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Urteil

1 K 3310/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Kirchenbeamtenverhältnissen kann der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten ausgeschlossen sein, wenn die jeweilige Religionsgesellschaft nach §135 BRRG die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte bestimmt. • Die Beurteilung, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen ist, erfolgt nach Art.140 GG i.V.m. Art.137 WRV und führt zu einer Güterabwägung zwischen Kirchenautonomie und allgemeinen Gesetzen. • Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen laufende Verfahrenshandlungen ist nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses zulässig; bloße Befürchtungen oder mittelbare Folgen genügen nicht. • Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen sind grundsätzlich mit den Klagen gegen die Sachentscheidung zu verbinden (§44a VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit staatlicher Klage gegen Wartestandsverfahren bei Kirchenbeamten • Für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Kirchenbeamtenverhältnissen kann der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten ausgeschlossen sein, wenn die jeweilige Religionsgesellschaft nach §135 BRRG die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte bestimmt. • Die Beurteilung, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen ist, erfolgt nach Art.140 GG i.V.m. Art.137 WRV und führt zu einer Güterabwägung zwischen Kirchenautonomie und allgemeinen Gesetzen. • Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen laufende Verfahrenshandlungen ist nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses zulässig; bloße Befürchtungen oder mittelbare Folgen genügen nicht. • Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen sind grundsätzlich mit den Klagen gegen die Sachentscheidung zu verbinden (§44a VwGO). Der Kläger ist Studiendirektor an einer kirchlich getragenen Ersatzschule und Kirchenbeamter der Beklagten. Die Stiftungs‑Trägerin setzte ihn beurlaubt und beantragte seine Versetzung in den Wartestand; die Beklagte leitete daraufhin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein. Der Kläger suchte einstweiligen und dann finalen Rechtsschutz bei staatlichen Verwaltungsgerichten und beantragte primär, die Durchführung des Wartestandsverfahrens zu untersagen. Er beruft sich auf staatliches Schul‑ und Dienstrecht sowie auf einen neben dem Beamtenverhältnis geschlossenen Dienstvertrag und führt aus, die Versetzung schade seiner wirtschaftlichen und beruflichen Stellung. Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für nicht eröffnet und verteidigt die Anwendung der kirchenrechtlichen Wartestandsvorschriften. Das Gericht hat über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage entschieden. • Zuständigkeit und Rechtsweg: §135 BRRG erlaubt Religionsgesellschaften die Regelung, ob für ihre Beamten der staatliche Rechtsweg gilt; die Beklagte hat den kirchlichen Rechtsweg eröffnet, sodass ein Rückgriff auf §40 Abs.1 VwGO nicht möglich ist. • Art.140 GG i.V.m. Art.137 WRV verlangt Güterabwägung zwischen Kirchenautonomie und staatlichem Recht; nach der bisherigen Bereichslehre gehört das kirchliche Dienstrecht zum innerkirchlichen Bereich, sodass staatliche Normen dort grundsätzlich nicht direkt anwendbar sind. • Abwägungstheorie: Selbst bei grundsätzlicher Annahme des Justizgewährungsanspruchs genügt der Kläger nicht, die Maßgeblichkeit staatlichen Rechts darzutun; seine Einwände betreffen primär Auslegungsfragen kirchlicher Normen (§9 AG.KBG.EKD, §§60 ff. KBG.EKD, §5 AG.KBG.EKD). • Erschöpfung kirchlicher Rechtswege: Auch wenn staatlicher Rechtsweg offen wäre, hätte der Kläger vor Inanspruchnahme staatlicher Gerichte den innerkirchlichen Rechtsweg erschöpfen müssen, was er in der Hauptsache nicht getan hat. • Vorbeugender Rechtsschutz und Rechtsschutzbedürfnis: Eine vorbeugende Unterlassungsklage erfordert ein qualifiziertes Bedürfnis; der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Folgen eintreten würden; aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Klage mildert die behaupteten Nachteile. • Verfahrenshandlungen: Rechtsbehelfe gegen laufende Verfahrensmaßnahmen sind nach §44a VwGO mit den Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung zu verbinden; pauschale Befürchtungen über Ermittlungsmaßnahmen oder Publizität genügen nicht. • Materielle Kontrolle: Soweit der Kläger behauptet, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung, ist dies eine Kernfrage der sachlichen Rechtmäßigkeitsprüfung, die nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs durch staatliche Gerichte vorweggenommen wird. Die Klage ist abgewiesen. Das Gericht hat die Klage bereits als unzulässig bewertet, weil für die Streitigkeit der kirchliche Rechtsweg eröffnet ist und die Verweisungsvorschrift des §135 BRRG einen Rückgriff auf die allgemeine Zuweisung des §40 Abs.1 VwGO ausschließt; zudem hat der Kläger den innerkirchlichen Rechtsweg in der Hauptsache nicht erschöpft. Soweit die Klage als vorbeugende Unterlassungsklage verstanden wird, fehlt ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; pauschale Befürchtungen und mittelbare Folgen rechtfertigen keinen einstweiligen Schutz gegen Verfahrenshandlungen. Schließlich sind Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nach §44a VwGO mit den Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung zu verbinden. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Insgesamt bleibt die Entscheidung der Beklagten, das Wartestandsverfahren zu betreiben, rechtlich durch die kirchlichen Regelungen gedeckt und nicht bereits vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs von den staatlichen Verwaltungsgerichten zu untersagen.