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Beschluss

4 L 1678/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:1102.4L1678.07.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 4842/07 anhängigen Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. November 2006 - Reg.-Nr.: 00-00-0000/06 - für den Neubau eines Hotels mit 402 Betten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück G1 bis G2 (Gstraße 0) in E wird aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage - 4 L 1649/07 -, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen (§§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ).

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 4842/07 anhängigen Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. November 2006 - Reg.-Nr.: 00-00-0000/06 - für den Neubau eines Hotels mit 402 Betten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück G1 bis G2 (Gstraße 0) in E wird aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage - 4 L 1649/07 -, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen (§§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ). Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 4842/07 anhängigen Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. November 2006 - Reg.-Nr.: 00-00- 0000/06 - für den Neubau eines Hotels mit 402 Betten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück G1 bis G2 (Gstraße 0) in E wird aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage - 4 L 1649/07 -, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen (§§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ).