Urteil
20 K 1803/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0220.20K1803.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2002/2003 an der I-Universität E (IUE) im Studiengang Medizin immatrikuliert. Mit Bescheid vom 26.01.2007 erhob der Beklagte von dem Kläger gestützt auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG - vom 01.04.2006 i.V.m. § 1 Beitrags- und Gebührensatzung der IUE vom 29.05.2006 (geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007) für das Sommersemester 2007, das 10. Studien- und Fachsemester des Klägers, neben dem Sozialbeitrag einen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro. 3 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.02.2007 Widerspruch ein. Diesen begründete er im wesentlichen damit, er halte die Einführung von Studiengebühren für verfassungswidrig und er genieße hinsichtlich der Gebührenfreiheit Vertrauensschutz. 4 Durch Widerspruchsbescheid vom 02.04.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die gesetzgeberische Entscheidung, grundsätzlich für alle Studierenden Studienbeiträge zuzulassen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verletze sie nicht das Rechtsstaatsprinzip. Das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Einführung von Studienbeiträgen habe der Gesetzgeber rechtsfehlerfrei als höher bewertet als die Hoffnung der Studierenden, ein Studium beitragsfrei aufnehmen und beenden zu können. Soweit sich der Kläger darauf berufe, auf den Fortbestand des StKFG und die damit einhergehende beschränkte Studiengebührenfreiheit vertraut zu haben, könne er damit nicht gehört werden, weil der Beklagte bereits durch Bescheid vom 26.06.2006 mitgeteilt habe, dass das Restguthaben zum 01.04.2007 erlischt. 5 Der Kläger hat am 01.05.2007 die vorliegende Klage erhoben. 6 Er trägt vor: Das StBAG und die Beitrags- und Gebührensatzung der IUE unterlägen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erhebung von Studienbeiträgen sei nicht mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, soweit Studenten betroffen würden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits an einer Hochschule eingeschrieben gewesen seien. Sein Studium stelle einen Sachverhalt dar, der in der Vergangenheit begonnen habe und noch nicht abgeschlossen sei. Der Einführung des Studienbeitrags sei die Aufhebung des StKFG vorgelagert. Es handele sich mithin um den Fall einer unechten Rückwirkung, die in den Fällen unzulässig sei, in denen im Einzelfall schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen entgegenstehe. Mit der Einführung der Studienkonten nach dem StKFG habe der Landesgesetzgeber selbst einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass ein Studium in NRW ohne Studiengebühren abgeschlossen werden könne, wenn ein bestimmter Zeitraum nicht überschritten werde. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des Restguthabens überwiege das öffentliche Interesse, Studienbeiträge einzuführen. Er, der Kläger, habe im Hinblick auf das geschaffene Vertrauen Dispositionen getätigt. So habe er sein Studium in dem Bewusstsein organisiert, dass er sich in der Regelstudienzeit befinde und gemäß dem ihm zur Verfügung stehenden Restguthaben die Möglichkeit habe, ein tiefgründiges Studium durchzuführen. Da sein Studium laut der Regelung im StKFG gebührenfrei bleiben sollte, wenn er sich nur an die Regelstudienzeit hielte, habe er nicht nur die unbedingt notwendigen Kurse belegt, sondern darüber hinaus auch andere Veranstaltungen besucht, um sich ein breiteres Wissen anzueignen. Wenn er gewusst hätte, dass er zur Zahlung von Studiengebühren herangezogen würde, hätte er auf diese zusätzlichen Kurse verzichtet, um sein Studium dadurch schneller und kostengünstiger abzuschließen. Diese Dispositionen könne er nun nicht mehr rückgängig machen. Zudem sei ihm der Studienplatz in E von der Bundeswehr gestellt worden. Er habe daher keine Möglichkeit, an einen anderen Studienort zu wechseln, an dem keine Studiengebühren erhoben würden. Die Rückanknüpfung sei trotz der eingeräumten Übergangszeit von einem Jahr unzulässig, es handele sich nicht um eine angemessene Übergangsregelung. Der Zeitraum von einem Jahr biete nicht genügend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen und das Studium noch gebührenfrei zu beenden. Außerdem differenziere die Übergangsreglung nicht ausreichend zwischen den betroffenen Studierenden, weil alle gleich behandelt würden, ohne Rücksicht auf die bereits absolvierte Semesterzahl und den Zeitpunkt der Abschlussprüfung. Die unzulässige Rückwirkung werde auch nicht durch die Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, zu einer zulässigen Rückwirkung. Die Studiengebühren würden von der Bundeswehr nicht übernommen. Wenn er - der Kläger - von der ihm drohenden Schuldenlast vorab gewusst hätte, hätte er im Vorfeld Maßnahmen zu seiner Absicherung treffen können. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2007 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt vor: Anders als bei einer Verwaltungs- oder Nutzergebühr stehe der Beitragszahlung nicht der individuell festzustellende, konkrete Nutzen für den Zahlungsschuldner gegenüber. Es sei ausreichend, wenn der Zahlende die Möglichkeit der Inanspruchnahme besitze. Diese Voraussetzung sei angesichts der engen Bindung der Universitäten an den vom Gesetzgeber festgelegten Verwendungszweck erfüllt. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags habe sich die Universität an den in ihrer Grundsatzerklärung festgelegten Aufgaben und Zielen orientiert. Eine darüber hinausgehende Festlegung sei weder erforderlich noch möglich. Die Universität besitze einen Gestaltungsspielraum, im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Zweckbindung und der selbst gesetzten Ziele in den jeweils zuständigen Gremien über die Mittelverwendung zu entscheiden. Dabei könnten auch eigene Einschätzungen, Prognosen oder zu setzende Schwerpunkte der Uni eine Rolle spielen. Die Uni stelle sicher, dass die Studierenden durch ihre Repräsentanten in angemessener Weise in die Entscheidung über den Einsatz von Mitteln einbezogen würden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. 15 Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Gemäß § 1 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der I-Universität E vom 29.05.2006 (Amtliche Bekanntmachungen der I-Universität E Nr. 12/2006 vom 9. Juni 2006), geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007 - im Folgenden: Beitragssatzung - erhebt die IUE gemäß § 2 Abs. 1 StBAG für alle Studiengänge einen Studienbeitrag in Höhe von 500,00 Euro, der von dem oder der Studierenden semesterlich im voraus zu zahlen ist. Absatz 2 zufolge fällt der Beitrag nur einmal pro Semester an und das erste Hochschulsemester ist gebührenfrei. Danach ist der Kläger für das Sommersemester 2007 gebührenpflichtig. 17 Die dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung ist formell und materiell rechtmäßig. 18 Sie ist vom Senat der IUE als zuständigem Organ gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 4. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) - HG NRW 2006 -, und § 6 Abs. 2 Satz 4 der Grundordnung der IUE vom 22. Januar 2002 - Grundordnung - in der Sitzung vom 2. Mai 2006 als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung am 29. Mai 2006 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 HG NRW 2006 i.V.m. § 22 Abs. 1 Grundordnung in den Amtlichen Bekanntmachungen der IUE Nr. 12/2006 vom 9. Juni 2006 bekannt gemacht worden. Einwände gegen das Verfahren werden nicht vorgebracht. Auch sonst sind Fehler insoweit nicht ersichtlich. 19 Die Beitragssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht ihrerseits auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, dem StBAG. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl 2007, 1442 ausgeführt hat, ist das Gesetz finanzverfassungsrechtlich kompetenzgerecht vom Land erlassen worden. Die Vereinbarung zur Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht dem StBAG nicht entgegen. Er ist weder als innerstaatliches Recht unmittelbar anwendbar, noch ist das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue verpflichtet, die Einführung von Studienbeiträgen zu unterlassen. Die Erhebung von Studienbeiträgen nach dem StBAG verstößt auch nicht gegen das Recht der freien Auswahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Studienbeitragsregelung ist als eine die Berufsausübung einschränkende Regelung verfassungsgemäß. Sie ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - bessere Lehrausstattung der Hochschulen - gerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die gesetzlichen Ziele zu erreichen und im Hinblick auf die Darlehensregelung stellt sich die Beitragbelastung auch als zumutbar dar. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass das StBAG es den Hochschulen überlässt, jeweils für sich zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studienbeiträge erheben. Der Studienbeitrag nach dem StBAG ist keine Sonderabgabe und das StBAG daher nicht an den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe zu messen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das durch Studienbeiträge aufgebrachte Mittelaufkommen nicht nur zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen ist, sondern auch für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds. 20 Denn der Studienbeitrag wird als Gegenleistung "für das Studium", nämlich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtung Universität erhoben. Mit dem Beitragstatbestand des Immatrikulationsantrags bzw. der Rückmeldung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG) soll der Status des Studenten begründet oder fortgesetzt werden, aus dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme der universitären Leistung folgt. Demgegenüber betrifft die Zweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG lediglich die Verwendung des Mittelaufkommens. Eine unterstellte Rechtswidrigkeit der Pflicht der Hochschulen, das Beitragsaufkommen zum Teil dem Ausfallfonds zuzuführen (§ 17 Abs. 3 StBAG), würde somit allenfalls die Hochschulen, nicht aber die beitragspflichtigen Studenten in ihren Rechten verletzen. 21 Unabhängig davon ist aber die Pflicht zur Abführung auch aus einem weiteren Überlegung unbedenklich: Der Ausfallfonds verfolgt den Zweck, die vornehmlich sozialpolitisch motivierten Darlehensausfälle auf alle Hochschulen gleichmäßig zu verteilen. Das Darlehenssystem führt dazu, dass die Hochschulen von all ihren Studenten unabhängig von deren Leistungsfähigkeit Studienbeiträge einnehmen, obwohl aus sozialpolitischen Gründen im Ergebnis nur Leistungsfähige belastet werden sollen. Die Hochschulen erhalten also vorab mehr, als der Gesetzgeber ihnen über die Beitragsregelung letztlich einzunehmen erlauben will. Da aber zum einen die endgültige Leistungsfähigkeit während des Studiums nicht zuverlässig festgestellt werden kann und zum anderen auch diejenigen Hochschulen, deren Studenten die Darlehen überproportional nicht vollständig zurückzahlen, die eingenommenen Studienbeiträge behalten sollen, wird durch die Finanzierung des Ausfallfonds durch alle Hochschulen proportional zu den erhobenen Beiträgen eine gleichmäßige Belastung aller Hochschulen durch den Ausfall der Darlehen erreicht. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl 2007, 1442. 23 Die Kammer folgt nach eigener Überprüfung dieser in der vorgenannten Entscheidung eingehend und überzeugend begründeten Wertung. 24 Die Studienbeitragsregelung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil damit für die im Zeitpunkt der Verkündung (29. März 2006) oder des Inkrafttretens (1. April 2006) des StBAG bereits an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen eingeschriebenen Studierenden eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre. Die Zulässigkeit der Einführung von Studienbeiträgen nach Maßgabe des StBAG ist allenfalls nach den für eine unechte Rückwirkung" geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil das StBAG nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, sondern die Möglichkeit der Beitragserhebung erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum vorsieht, und zwar für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 (vgl. § 21 StBAG). Die für eine unechte Rückwirkung" bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken aus den rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind eingehalten. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich in der Regel zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, 25 vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 - juris, Rn. 39. 26 Die verfassungsrechtlichen Schranken sind erst überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete Grundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.11.2006 - 15 A 2407/05 - NWVBl 2007, 111 (114). 28 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Vertrauen von Studierenden darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Beitragsbelastung abschließen zu können, wiegt nicht schwerer, als das Interesse des Gesetzgebers daran, mit der Studienbeitragsregelung gerade auch die hohe Zahl der im Zeitpunkt der Verkündung und des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten Studierenden zu erfassen. Der Gesetzgeber hatte ein legitimes Interesse daran, die gesetzlichen Ziele der Einnahmebeschaffung und der doppelten Verhaltenssteuerung (der Hochschulen in Bezug auf eine stärkere Förderung der Lehre und der Studienbedingungen und der Studierenden in Bezug auf ein kostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten) möglichst bald zur Geltung zu bringen. 29 vgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 - 1 K 2077/06 - juris. 30 Die Bestandsinteressen der bereits immatrikulierten Studierenden überwiegen diese Veränderungsgründe nicht. Studierende, die bereits bei Verkündung oder Inkrafttreten des StBAG ein Studium aufgenommen hatten, können sich zwar unter anderem auf § 1 StKFG berufen, der ausdrücklich besagte, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Ihnen wurden außerdem Kontoauszüge gemäß § 1 RVO-StKFG NRW erteilt. 31 Mit Blick auf diese alte Gesetzeslage und die erteilten Studienkontenauszüge war die Erwartung "Altstudierender", ihr begonnenes Studium zumindest im Rahmen des ihnen auf der Grundlage des StKFG gewährten Studienguthabens gebührenfrei zu Ende studieren zu können, im Kern nicht unberechtigt. 32 vgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 - 1 K 2077/06 - juris. 33 Die auf diesen Tatbeständen beruhende Erwartung, gebührenfrei studieren zu können, ist allerdings nicht besonders schutzwürdig. 34 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die die Gebührenfreiheit des Erststudiums betonenden Vorschriften, die ausdrücklich besagten, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Sie bringen lediglich die Auffassung des damaligen Gesetzgebers zum Ausdruck, 35 vgl. die Regelung mit den unverhältnismäßigen sozialen Kosten begründend: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23. August 1999, LT-Drs. 12/4243, S. 161, 36 und können über ihre Geltungsdauer nicht hinausreichen. 37 Nichts anderes gilt im Ergebnis für die den Studierenden auf Grund des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW erteilten Kontoauszüge. Mit dem Kontoauszug wurde für den einzelnen Studierenden die Höhe seines Studienguthabens zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbindlich festgestellt, nicht aber für die Zukunft versprochen, ein Studium bis zum Verbrauch des Studienguthabens kostenfrei absolvieren zu können, auch wenn der Gesetzgeber seiner Zeit davon ausgegangen ist, dass die auf dem Studienkonto gutgeschriebenen Studienguthaben einen bestimmten Umfang an Studienangeboten bezeichnen, die gebührenfrei in Anspruch genommen werden können, vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. September 2002, LT-Drucks. 13/3023, S. 21; zur neueren Interpretation: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-Drucks. 14/725, S. 32. 38 Vgl. VG Minden, Urteil vom 26.03.2007 - 9 K 3614/06 - juris. 39 Zudem geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz, wenn die beeinträchtigte Erwartung - wie beim studiengebührenfreien Studium nach dem bisher geltenden StKFG - auf staatlicher Gewährung beruht, nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Das Vertrauensschutzinteresse der Studierenden verliert an Gewicht, weil das Studienbeitragsmodell sozialverträglich ausgestaltet ist und das StBAG eine Übergangsfrist vorsieht. Studierende, die nicht ohnehin nach dem bisherigen Recht studiengebührenpflichtig waren oder geworden wären, müssen den Studienbeitrag nicht schon während des Studiums aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen. Sie haben die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen mit einer einkommensabhängigen Rückzahlungsverpflichtung, die erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums beginnt. Außerdem trifft die "Altstudierenden" die Beitragspflicht nicht unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2006. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist von jedenfalls einem Jahr angeordnet. Denn nach § 21 Abs. 1 StBAG kann die Beitragssatzung eine Verpflichtung zur Entrichtung von Studienbeiträgen für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 vorsehen. Im Übrigen wurde die Einführung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert. Die unionsgeführten Bundesländer verständigten sich schließlich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - am 11. März 2005 auf Eckpunkte zur Einführung sozialverträglicher Studienbeiträge und mit dem Regierungswechsel nach den Landtagswahlen vom 22. Mai 2005 war auch in Nordrhein-Westfalen die Erhebung von Studienbeiträgen konkret abzusehen. 40 Vgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 a.a.O. 41 Auch sonst ist die Beitragsatzung materiell rechtmäßig. Sie hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 2 StBAG. Insbesondere orientiert sie sich bei der Höhe des Studienbeitrages an den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG vorgegebenen Zielen, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen. Dies ergibt sich aus der Präambel der Satzung und der hierzu vom Senat der IUE verabschiedeten Grundsatzerklärung, die der Satzung als Anlage beigefügt ist. Nach der Präambel sind die Einnahmen aus den Studienbeiträgen zweckgebunden für die für ein qualitativ hochwertiges Studium erforderlichen kontinuierlichen Investitionen in die Lehr- und Studienbedingungen zu verwenden. Diese Zielsetzung wird in der Grundsatzerklärung bekräftigt und weiter konkretisiert. 42 Die Regelungen der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen begegnet im Hinblich auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. 43 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - JURIS. 44 Gemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, wenn die IUE gemäß ihrer Satzung einen einheitlichen Studienbeitrag von 500 Euro unabhängig von Studiengang und bereits absolvierten Semestern erhebt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Ausreichend ist, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere auch eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32. 46 Angesichts des Umstandes, dass der erhobene Betrag auch für das kostengünstigste Studium in keiner Weise kostendeckend ist, durfte sich die IUE darauf beschränken, eine beitragsmäßig pauschal gleiche Grundmitfinanzierung für alle Studenten einzuführen und auf eine verwaltungsaufwändige Differenzierung nach der Kostenverursachung durch einzelne Studiengänge verzichten. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2007 a.a.O. 48 Der Satzungsgeber oder ihm vorgehend der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, Ermäßigungen oder Befreiungen für die zwangsbewirtschafteten" Studienzweige vorzusehen. Zwar ist die Nachfrage nach Studienplätzen vielfach höher als das Angebot und die Wahl des Hochschulortes durch Vergabeverfahren, die wiederum an zahlreiche Kriterien gebunden sind, eingeschränkt. Hierdurch wird die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte, jedoch nicht insgesamt ausgeschlossen. 49 Vgl. VG Minden, Urteil vom 26.03.2007, a.a.O. 50 Die Beitragsregelung könnte allenfalls dann eine Beschränkung der Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte darstellen, wenn die Abgabe ihrer objektiven Gestaltung und ihrer Höhe nach es nur Vermögenden ermöglichte, die Wahl frei zu treffen. Dies ist bei dem darlehensgestützten Studienbeitragsystem indes nicht Fall. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2007, a.a.O. 52 Berücksichtigt man zudem, dass für viele Studierende ein Studienplatzwechsel auch aus einer Vielzahl anderer zwingender Gründe (z. B. familiäre Gründe) nicht in Betracht kommt, so würde eine die Einschränkungen der Möglichkeiten des Studienortswechsel berücksichtigende Beitragsregelung wegen ihrer negativen Folgen bei den Einnahmen insgesamt nicht mehr geeignet sein, die mit der Beitragserhebung verfolgten gesetzgeberischen Ziele möglichst bald zu erreichen. 53 Schließlich würde eine unterschiedliche Behandlung von Studierenden, die sich die Universität frei" ausgesucht haben und solchen Studierenden, die einer Universität im Verteilungsverfahren zugewiesen worden sind und - aus welchen Gründen auch immer - den Studienort nicht wechseln können, außer acht lassen, dass beide Personengruppen in der gleichen Weise von der Erhebung der Studiengebühr aufgrund der in § 2 Abs. 2 StBAG verankerten Zweckbindung profitieren. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob das StBAG NRW in Bezug auf bereits zum Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes eingeschriebene Studierende mit den rechtstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, ist vom Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden worden. Die Beantwortung dieser Frage entfaltet Bedeutung über den Einzelfall hinaus. 57