Beschluss
13 L 1824/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuordnung einzelner Landesbeamter durch einen ministeriellen Zuordnungsplan stellt einen Verwaltungsakt dar.
• Weist eine gesetzliche Regelung die konkrete Zuordnung an ein Verwaltungsorgan aus, so ist der Zuordnungsplan als vollendende Konkretisierung der gesetzlichen Regelung rechtsverbindlich und kann unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber Betroffenen entfalten.
• Gegen einen solchen Zuordnungsverwaltungsakt entfaltet die Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat und kein Gesetz die aufschiebende Wirkung aufhebt.
Entscheidungsgründe
Zuordnungsplan als Verwaltungsakt; Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung • Die Zuordnung einzelner Landesbeamter durch einen ministeriellen Zuordnungsplan stellt einen Verwaltungsakt dar. • Weist eine gesetzliche Regelung die konkrete Zuordnung an ein Verwaltungsorgan aus, so ist der Zuordnungsplan als vollendende Konkretisierung der gesetzlichen Regelung rechtsverbindlich und kann unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber Betroffenen entfalten. • Gegen einen solchen Zuordnungsverwaltungsakt entfaltet die Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat und kein Gesetz die aufschiebende Wirkung aufhebt. Die Antragstellerin war im Rahmen einer Neustrukturierung betroffen und im Zuordnungsplan des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 14.11.2007 dem Landschaftsverband Rheinland zugewiesen worden. Sie erhob Anfechtungsklage (13 K 6043/07) gegen diese Zuordnung und beantragte vorläufig festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe. Das Ministerium hatte die Zuordnung in einem ministeriellen Zuordnungsplan getroffen; der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Zuordnung nicht angeordnet. Strittig war, ob der Zuordnungsplan Teil der gesetzlichen Regelung sei oder als Verwaltungsakt mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber einzelnen Beamten anzusehen ist und ob gegen diese Zuordnung aufschiebender Rechtsschutz besteht. • Rechtsnatur der Zuordnung: Die Zuordnungsentscheidung im Ministeriumsplan ist kein bloßer gesetzlicher Vollzug und auch keine bloße Vorbereitung des Gesetzes; vielmehr konkretisiert der Plan die gesetzliche Regelung und trifft in Einzelfällen verbindliche Personalentscheidungen, weshalb er als Verwaltungsakt anzusehen ist. • Verfassungsrechtliche Bestimmtheitsanforderung: § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz lässt sich nur verfassungskonform auslegen, wenn die konkrete Zuordnung durch den Zuordnungsplan erfolgt; andernfalls wäre das Gesetz wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. • Rechtsfolgen: Da die Zuordnungsentscheidung Verwaltungsakt ist und die Behörde keine sofortige Vollziehung angeordnet hat, entfaltet eine in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Weder das Eingliederungsgesetz noch § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entziehen der Klage die aufschiebende Wirkung. • Anwendbare Normen: § 9 Eingliederungsgesetz (verfassungskonforme Auslegung), §§ 80, 80a, 123 Abs.5 VwGO; § 126 Abs.3 BRRG (nicht einschlägig); verwaltungsrechtliche Auslegungsgrundsätze und Empfängerhorizont zur Bestimmung der Rechtswirkung des Zuordnungsplans. • Matthaft-rechtliche Bedenken: Unabhängig vom Erfolg des vorläufigen Rechtsschutzes bestehen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuordnung, insbesondere hinsichtlich der gebotenen Ermessensdarlegung, Abschluss von Personalüberleitungsverträgen und der zu berücksichtigenden Mitwirkungsrechte. Der Antrag hatte Erfolg: Es wurde festgestellt, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen ihre Zuordnung zum Landschaftsverband Rheinland aufschiebende Wirkung hat. Begründend stellte das Gericht fest, dass die konkrete Zuordnung durch den ministeriellen Zuordnungsplan als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und die Behörde keine sofortige Vollziehung angeordnet hat; daher entfaltet die Klage gemäß §§ 80, 80a VwGO aufschiebende Wirkung. Das Gericht merkte zudem materielle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuordnungsentscheidung an, nannte erforderliche Verfahrens- und Vertragsvoraussetzungen und entschied kostenpflichtig zugunsten der Antragstellerin.