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO zustünden. Bei richtiger Anwendung des Prioritätsprinzips auf die Pfändung einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung durch mehrere Gläubiger komme der nachrangige Gläubiger deshalb nicht erst zum Zuge, wenn sämtliche ihm vorgehende Gläubiger tatsächlich befriedigt worden seien. 60 BGH, Urteil vom 15.11.1990 a. a. O. 61 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall insoweit, als es hier um den Zugriff auf Teile fortlaufender Bezüge geht, die dem Schuldner nicht fiktiv zugerechnet werden, sondern ihm tatsächlich und nachweislich zustehen. Durch die Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages gegenüber dem erstrangigen Gläubiger, der höher ist als der dem Schuldner gegenüber dem zweitrangigen Gläubiger festgesetzten Pfändungsfreibetrag, bleiben aus Sicht des zweitrangigen Gläubigers pfändbare Einkommensanteile durch den vorrangigen Gläubiger ungepfändet. 62 Da Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse über die Berechnung des unpfändbaren Betrages nur für den Gläubiger wirken, zu dessen Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, 63 vgl. BAG, Urteil vom 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 - DB 1984, 2466; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 20.05.2003 - 5 T 142/03 - Rpfleger 2003, 517 (jeweils zu Beschlüssen nach § 850c Abs. 4 ZPO), 64 steht das Prioritätsprinzip in Fällen der vorliegenden Art einer Pfändung von Teilen laufender Bezüge durch den zweitrangigen Gläubiger in den Fallgestaltungen nicht entgegen, in denen der erstrangige Gläubiger auf diese Einkommensanteile keinen Zugriff hat. Ebenso wie der Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO führt der Beschluss, durch den der zweitrangige Gläubiger die Festsetzung eines niedrigeren Pfändungsfreibetrages erwirkt als der erstrangige Gläubiger, zu keiner Änderung der Rangfolge der Pfandgläubiger. Da der Beschluss nur zugunsten des Gläubigers wirkt, der den Beschluss herbeigeführt hat, steht der sich aus dem Beschluss ergebende Mehrbetrag, der nunmehr pfändbar ist, allein dem Gläubiger zu, der den Beschluss erwirkt hat. Allein dieser hat Zugriff auf die Teile der Bezüge, die für die anderen Gläubiger unpfändbar sind. 65 Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Zahlungsanspruch des Klägers auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könnte, etwa aus der Überlegung heraus, dass die Pfändung aus den vom Landgericht E1 im Beschluss vom 27.06.05 dargelegten Gründen von Anfang unbillig gewesen ist, wenngleich die Feststellung der Unbilligkeit nicht zurückwirkt. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 68 Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage, wie sich bei einer Pfändung fortlaufender Bezüge das Prioritätsprinzip auswirkt, wenn im Verhältnis des Schuldners zum erstrangigen Gläubiger und im Verhältnis zu nachrangigen Gläubigern unterschiedliche Pfändungsfreigrenzen festgesetzt werden, bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist und die Beantwortung dieser Frage über den Einzelfall hinaus Auswirkungen entfaltet. 69