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Urteil

3 K 3972/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0219.3K3972.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Kläger zu 1. bis 3. sind Eigentümer des Grundstücks L 0-0 in S, die Kläger zu 1. und 2. leben auch dort. Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich aus den vom Beklagten eingereichten Lageplänen. Bereits unter dem 13. Dezember 1976 erließ der damals zuständige Landschaftsverband Rheinland einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Landstraße L 000 n (Ner Straße) zwischen S (A 00) und N (B 0) im Bereich des T1tals von Baukilometer 19,9 bis Baukilometer 28,3. Hinsichtlich des geplanten Trassenverlaufs wird auf Ordner 1, Beiakte Heft 1, sowie auf den vom Beklagten vorgelegten Übersichtslageplan vom 2. Februar 2007 (Hülle hinter Blatt 81 Gerichtsakte) Bezug genommen. Zwei gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Widersprüche betroffener Anlieger sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beschieden worden. Der Bereich des T1tals selbst ist seit 1984 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Die Rechtsvorgänger der Kläger, ihre Großeltern S1 und S2, die damaligen Grundstückseigentümer, wurden an dem vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführten Planfeststellungsverfahren nicht beteiligt. Der Beschluss wurde ihnen auch nicht bekannt gegeben. Sie gehörten nämlich nicht zu den im Grunderwerbsverzeichnis eingetragenen Grundstückseigentümern, da ihr Grundstück oder Teilflächen hiervon für die Baumaßnahme nicht benötigt wurden. Nach Mitteilung des Beklagten erhoben die Großeltern der Kläger weder Einwendungen noch Widerspruch gegen den erlassenen Planfeststellungsbeschluss. Auch weiterhin soll das Grundstück der Kläger für die Baumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden. Die Entfernung des Grundstücks zum vorgesehenen Straßenrand der L 000 n beträgt ungefähr 70 Meter. Die Durchführung der Straßenbaumaßnahme wurde tatsächlich in vier Bauabschnitte aufgeteilt. Der vierte Bauabschnitt (von S / Fring bis zur A 00) wurde im Jahre 1980 begonnen und 1982 fertiggestellt, der erste Abschnitt (von N - B 0 / Eer Straße bis zur Ortslage „Zum I") wurde im Jahre 1986 begonnen und in 1988 fertiggestellt, der zweite Abschnitt (von der Ortslage „Zum I" bis zur A 0) wurde im Jahre 1994 begonnen und in 1995 fertiggestellt. Die Abnahme des zuletzt genannten Abschnitts erfolgte am 24. Mai 1995. Seit 1993 ist der streitige letzte (dritte) Bauabschnitt (Verbindung zwischen der A 0 und der A 00 / Anschlussstelle T1) im Landesstraßenbedarfsplan aufgeführt. Nach Fertigstellung des vorletzten (zweiten) Abschnitts in 1995 wurde allerdings die weitere Bearbeitung der Ausbaupläne weitgehend eingestellt. Durch Erlass des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr erhielt die Straßenbauverwaltung des Landes dann im Jahre 2000 den Auftrag, für den noch fehlenden Abschnitt eine angepasste Planung zu erarbeiten. Ende des Jahres wurden daraufhin die Planungen wieder aufgenommen. Sie wurden jedoch im Jahre 2002 erneut eingestellt, nachdem im Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien SPD und Grüne vereinbart worden war, den Weiterbau nicht mit Priorität weiterzuverfolgen. Mit dem Bau des letzten Bauabschnitts sollte zunächst wieder Ende 2007 / Anfang 2008 begonnen werden, nachdem die Baumaßnahme im fortgeschriebenen Landesstraßenbedarfsplan von der Stufe 2 in die Stufe 1 aufrücken sollte. Eine Ausführungsplanung als Grundlage für die Ausschreibung der Arbeiten und ein Brückenentwurf war durch den Beklagten bereits erstellt worden. Im August 2006 war mit der Erstellung eines „Landschaftspflegerischen Begleitplans" begonnen worden. Nachdem für das Jahr 2007 neue Haushaltsmittel nicht bereitgestellt wurden, sind nach Mitteilung des Beklagten für das Jahr 2008 entsprechende Haushaltsmittel erneut angemeldet worden. Wegen der ebenfalls erfolgten Aufnahme der Baumaßnahme in das Landesstraßenbauprogramm 2008 sei die Finanzierung der Maßnahme nunmehr gesichert. Es bestehe daher die feste Absicht, mit dem Bau zu beginnen. Die technischen Voraussetzungen würden derzeit geschaffen; mit dem Brückenbau über die A 0 solle begonnen werden. Die Kläger haben am 4. Juli 2006 Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass der dem Bauvorhaben zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1976 außer Kraft getreten sei und keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei zunächst zulässig. Klagegegenstand sei das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, da es um die Klärung der Frage gehe, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1976 außer Kraft getreten sei. Eine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit stehe ihnen nicht zu. Durch den Bau des letzten (dritten) Abschnitts der L 000 n würden Enteignungen sowie eine Beeinträchtigung des Wertes des Grundbesitzes drohen. Darüber hinaus befürchten die Kläger immissionsschutzrechtlich relevante Auswirkungen sowie landschaftsschutzrechtliche Beeinträchtigungen. Diesbezüglich würden sie als Anwohner Drittschutz genießen. Als direkte Anwohner der geplanten Neubaumaßnahme wollten sie klären lassen, dass der für den Bau maßgebliche Planfeststellungsbeschluss auf Grund des Zeitablaufs keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Bei ihrer Klage handele es sich nicht um eine Feststellungspopularklage. Die Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts sei durch den drohenden Wertverlust und auf Grund von zukünftigen Einwirkungen durch Immissionen des zu erwartenden Straßenverkehrs gegeben. Die zukünftigen Lärm- und Schadstoffbelastungen würden aller Wahrscheinlichkeit nach schwer und unerträglich sein. Ihr im Naturschutzgebiet gelegenes Grundstück würde durch die neue Straße unmittelbar berührt werden. Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Eingruppierung des Bauvorhabens in die Stufe 1 des Landesstraßenbedarfsplans sei auch ihr Interesse an einer baldigen Feststellung gegeben. Ein Zuwarten sei ihnen nicht zuzumuten. Die Klage sei auch begründet. Denn der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1976 sei zwischenzeitlich außer Kraft getreten bzw. habe sich erledigt. Er entfalte keine Rechtswirkungen mehr und dürfe daher auch nicht vollzogen werden. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 6 (richtigerweise: Abs. 1 a Satz 5) StrWG NRW i.V.m. § 75 Abs. 4 VwVfG NRW trete ein Plan nämlich außer Kraft, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Unanfechtbarkeit mit dessen Durchführung begonnen werde. Die nach § 39 Abs. 7 StrWG NRW vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Frist um höchstens fünf Jahre sei nicht ergriffen worden. Die Tatsache, dass die erste Ausbaustufe bzw. der erste Bauabschnitt vor Ablauf der vorgenannten Fünf-Jahres-Frist verwirklicht worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn jede der vier Ausbaustufen bilde für sich betrachtet eine verkehrstechnisch sinnvolle Einheit. Zwischen der Verwirklichung der bereits ausgeführten Bauabschnitte und des hier streitigen letzten Bauabschnittes klaffe eine zeitliche Lücke von zwischenzeitlich mehr als zehn Jahren. Vor dem Hintergrund der obengenannten Fünf-Jahres-Frist dürfe dieser Abschnitt daher nicht mehr verwirklicht werden. Tatsächlich liege eine unzulässige Vorratsplanung der Behörde vor. Denn auch der gestufte Ausbau einer Landesstraße müsse in einem engen zeitlichen Zusammenhang nach der Planfeststellung erfolgen. Die Durchführungsfrist für jeden einzelnen Bauabschnitt beginne mit der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Durchführungsfristen und des Verbots der Vorratsplanung ergebe sich bezogen auf den vorliegenden Fall, dass nicht erst dreißig Jahre nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses mit einem noch nicht verwirklichten Teilabschnitt begonnen werden dürfe. Aktuell müsste nämlich für entsprechende Baumaßnahmen u.a. nunmehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden; das T1tal sei ferner seit dem Jahre 1984 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Gemäß einer Umweltverträglichkeitsstudie des Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung in F1 aus dem Jahre 1990 sei die geplante und planfestgestellte Trassenvariante als die eindeutig umweltschädlichste Straßenführung gegenüber zwei anderen Varianten festgestellt worden. Es liege ferner ein Verstoß gegen die dem Planfeststellungsbeschluss immanente Konzentrationswirkung vor, weil von einer Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf sämtliche berührte öffentliche Belange nach heutigem Rechtsstandard nicht die Rede sein könne. Auch liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor. Der geplante letzte Bauabschnitt sei als Folge der tatsächlichen Entwicklung funktions- und damit gegenstandslos geworden. Denn der Planfeststellungsbeschluss sei durch äußere Umstände dauerhaft faktisch überholt worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand sei nicht mehr gegeben. Eine Planänderung sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die Auslegung des § 38 Abs. 1 a Satz 6 (richtigerweise: Satz 5) StrWG NRW i.V.m. § 75 Abs. 4 VwVfG NRW ergebe, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr entfalte. Die Verbindlichkeit nicht realisierter Pläne müsse zeitlich begrenzt werden. Die bereits verwirklichten Bauabschnitte hätten für sich genommen realisiert werden können und individuelle Abschnitte gebildet. Der noch ausstehende Bauabschnitt sei eine von diesen klar abgrenzbare verkehrstechnisch eigenständige Maßnahme. Jedenfalls hätte mit Einstellung der letzten Bauarbeiten im Jahre 1996 erneut die vorgenannte Fünf-Jahres-Frist beginnen müssen. Diese Frist sei auch nicht verlängert worden. Mithin sei sie endgültig abgelaufen. Die vom Beklagten dargelegten Planungsaktivitäten seien lediglich verwaltungsinterne Handlungen. Maßgeblich für den Beginn der Durchführung eines Planes sei jedoch, dass die getroffenen Maßnahmen konkret und nach außen erkennbar seien. Dies sei hier (bereits seit Mai 1995) nicht der Fall. Würden verwaltungsinterne Maßnahmen oder die Aufnahme von Vorhaben in Bedarfspläne ausreichen, weil dadurch ein „politischer Verwirklichungswille" gezeigt werde, könnte man einen Planfeststellungsbeschluss auch einhundert Jahre am Leben erhalten. Daher müsse es eine zeitliche (Ober- )Grenze geben, die nicht durch einfaches Verhalten der Verwaltung unterlaufen werden könne. Überdies zeige die Streichung des in Rede stehenden Bauabschnitts aus den Bedarfsplänen bereits 1982 (bis 1993), dass gerade kein Bedarf mehr gesehen worden sei; es könne nicht sein, dass man diesen siebzehn Jahre nach dem Beschluss unter schon damals völlig veränderten Umständen sozusagen wiederentdecke und für weitere fünfzehn Jahre am Leben halte. Jedenfalls sei die Vorschrift des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW analog anzuwenden. Schließlich würden die von dem Beklagten vorgenommenen aktuellen Planungsanpassungen auch kein qualitatives Minus gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss darstellen; vielmehr werde ein unzulässiges Aliud geplant. Durch die Baumaßnahme sei tatsächlich mit einer Verschlechterung der Situation der Kläger zu rechnen. Vor diesem Hintergrund werde die Anberaumung eines Ortstermins angeregt. Rein formale Argumente seien nicht geeignet, die Bauausführung mehr als einunddreißig Jahre nach Erlass des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses zurechtfertigen. Alle Umstände des Einzelfalls seien zu würdigen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbandes Rheinland vom 13. Dezember 1976 betreffend den dritten Bauabschnitt der L 000 n (Ner Straße) zwischen N (B 0) und S (A 00) im Bereich des T1tals außer Kraft getreten ist und demgemäss keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist zunächst der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Er weist darauf hin, dass die Großeltern der Kläger als ihre Rechtsvorgänger nämlich weder Einwendungen gegen die damalige Planung noch Widerspruch gegen den Planfestellungsbeschluss erhoben hätten. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses seien die Planfeststellungsunterlagen ordnungsgemäß ausgelegt worden, ebenso sei der Planfeststellungsbeschluss ordnungsgemäß (öffentlich) bekannt gegeben worden. Da die Großeltern der Kläger sich ausweislich des Beschlusses nicht gegen ihn gewandt hätten, seien die Kläger als Rechtsnachfolger präkludiert; der Planfeststellungsbeschluss sei ihnen gegenüber bestandskräftig geworden. Die Kläger hätten auch kein berechtigtes Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung. Ihr Grundeigentum werde nämlich nicht direkt in Anspruch genommen. Schwere und unerträgliche Lärm- und Schadstoffimmissionen zu ihren Lasten seien überdies nicht ersichtlich. Auf eine Beeinträchtigung von Natur und Umwelt könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Klage sei auch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1976 sei nicht außer Kraft getreten, da mit der Durchführung des Planes durch die Errichtung der bereits verwirklichten Bauabschnitte innerhalb der gesetzlichen Fünf-Jahres-Frist begonnen worden sei. Dem ausstehenden (letzten) Bauabschnitt komme keine eigenständige Bedeutung zu. Mit der Durchführung des Gesamtvorhabens sei durch die Herstellung der bisherigen (drei) Abschnitte begonnen worden. Auch beginne mit der zeitweiligen Einstellung der (Durchführungs-)Arbeiten nicht erneut die Fünf-Jahres-Frist des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW zu laufen. Der Planfeststellungsbeschluss trete auch nicht von selbst außer Kraft. Im Übrigen sei stets eine Fortführung der Bauarbeiten beabsichtigt gewesen. Von einer endgültigen Aufgabe der Planungen könne nicht gesprochen werden. Ferner komme auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Betracht. Bei Lärm- oder Schadstoffimmissionen könnten die Kläger lediglich einen Planergänzungsanspruch geltend machen. Die Aufnahme des letzten Bauabschnitts in die Bedarfspläne ab 1993 zeige den politischen Willen diese (Maßnahme) zu verwirklichen. Der Grund für die beiden noch nicht beschiedenen Widersprüche von zwei betroffenen Grundstückseigentümern liege darin, dass man versucht habe, sich mit diesen gütlich zu einigen. Ziel des Beklagten sei es stets (gewesen), sich mit Planbetroffenen ohne Erlass einer streitigen Entscheidung zu einigen. Allerdings habe man zu keinem Zeitpunkt die hierfür im Ergebnis erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 5) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), jedenfalls aber nicht begründet (II.) I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Hiernach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei ist das „berechtigte Interesse" nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse", sondern erfasst über ein solches hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dies führt allerdings nicht dazu, dass jeder ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann, vielmehr muss stets die persönliche Rechtsstellung zumindest berührt sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71/90 -, juris (ständige Rechtsprechung). Ein berechtigtes Interesse ist auch anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist und die zuständige Behörde anderer Auffassung als ein Kläger ist. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 43 Rn. 24. Diese Voraussetzungen liegen vor. Vor obigem Hintergrund haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbands Rheinland vom 13. Dezember 1976 gemäß § 75 Abs. 4 VwVfG NRW außer Kraft getreten ist und damit als Grundlage für die Durchführung des noch ausstehenden letzten Bauabschnitts der Landstraße L 000 n ausscheidet. Vgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH BW), Urteil vom 26. September 2003 - 5 S 1599/02 -, NuR 2004, S. 810 ff. und juris. Zwar ist weder das Grundstück der Kläger noch eine Teilfläche direkt einer enteignenden Maßnahme und damit keinem finalen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG ausgesetzt, weil es nicht für die geplante Baumaßnahme in Anspruch genommen werden soll. Das Gericht billigt den Klägern als unmittelbare Grundstücksnachbarn indes ebenfalls ein entsprechendes berechtigtes Interesse auf Grund der bestehenden Möglichkeit einer Wertminderung ihres Grundstücks durch die vorgesehene Trassenführung und durch die möglicherweise zu erwartenden zukünftigen Verkehrsimmissionen zu. Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 10.77 -, BVerwGE 59, 253 f., S. 262 ff. Allerdings sind die Kläger nicht befugt, im Klagewege mögliche Rechte anderer „Anwohner" oder die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft geltend zu machen, da sog. „Popularklagen" nach der Verwaltungsgerichtsordnung ausgeschlossen sind. Auch kommt es in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht auf den Umfang zukünftiger Verkehrsbeeinträchtigungen an. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Allerdings ist eine konstitutive behördliche Entscheidung über das Erlöschen bzw. das Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses bei (behaupteter) nicht fristgerechter Plandurchführung durch Verwaltungsakt weder durch das Verwaltungsverfahrensgesetz noch durch sonstige gesetzliche Vorschriften vorgesehen. Vgl. VGH BW, a.a.O.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 4 B 113/03 -, juris; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2004, § 75 Rn. 105. Eine auf § 1004 BGB gestützte öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage mit dem Ziel der Unterlassung der weiteren Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Dezember 1976 würde angesichts der hier gegebenen Sachlage keine gegenüber der Feststellungsklage zwingend vorrangig zu erhebende Klageart darstellen, zumal in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte als Landesbehörde auch einen Feststellungstenor beachten würde. Die Kläger sind mit ihrem Begehren nicht präkludiert (vgl. die allerdings erst zum 1. Januar 1977 in Kraft getretene Vorschrift des § 73 Abs. 4 VwVfG NRW vom 21. Dezember 1976, GV. NW. S. 438). Nach dieser Vorschrift sind nämlich in einem Anhörungsverfahren von einem durch ein Vorhaben Betroffenen nicht rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen nach Fristablauf ausgeschlossen. Das Gericht lässt es dahinstehen, ob das Planfeststellungsverfahren des Landschaftsverbandes Rheinland nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß durchgeführt worden ist bzw. die Großeltern der Kläger tatsächlich keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen lässt sich dies letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, denn die hierfür erforderlichen Planunterlagen konnten vom Beklagten nicht (vollständig) vorgelegt werden. Ausweislich eines Anschreibens des Landschaftsverbandes Rheinland an den Regierungspräsidenten E vom 4. Dezember 1972 betreffend die Übersendung der Planunterlagen waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 27 Aktenordner vorhanden; die nunmehr dem Gericht vorgelegten Unterlagen umfassen lediglich noch 3 Ordner. Dass sich den Seiten 12 und 13 des Planfeststellungsbeschlusses Angaben hinsichtlich der Durchführung des Anhörungsverfahrens entnehmen lassen und die Rechtsvorgänger der Kläger im Planfeststellungsbeschluss nicht namentlich als Einwender aufgeführt sind, mag zwar als Indiz gegen das ordnungsgemäße Vorbringen von Einwendungen angesehen werden, stellt letztlich jedoch keinen ausreichenden Nachweis für diese Tatsache dar. Ferner lässt es das Gericht dahinstehen, ob den Klägern eine Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegen gehalten werden kann, denn letztlich lässt sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Planfeststellungsbeschluss in der erforderlichen Art und Weise ausgelegt worden ist, so dass die Rechtsvorgänger der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen konnten. Unabhängig von diesen Überlegungen erstreckt sich zur Überzeugung des Gerichts allerdings weder eine Präklusion noch eine Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber den Klägern und ihren Rechtsvorgängern auf das vorliegende Klageverfahren. Die Kläger erheben nämlich unter sachgerechter Auslegung ihres Begehrens gemäß der §§ 86 Abs. 1, 88 VwGO (vorrangig) keine Einwendungen gegen den materiellen Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Dezember 1976 und greifen ebenso wenig dessen inhaltliche Feststellungen an, sondern sie berufen sich auf die Vorschrift des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW, wonach ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft tritt, wenn mit der Durchführung des (festgestellten) Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Damit begehren die Kläger die Klärung der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss aktuell noch Rechtsgrundlage für den vom Beklagten (nunmehr) vorgesehenen Aus- bzw. Weiterbau des letzten Bauabschnitts der L 000 n sein kann bzw. ob dieser Planfeststellungsbeschluss aktuell noch umgesetzt werden darf oder nicht. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet sich nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck und der Intention des Gesetzgebers allerdings erst für solche Fallgestaltungen, die zeitlich mindestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Planes eintreten, mithin im Zeitpunkt des Erlasses des zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses noch gar nicht gegeben sein und gerügt werden konnten. § 75 Abs. 4 VwVfG NRW kommt zur Überzeugung des Gerichts zumindest auch eine drittschützende Wirkung zugunsten von durch ein planfeststellungspflichtiges Bauvorhaben betroffenen Grundstücksnachbarn und -eigentümern zu, ohne dass der Anwendungsbereich zwingend alleine auf solche Betroffene beschränkt ist, deren Grundstücke unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41/88 -, BVerwGE 84, S. 123 ff. und juris (insbesondere zum Schutz betroffener Grundstückseigentümer); Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG RP), Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 -, DVBl. 1985, S. 408 f., S. 409; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 75 Rn. 75; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2006, § 75 Rn. 37 (der im Wesentlichen darauf abstellt, dass im Interesse der Rechtssicherheit den Planbetroffenen Klarheit verschafft werden soll, ob sie sich auf die Realisierung eines beschlossenen Plans einstellen müssen oder nicht). Das Gericht lässt es an dieser Stelle allerdings ebenfalls offen, ob sich nicht ausschließlich durch z. B. enteignende grundstücksbezogene Maßnahmen unmittelbar betroffene Grundstückseigentümer auf diese Vorschrift berufen dürfen, da (vorrangig) diese durch die Planfeststellung hinsichtlich der weiteren Disposition bezüglich ihres Grundeigentums geschützt werden sollen und zudem den Klägern als (bloßen) Grundstücksnachbarn nach der Systematik der das Planfeststellungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 72 ff. VwVfG NRW noch die Rechtsschutzmöglichkeit des § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW offen stehen könnte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, S. 177 ff. und juris. II. Die Klage ist jedoch (jedenfalls) unbegründet. Die Kläger haben im Ergebnis keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbandes Rheinland vom 13. Dezember 1976 außer Kraft getreten ist. Rechtlicher Beurteilungsmaßstab ist mangels anderer vorrangiger spezialgesetzlicher Regelungen allein die über § 38 Abs. 1 a Satz 5 StrWG NRW entsprechend anwendbare Vorschrift des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW. Danach tritt ein Plan außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Auf § 39 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW kommt es bei der rechtlichen Würdigung nicht an, da bereits die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift nicht vorliegen. Danach kann nämlich die Planfeststellungsbehörde, bevor der Plan nach § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen außer Kraft tritt, den Plan auf begründeten Antrag des Trägers der Straßenbaulast um höchstens fünf Jahre verlängern. Um ein solches Verlängerungsverfahren geht es vorliegend indes nicht; ein entsprechendes Verfahren ist vom Beklagten auch nicht durchgeführt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW liegen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbandes Rheinland vom 13. Dezember 1976 ist bereits nicht unanfechtbar (geworden). Unanfechtbarkeit bedeutet dabei die Unanfechtbarkeit gegenüber allen Planbetroffenen, mithin die Unanfechtbarkeit des festgestellten Plans gegenüber allen bzw. gegenüber dem letzten Anfechtungsberechtigten. Vgl. VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis (OVG SAAR), Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 -, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 75 Rn. 34; Schütz, Die Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen, UPR 2002, S. 172 ff., S. 173; Stoermer, Die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, NZV 2002, S. 303 ff., S. 306. Der Begriff der Unanfechtbarkeit bedeutet, dass ein Rechtsbehelf gegen den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss nicht (mehr) eingelegt werden kann und dass damit der Beschluss vollzogen werden darf. Vorliegend ist diese Unanfechtbarkeit deshalb (noch) nicht gegeben, weil der Beklagte zwei Widersprüche von zwei planbetroffenen Grundstückseigentümern bisher noch nicht beschieden hat. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11. Februar 2008 und in der mündlichen Verhandlung erscheint diese Nichtbescheidung nach einem dermaßen langen Zeitraum von über dreißig Jahren trotz nicht unerheblicher Bedenken des Gerichts vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer ordnungsgemäßen zeitnahen Durchführung des Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO gleichwohl nicht willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder vor dem Hintergrund des auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes des § 242 BGB treurechtswidrig. Sie ist insbesondere nicht bewusst zu Lasten der Kläger erfolgt. Die vom Beklagten dargestellten Gründe erscheinen (noch) nachvollziehbar. Zwar kann durch eine solche Verfahrensweise der Beginn der Rechtskraft eines Planfeststellungsbeschlusses und ihrer Rechtsfolgen und insbesondere der Beginn der Frist des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW durch die zuständige Behörde beliebig hinausgeschoben werden. Allerdings können die Kläger mangels subjektiver eigener Rechtsbetroffenheit die erfolgte Nichtbescheidung weder rügen noch einen subjektiven Anspruch auf Bescheidung der Widersprüche geltend machen. Der Beklagte hat mit der Durchführung des Plans letztlich auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW begonnen, weil er den vierten Bauabschnitt bereits im Jahre 1980 und damit innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Angriff genommen hat. Maßgeblich ist bei einer zeitlich gestuften Ausbauplanung eines einheitlich festgestellten Vorhabens allein die Ausführung des ersten Bauabschnitts von mehreren Abschnitten. Zwar müssen sich grundsätzlich auch die späteren folgenden Planungs- bzw. Bauabschnitte innerhalb des für den ersten Abschnitt gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens von fünf Jahren halten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 a.a.O.; Knack, a.a.O., § 75 Rn. 106, § 74 Rn. 23, 24, 27; Stoermer, a.a.O., S. 307. Wird allerdings mit dem Bau des ersten Bauabschnitts von mehreren Abschnitten eines Großvorhabens innerhalb dieser Fünf-Jahres-Frist begonnen, wahrt dies nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Frist für die gesamte Trasse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, a.a.O.; OVG SAAR, a.a.O.; Kodal, Straßenrecht, 1995, Kapitel 35, Nr. 21.11; Stoermer, a.a.O., S. 307. Auch bei Fallgestaltungen, in denen ein Vorhabenträger zwar rechtzeitig mit der Durchführung (des ersten Abschnitts) beginnt und danach allerdings die Durchführung der weiteren Abschnitte mehr als fünf Jahre nicht weiterverfolgt, beginnt kein erneuter Fristlauf ab Unterbrechung der Arbeiten. Eine andere Auffassung findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, a.a.O.; OVG SAAR, a.a.O.; Ziekow, a.a.O., § 75 Rn. 38; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 Rn. 77 (bei Einstellung der Arbeiten für mehr als fünf Jahre gilt dann die Norm des § 77 VwVfG, aber nur, wenn die Einstellung als endgültige Aufgabe des Vorhabens zu werten ist); a. A. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rn. 36. Dabei bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine solche Abschnittsbildung. Der jeweilige Teilabschnitt muss allerdings eine insoweit selbständige Verkehrsfunktion besitzen. Die „Gefahr des sog. Planungstorsos" darf nicht bestehen. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW), Urteil vom 26. September 2003, - 11 D 53/00.AK -, juris. Dabei wird die planungsrechtliche Abschnittsbildung als „richterrechtliche Ausprägung des allgemeinen staatlichen Abwägungsgebots" bezeichnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21/92 -, UPR 92, S. 348 ff. und juris; Knack, a.a.O., § 74 Rn. 27. § 75 Abs. 4 VwVfG NRW enthält zwar keine Einzelheiten dazu, was genau unter der Durchführung des Plans zu verstehen ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist jedoch, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Unanfechtbarkeit der Planentscheidung deren Grundlagen immer zweifelhafter werden können. Auch wächst die Unsicherheit der planbetroffenen Grundstückseigentümer. Vgl. VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - M 2 S 05.3067 -, juris; Knack, a.a.O., § 75 Rn. 105. Weiterhin sollen sogenannte Planungen auf Vorrat („Vorratsplanungen") verhindert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41/88 -, BVerwGE 84, S. 123 ff. und juris; VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O; Knack, a.a.O., § 75 Rn. 105. Eine straßenrechtliche Planung, der ein hinreichender Realisierungsgrad abgesprochen werden muss, ist rechtswidrig. Zum Zeitpunkt der Planfeststellung darf nicht ausgeschlossen sein, dass das planfestgestellte Vorhaben verwirklicht werden kann. Auch eine Planung, die nicht mit einer baldigen Realisierung rechnen kann, ist verfrüht und damit unzulässig. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Planung eines gestuften Ausbaus von Großprojekten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41/88 -, a.a.O. (zum inzwischen aufgehobenen § 18 b FStrG). Eine Planrechtfertigung ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ausgeschlossen erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4/03 -, BVerwGE 120, S. 239 ff. und juris. Die endgültige Aufgabe der Durchführung kann (nur) angenommen werden, wenn gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass die Fertigstellung nicht mehr erfolgen wird, insbesondere weil sie nicht mehr beabsichtigt oder objektiv nicht realisierungsfähig ist. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O. Hiervon ausgehend ist unter Durchführung des Plans jede planvolle Tätigkeit zu verstehen, die bei objektiver Betrachtung die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens zum Ziel hat. Rein symbolische Maßnahmen wie z.B. der „erste Spatenstich" oder nur zum Zwecke der Fristwahrung erfolgte Maßnahmen sind nicht ausreichend. Vgl. VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O. Dabei ist zur Überzeugung des Gerichts ein nach außen erkennbares Tätigwerden zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2003 - 11 B 507/03 -, Juris-Dokumentation, zum Bundesfernstraßengesetz: „Mit der Durchführung eines festgestellten Planes wird in aller Regel ... begonnen, wenn (nach außen erkennbare) Tätigkeiten zu seiner Verwirklichung entfaltet werden, wie etwa der planmäßige Grunderwerb, der Abbruch von Gebäuden, der Aushub einer Baugrube, die Verlegung von Rohrleitungen oder Ähnliches. Grundsätzlich nicht ausreichend sind nur verwaltungsinterne Maßnahmen, wie z.B. die Bauentwurfsplanung oder die Einstellung in die Finanzplanung; VG München, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a.a.O.; Knack, a.a.O. § 75 Rn. 107; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rn. 36; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 76 Rn. 76; vgl. ebenso: Kodal, Straßenrecht, 1995, Kapitel 35, Nr. 21.11.; offen gelassen: VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O. (allerdings in seiner Entscheidung auf nach Außen erkennbare Tätigkeiten abstellend); nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004, a.a.O.; ein nach Außen erkennbares Tätigwerden verneinend: OVG RP, Urteil vom 2. Oktober 1984, a.a.O.; Ziekow, a.a.O., § 75 Rn. 38. Allerdings rechtfertigt es der (rechtzeitige) Beginn der Durchführung eines Planes nicht, die Beeinträchtigung des Grundeigentums so lange andauern zu lassen, dass sie außer Verhältnis zu dem von der Straßenbaumaßnahme verfolgten Zweck steht. OVG RP, Urteil vom 2. Oktober 1984, a.a.O. Hier ist nicht von einer endgültigen Aufgabe der Verwirklichung des letzten Bauabschnitts durch den Beklagten mit der Folge der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 77 VwVfG NRW auszugehen. Es fehlt zwar jedenfalls ab 1995 und damit seit deutlich mehr als zehn Jahren nach Fertigstellung des vorletzten Bauabschnitts an entsprechenden nach außen gerichteten Tätigkeiten des Beklagten. Die von ihm zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen - wie die Aufnahme des Vorhabens in den aktuellen Straßenbaubedarfsplan, die Beantragung von Haushaltsmitteln für die Jahre 2007 und 2008, das Erstellen angepasster (technischer) Planungen pp. - stellen keine solchen nach außen gerichteten Maßnahmen dar. Die Nichtbescheidung der zwei noch offenen Widersprüche betroffener Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1976 belegt aufgrund der Ausführungen des Beklagten hierzu ebenfalls nicht, dass dieser von der Verwirklichung des letzten Bauabschnitts endgültig Abstand nehmen wollte. Schließlich haben die politischen Entscheidungsträger zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, dass eine Bauausführung dauerhaft nicht mehr beabsichtigt sei. Das Gericht vermag auch in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles aus der Ratio des Gesetzgebers bezogen auf die Vorschrift des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW, vgl. VG München, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a.a.O., in Verbindung mit dem Grundsatz der Zulässigkeit einer abschnittsweisen Ausführung einerseits und dem Verbot einer unzulässigen Vorratsplanung andererseits nicht den Schluss zu ziehen, dass die Durchführung des letzten von insgesamt vier Abschnitten mehr als dreißig Jahre nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Dezember 1976 und mehr als zwölf Jahre nach der Verwirklichung des vorletzten Bauabschnitts im Jahre 1995 rechtlich nicht mehr zulässig ist. Denn entscheidend ist der tatsächlich erfolgte Beginn der Bauausführung innerhalb der ersten fünf Jahre und die Nichtaufgabe der Ausführung in der Folgezeit. Insbesondere im Hinblick darauf, dass drei der insgesamt vier vorgesehenen Bauabschnitte tatsächlich verwirklicht worden sind, kann die Kammer nicht erkennen, dass die ursprüngliche Planung der L 000 n zum damaligen Zeitpunkt eine unzulässige Planung lediglich auf Vorrat darstellte. § 75 Abs. 4 VwVfG NRW ist auch nicht analog auf sog. "steckengebliebene" Vorhaben - vgl. VG München, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a.a.O. sowie insbesondere Stoermer, a.a.O., S. 308 f. unter Hinweis auf die gegenteilige „ältere Rechtsprechung" (u.a. VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 5 S 3279/86 -, VBlBW 1988, S. 299 ff., S. 301) - anzuwenden mit der Folge, dass ein Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf einer Frist von fünf bzw. zehn Jahren (nach der vorläufigen Baueinstellung) außer Kraft tritt. Eine Analogie setzt zunächst stets das Bestehen einer unbewussten planwidrigen Lücke des Gesetzgebers voraus. Davon ist aufgrund der Systematik der Vorschriften über Planfeststellungsverfahren (vgl. §§ 72 ff. VwVfG NRW) allerdings nicht auszugehen, auch wenn der Gesetzgeber bei ihrem Erlass wohl eher von dem Regelfall einer zeitnahen Durchführung eines erlassenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. verschiedener Bauabschnitte ausgegangen sein dürfte. Des Weiteren ist auch ein Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Bestimmung einer festen zeitlichen Obergrenze betreffend die Wirksamkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nicht erkennbar und daher auch nicht anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Ansätze zur Begrenzung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen in den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichts München - jeweils a.a.O. - sowie in dem zitierten Aufsatz des Rechtsanwalts T2, Die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, a.a.O., gelangt das Gericht auch unter Einbeziehung der konkreten Umstände des zur Beurteilung stehenden Einzelfalls zu keiner anderen Beurteilung. Eines Billigkeitsausgleichs über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der „unzumutbaren Belastungen der von dem Planfeststellungsbeschluss betroffenen Personen" bedarf es nämlich vorliegend schon deshalb nicht, weil das Grundstück der Kläger nicht unmittelbar gemäß Art. 14 GG betroffen ist, da dessen Inanspruchnahme bzw. eine Enteignung nicht beabsichtigt ist. Anders als bei unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümern, hinsichtlich derer ein überlanger bis „unendlicher" Schwebezustand mit dem Übermaßverbot kollidieren könnte, ist die Betroffenheit der Kläger mit der Folge eines geringeren Schutzbedürfnisses weniger intensiv; abweichend von der erstgenannten Gruppe, für die dieser verfassungsrechtliche „Notanker" konzipiert wurde, kann ihrem Schutzbedürfnis zudem ggf. durch geeignete Maßnahmen nach § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW - die in Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz normierte Dreißig-Jahre-Frist ist auf § 75 Abs. 4 VwVfG NRW offensichtlich nicht übertragbar - Rechnung getragen werden. Zum (nachträglichen) Anspruch auf Planergänzung vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O. Ferner steht ihnen die Möglichkeit offen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die vom Beklagten beabsichtigte (aktualisierte) Bauausführung noch durch den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1976 gedeckt ist oder ob es sich um ein neues planfeststellungspflichtiges Vorhaben handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.