Urteil
13 K 3682/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1126.13K3682.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenen Angaben im Jahr 1985 geborene und aus Guinea stammende Kläger gehört der Volksgruppe der Fulla an. 3 Er beantragte am 21. November 2005 die Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei gab er an, am 13. November 2005 auf dem Luftweg über Casablanca eingereist zu sein. Er habe die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in I1 in D gewohnt. Zuvor habe er in L (D) gewohnt. Nach seinem elfjährigen Schulbesuch habe er als Händler gearbeitet. 4 Zur Begründung des Antrages berief er sich im Wesentlichen darauf, er habe zwei Mal Probleme gehabt: 5 Das erste Mal sei zum Zeitpunkt der Rebellion in E gewesen. Damals sei er noch minderjährig gewesen und zur Schule gegangen. Er sei bei Freunden in der Nähe von L1 von Soldaten überfallen und verdächtigt worden, der Rebellion anzugehören. Er sei festgenommen worden, sein Onkel, der damals noch gelebt habe, habe ihn noch im Laufe der Nacht dort herausgeholt. Er sei damals gefoltert worden und leide immer noch an den Folgen. Er habe eine Narbe am Bein und eine Verformung am Brustbein. Er sei mit Knüppeln geschlagen worden. Ein Arzt, der in der Nähe gewohnt habe, habe ihm ein Rezept für eine Salbe aufgeschrieben und gesagt, dass alles nicht so schlimm sei. 6 Beim zweiten Mal, dies sei weniger als eine Woche vor der Ausreise gewesen, habe er zuhause in I1 geschlafen. Ein Freund sei zum ihm nach Hause gerannt und habe ihm gesagt, er habe Soldaten gesehen, die nach dem Kläger fragen würden. Er habe darauf hin sein Haus verlassen und sei zu B, einem Freund seines Onkels, nach I2 gegangen und habe sich dort versteckt. Der Freund des Onkels habe dann in Erfahrung gebracht, dass der Kläger wegen einer angeblichen Beteiligung am Coup vom 19. Januar 2005 in F gesucht werde. Da sich das erste Mal genauso abgespielt habe, dass er unschuldig verdächtigt worden sei, habe er gewusst, dass er dort nicht bleiben könne. Die Menschenrechte würden in Guinea nicht beachtet. Er wisse nicht, warum er der Teilnahme an dem Coup bezichtigt werde. Er sei daran nicht beteiligt gewesen. Er wolle nicht ein zweites Mal unschuldiges Opfer werden. 7 Weiterhin sei er seit zwei Jahren Mitglied der RPG von Alpha Conde, jedoch nur einfacher Sympathisant. Er habe einen Mitgliedsausweis und habe an kleineren Versammlungen teilgenommen. 8 Der Kläger gab weiter an, seit vier oder fünf Jahren Schmerzen im Brustbereich zu haben. Er sei deswegen bereits in Guinea beim Arzt gewesen, jedoch nicht richtig und gründlich behandelt worden. 9 Mit Bescheid (0000000-000) vom 9. Dezember 2005 (zugestellt am 15. Dezember 2005) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Weiterhin stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Guinea an. 10 Am 24. Dezember 2005 ist die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster erhoben worden. Das Verwaltungsgericht Münster hat sich durch Beschluss vom 13. Juni 2006 für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. 11 Zur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Weiterhin hat er geltend gemacht, er befürchte aufgrund seiner Erfahrungen, in Guinea unschuldig verdächtigt und gefoltert zu werden. Er habe immer noch körperliche Probleme, befinde sich derzeit aber nicht in ärztlicher Behandlung. 12 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu den Erlebnissen vor seiner Ausreise ergänzend Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen sowie 15 hilfsweise 16 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 17 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes, 18 die Klage abzuweisen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, auf die Beteiligten durch Übersendung der Erkenntnisliste der Kammer hingewiesen worden sind. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. 22 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person und die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder auf die hilfsweise verfolgte Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (2.), so dass ihn die Versagung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung hält einer Rechtskontrolle stand (3.). 23 1. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a GG noch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person und die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. 24 Beide Vorschriften knüpfen an das Bestehen von Nachteilen wegen sog. asylerheblicher Merkmale an, also wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung geht, stimmt § 60 Abs. 1 AufenthG mit der grundgesetzlichen Asylgewährung überein. 25 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - zum insoweit identischen § 51 Abs. 1 AuslG. 26 Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen. 27 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. 28 Politische Verfolgung muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatland zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 29 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 335; ferner § 30 Abs. 2 AsylVfG. 30 Ausgehend von diesen Maßstäben und Grundsätzen erfüllen der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nicht die Voraussetzungen der Art. 16a Abs. 1 GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG. 31 Bereits das eigene Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass die von ihm vorgetragene Festnahme, die vor Erreichen seiner Volljährigkeit stattgefunden haben soll oder auch die von ihm im November 2005 befürchtete erneute Festnahme an ein im oben genannten Sinne asylerhebliches Merkmal anknüpft. 32 Zunächst hat Kläger selbst ausgeführt, wegen der Mitgliedschaft in der RPG - die insoweit als denkbarer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen in Betracht käme - nie Probleme gehabt zu haben. 33 Darüber hinaus ergibt sich bezüglich der Festnahme, die in L1 vor dem Jahr 2003 stattgefunden haben soll, aus dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung, dass er selbst davon ausgeht, lediglich zufällig festgenommen worden zu sein. Nicht anderes ergibt sich aus dem angeblich dem Onkel vom Kommissar gegenüber angegebenen Festnahmegrund, wonach der Kläger Opfer einer falschen Verdächtigung gewesen sein soll. 34 Anhaltspunkte dafür, dass die eigene Einschätzung des Klägers unrichtig wäre, sind nicht ersichtlich. 35 Paralleles gilt für die erneute Festnahme, die dem Kläger angeblich im Jahr 2005 unmittelbar vor seiner Ausreise gedroht haben soll und vor der er von einem Freund gewarnt worden sein will. Auch hier ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Maßnahme an ein asylerhebliches Merkmal angeknüpft haben könnte. 36 Damit ist nicht erkennbar, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich der Festnahme vor dem Jahr 2003 oder hinsichtlich der von ihm befürchteten im Jahr 2005 eine politische Zielrichtung vorgelegen hätte. 37 Dessen ungeachtet kann dem Vorbringen des Klägers jedoch überwiegend nicht gefolgt werden. Sein Vortrag über die Ereignisse, die sich vor dem Jahr 2003 ereignet haben sollen, ist weitestgehend und vollständig hinsichtlich der Ereignisse, die der Ausreise im Jahr 2005 unmittelbar vorausgegangen sein sollen, unglaubhaft. 38 Zwar sind in Guinea willkürliche Festnahmen nicht selten, auch kann es im Rahmen von Festnahmen, im Polizei- oder Militärgewahrsam, bei Verhören, während der (Untersuchungs-)Haft oder in anderen Situationen zu ungesetzlichen Gewaltanwendung durch die Sicherheitsbehörden kommen, 39 Guinea - Aktuelle Lage - Menschenrechte- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 11.06; Guinea - Country Reports on Human Rights Practice 2006 - U.S. Department of State v. 6.03.2007; Country Summary -Human Rights Watch, v. 01.01.2007; Country of Origin Information Key Documents - Guinea - U.K. Home Office v. 24.05.2007; Jahresbericht 2007 (Berichtszeitraum 1.1.- 31.12.2006) - ai v. 24.05.2007, 40 dass Gericht ist jedoch aufgrund seines Vorbringens nicht davon überzeugt, dass dem Kläger ein solches Erlebnis widerfahren ist oder konkret gedroht hätte. 41 Allenfalls kann zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass er vor dem Jahr 2003 einmal festgenommen und noch am selben Tag nach einer Geldzahlung durch seinen Onkel wieder freigelassen worden ist. Allein seine diesbzgl. Angaben entsprechen nicht nur der Erkenntnislage, wonach kurzzeitige Festnahmen durch Sicherheitskräfte im weiteren Sinne ohne erkennbaren rechtlichen Grund in Guinea keine Seltenheit sind, 42 vgl. dazu die oben angegebenen Erkenntnisse, 43 sondern sind auch in - mehr oder weniger - nachvollziehbarer Weise geschildert worden. Allein bzgl. der Tatsache der Festnahme an sich, sowie hinsichtlich der Kürze der Zeit des Gewahrsams haben sich keine Veränderungen und Abweichung in den verschiedenen Darstellungen durch den Kläger ergeben. Dabei geht das Gericht zu seinen Gunsten davon aus, dass das tatsächlich nicht so große Gewicht und das Fehlen des Charakters eines einschneidenden Erlebnisses dieser Festnahme dazu geführt hat, dass der Kläger nicht einmal in der Lage war, die Festnahme auch nur annähernd zeitlich einzugrenzen. Er konnte nicht einmal angeben, in welchem Jahr diese erfolgt ist, sondern hat lediglich wiederholt, sie habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als er noch die Schule besucht habe, noch nicht volljährig gewesen sei und sein Onkel noch gelebt habe. 44 Vor diesem Hintergrund kann das Gericht seinen weiteren Ausführungen dazu, dass er - nach unterschiedlichen Darstellungen - bei oder nach der Verhaftung in der Zentrale in O gefoltert" bzw. mit Stöcken von Soldaten misshandelt worden sein will, keinen Glauben schenken. Weder ist es überzeugend, dass der Kläger sich an einen Vorfall solchen Ausmaßes nicht einmal hinsichtlich des Jahres, in dem dieser stattgefunden haben soll, erinnern will, noch, dass die Darstellungen - sogar innerhalb der mündlichen Verhandlung - hinsichtlich der Frage, wann die Misshandlung erfolgt sein soll von einander abweichen. Die Darstellung beim Bundesamt, bei dem der Kläger gefragt wurde, was ihm bei seiner eintägigen Haft passiert sei" und seine anfängliche Darstellung in der mündlichen Verhandlung, wonach er nach seiner Verbringung in die Zentrale in O geschlagen worden sein soll, widerspricht seiner anderen Darstellung, wonach er die Schläge während des eigentlichen Vorgangs der Festnahme erlitten haben will und nach der Verbringung in der Zentrale nichts mehr passiert sei. Diesen Widerspruch hat der Kläger trotz Vorhalts nicht nachvollziehbar auflösen können. Ebenfalls war der Kläger - der angeblich noch immer an den Folgen der Schlägen leidet - trotz gerichtlicher Aufforderung nicht in der Lage, Nachweise über eine aktuelle ärztliche Behandlungsbedürftigkeit vorzulegen. Schließlich hat der Kläger auch auf mehrere Nachfragen nicht angeben können, wie er konkret die behaupteten Verletzungen erlitten haben will, was also konkret passiert sein soll. Angesichts des Umfangs und der Schwere der angeblich erlittenen Verletzungen, die verschiedene Körperteile betroffen haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht in der Lage ist, unter Angabe entsprechender Details näher zu beschreiben, wie er sich diese zugezogen haben will. Seine Ausführungen über angebliche Schutzhandlungen, die er zur Verhinderung von Verletzungen während der Festnahme vorgenommen haben will, sind vage, oberflächlich und detaillos geblieben. Es spricht daher nicht dafür, dass der Kläger über Umstände berichtet hat, die er selbst erlebt hat. 45 Entsprechendes gilt für die Behauptung, ihm habe im November 2005 erneut eine Festnahme gedroht, er sei wegen einer angeblichen Beteiligung an dem Coup von F gesucht und von einem Freund vor der Festnahme gewarnt worden. Auch diese Darstellung ist nicht glaubhaft. Insoweit ist dem Bundesamt in der Einschätzung zuzustimmen, dass diese Ausführungen konstruiert wirken. Der Kläger hat offensichtlich den bekannten Vorfall im Januar 2005 zum Anlass genommen, einen Ausreisegrund zu erfinden. Seine Darstellung, wonach der Kläger von einem Freund davor gewarnt worden sein will, dass Soldaten ihn gesucht haben, ist nicht glaubhaft. Zum einen ging seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung nicht über eine oberflächliche Wiederholung der Angaben vom Bundesamt hinaus, zum anderen ist nicht plausibel, warum der Kläger - der nach eigenen Angaben wegen seiner RPG-Mitgliedschaft keine Probleme gehabt haben will - nach über einem halben Jahr im Zusammenhang mit dem Vorfall aus dem Januar 2005 gesucht worden sein soll. 46 Insoweit wertet das Gericht auch die Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst eine - bei Bundesamt nicht erwähnte - Liste genannt hat, auf der der Freund des Onkels seinen Namen gesehen haben will und dann behauptet hat, er habe nicht von einer Liste geredet, als Indiz dafür, dass der Kläger nicht die Wahrheit gesagt, sondern eine Geschichte erfunden hat. Ebenfalls finden sich in den Darstellungen darüber, was der Freund, der ihn an diesem Abend gewarnt haben soll, gesagt haben soll, erhebliche Abweichungen. Am Beginn der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger insoweit ausgeführt, dieser habe ihm gesagt, er werde wegen der Beteiligung an F gesucht, später hat er dagegen behauptet, es sei erst der Freund des Onkels gewesen, der am nächsten Tag diese Informationen erhalten habe. 47 Nach alledem kann dem Kläger allenfalls geglaubt werden, dass er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2003 festgenommen und für einige Stunden festgehalten worden ist. Dies erfüllt die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht. 48 2. Auch die hilfsweise erhobenen Anträge haben keinen Erfolg. 49 a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. 50 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 51 Für die Feststellung nach beiden Absätzen gelten nach Absatz 11 des § 60 AufenthG Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12). Allerdings stehen die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegen (§ 60 Abs. 6 AufenthG). 52 Folter im Rechtssinne, stellt eine absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, die sehr ernstes und grausame Leiden verursacht. Weiterhin muss die Verletzungshandlung vorsätzlich und zielgerichtet auf eine bestimmte Reaktion wie die Erpressung von Informationen oder von Geständnissen, Strafe, Einschüchterung oder Diskriminierung einer Person gerichtet sein. 53 Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, § 12 Rn. 21, 3, 23 zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, vgl. auch die Definition des Begriffs der Folter in Art. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl 1990 II S. 246; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 60 Rn. 35. 54 Einen etwas geringeren Schweregrad setzt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) voraus. "Unmenschlich" sind Behandlungen u. a. dann, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechungen über Stunden hinweg zugefügt wurden und sie entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht haben. 55 EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002, NVwZ 2005, 303 (304), Heselhaus/Nowak, a.a.O., § 12 Rn. 26. 56 Eine erniedrigende Behandlung bejaht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wenn sie Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen. 57 EGMR, a.a.O. 58 Bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Anforderungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen war anerkannt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (genauso wie für § 60 Abs. 5 AufenthG) zum einen voraussetzte, dass diese Gefährdung vom Staat oder einer quasi-staatlichen Organisation ausging oder diesem zumindest mittelbar zuzurechnen war. 59 BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476, vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, NVwZ 1997, 1127, und vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, NVwZ 1999, 311; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1997, EZAR 043 Nr. 21. 60 Zum anderen setzte § 60 Abs. 2 genauso wie Abs. 5 AufenthG voraus, dass die Gefahr dem Kläger konkret, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohte. Dabei verursachte eine in einem Staat bestehenden allgemeinen Praxis, in bestimmten Situationen zu bestimmten Zwecken Foltermaßnahmen anzuwenden, noch keine individuelle Gefährdung für jeden dorthin abgeschobenen Staatsbürger verursacht, solange diese nicht zur Tagesordnung" gehörte. 61 Renner, a.a.O., § 60 Rn. 37 m.w.N. 62 Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist nunmehr jedoch die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die in Art. 4 RL 2004/83/EG normierten Verfahrensgrundsätze gelten einheitlich für die Prüfung von Anträgen auf Verfolgungsschutz im Sinne der Genfer Konvention und für die Gewährung von sog. subsidiärem Schutz, wie er nach deutschem Recht durch die ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG geregelt ist. Dies spricht dafür, dass die Frage, ob ein Kläger bereits vor der Flucht Opfer der subsidiären Abschiebungsschutz begründenden Gefahren geworden ist, bei der Beurteilung, ob ihm eine Rückkehr in den betreffenden Staat zumutbar ist, nicht außer Betracht bleiben kann. 63 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, asyl.net unter Bezugnahme auf Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 219 ff.; diese Frage offen lassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris. 64 Demzufolge dürfte in diesen Fällen nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein niedrigerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Gefährdung im Falle einer Rückkehr anzulegen sein. 65 Ebenfalls spricht vieles dafür, dass nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 und Art. 7 RL 2004/83/EG nicht länger Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot ist, dass die Maßnahmen (zumindest mittelbar) dem Staat zuzurechnen sind. 66 Kalkmann, Die wichtigsten flüchtlingsrechtlichen Neuerungen im Zuwanderungsgesetz, Asylmagazin 2007, 4. 67 Dies kann hier jedoch offen bleiben, da der Vortrag des Klägers lediglich in Bezug auf eine einmalig vor dem Jahr 2003 für einige Stunden erfolgte Festnahme glaubhaft ist. Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG nicht. 68 Zunächst dürfte der einmal erfolgte Freiheitsentzug im konkreten Fall ausnahmsweise kein ernsthafter Hinweis dafür sein, dass dem Kläger ein solcher erneut droht, da das Ereignis bereits (mindestens) vier Jahre zurückliegt und der Kläger danach keine weiteren Probleme - auch wegen einer Mitgliedschaft in der RPG - gehabt hat. Insoweit ist sein Vortrag bzgl. der angeblich erneut drohenden Verhaftung im November 2005, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Damit kann die Indizwirkung einer erstmaligen Behandlung" nicht angenommen werden, weil sich diese durch den Zeitablauf so stark abgeschwächt hat, dass davon auszugehen ist, dass inzwischen stichhaltige Gründe" dafür sprechen, dass eine solche Gefahr nicht mehr besteht. 69 Selbst wenn man jedoch eine solche Abschwächung der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die allgemeine Auskunftslage nicht annehmen würde und von einer weiter bestehenden Verhaftungsgefahr" ausgeht, führt dies nicht zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Die vorgetragene und aus den dargelegten Gründen allein zu Grunde zu legende einmalige Festnahme und das lediglich einige Stunden dauernde Festhalten in der Zentrale von O erfüllt nicht die Anforderungen an die Schwere einer unmenschlichen" oder erniedrigenden" oder gegen die EMRK verstoßenden Behandlung. 70 Diese muss ein Mindestmaß an Schwere" erreichen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen, ebenfalls können Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers eine Rolle spielen. 71 EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002, NVwZ 2005, 303 (304), Heselhaus/Nowak, a.a.O., § 12 Rn. 26. 72 Dieses Mindestmaß ist im Falle des Klägers nicht erreicht, da der Freiheitsentzug sich auf einige Stunden beschränkt und dieser für den Kläger offensichtlich keine größere Bedeutung gehabt hat. Dies gilt ebenfalls für die Tatsache, dass Geld für seine Freilassung gezahlt wurde. Dies lässt sich allein aus dem Umstand ableiten, dass er sich nicht mehr an deren Zeitpunkt erinnern kann und nicht einmal in der Lage ist, sich auf das entsprechende Jahr festzulegen. Es handelt sich damit offensichtlich nicht um ein Ereignis, das für den Kläger eine größere Bedeutung hatte. Andere Gründe dafür, dass der Kläger sich an deren Zeitpunkt nicht erinnern könnte, sind nicht ersichtlich. 73 Es kann somit, da andere Gründe für Abschiebungsverbote im Hinblick auf diese Normen nicht glaubhaft vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit eine der im Gesetz genannten Beeinträchtigungen unterworfen würde. 74 b) Es liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 75 Weder die allgemeine Situation in Guinea noch die Asylantragstellung in Deutschland führen zu einer beachtlichen Gefährdung. Denn im Hinblick darauf, dass es sich um allgemeine Gefahren handeln würde, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung nur angenommen werden, wenn eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage bestehen würde, dass der Ausländer bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur in diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer jenseits der politischen Leitentscheidung hinter den §§ 60 Abs. 7 Satz 2 und 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 76 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.; zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001, DVBl. 2001, 1771. 77 Eine solche erhebliche Gefährdungslage besteht nicht. 78 Diese Einschätzung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. Urteil vom 7. Oktober 2005 - 13 K 3918/054.A; ebenso Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2004 - 10a K 2768/01.A - m.w.N. 79 3. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Sie ist zu Recht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt und benennt den Zielstaat einer Abschiebung, sowie die sich aus den Vorschriften ergebende Frist. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 81