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Urteil

10 K 2628/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1031.10K2628.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.0.1946 geborene Klägerin steht als Postamtfrau in den Diensten der E AG. Der Dienstherr bewilligte ihr mit Bescheid vom 3. April 2003 Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell, d.h. auf die Arbeitsphase vom 1. Juni 2003 bis zum 30. April 2007 folgte die Freistellungsphase vom 1. Mai 2007 bis zum 31. März 2011. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Klägerin mit dem Erreichen der Altersgrenze in den regulären Ruhestand treten. 3 Mit Erklärung vom 30. August 2006 bekundete die Klägerin den Wunsch, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit formularmäßiger Erklärung vom 20. Februar 2007 beantragte sie anschließend die Verkürzung der Altersteilzeit sowie die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 28. Februar 2007. Mit Erklärung vom 26. März 2007 wiederholte sie ihren Antrag. 4 Dieses Begehren lehnte der Vorstand der E AG mit Bescheid vom 29. März 2007 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand stünden betriebliche Belange entgegen. 5 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2007 Widerspruch, zu dessen Begründung sie mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 vortrug, sie erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 27. Dezember 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. November 2006 (VerbessPersStrG) und deshalb sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten fehlerhaft. Es sei nicht ersichtlich, welche betrieblichen Gründe einer vorzeitigen Zurruhesetzung entgegen stehen könnten, da sie schon zum 1. Oktober 2006 von der Arbeit frei gestellt worden sei. 6 Den Widerspruch wies der Vorstand der E AG mit Bescheid vom 16. Mai 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für einen Abbruch der Altersteilzeit nach den internen Vorgaben der Dienstrecht-Info Nr. 17 vom 15. Februar 2007 nicht. Eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei ausgeschlossen. 7 Am 20. Juni 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie hält an ihrer Rechtsposition fest. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben, 10 2. 11 3. die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 20. Februar 2007 und 26. März 2007 auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 12 4. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Personalakten betreffend die Klägerin. 17 Entscheidungsgründe 18 Das Gericht kann nach §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Parteien diesem Verfahren zugestimmt haben. 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 20 Der angefochtene Bescheid des Vorstandes der E AG vom 29. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Begehrens auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 21 Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 29. März 2007 und insbesondere des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. 22 Den Gründen der angefochtenen Bescheide ist die Klägerin im Klageverfahren nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten. 23 Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die ihr im Blockmodell gewährte Altersteilzeit einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbessPersStrG nicht grundsätzlich entgegen steht, 24 vgl. im Ergebnis ebenso: VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 5 G 2478/06 (3), 5 G 2478/06 -, zitiert nach juris, 25 dies wird allerdings von der E AG nicht in Abrede gestellt. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Dienstrecht-Info Nr. 17 vom 15. Februar 2007 betreffend den Wechsel aus Altersteilzeit in den vorzeitigen Ruhestand nicht erfüllt. Durch die Dienstrecht-Info Nr. 17 hat die E ein intern verbindliches Regelwerk geschaffen, in dem sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel von Altersteilzeit in den vorzeitigen Ruhestand möglich ist und in welchen Fällen ein solcher Wechsel von ihr aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt wird. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerbessPersStrG stellt die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unter den ausdrücklichen Vorbehalt betriebswirtschaftlicher Belange. Es ist Sache des Dienstherrn, über die Frage des Entgegenstehens betriebswirtschaftlicher Belange zu entscheiden. Dabei steht dem Dienstherrn ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Möchte er aus betriebswirtschaftlichen Gründen von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit, seine personelle Struktur durch Versetzung von Beamten in den vorzeitigen Ruhestand zu verbessern, keinen Gebrauch machen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung darauf, ob der Dienstherr von der Ermächtigung in einer dem Willen des Gesetzes widersprechenden Art und Weise willkürlich zum Nachteil des Beamten Gebrauch gemacht hat. 26 Dafür spricht vorliegend nichts. Die Regelungen der Dienstrecht-Info Nr. 17 vom 15. Februar 2007 sind klar bestimmt und werden von der Klägerin, was diese einräumt, offensichtlich nicht erfüllt, weil in ihrem Fall die symmetrisch verkürzte Freistellungsphase der im Blockmodell gewährten Altersteilzeit erst nach dem 31. Dezember 2010 endet. Die Klägerin wird dann außerdem das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben. Beides führt zum Ausschluss eines vorzeitigen Ruhestandes aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Die E AG beschränkt damit wirksam die Anzahl der Fälle, in denen Beamte die Vorteile der Altersteilzeit mit denjenigen des vorzeitigen Ruhestandes kombinieren können. 27 Wenn die Klägerin darauf hinweist, dass sie für den Fall einer sofortigen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach Abzug von Steuern einen monatlichen Mehrbetrag in Höhe von 150,- Euro beziehen würde, belegt dies anschaulich, welche wirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn zur Disposition stehen. Dass der Dienstherr unter dieser Prämisse den Wechsel von Altersteilzeit in den vorzeitigen Ruhestand einschränkt, ist nicht zu beanstanden und mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbessPersStrG auch vereinbar. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.