Urteil
2 K 1098/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1030.2K1098.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als verbeamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. 3 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2006 beantragte sie bei der Beihilfestelle der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) die Genehmigung einer kieferorthopädischen Behandlung ihres am 00.0.1985 geborenen Sohnes I. Sie legte hierzu einen kieferorthopädischen Behandlungsplan des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie L aus B vom 1. Dezember 2006 vor, in dem die voraussichtlichen Kosten mit 5.081,79 Euro beziffert sind und weiter ausgeführt ist: 4 Diagnose 5 OK Schmalkiefer mit engst. Protrusion der Front. Knapper Überbiß. Kreuzbiss von 15 und 25 6 UK Transversal regelgerecht entwickelter Kiefer mit Engstand der Front. 7 Bisslage Sklettale CL III 8 Therapie 9 OK Dehnen, Harmonisieren des Zahnbogens. Engstandbeseitigung und Kontraktion der Front. Bisssenkung. Überstellen des Kreuzbisses. 10 UK Slicen. Engstandbeseitigung, Ausformen des Zahnbogens. 11 (...) 12 Verw. Geräte Invisalign, Lingualretainer (...) 13 Voraussichtliche Dauer 6 Quartale" Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben sei. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) sei eine kieferorthopädische Behandlung nur beihilfefähig, wenn die zu behandelnde Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altersbegrenzung seien nach den vorgelegten Unterlagen nicht gegeben. 14 Die Klägerin legte hiergegen unter dem 3. Januar 2007 Widerspruch mit der Begründung ein, die Vollendung des 18. Lebensjahres könne ihr nicht entgegen gehalten werden, da es sich bei der vorgesehenen Maßnahme nicht um eine Erstbehandlung, sondern um die Fortsetzung einer früheren Behandlung durch die Kieferorthopädin L1 aus F handele. Durch den Wohnortwechsel ihres Sohnes nach B sei seit Studienbeginn Herr L mit der Behandlung betraut. Die Klägerin fügte ein Schreiben Frau L1 vom 20. Dezember 2006 bei, in dem ausgeführt ist: 15 In der Zeit vom 11.09.1995 bis 08.11.1999 hat eine kieferorthopädische Behandlung stattgefunden. Es handelte sich dabei um die Behebung einer Kieferkompression mit beidseitigem Kreuzbiss und Platzmangel für 33, 43, Mesialtendenz des Unterkiefers, vertikales Wachstum. 16 Wegen der Rezidivgefahr wurden nach Abschluss der Behandlung die Retentionsplatten noch über zwei Jahre getragen und im November 2001 die Weisheitszähne entfernt. Ein fester Lingualretainer wurde empfohlen. 17 Die Bezirksregierung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23. Februar 2007 mit folgender Begründung zurück: Der Sohn der Klägerin habe die Altersgrenze überschritten. Zwar seien dann, wenn der Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres liege, Unterbrechungszeiten der Behandlung bis zu zwölf Monaten beihilfenrechtlich unschädlich. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Eine schwere Kieferanomalie im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a) 2. Halbsatz BVO sei offenkundig nicht gegeben. 18 Mit Schreiben vom 21. Februar 2007, bei der Bezirksregierung eingegangen am 23. Februar 2007, führte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine vorangegangene telefonische Absprache mit dem Sachbearbeiter zur Begründung ihres Widerspruchs ergänzend aus: Frau L1 habe seinerzeit auch nach Entfernen der Weisheitszähne im November 2001 eine Rezidivgefahr nicht ausschließen können und deshalb empfohlen, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls die kieferorthopädische Maßnahme in Form eines Lingualretainers fortzusetzen. Im medizinischen Sinne stelle deshalb der von Herrn L vorgesehene Lingualretainer eine Fortführung der Therapie dar. In B sei ihr Sohn zunächst wegen zurückgehenden Zahnfleisches von der Praxis C behandelt worden, so dass die kieferorthopädische Maßnahme bis zum Herbst 2006 habe zurückgestellt werden müssen. Die Klägerin fügte ein Schreiben des Herr L (ohne Datum) mit folgendem Wortlaut bei: 19 hiermit bescheinige ich Ihnen, dass mein Behandlungsplan vom 01.12.2006 eine Weiterbehandlung der von der Kollegin L1 begonnenen Behandlung ist. Insbesondere wurde der Lingualretainer von ihr explizit empfohlen. 20 Die Bezirksregierung teilte der Klägerin unter dem 27. März 2007 mit, dass sich aus ihrem Schreiben vom 21. Februar 2007 keine neuen Erkenntnisse dafür ergäben, dem Widerspruch stattzugeben. 21 Die Klägerin hat bereits am 20. März 2007 die vorliegende Klage erhoben. Sie rügt zunächst, dass der Sachbearbeiter der Bezirksregierung vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht, wie verabredet, ihre ergänzende Widerspruchsbegründung nebst ärztlicher Bescheinigung abgewartet habe. Dies stelle für sie einen Missbrauch des Vertrauensschutzes" durch die Beihilfestelle dar, zumal ihr aus Kollegenkreisen bekannt sei, dass bei über 18-jährigen Kindern im ähnlichen Fall nach Vorliegen einer fachärztlichen Begründung die Kosten übernommen worden seien. 22 In der Sache macht sie geltend: Es handele sich bei der Behandlung ihres Sohnes durch Herrn L um die Fortsetzung der durch Frau L1 im September 1995 begonnenen kieferorthopädischen Behandlung. Diese sei entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der Bescheinigung vom 20. Dezember 2006 nicht bereits im November 1999 beendet gewesen. Denn ihr Sohn habe wegen der Rezidivgefahr anschließend die Retentionsplatten noch über zwei Jahre getragen. Auf Anweisung von Frau L1 vom 22. Oktober 2001 hätten zwecks Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kieferentwicklung am 16. November 2001 in der Praxis C1 die Weisheitszähne entfernt werden müssen. Demnach habe sich die kieferorthopädische Behandlung ihres Sohnes durch Frau L1 bis Oktober 2001 erstreckt. Für die Zeit danach sei von Frau L1 angeraten worden, die Entwicklung weiterhin zu beobachten, da auch nach Entfernen der Weisheitszähne die Rezidivgefahr nicht ausgeschlossen gewesen sei. Gegebenfalls habe die kieferorthopädische Behandlung weitergeführt werden sollen. Explizit empfohlen worden sei von Frau L1 ein fester Lingualretainer. Die Klägerin hat zum Beleg hierfür einen von Frau L1 am 22. Oktober 2001 erstellten Nachtrag zum kieferorthopädischen Behandlungsplan" vorgelegt, in dem es heißt, dass zur Vermeidung eines Rezidivs und zur Stabilisierung des Endergebnisses (...) das Einsetzen einer Dauerretainers sinnvoll" sei. 23 Hierzu sei es allerdings nicht gekommen. Es habe in der Folgezeit zunächst auch keine weiteren kieferorthopädischen Behandlungen durch Frau L1 oder einen anderen Kieferorthopäden gegeben. Im Herbst 2004 habe ihr Sohn sein Studium in B aufgenommen. Dort habe er sich Anfang 2005 wegen zurückgehenden Zahnfleisches in die Behandlung der Zahnarztpraxis C begeben. Da sich diese Behandlung bis Herbst 2006 erstreckt habe, habe die kieferorthopädische Behandlung durch Herrn L bis zu diesem Zeitpunkt zurückgestellt werden müssen, sei aber inzwischen aufgenommen worden. 24 Hiernach handele es sich bei der kieferorthopädischen Behandlung ihres Sohnes um ein und dieselbe Maßnahme, lediglich durchgeführt von zwei verschiedenen Kieferorthopäden. Bereits bei der Behandlung durch Frau L1 sei es um die Behebung einer Kieferkompression mit beidseitigem Kreuzbiss gegangen, wie sich etwa aus der Anlage zum Heil- und Kostenplan vom 29. Juni 1998 ergebe. Auch in dem Behandlungsplan des Herrn L vom 1. Dezember 2006 sei ein Kreuzbiss diagnostiziert worden und sei der Lingualretainer vorgesehen. Die Klägerin nimmt ferner Bezug auf eine weitere Stellungnahme des Herrn L vom 9. August 2007, in der es heißt: 25 ... bei der nun stattfindenden kieferorthopädischen Behandlung werden der Kreuzbiss im Oberkiefer und der untere Frontengstand korrigiert. Inwiefern es (sich) um ein Rezidiv der vorangegangenen Behandlung oder um Restfehlstellungen handelt, kann ich wegen fehlender Schlussmodelle nicht eindeutig beantworten. Der geplante Lingualretainer im Unterkiefer ist aber explizit, wie auch der Vorbehandler empfohlen hat, eine Weiterführung der vorangegangenen Behandlung. 26 Ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass ihr Sohn nicht durchgängig zum Kieferorthopäden gegangen sei. Es spräche ihrem gesunden Menschenverstand Hohn, wenn ihr Sohn vor und nach seinem 18. Geburtstag ohne Notwendigkeit regelmäßig den Kieferorthopäden aufgesucht und Kosten verursacht hätte, nur um - wie von der Beihilfestelle gefordert - die formale Weiterführung der Behandlung nachweisen zu können. 27 Die Klägerin beantragt, 28 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 12. Dezember 2006 und deren Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2007 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung ihres Sohnes gemäß dem Behandlungsplan des Herr L vom 1. Dezember 2006 anzuerkennen. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er führt ergänzend aus: Die Klage könne zwar als zulässig angesehen werden, obwohl es nicht um einen klassischen" Beihilfeantrag, sondern um die Anerkennung eines Behandlungsplans gehe. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 3 BVO sehe eine derartige Entscheidung vor. Die Klage sei aber unbegründet. Da keine schwere Kieferanomalie vorliege, seien Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung des Sohnes der Klägerin nach § 4 Abs. 2 lit. a) BVO nicht mehr beihilfefähig, da dieser im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der Behandlung durch Herrn L das 18. Lebensjahr deutlich überschritten habe. Angesichts des seit der Beendigung der Behandlung durch Frau L1 vergangenen Zeitraums könne auch nicht mehr von der Fortführung einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Behandlung die Rede sei. Selbst wenn die Behandlung durch Frau L1 nicht bereits im November 1999, sondern wegen der regelmäßig mit zu berücksichtigenden Retentionsphase und im Hinblick auf die von der Klägerin dargelegten weiteren Behandlungen erst im November 2001 beendet gewesen sei, sei der Zeitraum zwischen dem Abschluss der ersten Behandlung und der Aufnahme der neuen Behandlung zu groß, um noch von einem Behandlungskontinuum ausgehen zu können. Nach November 2001 habe über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren keine kieferorthopädische Behandlung mehr stattgefunden. Die Klägerin bestätige dies indirekt, wenn sie ausführe, dass ihr Sohn, hätte er in der fraglichen Zeit einen Kieferorthopäden aufgesucht, dies allein aus formalen Gründen, d.h. ohne medizinische Notwendigkeit, getan hätte. Im Übrigen hätten derartige Alibibesuche" nicht zur Wahrung der Beihilfeansprüche über das 18. Lebensjahr hinaus beitragen können. Für die altersmäßige Beschränkung gebe es sachliche Gründe. Der Verordnungsgeber gehe davon aus, dass Korrekturen des Kiefers bei einem Menschen vor Erreichen des 18. Lebensjahres noch medizinisch sinnvoll seien und danach nur die Übernahme der Aufwendungen für die Beseitigung schwerer Anomalien und Fehlstellungen geboten sei. 32 Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Juni 2007 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die Klage hat keinen Erfolg. 36 Das Gericht geht von der Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage aus. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der in dem kieferorthopädischen Behandlungsplan des Herrn L vom 1. Dezember 2006 dargestellten Behandlung des Sohnes der Klägerin entsprechend § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 3 BVO in der Sache beschieden. 37 Die Klage ist aber nicht begründet. 38 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 12. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. Februar 2007, ergänzt durch Schreiben vom 27. März 2007, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die weitere kieferorthopädische Behandlung ihres Sohnes. 39 Nach § 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig. In Krankheitsfällen sind unter anderem Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden notwendig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nach § 4 Abs. 2 lit. a) BVO regelmäßig aber nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahme von der Altersbegrenzung gilt bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. 40 Hiernach erweisen sich die Aufwendungen für die ab Dezember 2006 geplante kieferorthopädische Behandlung des Sohnes der Klägerin als nicht beihilfefähig. I1 war zu diesem Zeitpunkt bereits 21 Jahre alt. Er leidet auch nicht an einer schweren Kieferanomalie im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a) BVO. Hierzu zählen insbesondere angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers und skelettale Kieferfehlstellungen. 41 Vgl. im Einzelnen Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, B I § 4 Anm. 13; Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth, Urteil vom 18. Juli 2003 - B 5 K 02.597 -, juris. 42 Derartige schwerwiegende Fehlstellungen weist der Behandlungsplan vom 1. Dezember 2006 nicht aus. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht das Erfordernis einer kombinierten kieferchirurgische und kieferorthopädischen Behandlung. Chirurgische Leistungen etwa nach Abschnitt D der Gebührenordnung für Zahnärzte sind in dem Behandlungsplan nicht aufgeführt. 43 An der Überschreitung der Altersgrenze ändert auch nichts der Umstand, dass der Sohn der Klägerin sich bereits in den 1990er Jahren und somit vor Vollendung seines 18. Lebensjahres einer kieferorthopädischen Behandlung unterzogen hatte. Die damalige Behandlung könnte den Behandlungsbeginn im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a) BVO nur dann auch im Hinblick auf die vorliegend streitige Behandlung bestimmen, wenn sich die durch Herrn L ab Dezember 2006 geplante (und inzwischen auch tatsächlich in Angriff genommene) Behandlung als Fortsetzung der Behandlung durch Frau L1 darstellte. 44 Vgl. hierzu auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245. 45 Davon ist aber nicht auszugehen. Frau L1 hatte ausweislich ihrer Bescheinigung vom 20. Dezember 2006 die letzte kieferorthopädische Behandlung des Sohnes der Klägerin am 8. November 1999 durchgeführt. Zwar wurden - wie Frau L1 weiter ausgeführt hat - wegen der Rezidivgefahr (...) nach Abschluss (Hervorhebung durch das Gericht) der Behandlung die Retentionsplatten noch über zwei Jahre getragen". Hierbei handelte es sich aber schon nicht mehr um die Fortsetzung der Behandlung. Eine derartige Plattenapparatur dient ebenso wie die aus einem dem Zahnbogen angepassten, mit Kunststoffen an der Zahnoberfläche befestigten festsitzenden Lingualretainer oder die sog. Positioner vielmehr lediglich dem Zweck, nach Beendigung der durch die kieferorthopädische Behandlung bewirkten aktiven Zahnbewegung das Ergebnis zu sichern, d.h. alle zuvor bewegten Zähne an Ort und Stelle zu verhalten. Die Verordnung derartiger Retainer kann demnach nicht als aktives Therapieelement und somit auch nicht als Weiterbehandlung gewertet werden. 46 Vgl. hierzu das im Verfahren - 26 K 77/06 - eingeholte und in das vorliegende Verfahren eingeführte Gutachten des Stadtzahnarztes Dr. Schäfer vom 16. August 2006 (S. 3 ff.). 47 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes der Klägerin durch Frau L1 am 22. Oktober 2001 - und somit vor Vollendung des 18. Lebensjahres - dadurch eine Fortsetzung erhalten hat, dass die Kieferorthopädin - so die Klägerin - die Entfernung der Weisheitszähne anwies, weil diese die ordnungsgemäße Kieferentwicklung behinderten, und diese Maßnahme im November 2001 durch die Praxis C1 durchgeführt wurde, stellt sich die Behandlung durch Herrn L nicht als Fortführung der bereits 1995 begonnenen Behandlung dar. In dem Zeitraum von über fünf Jahren zwischen November 2001 und Dezember 2006 erfolgte weder durch Frau L1 noch durch einen anderen Facharzt eine kieferorthopädische Behandlung. Bei einer so langen Zeit ohne fachärztliche Behandlung oder auch nur Beobachtung ist nicht von einer Fortsetzung der ersten Behandlung auszugehen. 48 Vgl. auch Mohr/Sabolewski, a.a.O., wonach Unterbrechungszeiten der Behandlung nur bis zu 12 Monaten beihilfenrechtlich unschädlich sein sollen. 49 Das gilt auch dann, wenn es sich - was ausweislich der Stellungnahme Herrn L vom 9. August 2007 indes unklar ist - bei den von Herrn L diagnostizierten Fehlstellungen um ein Rezidiv der vorangegangenen Behandlung" handelt, es also um die erneute Behandlung der von Frau L1 - ohne bleibenden Erfolg - behandelten Fehlstellungen geht, es sich also nicht um die Behebung von Restfehlstellungen", also bislang noch nicht behandelter Fehlstellungen, handelt. In beiden Fällen steht eine Behandlung in Frage, deren Notwendigkeit erst mehr als fünf Jahre nach Abschluss der ersten Behandlung festgestellt und die auch erst dann in Angriff genommen worden ist. Von einem in die 1990er Jahre zurückreichenden Behandlungskontinuum kann hierbei nicht mehr die Rede sein. 50 Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass Frau L1 unter dem 22. Oktober 2001 einen Nachtrag" zu ihrem Behandlungsplan erstellt hatte, in dem sie das Einsetzen eines Dauerretainers als sinnvoll bezeichnete. Zum einen wurde diese Maßnahme in der Folgezeit tatsächlich nicht durchgeführt, vermochte somit auch kein Bindeglied zu der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Maßnahme zu bilden. Zum anderen kann die damals beabsichtigte Anbringung eines Lingualretainers im Rechtssinne auch nicht als Weiterbehandlung ansehen werden. Denn die Retentionsphase ist, wie bereits ausgeführt, nicht Bestandteil der (aktiven) Behandlung, sondern schließt sich lediglich an diese an. Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass Frau L1 den Retainer zur Vermeidung eines Rezidivs und zur Stabilisierung des Endergebnisses" angeraten hatte. 51 Wenn die Klägerin weiter vorträgt, Frau L1 habe seinerzeit darüber hinaus dazu geraten, die Entwicklung weiterhin zu beobachten, da auch nach Entfernen der Weisheitszähne die Rezidivgefahr nicht ausgeschlossen sei, und gegebenenfalls die kieferorthopädische Behandlung weiterzuführen, ändert das nichts Entscheidendes an der Einschätzung des Gerichts, dass die Behandlung durch Herrn L sich nicht als Fortsetzung der früheren Behandlung darstellt. Denn der Sohn der Klägerin hat sich einer solchen regelmäßigen kieferorthopädischen Überprüfung gerade nicht unterzogen, sondern die Angelegenheit über einen Zeitraum von rund fünf Jahren schleifen" lassen. Dass bei ihm während dieser Zeit andere gesundheitliche Probleme auftraten, stellte kein wirkliches Hindernis dafür dar, sich von Zeit zu Zeit einer kieferorthopädischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. 52 Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. a) BVO ist, auch soweit sie den Behandlungsbeginn auf das 18. Lebensjahr begrenzt, mit höherrangigem Recht vereinbar. 53 Sie verstößt zunächst nicht gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser erfüllt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheitsfällen durch die Gewährung von Beihilfen, die den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen soll. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. 54 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560, mit weiteren Nachweisen. 55 Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der weiteren kieferorthopädischen Behandlung ihres Sohnes für die Klägerin eine unzumutbare Belastung bedeutet, sind von dieser nicht geltend gemacht worden und haben sich für das Gericht auch ansonsten nicht ergeben. Zwar sind die mit rund 5.000 Euro veranschlagten Kosten durchaus beträchtlich. Angesichts der zu erwartenden Leistungen der privaten Krankenversicherung sowie des Umstandes, dass die Klägerin Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO - möglicherweise zuzüglich Familienzuschlag und Kindergeld - erhält, ist aber nicht ersichtlich, dass ohne Beihilfeleistungen eine von der Klägerin nicht mehr zu verkraftende unzumutbare wirtschaftliche Situation eintritt, deren Nichtberücksichtigung als Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern in Betracht kommen könnte. 56 Die bei der kieferorthopädischen Behandlung eingeführte Altersgrenze verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verordnungsgeber überschreitet die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die getroffene Differenzierung fehlt. Das ist etwa der Fall bei Regelungen, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelungen evident ist. 57 BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 (58); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 2.95 -, BVerwGE 102, 24. 58 Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist bei der im Beihilfenrecht erlaubten pauschalierenden und typisierenden Betrachtung ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Minderjährigen und der Erwachsenen gegeben. Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass aus medizinischen Gründen mit der Behandlung vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ein Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet auch die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. 59 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Juli 2003, a.a.O.; VG Oldenburg, Urteil vom 6. Juni 2003 - 6 A 1705/01 -, juris, und VG Sigmaringen, Urteil vom 6. September 2001 - 6 K 735/00 -, juris, jeweils zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 der Beihilfevorschriften des Bundes; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997, a.a.O., zu der entsprechenden Beschränkung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. 60 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 63