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Urteil

21 K 3887/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1019.21K3887.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2006 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1988, am 0.0.1992 und am 00.00.1994 geborenen Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten zusammen mit ihren Eltern im März 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragten erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Anträge wurden einschließlich der begehrten Feststellungen zu den Voraussetzungen der §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 1996 abgelehnt; hiergegen erhobene Klagen blieben erfolglos. Im März 1999 stellten die Kläger - wie auch ihre Eltern - erstmals Folgeanträge. Während die Asylbegehren sämtlicher Familienangehöriger wiederum abgelehnt wurden, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 1. November 1999 sowohl hinsichtlich der minderjährigen Kläger als auch hinsichtlich ihrer Eltern fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes seien gegeben. Auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 5. Februar 2001 die Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Kläger auf. Das Gericht legte dar, weder im Hinblick auf die Abschiebungsschutzberechtigung der Eltern noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft könnten die minderjährigen Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. Im Anschluss daran stellte das Bundesamt unter dem 22. Juni 2004 fest, im Falle der Kläger seien auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben. 3 Am 9. Mai 2006 beantragten die Kläger - vertreten durch ihre Eltern - nochmals die Durchführung von Asylverfahren. Sie hätten erfahren, dass nach der Änderung des Gesetzes die Möglichkeit bestehe, die hinsichtlich Ihrer Eltern getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Wege des "Familienasyls" auch auf ihre Person zu übertragen; dies sei Ziel ihres Antrages. 4 Mit Bescheiden vom 9. Juni 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht gegeben. Da die Gesetzesänderung, die einen möglichen Anspruch auf Familienabschiebeschutz begründe, bereits seit dem 1. Januar 2005 in Kraft sei, der vorliegende Antrag jedoch erst am 9. Mai 2006 gestellt worden sei, sei die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG bei weitem überschritten. 5 Die Kläger haben am 28. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie machen geltend, ihr Vater habe erst einige Wochen vor der Antragstellung im Mai 2006 von der Änderung der Gesetzeslage erfahren. Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2006 zu verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsstatus gemäß §§ 3, 26 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verteidigt die ablehnenden Bescheide und vertritt unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden die Auffassung, die geänderte Fassung des § 26 AsylVfG gelte mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt als allgemein bekannt, unabhängig davon, ob der Betroffene konkret Kenntnis von der Änderung der Vorschrift genommen habe. Die mit dem Inkrafttreten der Rechtsänderung am 1. Januar 2005 in Lauf gesetzte Dreimonatsfrist sei am 31. März 2005 abgelaufen, der hier gestellte Antrag mithin verspätet. 10 Das Gericht hat den Vater der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dem Hergang bei der erneuten Antragstellung angehört. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger können gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verlangen, dass auf Ihre Anträge vom 9. Mai 2006 ein erneutes Asylverfahren durchgeführt wird; in diesem Verfahren haben sie nach den gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzuwendenden, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Vorschriften des § 26 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970 ff.) - einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 13 Der auf eine Änderung der Rechtslage gestützte Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens scheitert entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht bereits an der Fristbestimmung des § 51 Abs. 3 VwVfG. Danach muss ein Antrag auf Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tage, an dem der Betroffene vom dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Die Kläger berufen sich auf die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 erfolgte Änderung des § 26 AsylVfG durch die Einführung eines Absatzes 4, mit welchem die Regelungen zum Familienasyl dahin erweitert wurden, dass nunmehr auch hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ein abgeleiteter Anspruch der Familienangehörigen geschaffen wurde. Diese Neuregelung ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Allein dieses Wirksamwerden der Gesetzesänderung löste jedoch im Falle der Kläger nicht den Lauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG aus. Der in der Rechtssprechung geäußerten Auffassung, nach der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt habe die Rechtsänderung als allgemein bekannt zu gelten, so dass es auf die konkrete Kenntnisnahme durch denjenigen, der sich hierauf beruft, nicht mehr ankomme, 14 vgl. VG Minden, Urteil vom 12. April 2005 - 1 K 5205/03.A - zitiert nach juris, 15 ist nicht zu folgen. Das dem erkennenden Gericht im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen hat diese Auffassung mit überzeugenden Gründen abgelehnt, 16 vgl. Beschluss vom 8. März 2007 - 3 A 4039/06.A -, zitiert nach juris, 17 und hierzu für Fälle der vorliegenden Art unter anderem ausgeführt: 18 "Der Begriff der "Kenntnis" ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch festgelegt und danach nicht gleichbedeutend mit demjenigen der Möglichkeit einer Kenntnisnahme; er setzt vielmehr weitergehend voraus, dass die Möglichkeit einer Kenntnisnahme tatsächlich wahrgenommen worden ist und zu einem konkreten, positiven Kenntnis- oder Wissensstand geführt hat. Von dieser Begrifflichkeit ist auch im Geltungsbereich des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auszugehen. Für eine gegenteilige Auslegung, die darauf hinausläuft, Kenntnis und Möglichkeit der Kenntnisnahme gleichzusetzen, spricht nicht etwa der in der Antragsschrift geäußerte Einwand der Beklagten, sie könne unmöglich feststellen, wann ein Asylbewerber von einer Rechtsänderung Kenntnis erlangt habe (und demzufolge die Antragsfrist laufe). Erstens knüpft dieser Einwand nicht an den Inhalt der Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG an, die zweifelhaft und deshalb auszulegen wäre, sondern an Schwierigkeiten bei deren Anwendung; zweitens sind solche Schwierigkeiten vom Gesetzgeber ersichtlich in Kauf genommen worden und mithin nicht durch Auslegung zu vermeiden; im Übrigen treten sie nicht nur in der von der Beklagten aufgezeigten Konstellation, sondern auch sonst im Anwendungsbereich des § 51 VwVfG auf, beispielsweise, wenn in Frage steht, ab welchem Zeitpunkt ein neues Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) dem Asylbewerber "zugänglich" war, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 378 = NVwZ 1993, 788 = InfAuslR 1993, 357; 20 drittens halten sich etwaige Schwierigkeiten für die Behörde mit Blick darauf in Grenzen, dass im Streitfall nicht sie, sondern der auf Wiederaufnahme des Verfahrens dringende Antragsteller die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG und in diesem Zusammenhang auch den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund darzulegen und zu beweisen hat, 21 vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2003 - 3 KO 428/99 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19-21; OVG Berlin, Urteil vom 19. April 1994 - 8 B 85.89 -, Juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Std. September 2005, II - § 71 Rn. 164, 22 so dass auch von daher eine sich über den Wortlaut hinwegsetzende Auslegung nicht zu rechtfertigen ist. 23 Die von der Beklagten in der Antragsschrift unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden 24 vom 12. April 2005 - 1 K 5205/03.A -, Juris, 25 vorgetragene Überlegung, eine Gesetzesänderung "gelte" mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt als allgemein bekannt, gibt für die von ihr befürwortete erweiternde Auslegung des Begriffs "Kenntnis" in § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ebenfalls nichts her. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vermittelt lediglich die Möglichkeit allgemeiner Kenntnisnahme, was ausreicht, um ein Gesetz wirksam werden zu lassen, besagt aber nichts für eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Gesetzesunterworfenen, auf die sie nicht ausgerichtet ist und die sie auch nicht gewährleisten kann. Eine gesetzliche Fiktion der Kenntnis ab Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. 26 Ebenso wenig tragen die Ausführungen der Beklagten zur Auslegung des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bei, es habe sich für einen folgeantragswilligen Antragsteller mit zugrunde zu legendem regelmäßigen Kontakt zur Ausländerbehörde doch aufgedrängt, sich zeitnah zum Jahresanfang 2005 zu erkundigen, ob sich für ihn [im Zusammenhang mit dem in der breiten Öffentlichkeit und den Medien erörterten Zuwanderungsgesetz] eventuelle Änderungen ergeben. Denn auch hieraus ergäbe sich zunächst nur, dass der Antragsteller eventuelle Erkundigungspflichten verletzt und folglich durch eigenes Verschulden keine (frühere) Kenntnis vom Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes erlangt hätte. Rechtsfolgen an eine solche etwaige Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 VwVfG aber nicht geknüpft. Insbesondere hat er nicht etwa bestimmt, dass der Wiederaufgreifensantrag in einem solchen Fall unzulässig ist, wie er dies in § 51 Abs. 2 VwVfG für den Fall getan hat, dass der Antragsteller den Wiederaufgreifensgrund schon in dem früheren Verfahren hätte geltend machen können, dies aber grob schuldhaft versäumt hat. 27 So zutreffend VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2005 - 9 A 193/05 MD -. Vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a.a.O., Rn. 165; Klappstein in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 51 Rn. 7." 28 Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Maßgebend für den Fristbeginn ist also allein die positive Kenntnis des Betroffenen von der Rechtsänderung, 29 so auch VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2006 - 13 K 1632/0-5.A – m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 6 K 1181/06.A -, jeweils zitiert nach juris. 30 Im vorliegenden Fall ist abzustellen auf die Kenntnis des für die minderjährigen Kläger handelnden Vaters der Kläger. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung den unwidersprochenen Vortrag der Kläger bestätigt, er habe von der Änderung der Rechtslage erst einige Wochen vor der erneuten Antragstellung im Mai 2006 erfahren. Die zu den Umständen dieser Kenntniserlangung gemachten, hinreichend substantiierten Angaben erscheinen dem Einzelrichter plausibel und widerspruchsfrei. Das Gericht hat daher keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln. Somit ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die dreimonatige Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG noch nicht verstrichen war, als die Kläger am 9. Mai 2006 den Asylfolgeantrag stellten. 31 Dieser Antrag hätte eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des gegehrten Familienabschiebungsschutzes auslösen müssen, weil in der Tat eine Rechtsänderung zugunsten der Kläger eingetreten war. Mit der zum 1. Januar 2005 wirksam gewordenen Regelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG wurde erstmals neben dem abgeleiteten Familienasyl auch ein Anspruch auf Abschiebungsschutz für Ehegatten und Kinder solcher Ausländer begründet, die zwar nicht als Asylberechtigte anerkannt worden waren, bei denen aber die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als gegeben erachtet wurden. In Ermangelung einer Übergangsreglung hat das Gericht die Bestimmungen des § 26 AsylVfG gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Fassung anzuwenden, also in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007. 32 Nach der aktuellen Fassung des § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG sind die Absätze 1 bis 3 des § 26 AsylVfG auf Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Asylberechtigung tritt gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich des Vaters der Kläger hat das Bundesamt mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 1. November 1999 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt. Er erfüllt damit nach dem Normverständnis des erkennenden Einzelrichters die Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 26 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in der derzeit geltenden Fassung, auch wenn ihm dieser Status nicht nach der nunmehr geltenden Regelung des § 3 Abs. 4 AsylVfG förmlich zuerkannt wurde, sondern ihm nach dem früheren Recht bescheinigt worden ist. Mit der Einführung des Begriffs der "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" stellt die Neufassung des AsylVfG das deutsche Recht auf das Begriffssystem der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) - vgl. dort Art. 13 - um. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft tritt an die Stelle der Gewährung von Abschiebungsschutz nach dem bislang geltenden Recht, 33 vgl.: amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 16/5065 S. 213 zu Art. 3 Nr. 2. 34 Eine inhaltliche Veränderung der Anerkennungsvoraussetzungen gegenüber dem zuvor geltenden Recht ist hiermit in Kern jedoch nicht verbunden. Nach der Definition des § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist. Dort wiederum werden die Verfolgungsgründe entsprechend dem genannten Abkommen (Genfer Flüchtlingskonvention -GK-) vgl. Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK - aufgeführt; gleiches galt für die durch § 60 AufenthG abgelöste Regelung des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes, die bis zum 31. Dezember 2004 in Geltung war. Die Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG diente ebenso wie die nunmehr geltenden Bestimmungen in den §§ 3 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG dem Zweck, den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention in das nationale Recht, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ihre durch Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen erfüllt, zu übertragen. Die nunmehr in § 3 Abs. 2 aufgeführten negativen Tatbestandsmerkmale, bei deren Vorliegen ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, entsprechen den Regelungen in Art 1 F GK und waren daher auch unter Geltung des vor dem 1. Januar 2005 anzuwendenden Rechts bedeutsam. Der formalen Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, wie sie heute in § 3 Abs. 4 AsylVfG vorgesehen ist, entsprach bis zu der letzten Rechtsänderung die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt oder ein Gericht. Insgesamt ist durch die Änderung der Terminologie keine Veränderung der inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vorgenommen worden. All dies rechtfertigt es nach Auffassung des Einzelrichters, die Regelung zum Familienflüchtlingsschutz in § 26 Abs. 4 AsylVfG in der aktuellen Fassung auch dann anzuwenden, wenn der sogenannte Stammberechtigte noch unter Geltung des § 51 Abs. 1 AuslG als Konventionsflüchtling anerkannt worden ist. Es gilt damit nichts anderes als für den zwischen dem 1. Januar 2005 - der Einführung des Familienabschiebungsschutzes - und dem 28. August 2007 - dem Inkrafttreten der derzeitigen Regelung - geltenden Rechtszustand: Auch die Zuerkennung von Familienabschiebungsschutz wurde - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung ganz überwiegend auch dann für möglich erachtet, wenn der Stammberechtigte nicht erst unter Geltung des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern bereits nach 51 Abs. 1 AuslG als Flüchtling Anerkennung gefunden hatte, 35 vgl. etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 11 LA 347/06 - m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2006 - 13 K 1632/06.A - m.w.N., jeweils zitiert nach juris. 36 Eine andere Auslegung würde schließlich angesichts der in recht kurzen Zeitabständen erfolgten Rechtsänderungen dem erkennbaren Bestreben des Gesetzgebers, einen einheitlichen Rechtsstatus anerkannter Flüchtlinge und ihrer engen Familienangehörigen zu schaffen, zuwiderlaufen. Denn es würden später eingereiste oder im Bundesgebiet geborene Angehörige jeweils durch die bei einem anderen Verständnis der Vorschriften zum 1. Januar 2005 bzw. zum 28. August 2007 anzunehmenden Zäsuren von der abgeleiteten Flüchtlingsstellung ausgeschlossen. 37 Der Vater der Kläger erfüllt damit, wie es § 26 Abs. 4 AsylVfG verlangt, die Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben: Alle drei Kläger waren zum Zeitpunkt der Stellung der Folgeanträge noch minderjährig (26 Abs. 2 AsylVfG). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich des Vaters war auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Schließlich ist auch für das Vorliegen eines der Ausschlussgründe des § 26 Abs. 3 AsylVfG nichts ersichtlich. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.