Beschluss
13 L 1982/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zuordnung eines Beamten durch einen vom Ministerium erstellten Zuordnungsplan ist als Verwaltungsakt anzusehen und wird durch Bekanntgabe wirksam.
• Weil das Gesetz (§ 9 Eingliederungsgesetz) die konkrete Zuordnung nicht hinreichend bestimmt, ist es verfassungskonform so auszulegen, dass der Zuordnungsplan die rechtserhebliche Einzelentscheidung trifft.
• Gegen einen Verwaltungsakt der Zuordnung steht der Klage in der Hauptsache aufschiebende Wirkung zu, soweit die Behörde nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
• Das Gericht kann im Streit darüber feststellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf (Anfechtungsklage) aufschiebende Wirkung hat.
Entscheidungsgründe
Zuordnungsplan als Verwaltungsakt; aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage • Die Zuordnung eines Beamten durch einen vom Ministerium erstellten Zuordnungsplan ist als Verwaltungsakt anzusehen und wird durch Bekanntgabe wirksam. • Weil das Gesetz (§ 9 Eingliederungsgesetz) die konkrete Zuordnung nicht hinreichend bestimmt, ist es verfassungskonform so auszulegen, dass der Zuordnungsplan die rechtserhebliche Einzelentscheidung trifft. • Gegen einen Verwaltungsakt der Zuordnung steht der Klage in der Hauptsache aufschiebende Wirkung zu, soweit die Behörde nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat. • Das Gericht kann im Streit darüber feststellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf (Anfechtungsklage) aufschiebende Wirkung hat. Die Antragstellerin war Beamtin eines Versorgungsamtes, das zum 1.1.2008 eingegliedert werden sollte. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellte einen Zuordnungsplan (14.11.2007), mit dem die Antragstellerin dem M zugeordnet wurde; das Versorgungsamt übersandte den Plan am 16.11.2007 an die Beschäftigten. Die Antragstellerin erhob am 23.11.2007 Anfechtungsklage gegen ihre Zuordnung (13 K 5403/07) und beantragte beim VG die Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, der Übergang erfolge kraft Gesetzes zum 1.1.2008 und die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht hatte über die Anordnung der vorläufigen Rechtswirkung zu entscheiden. • Zuordnungsplan ist ein Verwaltungsakt: Das Gericht stellt fest, dass die konkrete Zuordnung der einzelnen Beamtinnen und Beamten nicht bereits durch das Gesetz selbst hinreichend bestimmt wird, sondern erst durch den vom Ministerium erstellten Zuordnungsplan als verwaltungsinterne Einzelentscheidung abgeschlossen wird. Deshalb ist die Zuordnungsentscheidung als Verwaltungsakt zu qualifizieren und den Betroffenen durch Übermittlung bekanntgegeben worden. • Verfassungskonforme Auslegung des § 9 Eingliederungsgesetz: Wegen des Bestimmtheitsgebots des Art. 20 Abs. 3 GG wäre die gesetzliche Regelung sonst verfassungswidrig. Die verfassungskonforme Auslegung führt dazu, dass § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Eingliederungsgesetz zwar die Ermächtigungsgrundlage bilden, die konkrete Rechtswirkung aber erst der Zuordnungsplan entfaltet. • Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO: Da die Zuordnungsentscheidung ein Verwaltungsakt ist und nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Behörde keine sofortige Vollziehung angeordnet hat, entfaltet die gegen die Zuordnung gerichtete Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. • Feststellungsbefugnis des Gerichts: Besteht zwischen den Parteien darüber Streit, ob der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, ist das Gericht befugt, die aufschiebende Wirkung festzustellen (analog § 80 Abs. 5 VwGO). • Keine Anwendbarkeit sonstiger Regelungen zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung: Weder das Eingliederungsgesetz noch §126 Abs.3 Nr.3 BRRG führen hier zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung; die Zuordnung ist keine Abordnung oder Versetzung im dortigen Sinne. • Materielle Bedenken gegen die Zuordnung: Vorbehaltlich: Die Zuordnungsentscheidung könnte materiell-rechtlichen Zweifeln unterliegen, weil Ermessenserwägungen im Bescheid erkennbar sein müssen und Überleitungsverträge mit den aufnehmenden Körperschaften sowie verfassungsrechtliche Vorgaben zur Personalhoheit zu beachten sind. • Ergebnis der Auslegung und Rechtsfolge: Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage der Antragstellerin gegen die Zuordnung aufschiebend wirkend; das Gericht stellte dies fest und gab der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz. Die Feststellungsklage hat Erfolg: Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen ihre Zuordnung zum M aufschiebende Wirkung hat. Begründend legte das Gericht den Zuordnungsplan als Verwaltungsakt aus und entschied, dass das Eingliederungsgesetz die konkrete Zuordnung nicht unmittelbar, sondern erst durch den Zuordnungsplan bewirkt. Da die Behörde keine sofortige Vollziehung angeordnet hat und keine gesetzliche Regelung den Wegfall der aufschiebenden Wirkung begründet, wirkt die Klage aufschiebend. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.