Urteil
13 K 5390/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1203.13K5390.05.00
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Leitsätze
Ein Dienstunfall liegt nicht vor, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Unfalls keinen Dienst getan hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Dienstunfall liegt nicht vor, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Unfalls keinen Dienst getan hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Geschehens aus dem Oktober 2003 als Dienstunfall. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger als technischer Bundesbahnamtsrat im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens. Er war als Bezirksleiter u.a. für die Sicherungskoordination, Sicherungsüberwachung und Sicherungsplanung für alle Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG in seinem Bereich tätig. Am Samstag, dem 18. Oktober 2003, lösten sich auf einer Baustelle der Deutschen Bahn AG in der Nähe von B und damit im örtlichen Verantwortungsbereich des Klägers zwei Eisenbahnwaggons und rollten auf den Bahnübergang "Am X" in B zu. Der erste Waggon prallte gegen 10.56 Uhr mit einer Fußgängerin und einem Pkw zusammen. Dabei wurde die Fußgängerin getötet. Der Fahrer des Pkw wurde schwer verletzt. Die beiden im Pkw sitzenden Kinder erlitten leichte Verletzungen. Etwa 3 Minuten später folgte der zweite Waggon und prallte an demselben Bahnübergang mit einer zweiten Fußgängerin und einem weiteren Pkw zusammen. Auch diese Fußgängerin wurde tödlich verletzt. Die Fahrerin des Pkw erlitt schwere Verletzungen und die Beifahrerin, ein 13 Jahre altes Kind, leichte Verletzungen. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Dienst. Er hörte im Radio von dem Unfall und wurde zudem von dem Betriebsleiter und seinem Vorgesetzten telefonisch über das Geschehen informiert und zum Unfallort bestellt. Dort traf der Kläger gegen 14.30 Uhr ein. Im weiteren Verlauf des Tages war er damit befasst, das Unfallgeschehen zu rekonstruieren und die Ermittlungsbehörden und die Polizei zu unterstützen. Dabei hatte er die gesamte Baustelle bis zu dem Bahnübergang, an dem sich die tödlichen Kollisionen ereignet hatten, abzugehen. Weiter musste er prüfen, ob weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren. Ferner hatte er Gespräche mit dem beauftragten Notfallmanager der DB Netz AG zu führen. Schließlich kümmerte er sich auch um den betroffenen Werkmeister. In der Folgezeit leitete die Staatsanwaltschaft T ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen fahrlässiger Tötung ein. Noch im Oktober 2003 führte der Kläger ein Gespräch mit Frau Dipl. Psychologin N, die seinerzeit noch den Namen L trug, von der DB Gesundheitsservice GmbH L1. Zu einer unmittelbar anschließenden psychologischen und/oder psychotherapeutischen Betreuung kam es nicht. Der Kläger meldet sich in der Folgezeit zunächst noch einmal telefonisch bei Frau N. Daraufhin fand am 6. Februar 2004 ein erstes Beratungsgespräch statt. Ein weiteres Gespräch folgte am 17. Februar 2004. Am 22. März 2004 suchte der Kläger den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie X1, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, T1-Hospital gGmbH in P, auf. Dieser diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Anteilen und verordnete dem Kläger ein Antidepressivum in niedriger Dosierung. In der Folgezeit kam es in unregelmäßigen Abständen zu weiteren ambulanten oder telefonischen Behandlungsgesprächen des Klägers mit X1. Unter dem 25. März 2004 erstattete die DB Netz AG gegenüber der Eisenbahnunfallkasse eine Unfallanzeige. In dieser wird als Unfallzeitpunkt der 18.Oktober 2003, 14.30 Uhr, angegeben. Unter der Rubrik "Schilderung des Umfallherganges" heißt es: "Im Zusammenhang mit dem tragischen Bahnbetriebsunfall am 18.10.2003 in Bahn Km 8,705 am Bahnübergang "X" in B wird gegen mich, wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung, ermittelt. Der Bundesgrenzschutz in L1 hat mir das Aktenzeichen 152 JS 289/03 bekannt gegeben." Die Unfallanzeige ging am 8. Juli 2004 bei dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen ein. Nachdem das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die den Kläger behandelnden Psychologen und Ärzte schriftlich zu Einzelheiten der Erkrankung des Klägers und deren Ursachen befragt hatte, lehnte es mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 die Anerkennung des Geschehens vom 18. Oktober 2003 als Dienstunfall ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Kläger in seiner Unfallanzeige als Ursache für seine aufgetretenen psychischen Beschwerden das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren dargestellt habe. Infolgedessen sei das tatsächliche Ereignis am Bahnübergang keine plötzliche, unmittelbare Ursache der psychischen Erkrankung des Klägers. Es sei deshalb auch kein Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Mit Schreiben vom 26. November 2004, eingegangen am 29. November 2004, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er werde seit dem tragischen Bahnbetriebsunfall psychologisch betreut. Seine Beschwerden seien eindeutig auf diesen Unfall zurückzuführen. Am 3. Juni 2005 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 153 a Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt. Mit Bescheid vom 16. November 2005 wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dass nach den vorliegenden Befunden die Beschwerden des Klägers unmittelbar auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und nicht auf das Unfallereignis an sich zurückzuführen seien. Der Kläger hat am 14. Dezember 2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, er werde seit dem 29. Oktober 2003 infolge psychischer Probleme psychologisch betreut. Seit dem 2. März 2004 sei er in fachärztlicher Betreuung. Die Ereignisse hätten bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufen. Seit November 2004 sei er arbeitsunfähig. Ein angepasster Arbeitsplatz habe ihm bislang nicht zur Verfügung gestellt werden können. Er könne nicht mehr im Betriebsdienst oder im Gleisbereich eingesetzt werden. Das Ereignis vom 18. Oktober 2003 sei ein Dienstunfall. Er sei bei dem Aufsuchen der Unfallstelle und bei den Tätigkeiten vor Ort dienstlich tätig gewesen. Als Unfallschaden sei bei ihm ein psychisches Trauma eingetreten. Eine Schädigung in psychischen Bereich sei insoweit ausreichend. Hier hätten seine Vorstellungen an der Unfallstelle zu seiner psychischen Schädigung geführt, da er das Unfallereignis habe rekonstruieren müssen. Zwischen dem eigentlichen Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden bestehe auch ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang. Ursachen im Sinne des Dienstunfallrechts seien die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Auch zwei Bedingungen könnten in diesem Sinne wesentliche Bedingungen sein. Hier seien der Unfall und das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren untrennbar miteinander verbunden. Beide Bedingungen könnten nicht isoliert betrachtet werden. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der signifikant erhöhten Eignung eines Ereignisses, den Schaden herbeizuführen, sich die Möglichkeit zur Wahrscheinlichkeit verdichte. Ein derartiger Kausalzusammenhang im Sinne einer bestärkten Kausalität sei nur dann widerlegbar, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt werde. Hier sei möglicherweise nicht mit letzter Wahrscheinlichkeit zu klären, welche belastenden Umstände ursächlich für die psychische Erkrankung seien. Weder das Ermittlungsverfahren noch der Betriebsunfall könnten isoliert als alleinige Ursache angesehen werden. Das Unfallereignis sei aber nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eine sichere alternative Kausalität biete. Dies sei hier nicht der Fall, zumal es im Ermittlungsverfahren ausschließlich um das Unfallereignis gegangen sei. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren sei keine eigenständige Ursache für die psychischen Beschwerden des Klägers. Es sei derart mit dem Unfallgeschehen verknüpft, dass von der Auslösung einer eigenen Kausalkette nicht gesprochen werden könne. Die Aufspaltung der beiden Vorgänge erscheine wirklichkeitsfremd. Der Kläger beantragt, das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Oktober 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 zu verpflichten, das Geschehen am 18. Oktober 2003 als Dienstunfall des Klägers anzuerkennen. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht es gelten, der Kläger habe das Unfallgeschehen nicht miterlebt. Im Vordergrund der psychischen Beschwerden habe das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gestanden. Dies sei auch in den ärztlichen Berichten immer wieder herausgestellt worden. Angesichts der ärztlichen Befunde und der erst geraume Zeit nach dem Unfall begonnenen Behandlung sei klar, dass nicht die dienstliche Tätigkeit des Klägers am Unfallort für seine Erkrankung verantwortlich gewesen sei, sondern die Sorge um den Ausgang des gegen ihn gerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Hierdurch sei eine eigenständige Kausalkette ausgelöst worden, die mit dem Unfallereignis nicht mehr verknüpft werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Bundeseisenbahnvermögens verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Bundeseisenbahnvermögens vom 28. Oktober 2004, mit dem der Antrag des Klägers auf Anerkennung des Geschehens vom 18. Oktober 2003 als Dienstunfall abgelehnt worden ist, und entsprechend der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Geschehens als Dienstunfall. Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle darüber, ob ein Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG vorliegt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Durch die Begrenzung auf Ereignisse, die "in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten" sind, werden nur die Ereignisse von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfasst, die der dienstlichen Sphäre des Beamten zuzuordnen sind. Diese dienstliche Sphäre wird im allgemeinen durch die Dienstzeit und den Dienstort begrenzt. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 31 Rdn. 6 Anm. 1.1.1; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder Kommentar, Band 4, § 31 BeamtVG Rdn. 54. "In Ausführung des Dienstes" ereignet sich ein Unfall dann, wenn zwischen dem Unfall und den Dienstverrichtungen des Beamten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. Oktober 1963 – II C 10.62 , BVerwGE 17, 59 (66); vom 17. März 1965 – VI C 82.62 , BVerwGE 20, 347 (351 f.); und vom 28. Januar 1971 – II C 136.67 , BVerwGE 37, 139 (140); Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 31 Rdn. 7 Anm. 1.1. Mit dem weiteren Kriterium "in Folge des Dienstes" sollen nur diejenigen Fälle zusätzlich erfasst werden, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat. Auch in diesen Fällen muss daher ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten feststellbar sein. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1963 – II C 10.62 , BVerwGE 17, 59 (63); Urteil vom 28. Januar 1971 – II C 136.67 , BVerwGE 37, 139 (143); Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 31 Rdn. 7 Anm. 2; im Ergebnis ebenso Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdn. 57: Ereignis muss sich als unmittelbare Folge des Dienstes darstellen. Befindet sich der Beamte im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht im Dienst, kann schon deshalb kein Dienstunfall angenommen werden. Ebenso im Ergebnis Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2007 3 B 04.2722 , veröffentlicht in juris, dort Rdn. 57. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Unfall am 18. Oktober 2003 nicht um einen Dienstunfall des Klägers. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls, am Samstag, den 18. Oktober 2003 um 11 Uhr, nicht im Dienst. Er wurde vielmehr erst danach über den Unfall informiert und traf gut 3 Stunden später am Unfallort ein. Damit ereignete sich der Unfall nicht während der Dienstzeit des Klägers. Schon deshalb ist das plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignis, das den Körperschaden verursacht haben soll, bei dem Kläger weder in Ausübung seines Dienstes noch in Folge seines Dienstes eingetreten. Der Kläger kann sich in diesem Zusammengang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im weiteren Verlauf des 18. Oktober 2003 umfassend an der Unfallstelle tätig geworden ist. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG knüpft an das plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignis an, das den Körperschaden verursacht haben muss. Dieses Ereignis muss sich in der Ausübung des Dienstes des Beamten oder in Folge seines Dienstes zugetragen haben. Das der Beamte mit Folgen eines Unfalls konfrontiert wird, der sich – wie hier außerhalb seiner Dienstzeit zugetragen hat, genügt im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG deshalb nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich bei der Tätigkeit des Klägers an der Unfallstelle am 18. Oktober 2003 ein weiteres plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis zugetragen haben könnte, das eigenständig als Dienstunfallgeschehen gewertet werden könnte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden. Die Inaugenscheinnahme der Unfallstelle als solche genügt insoweit nicht. Nähere Angaben zu konkreten Einzelgeschehnissen fehlen. Weiter kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er möglicherweise durch seine Tätigkeit im Vorfeld des Unfalls, nämlich bei der Festlegung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen, eine Ursache für den Unfall gesetzt hat. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG knüpft nicht einen Ursachenbeitrag für einen Unfall an, sondern an das Unfallgeschehen selbst. Dieses muss sich in Ausübung oder in Folge des Dienstes des Beamten zugetragen haben. Kausale Beiträge im Vorfeld genügen insoweit nicht. Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger an eben diese Umstände angeknüpft hat. Weder aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG noch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschrift steht, lässt sich ableiten, dass insoweit ein Gleichlauf zwischen der strafrechtlichen Bewertung und der strafverfahrensrechtlichen Behandlung einerseits und der dienstunfallrechtlichen Bewertung eines Geschehens andererseits geboten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.