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Beschluss

4 L 1678/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung kann angeordnet werden. • Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Begründung eines gleichzeitigen Beschlusses verweisen. • Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich zwischen Antragsgegner und Beigeladener zu teilen, eigene außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung kann angeordnet werden. • Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Begründung eines gleichzeitigen Beschlusses verweisen. • Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich zwischen Antragsgegner und Beigeladener zu teilen, eigene außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst. Die Antragstellerin hat Anfechtungsklage gegen die Bau genehmigung des Antragsgegners für den Neubau eines Hotels mit 402 Betten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück G1 bis G2 (Gstraße 0) in E erhoben. Die Genehmigung datiert vom 16. November 2006 (Reg.-Nr. 00-00-0000/06). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf behandelte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Die Kammer verweist in ihrer Entscheidung auf die Begründung eines gleichzeitigen Beschlusses, um Wiederholungen zu vermeiden. Neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelte das Gericht die Kostenverteilung des Verfahrens und setzte den Streitwert fest. Die Beigeladene ist Partei im Verfahren aufgrund der erteilten Genehmigung. • Die Kammer ordnet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an; die detaillierten rechtlichen Erwägungen sind in dem auf die Entscheidung verwiesenen Beschluss 4 L 1649/07 niedergelegt. • Die Anordnung stützt sich auf die in dem Bezugbeschluss dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. • Zur Prozesskostenverteilung gilt § 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO: Antragsgegner und Beigeladene tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte; ihre jeweils eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. • Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 16.11.2006 wird angeordnet. Das Gericht verweist zur Begründung auf den Beschluss 4 L 1649/07. Die Gerichtskosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; eigene außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Vollziehung der Baugenehmigung bis auf weiteres ausgesetzt, bis über die Anfechtungsklage entschieden ist.