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Urteil

11 K 4732/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1206.11K4732.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L1straße 000 in 00000 L (G1), das im Bereich des Bebauungsplanes der Stadt L Nr. 000 (Stand: 1. Änderung) liegt, der dort ein Gewerbegebiet ausweist. Auf dem Grundstück befindet sich der sogenannte L2, eine vierflügelige Hofanlage aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, die bis November 1996 landwirtschaftlich genutzt wurde. Deren Eintragung in die Denkmalliste der Stadt L als Baudenkmal in einem Umfang, wie er sich aus einem beigefügten Lageplan ergibt, teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Juni 2004 mit und verwies zur Begründung darauf, dass die Anlage für die geschichtliche Hofentwicklung der Stadt L und für seinen Stadtteil G bedeutend und aus volkskundlichen, wissenschaftlichen, siedlungsgeschichtlichen und landschaftsprägenden Gründen erhaltenswert sei. 4 Auf entsprechenden Antrag erteilte der Beklagte dem Kläger nach Beteiligung seiner Unteren Denkmalbehörde im Juli 2004 einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines Gewerbehofes mit vier Betriebswohnungen und einem Bürogebäude sowie dem Abriss der vorhandenen Schuppen auf dem betreffenden Grundstück. 5 Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren erhoben die Denkmalbehörden Bedenken unter anderem gegen den vollständigen Abriss des südöstlichen Traktes, seine Verschiebung über den historischen Grundriss hinaus sowie die Gestaltung seiner Fassade und Traufe. Während der Kläger davon ausging, dass dieser Trakt insgesamt in seiner Bausubstanz nicht zu erhalten sei, nahmen die Denkmalbehörden an, dass sein nördlicher Teil instand gesetzt werden könnte. 6 Bei einem Ortstermin am 20. April 2005 verständigte man sich im Grundsatz darauf, dass der gesamte südöstliche Wirtschaftstrakt abgerissen werden kann, der Wiederaufbau grundrissgetreu zu erfolgen hat sowie Traufe und First um 40 cm erhöht werden können. 7 Auf entsprechenden Antrag erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2005 die Genehmigung zum Abbruch der Schuppen und mit Bescheid vom 12. September 2005 die Baugenehmigung zum Neubau einer Hausmeister- und einer Betriebswohnung für den Gewerbehof Lstraße 000 sowie zweier Garagen im südöstlichen Bereich der Hofanlage. 8 Unter dem 10. Oktober 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten bezugnehmend auf die Baugenehmigung vom 12. September 2005 die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) und gab hierzu an, zur Erhaltung der vierflügeligen Hofanlage nach den Vorgaben des Denkmalschutzes und zur sinnvollen Nutzung durch Wohnraum voraussichtlich 350.000,- Euro aufzuwenden. 9 Mit Bescheid vom 9. November 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Arbeiten entsprechend dem Bauantrag mit der Maßgabe, dass die Arbeiten in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege durchzuführen sind; eine Steuerbescheinigung gemäß § 40 DSchG könne nicht in Aussicht gestellt werden, da die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verloren gegangenen oder beseitigten Baudenkmals nach dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. März 1998 - II B 2-57.00 - Bescheinigung nach § 40 DSchG für Baudenkmäler, die zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (im Folgenden: VV DSchG) nicht bescheinigungsfähig seien. 10 Der Kläger erhob „gegen die Versagung der Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG" Widerspruch und trug hierzu vor: Trotz Beseitigung der Bausubstanz eines Teils des Hofes blieben die die Denkmaleigenschaft begründenden Umstände für die gesamte Hofanlage bestehen. Deshalb werde auch der neu zu errichtende Teil Bestandteil des Denkmalbereichs bleiben. Vor diesem Hintergrund müssten auch die hierzu erforderlichen Aufwendungen steuerlich gefördert werden. Es handele sich um Umbaumaßnahmen, die eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals ermöglichten (vgl. Ziffer 1.2.2 VV DSchG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der L2 als Gewerbegebiet überplant sei, sei eine sinnvolle Nutzung nur möglich, wenn Umbauten durchgeführt würden, die eine gewerbliche Nutzung zuliessen. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er geschützte Bausubstanz beseitige, da die dahingehenden Einschränkungen der Ziffern 2.6 und 3 VV DSchG nur hinsichtlich der Förderungsfähigkeit von Aufwendungen durchgreife, die zur Erhaltung des Denkmals notwendig seien. Solche Erhaltungsmaßnahmen seien vorliegend nicht gegeben. 11 Der Abriss des südöstlichen Flügels erfolgte Anfang Januar 2006. Sein Neubau wurde im November 2006 abgeschlossen. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unzulässig zurück, da es sich bei der Mitteilung des Beklagten, dass eine Steuerbescheinigung nicht in Aussicht gestellt werden könne, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Äußerung handele, die nach dem erkennbaren Willen eine rechtliche Regelung erst ankündigen oder diese vorbereiten solle. 13 Mit der am 24. August 2006 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Die Auslegung des Inhaltes des Bescheides vom 9. November 2005 durch die Widerspruchsbehörde sei angesichts des eindeutigen Wortlauts seines Antrags auf Ausstellen einer Bescheinigung nach § 40 DSchG, der Formulierung des Bescheides („Ich bedaure, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können.") und des Umstandes, dass dieser trotz seines ansonsten begünstigenden Inhalts mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei, nicht haltbar. Die Formulierung „kann nicht in Aussicht gestellt werden" stehe der Annahme einer Regelungswirkung nicht entgegen. Wie auch beim Bauvorbescheid werde hier hinsichtlich einer bestimmten Frage - nämlich derjenigen, ob dem Grunde nach eine entsprechende Steuerbescheinigung ausgestellt werden kann - eine abschließende Regelung getroffen. Die konkrete Steuerbescheinigung der Höhe nach könne natürlich erst nach Durchführung der Maßnahme beantragt werden. In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass nach wie vor die gesamte Hofanlage unter Denkmalschutz stehe. Da die Eintragung als Denkmal im Wesentlichen auf der siedlungsgeschichtlichen Bedeutung der Hofanlage beruhe, sei der Denkmalwert vom Bestand der Bausubstanz im südöstlichen Teil unabhängig. Jedenfalls sei die Eintragung bis heute noch nicht entsprechend korrigiert worden. Der Beklagte habe der Beseitigung der Altsubstanz gemäß § 9 DSchG zugestimmt und denkmalpflegerische Vorgaben für die Neuerrichtung gemacht, die für ihn mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden seien. Ziel dieser Vorgaben sei es, die Wirkung einer vierflügeligen Hofanlage zu erhalten. Wenn der vorliegende Ausnahmefall in der VV DSchG nicht berücksichtigt werde, müsse man sich über die ermessensleitenden Regelungen des Erlasses hinwegsetzen. Im Übrigen sei vorliegend Ziffer 2.8 VV DSchG einschlägig, die ausnahmsweise Aufwendungen für neue Gebäudeteile für förderungsfähig erkläre, wenn diese Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung objektiv unerlässlich seien. Eine solche Ausnahmesituation habe sich aus der Überplanung der Fläche als Gewerbegebiet ergeben. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. November 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 7. August 2006 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 40 DSchG über die Förderungsfähigkeit der aufgewendeten 350.000,- Euro für die Sanierung der vierflügeligen Hofanlage L1straße 000 in L - L2 - zu erteilen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe seines Ablehnungsbescheides und führt unter Bezugnahme auf Stellungnahmen seiner Denkmalbehörde vom 11. Januar 2006 und 11. Juli 2007 ergänzend aus: Aus dem der Eintragungsmitteilung beigefügten Kartenausschnitt sei erkennbar, dass nicht generell die gesamte Hofanlage, sondern nur die historisch wertvollen Gebäudeteile des 19. Jahrhunderts unter Schutz gestellt worden seien. Im Rahmen der Gespräche und Ortstermine zur Sanierung bzw. zum Abbruch des südöstlichen Flügels der Anlage sei von den Denkmalbehörden auf die Ausstellung eines Steuertestates bei Erhaltung, Sanierung und Umnutzung dieser Gebäudeteile hingewiesen und zum Ausdruck gebracht worden, dass ein solches Testat bei Abbruch der denkmalwerten Bausubstanz nicht erteilt werden könne. Nach Ziffer 2.6 VV DSchG seien die Kosten für den Wiederaufbau eines verloren gegangenen oder beseitigten Baudenkmals nicht bescheinigungsfähig. Gleiches gelte nach Ziffer 2.7 VV DSchG für die Abbruchkosten. Dementsprechend habe auch das Benehmen mit dem Beigeladenen insoweit nicht hergestellt werden können. Ziffer 2.8 VV DSchG sei nicht einschlägig, weil vorliegend der Abbruch denkmalwürdiger Substanz und seine Ersetzung durch einen Neubau und nicht die Erweiterung des denkmalgeschützten Gebäudes in Frage stehe. 19 Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. 20 Er trägt vor: Aus dem Eintragungstext und dem zugehörigen Lageplan gehe eindeutig hervor, dass alle vier Flügel der Hofanlage Bestandteile des Baudenkmals seien - auch der in Rede stehende südöstliche Wirtschaftstrakt. Letztlich sei dem Abbruch dieses Traktes und dem Neubau an gleicher Stelle wegen des positiven Bauvorbescheides zugestimmt worden. Die dabei gemachten Auflagen dienten dazu, den Charakter des ehemaligen Wirtschaftstraktes im Hinblick auf das Gesamtbild der vierflügeligen, geschlossenen Hofanlage sowie die Hierarchie der einzelnen Gebäude wenigstens ansatzweise zu wahren. Trotz dieser geringfügigen Anpassung an den vorherigen Zustand handele es sich um einen vollständigen Neubau und nicht um eine Umnutzung und Sanierung des historischen Bestandes, die mit höheren, dann aber nach § 40 DSchG anzuerkennenden Aufwendungen (vgl. Ziffer 2.5 VV DSchG), wenn auch unter relativ hohem Verlust historischer Substanz möglich gewesen wäre. Die Kosten für Abbruch und Wiederaufbau seien jedoch - wie vom Beklagten vorgetragen - gemäß § 40 DSchG nicht bescheinigungsfähig. Der Wiederaufbau stelle in Gestaltung und Nutzung einen völlig neuen Baukörper dar, der nicht mehr als Bestandsteil des Baudenkmals der Hofanlage gelten könne, da er fast keinen historischen Aussagewert besitze. Zeugniswert habe der Neubau allein wegen der notwendigen Schließung der Hofanlage an dieser Stelle. Entsprechend werde der Stadt L empfohlen, den Eintragungstext des Hofes den neuen Gegebenheiten anzupassen. Der Denkmalwert des Hofes beschränke sich nach dem Abbruch des südöstlichen Traktes in diesem Bereich ausschließlich auf den Umriss der Grundfläche dieses Bauteils. Gestaltung und Kubatur des Neubaus seien dementsprechend gemäß § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG zu beurteilen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 24 Der Kläger hat - wie für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage erforderlich - einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes - hier der Erteilung einer Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG - gestellt 25 - vgl. zu dieser Sachurteilsvoraussetzung Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 14. Aufl., Vorb. § 68 Rdnr. 5a - 26 und nach dessen Ablehnung gemäß § 68 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch ordnungsgemäß das Vorverfahren durchlaufen. Entgegen der Einschätzung der Widerspruchsbehörde liegt im Bescheid des Beklagten vom 9. November 2005 eine solche Ablehnung, so dass der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden kann, zunächst die sachliche Behördenentscheidung abzuwarten, er vielmehr schon aus diesem Grunde - unabhängig von der andernfalls eingreifenden Regelung des § 75 Satz 1 VwGO - bereits jetzt rechtsschutzbedürftig ist. Der Beklagte hat mit seinem Bescheid vom 9. November 2005 erkennbar entschieden, dass die beantragte Steuerbescheinigung nicht erteilt wird. Jedenfalls in dieser negativen Form ist das Schreiben insoweit trotz der Formulierung („kann nicht in Aussicht gestellt werden") nicht als bloße Ankündigung einer nachfolgenden Regelung auszulegen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat sich der Beklagte damit nicht eine abschließende Entscheidung vorbehalten. Vielmehr ist das Schreiben angesichts der trotz des ansonsten begünstigenden Inhalts des Bescheides angefügten Rechtsbehelfsbelehrung so zu verstehen, dass mit ihm der Antrag auf Erteilung der Steuerbescheinigung abgelehnt wird. Dementsprechend hat auch die Sachbearbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage zur Entscheidungspraxis erklärt, dass eine weitere Entscheidung unter diesen Umständen nicht mehr ergeht. 27 Dass der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 für sich gesehen rechtswidrig ist, weil die Bezirksregierung E zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehlt und der Widerspruch daher unzulässig ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen. Denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss. 28 Der dem Widerspruchsbescheid des Beklagten anhaftende Rechtsfehler nötigt auch nicht zur selbständigen Aufhebung dieses Bescheides mit der Folge, dass zunächst die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch sachlich bescheiden müsste. Denn die Klägerin hat eine Verpflichtungsklage erhoben, die - wie dargelegt - zulässig ist. Infolgedessen ist über die Begründetheit dieser Klage zu entscheiden. Der in diese aufgenommene Antrag, den Bescheid vom 9. November 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 aufzuheben, ist gegenüber dem Verpflichtungsantrag unselbständig; er dient dazu, den Weg für den begehrten Verpflichtungsausspruch des Gerichts freizumachen, sollte sich das Verpflichtungsbegehren als begründet erweisen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 23.85 -, zitiert nach Juris. 30 Die somit zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. 31 Die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG über die Förderungsfähigkeit der nach Angaben des Klägers für die Sanierung der vierflügeligen Hofanlage L1straße 000 in L - L2 - aufgewendeten 350.000,- Euro mit Bescheid des Beklagten vom 9. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bescheinigung. 32 Nach § 40 DSchG werden Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt; sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG als vorläufig eingetragen gilt. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, für einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Bruchteil der Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige gemäß § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 EStG müssen die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sein. Die Erteilung der denkmalrechtlichen Steuerbescheinigung setzt daher neben der Abstimmung mit der landesrechtlich zuständigen Stelle voraus, dass es sich bei dem fraglichen Gebäude entweder um ein Denkmal handelt und die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, 33 - vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen - Kommentar, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2002 - 25 K 1194/01 -, zitiert nach Juris; Ziffern 1.1 und 1.2 VV DSchG; vgl. auch ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Urteile vom 14. Januar 2004 - X R 19/02 - und vom 14. Januar 2003 - IX R 72/00 -, zitiert nach Juris - 34 oder dass das fragliche Gebäude Teil einer landesrechtlich als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist und die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 218/92 -, zitiert nach Juris; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 39 f.; Ziffern 1.1 und 1.2 VV DSchG. 36 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Vorhabens des Klägers nicht erfüllt. 37 Die Hofanlage L1straße 000 in L stellt zwar aufgrund ihrer konstitutiven Eintragung nach § 3 Abs. 1 bis 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt L ein (Bau- )Denkmal nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG dar. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 4 C 23.88 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 218/92 -, zitiert nach Juris. 39 Die mit dem Antrag vom 10. Oktober 2005 geltend gemachten Aufwendungen zur Schaffung zweier Wohneinheiten im südöstlichen Bereich der Anlage waren jedoch weder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal noch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich. Dass es sich bei seinem Vorhaben nicht um eine Erhaltungsmaßnahme handelt, hat der Kläger mit seinem Widerspruch selbst eingeräumt. Baumaßnahmen können aber auch zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes in diesem Sinne nur dann erforderlich sein, wenn sie dessen Eigenart als Baudenkmal nicht oder jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigen. 40 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 1985 - 5 S 3150/84 -, NVwZ 1986, 242; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 30; Ziffer 1.2.2 VV DSchG. 41 Dies ergibt sich aus § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG, der vorsieht, dass ein sinnvolle Nutzung nur anzunehmen ist, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Durch den Abbruch des südöstlichen Wirtschaftstraktes des Kohnenhofes und seinen die geltend gemachten Aufwendungen auslösenden Wiederaufbau ist jedoch ein völlig neuer Baukörper entstanden, der - wie der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2007 darlegt - nicht mehr als Bestandteil des Baudenkmals der Hofanlage gelten kann, da er fast keinen historischen Aussagewert besitzt; der Denkmalwert des Hofes beschränkt sich in diesem Bereich nach Durchführung des Vorhabens auf den historischen Grundriss. Die historische Bausubstanz ist dort vernichtet. Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht teilweise beim Wiederaufbau wiederverwendet worden. Bei dem Neubau handelt es sich sogar noch nicht einmal um einen - allerdings ebenfalls grundsätzlich nicht bescheinigungsfähigen - 42 - vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 31; Ziffer 2.6 VV DSchG - 43 originalgetreuen Wiederaufbau, eine sogenannte Architekturkopie. Denn er weicht in seiner Höhe nicht unerheblich vom Altbau ab und hat durch den damit ermöglichten Einzug einer Decke auch ein weiteres Geschoss erhalten. Die Baumaßnahmen haben daher die Eigenart der Anlage als Denkmal in diesem Bereich wesentlich beeinträchtigt. Das Denkmal ist dort nicht bestehen geblieben, sondern beseitigt worden. 44 Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 2 Rdnr. 20. 45 Der Denkmalwert der gesamten vierflügeligen Hofanlage ist auch nicht - wie der Kläger ausführt - aufgrund der bei ihrer Eintragung hervorgehobenen siedlungsgeschichtlichen Bedeutung vom Bestand der Bausubstanz im südöstlichen Teil unabhängig. Zwar dürfte die verbleibende alte Bausubstanz in den übrigen Bereichen der Hofanlage auch nach Abriss und Wiederaufbau des südöstlichen Flügels weiterhin ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG darstellen. Für den südöstlichen Teil der Anlage aber ist der Denkmalwert - wie dargelegt - mit Abriss des Altbestandes bis auf den Grundriss entfallen. Dafür spricht bereits, dass der Beklagte bei der Eintragung nicht die gesamte Anlage, sondern nur die - aus dem beigefügten Lageplan (Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs der Unteren Denkmalbehörde) ersichtlichen - historisch wertvollen Gebäudeteile unter Schutz gestellt hat. Die Annahme eines fortbestehenden, auch das neue Gebäude erfassenden Denkmalwertes lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass bei Eintragung offensichtlich die Bedeutung der Anlage für die Siedlungsgeschichte der Stadt L und des Stadtteils G maßgeblich war und nicht etwa die besondere Eigenart ihres Baukörpers unter architekturgeschichtlichen Gesichtspunkten. Denn auch hinsichtlich der Bedeutungskategorie der Siedlungsgeschichte ergibt sich der Wert eines Baudenkmals immer nur aus der Bausubstanz. Mit dem Wegfall der Substanz entfällt der Wert als Baudenkmal. Dass dies nur bei Zerstörung des gesamten Denkmals und nicht auch bei derjenigen eines einzelnen Gebäudes einer zusammenhängenden Anlage gilt, ist nicht ersichtlich. 46 Des weiteren ist unbeachtlich, dass die eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - wie der Kläger betont - in der Denkmalliste noch nicht nachvollzogen und die Eintragung auch dieses Teils der Hofanlage noch nicht gemäß § 3 Abs. 4 DSchG gelöscht worden ist. 47 Vgl. zu einer solchen teilweisen Löschung Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 3 Rdnr. 117. 48 Die Eintragung ist nur für die Feststellung eines Baudenkmals nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblich. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Eigenart des Gebäudes als Denkmal vorliegt, ist aber - wie sich eben auch aus § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ergibt - nicht auf die Eintragungssituation, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Ein sinnvolle Nutzung des Denkmals ist danach dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Substanz des Gebäudes zerstört wird - unabhängig davon, ob dies bereits Änderungen in der Denkmalliste zur Folge hatte oder nicht. 49 Schließlich handelt es sich bei dem Neubau im südöstlichen Teil der Anlage - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht um einen zur sinnvollen Nutzung des Denkmals notwendigen neuen Gebäudeteil, der ausnahmsweise bescheinigungsfähig sein kann. 50 Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 34; Ziffer 2.8 VV DSchG. 51 Denn dies setzt voraus, dass die vorhandene Nutzfläche des denkmalgeschützten Gebäudes eine sinnvolle Nutzung nicht zulässt. Dass dies hinsichtlich der Hofanlage des Klägers, die nach dem Abriss des südöstlichen Wirtschaftstraktes noch aus dem Wohngebäude im nordöstlichen Bereich und zumindest zwei Nebengebäuden im westlichen Bereich bestand, der Fall war, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 52 Eine Unterschutzstellung der gesamten Hofanlage als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG, d.h. als Einheit geschützter Gebäudegruppe oder Gesamtanlage, an der auch der Neubau des südöstlichen Traktes im Sinne des Ensembleschutzes teilnehmen könnte und so nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG in den Genuss der Steuerbegünstigung käme, 53 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 218/92 -, zitiert nach Juris - 54 ist nicht erfolgt. 55 Der Neubau im südöstlichen Bereich der Hofanlage liegt damit nur noch in der näheren Umgebung eines Baudenkmals und nimmt als solches - wie vom Beigeladenen in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2007 festgestellt - nur noch am Umgebungsschutz des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG teil. Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger Vorgaben hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes des Neubaus gemacht. Baumaßnahmen nach § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG an Gebäuden, die selbst keine Baudenkmäler oder Teile eines Denkmalbereichs sind, sind jedoch nicht nach § 40 DSchG bescheinigungsfähig. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 218/92 -, zitiert nach Juris; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 40 Rdnr. 41. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein eigenes Prozessrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, auch seine außergerichtlichen dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 59