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Beschluss

17 L 1860/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0110.17L1860.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000,--Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.000,--Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. Oktober 2007 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragstellers vom 14. September 2007 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Untersagungs- und Entsorgungsverfügung erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung ist eilbedürftig. Die schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung genügt hinsichtlich der Entsorgungsverfügung allerdings nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Warum die Antragsgegnerin gerade im vorliegenden Fall ein über das Interesse am Erlass der Entsorgungsverfügung hinausgehendes, die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme begründendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gesehen hat, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Soweit darin auf eine Beeinträchtigung der außenpolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie eine nachhaltige Schädigung ihres Ansehens abgestellt wird, rechtfertigt dies nur die sofortige Vollziehung der Ausfuhruntersagung. Der Mangel der fehlenden oder der fehlerhaften Begründung der Vollziehungsanordnung kann aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung für die Vollziehungsanordnung behoben werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, NJW 1986, 1894 (1895). Gerade in Fällen, die der Sache nach dringlich sind und eine Vollziehungsanordnung notwendig erscheinen lassen, würde es einen nicht gerechtfertigten Formalismus darstellen, wenn die im Aussetzungsverfahren von der Behörde nachgeschobene Begründung wirkungslos bliebe, weil sie erst mit einer neuen Vollziehungsanordnung verbunden werden dürfte. Voraussetzung ist, dass die zur Heilung des Mangels bestimmten Erklärungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen. Die danach erforderliche Schriftlichkeit wird auch durch die Einreichung eines Schriftsatzes zu den Gerichtsakten gewahrt. Den Begründungsmangel hat die Antragsgegnerin danach durch ihre Antragserwiderung vom 6. November 2007 in zulässiger Weise geheilt. Sie hat ausgeführt, dass wegen der bestehenden Gefahr der Freisetzung von Schadstoffen der rechtswidrige Lagerzustand nicht für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens hingenommen werden kann. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Dieselben Erwägungen gelten für die Anordnung des Sofortvollzuges hinsichtlich der geforderten Nachweise zur Überwachung. Die Verfügung, mit der dem Antragsteller die Ausfuhr der sichergestellten und eingelagerten insgesamt 23 FCKW-haltigen Kühl- und Gefriergeräte und 28 Fernsehgeräte aus den Containern MSKU 0000000 sowie MSKU 0000000 untersagt worden ist, ist offensichtlich rechtmäßig. Die Ausfuhr der Geräte ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-AbfVerbrVO) verboten. Jedenfalls ist ihre Verbringung nach Togo illegal, weil das erforderliche vorherige Notifizierungsverfahren nicht eingeleitet wurde. Auf der Grundlage von § 13 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde daher die Ausfuhr der Geräte untersagen. Ihre örtliche Zuständigkeit für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung und Beseitigung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 AbfVerbrG, weil der Abfall aus Wuppertal stammt. Hinsichtlich der Kühl- und Gefriergeräte ergibt sich das Ausfuhrverbot bereits aus Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sind u.a. Ausfuhren von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie von Produkten, die diese Stoffe enthalten, verboten. Darunter fallen die sichergestellten Kühl- und Gefriergeräte, weil sie mit dem FCKW-haltigen Kältemittel R 12 betrieben wurden. Unabhängig davon handelt es sich bei den gebrauchten Kühl- und Gefriergeräten sowie den defekten Fernsehgeräten auch um in Anhang V aufgeführten gefährlichen Abfall im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a EG-AbfVerbrVO, dessen Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten ist. Togo ist ein solches Drittland, das nicht der OECD angehört. Maßgeblich für die Einstufung als Abfall sind gemäß Art. 2 Nr. 1 EG-AbfVerbrVO die Kriterien nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (EG-AbfRL). Abfall sind hiernach alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und denen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Da die Abfallgruppen nach Anhang I unter Q 16 Stoffe und Produkte aller Art umfassen, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen (Q 1 bis Q 15) angehören, sind für die Abgrenzung von Abfall letztlich ausschlaggebend die Merkmale der Entledigung, des Willens zur Entledigung sowie des Zwangs zur Entledigung. Zur Auslegung des Begriffs „sich entledigen" hat der Europäische Gerichtshof wiederholt auf die Bedeutung der Wirksamkeit der Richtlinie 75/442/EWG (jetzt: Richtlinie 2006/12/EG) verwiesen, die darauf abzielt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen zu schützen, und einem engen Verständnis des Begriffs auch wegen der auf Vorsorge sowie Vorbeugung ausgerichteten Grundprinzipien der europäischen Umweltpolitik eine Absage erteilt. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2002 - C-9/00 -, NVwZ 2002, 1362, Tz. 23 f. Ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. Geklärt ist, dass als Abfall auch zur Wiederverwendung geeignete Stoffe und Gegenstände eingestuft werden können. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003 - C-114/01 -, DVBl. 2003, 1447, Tz. 33 m.w.N.. Danach sind die FCKW-haltigen Kühl- und Gefriergeräte sowie die defekten Fernsehgeräte als Abfall zu qualifizieren. Die Kühl- und Gefriergeräte sind ebenso wie die gebrauchten Fernsehempfangsgeräte zweifellos Altgeräte, die von ihren früheren Besitzern nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet und als für die Besitzer nutzlos über den Deutsch/Albanischen Verein für humanitäre Hilfe dem Antragsteller als „Spende" überlassen wurden. Dafür spricht zunächst der geringe Gesamtwert der in der „Spendenliste für Afrika" aufgeführten, insgesamt rund 460 Gegenstände. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Fotos weisen die Kühl- und Gefriergeräte zudem starke Korrosions- und Gebrauchsspuren auf. Die Fernsehgeräte machen einen erheblich abgenutzten Eindruck, Gehäuse und Bildschirme sind stark verschmutzt. Hinzu kommt, dass die Fernsehgeräte nach dem Bericht der Polizei C vom 7. September 2007 funktionsunfähig sind. Bei einem Teil der Geräte waren die Stromversorgungskabel abgeschnitten. Die Gehäuse sind teilweise gerissen und notdürftig mit Klebeband repariert worden. Zusammen mit der Art der Lagerung in den Containern - die Geräte sind ohne Verpackung achtlos übereinander gestapelt, die Einsatzkörbe der Kühlgeräte ebenso - lässt dies nur den Schluss zu, dass die früheren Besitzer sich der Geräte entledigen wollten. Sie sind damit zu Abfall geworden. Die Altgeräte haben ihre Abfalleigenschaft nicht infolge der Überlassung an den Antragsteller bzw. der von ihm geplanten Verbringung nach Togo und dort beabsichtigten Wiederverwendung verloren. Das durch die Richtlinie 75/442/EWG (jetzt: Richtlinie 2006/12/EG) eingeführte System soll als Abfall alle Stoffe und Gegenstände erfassen, deren sich ihr Eigentümer entledigt, auch wenn sie Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zwecke der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003, a.a.O. Hinsichtlich der Kühl- und Gefriergeräte steht darüber hinaus das bestehende Ausfuhrverbot nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 der Verwendung in Togo endgültig entgegen. Eine Wiederverwendung der FCKW-haltigen Geräte innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung scheidet ohnehin schon im Ansatz aus. Sie sind, nachdem sie Abfall geworden sind, zu entsorgen. Geregelte Stoffe (d.h. unter anderem FCKW), die in Haushaltskühl- und -gefriergeräten enthalten sind, werden zurückgewonnen und zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken behandelt (Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Der Antragsteller muss sich der Geräte daher entledigen. Soweit der Antragsteller die Reparatur der defekten Fernsehgeräte in Togo beabsichtigt, lässt dies ihre Abfalleigenschaft ebenfalls nicht entfallen. Angesichts des Zustands der Geräte ist schon zweifelhaft, ob sie überhaupt repariert werden können. Das kann aber dahinstehen. Auch die ursprüngliche Zweckbestimmung einer nicht mehr verwendungsfähigen, aber reparaturfähigen Sache bleibt nur erhalten, wenn die Reparatur ins Auge gefasst ist bzw. in absehbarer Zeit realisiert wird. Davon kann hier - unterstellt, die Ausfuhr der defekten Fernsehgeräte ist nicht von vorneherein nach Art. 36 EG-AbfVerbrVO verboten - schon deshalb keine Rede sein, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller den erforderlichen Antrag zur Notifizierung der Geräte (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b EG-AbfVerbrVO) gestellt hat oder stellen wird. Eine Ausfuhr (mit nachfolgender Reparatur) der Geräte kommt daher auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht. Dass Bestandteile der Fernsehgeräte als Ersatzteile wiederverwendbar sein mögen, ist unerheblich. Bauteile des Altgerätes teilen die Abfalleigenschaft „ihres" Gerätes (§ 3 Abs. 3 ElektroG). Abgesehen davon, dass die Fernsehgeräte als Ganzes und nicht einzelne Bauteile davon ausgeführt werden sollen, endet auch die Abfalleigenschaft von Teilen eines Gerätes, das insgesamt als Abfall angefallen ist, regelmäßig nicht schon mit dem Ausbau der Bauteile, durch den diese unter Umständen tauglich zur Wiederverwendung werden, sondern frühestens mit ihrem Wiedereinbau als erster Stufe der Verwendung zum gleichen Zweck; die (Wieder- )Verwendung eines ausgebauten Bauteils stellt sich als eine Form der Verwertung von Abfall dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2004 - 20 B 2022/03 -, juris. Die sichergestellten Kühl- und Gefriergeräte sind in Anlage V aufgeführte gefährliche Abfälle im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a EG-AbfVerbrVO, für die das Ausfuhrverbot gilt. In Teil 2 des Anhangs V sind die unter der Nummer 20 01 23 aufgeführten gebrauchten Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, mit einem Sternchen gekennzeichnet. Damit gelten sie als gefährliche Abfälle (vgl. Fußnote (1) zu Teil 2 des Anhangs V). Die defekten Elektrogeräte sind ebenfalls gefährliche Abfälle, deren Ausfuhr verboten ist. Mit dem Glas aus Kathodenstrahlröhren, die in Fernsehgeräten als Bildschirm verwendet werden, enthalten die gebrauchten Fernsehgeräte gefährliche Bauteile, die unter die mit einem Sternchen gekennzeichnete Nummer 20 01 35, Teil 2 des Anhangs V fallen. Ungeachtet dessen ist die Verbringung der Fernsehgeräte nach Togo jedenfalls deshalb illegal, weil das nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b EG-AbfVerbrVO erforderliche Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß Art. 35 der Vorschrift nicht durchgeführt wurde. Auch das rechtfertigt die Untersagungsverfügung. Es ist unerheblich, ob dem Antragsteller die FCKW-Haltigkeit der Kühl- und Gefriergeräte bekannt war. Die Ausfuhrverbote nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a EG-AbfVerbrVO gelten unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Verbringenden. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob dem Antragsteller bewusst war, dass es sich bei den Fernsehgeräten um Abfall handelte. Die Entsorgungsverfügung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Der auf die Vornahme einer ordnungsgemäßen Entsorgung der FCKW-haltigen Kühl- und Gefriergeräte sowie Fernsehgeräte gerichtete Bescheid beruht auf § 21 Abs. 1 KrW- /AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Bei den Geräten handelt es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Als Abfallbesitzer ist der Antragsteller nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, die Abfälle zu verwerten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfälle, die nicht verwertet werden, hat der Abfallbesitzer dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die aufgegebene Entsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung (§ 3 Abs. 7 KrW-/AbfG). Die dem Antragsteller aufgegebenen Nachweispflichten vor Beginn der Entsorgung und nach durchgeführter Entsorgung beruhen auf § 43 Abs. 1 KrW- /AbfG. Schließlich ist auch eine den Sofortvollzug der angefochtenen Untersagungs- und Entsorgungsanordnung rechtfertigende objektive Dringlichkeit der Gefahrenabwehr zu bejahen. Das folgt hinsichtlich der Ausfuhruntersagung aus der vom Antragsgegner angeführten Gefahr der Beeinträchtigung der außenpolitischen Belange sowie Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland, die im Falle einer illegalen Ausfuhr der Abfälle nicht mehr rückgängig zu machen ist. Zudem weist der Antragsgegner zu Recht auf die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung der Geräte in Togo und damit der Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt hin. Da von den provisorisch gelagerten Abfällen erhebliche Kontaminationsgefahren für Mensch und Umwelt ausgehen, überwiegt auch das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entsorgungsanordnung einschließlich der geforderten Nachweise zur Überwachung das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren Lagerung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, zumal eine weitere Lagerung bei der Firma N AG und Co.KG wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG rechtswidrig ist. Die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder ist angesichts der Gefährlichkeit der Abfälle nicht zu beanstanden. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (§§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG).