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Urteil

4 K 6518/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0214.4K6518.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. November 2006 verpflichtet, der Klägerin die unter dem 17. Januar 2005 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Am I 3b in E zu erteilen. Die Zulässigkeit von bauordnungsrechtlichen Auflagen zum Hochwasserschutz auf dem Vorhabengrundstück bleibt unberührt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. November 2006 verpflichtet, der Klägerin die unter dem 17. Januar 2005 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Am I 3b in E zu erteilen. Die Zulässigkeit von bauordnungsrechtlichen Auflagen zum Hochwasserschutz auf dem Vorhabengrundstück bleibt unberührt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten unter dem 17. Januar 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilien-Wohngebäudes mit Garage auf dem Grundstück in E-L (A), postalisch: Am I 3b, G1. Das Grundstück liegt zwischen mittlerweile bebauten Grundstücken unweit des Tbaches, abseits der Straße Am I im Hintergelände. Die Erschließung von der Straße Am I aus soll über einen privaten Stichweg erfolgen. Wegen der Einzelheiten der Lage des Grundstücks und der derzeitigen Umgebungsbebauung wird auf die in den Akten befindlichen Pläne und das Ortsterminsprotokoll vom 14. September 2007 verwiesen. Für diverse Bauvorhaben auf dem Grundstück wurden in der Vergangenheit etliche positive bauplanungsrechtliche Vorbescheide zum Bau von Wohngebäuden erteilt. Der letzte datiert vom 20. Juli 2004 (Nr. 23 BV 0000/99). Er nimmt auf einen Lageplan Bezug, der von einem Voreigentümer der Klägerin zu einem Vorbescheidantrag aus dem Jahre 1988 eingereicht worden war (Geschäftszeichen 5-0000/88; Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung). Der Plan zeigt einen in einer Entfernung von rund 45 Metern parallel zur Straße Am I angeordneten Baukörper in L-Form, unmittelbar südlich der damaligen Grenze des Landschaftsschutzgebietes der T1aue, in etwa auf gleicher Höhe mit der Bebauung auf den Nachbargrundstücken. Wegen der Einzelheiten von Lage und Größe des Baukörpers wird auf den dem Vorbescheid zugehörigen Plan verwiesen. Er ist Teil der Grundstückakten. Der Vorbescheid vom 20. Juli 2004 erklärt die in dem Lageplan zu 5-0000/88 beschriebene Bebauung für planungsrechtlich zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass Belange des Landschaftsschutzes und des Wasserrechtes im Vorbescheidverfahren nicht geprüft wurden; ebenso sei antragsgemäß die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit unberücksichtigt geblieben. Im Zuge der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren signalisierte die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung von einem eventuellen landschaftsrechtlichen Bauverbot. Gegen die Erteilung der Baugenehmigung sprach sich das Umweltamt des Beklagten aus. Es wies auf folgendes hin: Das Bauvorhaben solle im Überschwemmungsbereich des Tbaches errichtet werden. Bei einem sog. "Jahrhunderthochwasser" werde der Wasserspiegel in diesem Bereich auf 35,40 m üNN ansteigen. Da das Baugrundstück in einer Höhe von ca. 34,70 m üNN liege, werde das Baugrundstück überflutet und das zu errichtende Gebäude bis zu 70 cm im Wasser stehen. Der Baukörper führe zu einer Verminderung des natürlichen Rückhalteraumes von ca. 70 cbm und werde eine nachhaltige Veränderung des Abflusses des Hochwassers bewirken. Der Flussquerschnitt im Überschwemmungsgebiet werde um ca. 30 auf 70 Meter verengt. Es werde ein Fließhindernis in den Fließquerschnitt gesetzt, das teilweise zur Verlangsamung, teilweise zur Beschleunigung und zur Ablenkung des Hochwasserabflusses zu Nachbargebäuden hin führen werde. Durch Auflagen oder Bedingungen seien die Hindernisse für den Hochwasserabfluss nicht auszugleichen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Die Begründung entsprach der Stellungnahme des Umweltamtes. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27. November 2006 zugestellt. Am 27. Dezember 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Beklagte gehe rechtsirrig davon aus, dass das Bauvorhaben in einem festgesetzten oder dem faktischen Überschwemmungsgebiet des Tbaches errichtet werden solle. Zwar liege das Grundstück möglicherweise innerhalb eines Bereichs, den eine Karte des Hochwasseraktionsplanes Tbach des früheren Staatlichen Umweltamtes durch eine braune Umrandung als "natürliches Überschwemmungsgebiet" kennzeichne. Wie diese Abgrenzung zustande gekommen sei, erschließe sich jedoch nicht. Insbesondere lasse die Auffassung des Beklagten keine Abgrenzung zu den lediglich überschwemmungsgefährdeten Gebieten erkennen, für die derzeit keine Bauverbote vorgesehen seien. Für die förmliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes fehle es am Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung. Das räume auch der Beklagte ein. Ein faktisches Überschwemmungsgebiet müsse mindestens in einer Arbeitskarte der zuständigen Behörde verzeichnet und in dieser Form nach Maßgabe von § 112 Abs. 3 LWG publiziert worden sein. Daran fehle es ebenfalls. Der Beklagte lasse außer Acht, dass in unmittelbarer Nähe zu dem Vorhabengrundstück ein Hochwasserrückhaltebecken im Bau sei, das die Hochwassergefahren für die Umgebung wesentlich vermindern werde. Das und die von ihr, der Klägerin, angebotenen Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet, die befürchteten wesentlichen Nachteile für die Hochwasserrückhaltung oder den Hochwasserabfluss auszuschließen. Der Beklagte könne entsprechende Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufnehmen, sei aber nicht berechtigt, die Baugenehmigung insgesamt zu versagen. Ohnehin verschlechtere das Bauvorhaben die Abflussverhältnisse bei Überschwemmungsereignissen nur ganz unwesentlich. Die bereits vorhandene Bebauung schirme das Vorhaben gegen das von bachaufwärts heranfließende Wasser ab. Durch den hinzutretenden Bau werde keine merkliche Veränderung der Wasserströme eintreten. Schließlich setze der Beklagte sich durch die Ablehnung der Baugenehmigung mit seiner eigenen Verwaltungspraxis der vergangenen Jahre in Widerspruch. Noch 2004 habe er auf dem ihr, der Klägerin, gehörenden Grundstück Am I 1 ein größeres Bauobjekt genehmigt, das ebenfalls im Überschwemmungsgebiet liege. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. November 2006 die unter dem 17. Januar 2005 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Am I 3b in E zu erteilen, 2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. November 2006 und unter Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 31b Abs. 4 Satz 3 WHG die unter dem 17. Januar 2005 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Am I 3b in E zu erteilen, 3. weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. November 2006 und unter Erteilung einer Befreiung von dem Bauverbot in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 113 Abs. 1 LWG die unter dem 17. Januar 2005 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Am I 3b in E zu erteilen, 4. äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. November 2006 über ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 31b Abs. 4 Satz 3 WHG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden, 5. weiter äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. November 2006 über ihren Antrag auf Befreiung von einem Verbot für die Errichtung einer baulichen Anlage in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 113 Abs. 1 LWG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 14. September 2007 verwiesen. Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholen einer amtlichen Auskunft des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf den Schriftsatz des Wasserverbandes vom 18. Oktober 2007 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. 1. Das Bauvorhaben "Neubau eines Einfamilien-Wohngebäudes mit Garage" ist bauplanungsrechtlich zulässig. 1.1 Nach dem dem Rechtsvorgänger Schmitz der Klägerin erteilten positiven Bauvorbescheid vom 20. Juli 2004 bestehen gegen ein Bauvorhaben, wie es in dem Lageplan zu dem Vorbescheid Nr. 5-1419/88 verzeichnet war, planungsrechtlich keine Bedenken. 1.1.1 Der Bauvorbescheid vom 20. Juli 2004 hat hinsichtlich der Art der Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche ein bis auf wenige und sehr geringfügige Abweichungen ein gleiches Bauvorhaben zum Gegenstand, wie es die Klägerin jetzt zur Genehmigung stellt. Beide Bauten dienen der Art nach dem Wohnen. Die Lage im Gelände, zur Straße und zur Nachbarbebauung ist unverändert. Zwar ist die überbaute Grundstücksfläche des jetzt geplanten Baus geringfügig anders zugeschnitten als zuvor. Die Querfront des Baukörpers zum Tbach hin beträgt jetzt 16,20 Meter, im Vorbescheidverfahren belief sich die Planung auf lediglich 14 Meter. Die Größe der überbauten Fläche betrug nach dem Plan des Vorbescheidverfahrens ungefähr 108 qm, im Baugenehmigungsverfahren jetzt sind es ungefähr 102 qm. Dadurch und durch die etwas größere Breitenausdehnung wirkt der jetzt zur Genehmigung gestellte Baukörper geringfügig gestreckter. Darin liegt jedoch in Bezug auf das Planungsrecht nur eine ganz unwesentliche Abweichung, die die Identität des Vorhabens unberührt lässt. 1.1.2 Der positive bauplanungsrechtliche Bauvorbescheid gilt für und gegen die Rechtsnachfolgerin, die Klägerin (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BauO). 1.1.3 Der Bauvorbescheid galt ab Erlass für zwei Jahre (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauO), also bis zum 20. Juli 2006. Der Baugenehmigungsantrag der Klägerin ist am 22. Februar 2005, also innerhalb der Geltungsfrist des Vorbescheides bei dem Beklagten eingegangen. Die Bindungswirkung des Vorbescheides tritt ein, wenn der Baugenehmigungsantrag innerhalb der Geltungsfrist gestellt wird. Ob die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag innerhalb der Geltungsfrist entscheidet, ist unerheblich. 1.2 Möglicherweise nicht durch den positiven Bauvorbescheid abgedeckt ist allerdings das jetzt geplante Maß der Bebauung. Der dem Vorbescheid zu Grunde gelegte Plan weist auf einen eingeschossigen Baukörper hin, dessen Dachneigung auf 44° festgelegt war. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Klägerin weist nach den Aufrisszeichnungen auf zwei Geschosse unter Pultdächern mit einer Dachneigung von 20° hin. Ob diese Abweichung die Identität mit dem Vorbescheidvorhaben auflöst, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit von Grund auf neu stellt, kann jedoch dahin stehen. Denn das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich nach Art und Maß ohne bodenrechtliche Spannungen in die Umgebungsbebauung ein. Es liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB bestimmt. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Durch die auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gebäude wird die Grenze der Bebauung in Richtung auf den Tbach von der Straße "Am I" aus so weit verschoben, dass der von der Klägerin in Aussicht genommene Bauplatz von dem Bebauungszusammenhang noch erfasst wird. Darüber streiten die Beteiligten auch nicht; der Beklagte hat selbst ausdrücklich vorgetragen, das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. In die vorhandene Umgebungsbebauung passt das Bauvorhaben auch in einer zweigeschossigen Form mit Pultdächern. Auch das folgt aus dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck. In der unmittelbaren Nachbarschaft stehen etliche zweigeschossige Wohnhäuser, an deren Höhe sich das Bauvorhaben anpassen wird. 1.3 § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen. In bereits im Zusammenhang bebauten Gebieten können die Gesichtspunkte des Rückhalts von Hochwasser und die Gewährleistung eines schadlosen Wasserabflusses für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse grundsätzlich keine Bedeutung haben (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblattkommentar, § 34 Rdn. 67 -Hochwasserschutz-). Das gilt jedenfalls dann, wenn das einzelne Bauvorhaben weder allein noch zusammen mit der vorhandenen Bebauung einen handgreiflichen städtebaulichen Missstand hervorruft (§ 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB; vgl. Gelzer-Bracher-Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflg. Rdn. 2059). Von letzterem kann keine Rede sein. Das geplante Wohnhaus verdichtet weder die Bebauung übermäßig noch rückt es die Bebauungsgrenze so an den Tbach heran, dass befürchtet werden müsste, jedes Hochwasserereignis werde künftig zu schweren Sachschäden an den Bauten und zu Gesundheitsgefahren für die Bewohner führen. Reale Auswirkungen in einem überschaubaren Zeitraum sind im Gegenteil konkret nicht zu befürchten (vgl. dazu unten 2.). 2. Das Vorhaben der Klägerin ist bauordnungsrechtlich zulässig. 2.1 Unüberwindbare bauordnungsrechtliche Hindernisse, die dem Bau selbst entgegen stehen und nicht durch Nebenbestimmungen überwunden werden können, werden weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Das gilt insbesondere für Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch drückendes Grundwasser oder bei Überflutungen des Grundstücks durch Hochwasser (§ 16 BauO). Ihnen kann, soweit es für die Standsicherheit des Gebäudes oder die Gesundheit seiner Bewohner erforderlich ist, durch Auflagen zur Bauausführung entgegen gewirkt werden (Weiße Wanne um das Kellergeschoss, Höhenbestimmung für den Fußboden des Erdgeschosses, Absperrvorrichtungen an den Gebäudeöffnungen bis zur Höhe der erwarteten Hochwasserstände (0,70 cm über der Geländeoberkante), Nutzungsbeschränkungen im Kellergeschoss, Verbot elektrischer Installationen und Versorgungseinrichtungen im Kellergeschoss, Verbot der Lagerung bestimmter, wassergefährdender Gegenstände und Stoffe in den Kellerräumen). Die Möglichkeit derartiger Nebenbestimmungen lässt die klarstellende Formulierung des Verpflichtungstenors im Urteil offen. Die Abstandflächen des Gebäudes liegen, wie der Lageplan zum Baugenehmigungsantrag ausweist, auch zu den südlich gelegenen, kürzlich bebauten Nachbargrundstücken und ihren Grenzen hin auf dem Baugrundstück. 2.2 Konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und auf benachbarten Grundstücken , die die Anordnung des Baukörpers im Überschwemmungsgebiet des Tbaches bei Hochwasser hervorrufen könnte, sind nicht hinreichend sicher nachgewiesen (§§ 3, 16 BauO). Das folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung und der eingeholten amtlichen Auskunft. 2.2.1 Die Schutzvorschrift des § 16 BauO, ebenso wie die Vorschriften über die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen in § 3 BauO, dient der Sicherheit der Öffentlichkeit und ihrer Einrichtungen, aber auch, soweit ein konkretisierbarer Kreis von Betroffenen in Rede steht, der privaten Rechtsgüter Dritter. Daraus ergibt sich der Nachbarschutz dieser bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Gädtke, Temme, Heintz, Landesbauordnung NW, 10. Auflg., § 74 Rdn. 54, 66). Sie haben allerdings ein konkretes Verhalten und konkrete bauliche Anlagen zum Gegenstand. Abstrakte, typischerweise von bestimmten Bauten ausgehende Gefahren, deren Realisierung im Einzelfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhergesehen werden kann, werden von diesen Vorschriften nicht erfasst. Abstrakte Gefahren sind Gegenstand abstrakt-genereller Normen, herkömmlicherweise in ordnungsbehördlichen Verordnungen. Abstrakte Gefahren rechtfertigen keine auf §§ 3, 16 BauO gestützte Maßnahme. Eine die Anwendung dieser Vorschriften rechtfertigende konkrete Gefahr liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall bei ungehindertem Ablauf der durch das angesprochene Verhalten ausgelösten oder zu erwartenden Kausalkette mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden zu befürchten wäre. 2.2.2 Konkrete Gefahren, die der geplante Baukörper im Falle von Hochwasserereignissen für die Öffentlichkeit oder benachbarte Grundstücke und die auf ihnen errichteten baulichen Anlagen auslösen würde, sind in einem überschaubaren Zeitraum nicht hinreichend wahrscheinlich abzusehen. 2.2.2.1 Die von dem Beklagten ins Feld geführten Nachteile im Falle eines "Jahrhunderthochwassers" (Bemessungshochwasser, vgl. § 31b Abs. 2 Satz 3 WHG) reichen zur Begründung einer konkreten Gefahr nicht aus. Schon die Ermittlung des Bemessungshochwassers selbst beruht, wie der Wortlaut des § 31b WHG anzeigt, auf statistischen Berechnungen. Der Beklagte gibt an, die Berechnungen der Wasserstände auf dem Grundstück der Klägerin bei Eintritt des Bemessungshochwassers beruhten auf "Modelluntersuchungen" des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes und des Staatlichen Umweltamtes in E. Die Auskunft des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes bestätigt das. Er erklärt: Es werde zunächst ein Hochwasserabfluss ermittelt, der im Mittel über einen sehr langen Zeitraum ein Mal in 100 Jahren stattfinde; dann werde auf der Basis von Umlandvermessungen mittels eines hydraulischen Modells die dem 100-jährlichen Ereignis zuzuordnende Wasserspiegellage ermittelt, diese mit dem vermessenen Gelände verschnitten und daraus die Überschwemmungsfläche gebildet. Das sind Ermittlungsmethoden, die zwar an reale Gegebenheiten (Hochwasservorkommnisse, Geländeprofil) anknüpfen, die Grenzen künftig zu erwartender Hochwässer aber aus Durchschnittswerten und mit statistischen und mathematischen Methoden bestimmen. Sie beschreiben typische Geschehensabläufe (typischerweise alle 100 Jahre ein bestimmter Hochwasserstand), also keine konkreten Geschehnisse an Hand der spezifischen Verhältnisse im Einzelfall. Sie sind geeignet, abstrakte Gefahren zu erfassen, auf die mit abstrakt normierten Regelungen reagiert wird, wie das in § 31b WHG und §§ 112 ff. LWG vorgesehen ist. Hinzu kommt der lange Zeitraum, auf den das Berechnungshochwasser bezogen wird (100 Jahre). Der Zeithorizont, der mehr als 30 Jahre bis in eine reichlich ferne Zukunft reicht, schließt die Annahme einer konkreten Gefahr für einen Schaden in einem noch überschaubaren Zeitraum auch bei einem sehr niedrigen Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Modellrechnungen für derart lange Zeiträume benennen Risikofaktoren. Sie zielen auf abstrakte, nicht konkrete Gefahren. Es reicht auch nicht die fachliche Untermauerung dieser abstrakten Gefahrenprognose. Lehren die konkreten Verhältnisse in der Umgebung des Vorhabens, dass sich das Risikopotenzial in einem ausgedehnten, aber noch überschaubaren Zeitraum nicht mit einer fassbaren Wahrscheinlichkeit realisiert, ist die Aussagekraft abstrakter Betrachtungen und Berechnungen für den konkreten Einzelfall erschüttert. Der Nachweis einer konkreten Gefahr ist nicht gelungen. Man kann, soll sich der Tatbestand der konkreten Gefahr nicht in eine einfache Beschreibung von Risikofaktoren ohne hinreichend handfeste Zukunftsprognose auflösen, den Zeitraum der Gefahrenrealisierung nicht endlos ausdehnen. Das gilt auch unter den Voraussetzungen eines wasserwirtschaftlichen Besorgnismaßstabs bei entsprechend abgesenkter Schadenswahrscheinlichkeit. Auch eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit muss absehbar irgendwann in einen Schaden umschlagen können, wenn sie (noch) konkret genannt werden will. Das allgemeine Risikopotenzial, das die Nähe eines Baches mit sich bringt, rechtfertigt die Prognose von Hochwasserschäden auf oder in der Umgebung des Vorhabengrundstückes nicht, wenn Berechnungen nicht mehr als ein Hochwasserereignis in 100 Jahren prognostizieren und es keine konkreten Vergleichsfälle gibt, die instabile Verhältnisse anzeigen. Schadenseintritte, die in der Vergangenheit nicht vorgekommen sind, lassen sich für eine ferne Zukunft nie ausschließen. Sie sind aber ordnungsrechtlich fassbar nicht mehr wahrscheinlich (4 K 2621/00, VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2004). 2.2.2.2 Die Stellungnahme des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes zu den konkreten Verhältnissen auf dem Grundstück der Klägerin hat keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergeben. Es gibt keine greifbaren tatsächlichen (nicht nur aus Risikofaktoren abgeleiteten) Anhaltspunkte für eine nennenswerte Verschlechterung der Abflusssituation in der Umgebung und für dadurch ausgelöste Schäden, wenn es zu einer Überschwemmung links und rechts des Tbachs käme. 2.2.2.2.1. Der Bergisch-Rheinische Wasserverband hat zunächst der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin nicht widersprochen, der aus eigener Kenntnis der Umgebung des Bauvorhabens erklärt hatte, es habe seit über 40 Jahre auf dem betroffenen Grundstück keine Hochwasserschäden gegeben. Es mag sein, dass das Grundstück verschont geblieben ist, weil sich am Tbachufer ein etwa ein Meter hoher Deich befindet, der im Hochwasserfall durch Ordnungskräfte verstärkt werden kann. Daraus folgt aber nur, dass der konkreten Gefahr einer Überschwemmung und damit von Hochwasserschäden mit weniger einschneidenden Mitteln als mit Bauverboten begegnet werden kann. Dass das in Zukunft anders sein könnte, setzt eine signifikante Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Dazu gibt es keine auf die Situation des Grundstücks bezogenen handfesten Erkenntnisse. Der Hinweis auf die allgemeinen Klimaveränderungen hilft nicht weiter. Daraus ergibt sich für ein einzelnes Grundstück nichts. Das gleiche gilt für die Überlegung, die Wahrscheinlichkeit eines Hochwasserereignisses steige, je länger es in der Vergangenheit ausgeblieben sei. Das ist Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung. Sie weisen auf unter den gegebenen Voraussetzungen typische Geschehensabläufe hin und können Grundlage von ordnungsbehördlichen Verordnungen sein. Eine konkrete Gefahrenprognose geben sie nicht her. 2.2.2.2.2 Die Beigeladene hat den Behauptungen des Geschäftsführers der Klägerin entgegen gehalten, sie und andere Nachbarn aus der Umgebung könnten sich sehr wohl an Hochwasserereignisse im Bereich ihrer Grundstücke erinnern. Sie trägt vor: 1969/70 und 1978 habe das Wasser des Tbachs bis an die Grenze ihres, der Beigeladenen, Grundstück gestanden, das Baugrundstück der Klägerin sei, wie auch später 1987, voll überflutet gewesen. Bei jedem dieser Hochwasserereignisse habe die Freiwillige Feuerwehr energisch eingreifen und den Deich entlang des Tbaches mit Sandsäcken verstärken müssen, um größere Schäden in der Umgebung zu verhindern. Beiseite gelassen werden kann dieser Vortrag von vornherein, soweit darin nicht mehr als die Überflutung des Vorhabengrundstück behauptet wird. Überschwemmungen auf dem Grundstück der Klägerin bedeuten keine Gefahren für die Beigeladene. Letzteres lässt sich nach ihrem eigenen Vortrag ausschließen, denn sie trägt lediglich vor, das Hochwasser habe bis zur Grenze ihres Grundstücks gestanden, aber nicht darauf. Die Beigeladene und offenbar auch die Nachbarn sind von ernsteren Folgen in der Vergangenheit verschont geblieben. Dass dem so ist, wird durch die Auskunft des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes gestützt. Schadensereignisse wie etwa ein Deichbruch oder Schäden in der Wohnsiedlung aus der Vergangenheit wären ihm bekannt, selbst wenn er in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens keine Hochwassermessstellen unterhält. Der Wasserverband kann aber dergleichen nicht berichten. Er könnte dies, wenn dergleichen in der Umgebung des Bauvorhabens vorgekommen wäre, denn schreibt selbst, er sehe sich generell in jüngerer Zeit verstärkt Forderungen auf Schutz von Grundstücken oder auf Schadenersatz gegenüber. Die Behauptungen der Beigeladenen über vergangene Hochwasserereignisse können als wahr unterstellt werden. Konkrete Gefahren weisen sie nicht nach. 2.2.2.2.3 Der Bergisch-Rheinische Wasserverband hat weiter angegeben, dass das Bauvorhaben bei einem Jahrhundertwasser, wenn es denn in einem überschaubaren Zeitraum einträte, zu einer Erhöhung des Wasserspiegels in seiner Umgebung führen würde, die man mangels konkreter Messungen oder auch nur Modellrechnungen schätzen müsse, die sich aber im Millimeterbereich bewegen würde. Das steht ebenfalls der Annahme einer Erhöhung der konkreten Gefahr für den Eintritt von Schäden an der Landschaft, an der Infrastruktur oder benachbarten baulichen Anlagen entgegen. Wasserspiegelerhöhungen im Millimeterbereich lösen keine Schäden aus, die ohne deren Ursache nicht eingetreten wären. Auch mit einem Summeneffekt lässt sich die Schadenswahrscheinlichkeit nicht begründen. Konkrete Gefahren sind einzelfallbezogen. Als Verursacher einer konkreten Gefahr mit einem Bauverbot belegt werden kann nur, wer einen Verursachungsbeitrag leistet und damit die Gefahrengrenze überschreitet. Letzteres ist durch das Bauvorhaben der Klägerin nach den Auskünften des BergischRheinischen Wasserverbandes noch nicht der Fall, denn die Anhebung des Wasserspiegels in der Umgebung nur um Millimeter kann dort und erst recht im gesamten potenziellen Überschwemmungsgebiet keine nennenswerten schädigenden Auswirkungen haben. Ob spätere Bauvorhaben zusammen mit dem dann vorhandenen Baubestand konkrete Schäden auslösen werden, ist gegenwärtig unerheblich. Aus dem von dem Bergisch-Rheinischen Wasserverband benannten Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 9. Januar 1992 (1 A 10151/89; ZfW 1994, 348) ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass dieser Fall ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet betrifft und es um eine Anhebung des Wasserspiegels um immerhin fünf bis sechs Zentimeter in einer Region geht, die regelmäßig und in nicht allzu langen Zeitabständen von schweren Hochwässern heimgesucht wird (Moseltal im Bereich von Bernkastel-Kues), ist das Gericht auf Grund der konkreten Verhältnisse zur Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit gekommen, dass durch die streitige Maßnahme (Anpflanzung von Weinrebstöcken) Wohnungen überflutet werden, die ohne sie nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wären. Die Gefahr derart konkreter Schäden tragen vorliegend weder die Beteiligten vor, noch geben die Auskünfte des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes darauf einen Hinweis. Angesichts der sehr geringen Anhebung des Hochwasserspiegels durch das Bauvorhaben im Millimeterbereich (nicht wie in dem genannten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz im Zentimeterbereich) erscheint das ausgeschlossen. 2.2.2.3 Die Fachbehörde des Beklagten (Umweltamt) und das Fachdezernat der Bezirksregierung, die ebenfalls um Auskünfte gebeten worden sind, sind dieser Bitte nicht nachgekommen. Es ist davon auszugehen, dass sie keine besseren und konkreteren Erkenntnisse haben als der Bergisch-Rheinische Wasserverband. Auch sie können nur allgemein die Risiken beschreiben, die die Lage des Bauvorhabens in dem Überschwemmungsgebiet auslösen kann. Die Sachverhaltsermittlung durch das Gericht hat die Befürchtung nennenswerter konkreter Schäden in einem überschaubaren Zeitraum durch eine von dem Bauvorhaben ausgelöste Millimeteranhebung des Hochwasserspiegels nicht erhärten können. Zu der konkreten Gefahr von Schäden durch Änderungen der Fließrichtung oder der Fließgeschwindigkeit des Tbaches, die wegen der Lage des Baukörpers am Rande des Überschwemmungsgebietes, der vorhandenen umliegenden Bebauung und der bleibenden Lücken zwischen den Häusern nicht nennenswert sein kann, bringen die Beteiligten substanziiert ebenfalls keine Nachweise bei. 3. Der Baufreigabe durch die der Klägerin zu erteilende Baugenehmigung steht das Erfordernis einer noch einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigung, Befreiung oder Erlaubnis nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften des Wasserhaushalts- und des Landeswassergesetzes zum Schutz von Überschwemmungsgebieten bei Hochwasser erfassen das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. 3.1 § 31a Abs. 2 WHG, eingeführt durch das am 10. Mai 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (HWSG) vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), enthält zwar die allgemeine Verpflichtung, die Nutzung von Grundstücken den Gefährdungen durch Hochwasser anzupassen. § 31a Abs. 2 WHG ist aber keine selbstständige Ermächtigungsnorm für behördliche Anordnungen (Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz zwischen Hochwasserschutz, Strategischer Umweltprüfung und Föderalismusreform, Kommentar, Stuttgart 2007, § 31a Rdn. 31). Das gilt auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes auch deshalb, weil § 31b WHG insoweit Spezialvorschriften enthält. 3.2 Das Grundstück der Klägerin liegt nicht in einem förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet (§ 31b Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 WHG, § 112 LWG). 3.3 Das Grundstück der Klägerin liegt nicht in einem faktischen Überschwemmungsgebiet, in dem, im Vorgriff auf eine spätere förmliche Festsetzung bereits aktuell bauliche Anlagen nur mit einer besonderen Genehmigung oder Befreiung erteilt werden dürften. 3.3.1 Die Vorschrift des § 31b Abs. 5 WHG ist nicht unmittelbar anwendbar. Sie enthält eine Verpflichtung der Länder, noch nicht nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern. Für diese Gebiete gilt § 31b Abs. 4 Satz 3 WHG und das darin für ein einzelnes Bauvorhaben normierte Genehmigungserfordernis entsprechend. § 31 Abs. 5 WHG ist jedoch, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ausweist, an die Länder adressiert, die die Vorschrift in Landesrecht umzusetzen haben. Insgesamt gelten § 31b Abs. 2 bis 6 WHG nicht unmittelbar gegen jedermann, sondern sind den Landesgesetzgebern zur Umsetzung verpflichtendes Rahmenrecht (Art. 1 Nr. 7 HWSG, § 42 Abs. 1 WHG; Kotulla, Das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes, NVwZ 2006, 129, 130). 3.3.2 Aus § 112 Abs. 3 LWG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 und 2 LWG in der bis zum 30. Dezember 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GVNW 926, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GVNW 463, in Kraft getreten am 11. Mai 2005) ergibt sich kein Genehmigungserfordernis für das Bauvorhaben der Klägerin. In diesen Vorschriften wird, noch auf der Grundlage von § 32 WHG a.F., u.a. geregelt, dass in faktischen Überschwemmungsgebieten das Errichten von Anlagen verboten ist, wenn nicht im Einzelfall eine Befreiung ausgesprochen wird. Die Vorschriften setzen jedoch voraus, dass faktische Überschwemmungsgebiete in Arbeitskarten der zuständigen Behörde dargestellt und die Arbeitskarten publiziert werden. Eine derartige Arbeitskarte ist unter Geltung von § 112 Abs. 3 LWG a.F. nicht erstellt und als solche nicht bekannt gemacht worden. 3.3.2.1 Die Karte des "Hochwasser-Aktionsplanes Tbach" des Staatlichen Umweltamtes von September 2005 ist schon deshalb keine "Arbeitskarte" im Sinne von § 112 Abs. 3 LWG a.F., weil sie nicht als solche bezeichnet ist und weil sie sich nach ihrer Zweckbeschreibung nicht an Bürger oder Grundstückseigentümer richtet. Der Hochwasseraktionsplan beschreibt die Hochwassersituation am Tbach, gibt Empfehlungen und schlägt Maßnahmen vor. Die Maßnahmen wurden mit den Beteiligten des Tbacheinzugsgebietes, nämlich Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, abgestimmt. Verbesserungen des Hochwasserschutzes werden nach der Zielbestimmung des Hochwasseraktionsplanes erreicht, wenn die Beteiligten die Maßnahmen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich umsetzen. Aus Anlass und Zielen des Hochwasseraktionsplanes, die wie auch die zugehörige Karte, in dem Internetauftritt der Bezirksregierung E eingesehen werden können, ergibt sich klar und eindeutig, dass der Aktionsplan ein vorbereitender Akt ist, der der Umsetzung durch die verantwortlichen Träger öffentlicher Verwaltung bedarf. Eine Arbeitskarte nach § 112 Abs. 3 LWG a.F. bedeutet dagegen eine unmittelbar das Grundeigentum und die Baufreiheit (Art. 14 GG, Art. 2 GG) beschränkende Regelung. Sie spricht ein repressives Bauverbot (§ 113 Abs. 1 Nr. 2 LWG a.F.) mit Befreiungsvorbehalt aus. Sie ergeht nicht in der Form einer Rechtsnorm, löst aber unmittelbar Rechtswirkungen aus, und zwar in einer Vielzahl von Fällen, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmt werden und zugleich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft von Sachen, hier der Grundstücke innerhalb des faktischen Überschwemmungsgebietes, regeln. Die Darstellungen der Arbeitskarte nach § 112 Abs. 3 LWG a.F. sind Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG (vgl. zur Darstellung in Kartenform nach § 31b Abs. 5 WHG: Kotulla, Kommentar, a.a.O., § 31b Rdn. 132; ferner Breuer, NuR 2006, 614, 621). Allgemeinverfügungen müssen ihren Regelungsgehalt und insbesondere ihre Eingriffswirkungen klar und bestimmt anzeigen. Aus einer Arbeitskarte muss daher hervorgehen, dass mit ihr die unmittelbare Beschränkung des Grundeigentums verbunden ist und welche Reichweite die Beschränkung hat. Die Karte des Hochwasseraktionsplanes Tbach genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält weder selbst einen Hinweis auf ihren regelnden Inhalt noch einen Verweis auf Rechtsgrundlagen und die damit verbundenen Rechtsfolgen. 3.3.2.2 Hinzu kommt, dass Arbeitskarten im Sinne von § 112 Abs. 3 LWG a.F. wie Allgemeinverfügungen bekannt gemacht werden mussten. Nach § 112 Abs. 3 LWG a.F. war die Karte für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich auszulegen, auf die Auslegung wurde durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen und nach Ablauf der Auslegungsfrist musste die Karte zur kostenlosen Einsicht für jedermann aufbewahrt werden. Die öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung (§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt oder seine Begründung eingesehen werden können (§ 41 Abs. 4 VwVfG). Auch diesen Verfahrenvorschriften genügt der Hochwasseraktionsplan Tbach nicht. Der Hochwasseraktionsplan ist nach Auskunft des Umweltamtes des Beklagten am 30. November 2005 im Bürgersaal N1weg in E-X "der Öffentlichkeit vorgestellt" worden; zu dem Vorstellungstermin ist in den ortsüblichen Tageszeitungen eingeladen worden. Das ist keine Auslegung der Arbeitskarte zu jedermanns Einsicht für die Dauer von zwei Wochen. Auch ist der Beklagte offenbar nicht in der Lage, die ortsüblichen Bekanntmachungen in den Tageszeitungen nachzuweisen. 3.3.3 Die Neufassung von §§ 112 ff. LWG durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVNW S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007 heilt den Mangel nicht. 3.3.3.1 Nach § 112 Abs. 4 LWG n.F. legt die zuständige Behörde die Karte eines Überschwemmungsgebietes, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin; sie bewahrt die Karte nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf. In Gebieten nach § 112 Abs. 4 LWG n.F. ist unter anderem das Errichten von Anlagen genehmigungspflichtig (§ 113 Abs. 1 Nr. 2 LWG n.F.). Die genannten Vorschriften nehmen Bezug auf § 31 b Abs. 1, 2 und 5 WHG. 3.3.3.2 Nach Inkrafttreten der Neufassung des Landeswassergesetzes ist nach Maßgabe von § 112 Abs. 4 LWG n.F. keine Karte publiziert worden, die das faktische Überschwemmungsgebiet des Tbaches bezeichnet. Der Hochwasseraktionsplan Tbach mit der zugehörigen Karte genügt zudem, abgesehen von der Notwendigkeit einer erneuten Auslegung, der Sache nach aus den gleichen Gründen nicht, die seiner Einstufung als Arbeitskarte nach altem Recht entgegen standen. Auch die Neufassung des Landeswassergesetzes regelt eine Allgemeinverfügung, die als solche klar und bestimmt die mit ihr verbundenen Einschränkungen für die betroffenen Grundstückseigentümer enthalten muss. 4. Landschaftsrechtliche Genehmigungserfordernisse bestehen auch nach Auffassung des Beklagten nicht. Der Bauplatz der Klägerin liegt noch nicht im Außenbereich (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 LG; siehe oben Nr. 1.2). 5. Liegt das Grundstück des Klägers nicht in einem förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet und auch nicht in einem faktischen, für das spezielle Genehmigungs- oder Befreiungsvoraussetzungen gelten, bleibt es bei den Beschränkungen des Bauordnungsrechtes zum Schutz des Bauvorhabens und der Nachbarn gegen Hochwasser. Lässt sich eine konkrete Gefahrensituation in dieser Hinsicht nicht belegen, steht der Baufreigabe durch Genehmigung des Bauvorhabens nichts entgegen. Da die Klage mit dem Hauptantrag zu 1. begründet ist, erübrigt es sich, auf die Hilfsanträge einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.