Urteil
21 K 5062/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1018.21K5062.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem N-Heim B, in der die Klägerin seit dem 19.04.2006 gepflegt wird, für deren Heimplatz Pflegewohngeld zu gewähren ist. Die Klägerin ist mindestens seit dem 18.04.2002 der Pflegestufe II zugeordnet. 3 Einen entsprechenden Antrag der Einrichtung vom 19.04.2006 lehnte der Beklagte mit dem Bescheid vom 23.06.2006 ab mit der Begründung, das Vermögen der Klägerin übersteige den Vermögensfreibetrag von 10.000,00 Euro. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom selben Tage der ablehnende Bescheid gegenüber dem N-Heim bekannt gegeben mit dem weiteren Hinweis, über den Rückkaufswert einer Sterbegeldversicherung abzüglich des Freibetrages verfüge sie über einen Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 25.164,96 Euro gegenüber ihrem Sohn O. Mit Notarvertrag vom 06.04.2006 habe sie auf ihr mit Notarvertrag vom 04.12.2002 eingeräumtes lebenslanges Wohnrecht verzichtet. Der Wert errechne sich aus dem erzielbaren durchschnittlichen Mietwert der Räume (80 qm X 5,15 Euro) vervielfacht um die Anzahl der nach der statistischen Lebenserwartung anzusetzenden Lebensjahre (5,09 Jahre). 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Übertragungsvertrages wird auf den notariellen Vertrag vom 04.12.2002 zwischen der Klägerin und ihrem Sohn O und als weiteren Beteiligten ihrer Töchter TO1 sowie auf die Änderungsurkunde vom 06.04.2006 zwischen der Klägerin und ihrem Sohn O verwiesen. 5 Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2006 Widerspruch mit der Begründung, eine Schenkungsrückforderung bestehe nicht. Außerdem sei die Verkehrswertberechnung überhöht, da das Haus im Jahre 1904 erbaut und in erheblichem Maße renovierungsbedürftig sei, da derzeit unbewohnbar. Die Kosten für Renovierungsarbeiten beliefen sich auf 40.000,00 Euro. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006, zugestellt am 22.08.2006, zurück mit der Begründung, die Klägerin habe den aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlichen Rückforderungsanspruch an ihren Sohn. Im übrigen sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Wohnung, in der die Klägerin jahrelang gewohnt habe, erst wenige Tage nach ihrem Auszug in das Heim unbewohnbar geworden sein soll. Zu den Pflichten des Eigentümers habe es gehört, die Wohnung in einem bewohnbaren und mängelfreien Zustand zu halten. 7 Dagegen hat die Klägerin am 15.09.2007 Klage erhoben mit der ergänzenden Begründung, unabhängig von dem derzeitigen unbewohnbaren Zustand der Wohnung sei nach dem Mietspiegel der Gemeinde L bei einer Wohnung bis 90 qm Größe mit vergleichbarer Ausstattung allenfalls ein qm-Preis vom 3,10 Euro angemessen. Wegen der bekannten Mängel ließe sich allenfalls ein qm-Preis in Höhe von 2,50 Euro rechtfertigen. Im übrigen sei die Klägerin schon zum Zeitpunkt des Übertragungsvertrages vom 04.12.2002 nicht in der Lage gewesen, das vereinbarte Wohnrecht selbständig auszuüben. Der Übertragungsvertrag enthalte auch keine Schenkung über 31.000,00 Euro an Frau T. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter scheide aus, da die Töchter der Klägerin lediglich auf Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet hätten. Im Übertragungsvertrag vom 04.12.2002 sei auch nicht eine generelle Zahlungsverpflichtung des Sohnes der Klägerin als Pflegeersatzleistung an sie festgelegt worden. Aus der Bestimmung des § 3 Nr. 2 Abs. 3 aE des Vertrages gehe hervor, dass allgemein im Falle ihrer Unterbringung in einem Pflegeheim die Pflegeverpflichtungen ihres Sohnes ruhe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2006 zu verpflichten, dem N-Heim B, Sweg 1, 00000 L, für ihren Pflegeplatz Pflegewohngeld für die Zeit seit der Antragstellung am 19.04.2006 für 12 Monate zu bewilligen. 10 Der Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im Vorverfahren, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin darf den vermeintlichen Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz nach ständiger Rechtsprechung selbst im Klageweg geltend machen. 15 Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/01 – und Beschluss vom 13.11.2003 – 16 B 1945/03 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006 – 21 K 5915/04 , und vom 09.03.2006 – 21 K 7804/03 . 16 Die Klage ist aber nicht begründet. 17 Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 23.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. 18 Die Klägerin hat mit ihrem Begehren keinen Erfolg, weil der Einrichtung der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Klägerin verfügte während des streitbefangenen Zeitraumes von zwölf Monaten seit ihrer Heimaufnahme am 19.04.2006 über zivilrechtliche Ansprüche, die es ihr erlaubten, die Investitionskosten an das Heim selbst zu zahlen. Damit ist ein Anspruch der Einrichtung ausgeschlossen. 19 Gemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren Pflegeplatz. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen außer Stande ist, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen. 21 Wegen der Begründung wird – mit Ausnahme der Berechnung verwiesen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 23.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2006. Ergänzend wird zu der vom Beklagten herangezogenen Vermögensfreigrenze in Höhe von 10.000,00 Euro ausgeführt, dass die Klägerin jedenfalls in dem streitigen Zeitraum über Vermögenswerte in Höhe von mindestens 16.191,96 Euro verfügte 22 – Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 14.016,96 Euro sowie Rückkaufswert ihrer Sterbegeldversicherung in Höhe von 2.175,00 Euro , 23 damit das Vermögen den geschützten Betrag zuzüglich des jeweils in Rede stehenden Monatsbetrages des Pflegewohngeldes gemäß § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Satz 1 PflFEinrVO (für 11 Monate [Mai 2006 bis März 2007] zzgl. 12/30,42 Monat April 2006) in Höhe von monatlich 534,48 Euro erreichte. 24 Der Gesamtbetrag des Girokontos und des Sparkontos der Klägerin zum Zeitpunkt der Heimaufnahme am 19.04.2007 ist ausweislich der zum Verwaltungsvorgang genommenen Kontoauszüge bzw. Ablichtungen des Sparbuches nicht vollständig ermittelbar. Weitere Ermittlungen waren aber aufgrund der übrigen Vermögenspositionen nicht erforderlich. 25 Neben den insoweit bestehenden Positionen ist dem Vermögen der Klägerin ausweislich des Mitteilungsschreibens der Q Lebensversicherung AG vom 29.05.2006 der Rückkaufswert ihrer Sterbegeldversicherung Nr. 80000551975-9-01 zum 01.05.2006 mit 2.175,00 Euro anzusetzen. Der von dem Beklagten vorgenommene Abzug eines Schonbetrages in Höhe von 2.045,00 Euro ist im Zusammenhang mit der Berechnung der Vermögensfreigrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG nicht vorgesehen. Eine weitere Erhöhung der Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro um einen Härtebetrag zur Deckung der Bestattungskosten auf Grundlage des sozialhilferechtlich relevanten § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sieht das geltende Pflegewohngeldrecht nicht mehr vor. 26 Vgl. OVG Beschluss vom 08.10.2004 – 16 B 1664/04 –. 27 Die Klägerin hat des weiteren gegen ihren Sohn, Herrn O, im Zuge des Verzichts auf ihr lebenslang eingeräumtes Wohnrecht einen Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB aufgrund Verarmung der Schenkerin. Da sie mit Notarvertrag vom 06.04.2006 ohne Gegenleistung auf das ihr zuvor mit Notarvertrag vom 04.12.2002 eingeräumte lebenslange Wohnrecht verzichtet hat, hat sie ihrem Sohn den entsprechenden Gegenwert schenkweise überlassen. Diesen Gegenwert setzt das Gericht mit einem Betrag in Höhe von 14.016,96 Euro an. Dabei ist als Wert für das Wohnrecht ein Jahresbetrag von 2.976,00 Euro einzusetzen. Das Gericht geht davon aus, dass der Wert des Wohnrechts – orientiert an der Entwicklung der Mieten im Bereich L (vgl. Netto-Mietspiegel 2006, hrsg. von Haus & Grund) an der Untergrenze festzulegen ist und insoweit der Ansatz des Beklagten von 5,15 Euro auf 3,10 Euro je qm zu reduzieren ist. Bei einer in Ansatz gebrachten Wohnungsfläche des Hauses von 80 qm kann angesichts des Alters des Hauses (errichtet 1904) nur eine unterhalb der Durchschnittsmiete der Gruppe I (normale Wohnlage) von 4,00 Euro angesetzt werden; das Gericht legt diesen auf 3,10 Euro je qm je Monat fest. Dieser ist zu multiplizieren mit der Anzahl der Jahre bei durchschnittlicher Lebenserwartung nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen zum Zeitpunkt des notariellen Änderungsvertrages vom 06.04.2006 gültigen Sterbetafel 2002 / 2004 (www-ec.destais.de), die für 88jährige Frauen mit 4,71 Jahren angegeben wird, insgesamt also 14.016,96 Euro. 28 Unberücksichtigt geblieben ist bei dieser Berechnung die Werterhöhung aufgrund des Rechts der Mitbenutzung des Hofes und Gartens sowie die vertragliche Übernahme der Grundsteuer durch ihren Sohn (vgl. § 3 Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des notariellen Übernahmevertrages vom 04.12.2002). 29 Eine weitere Reduzierung des Wertes aus dem Verzicht auf lebenslang eingeräumtes Wohnrecht aufgrund des von der Klägerin vorgebrachten Sanierungs- und Renovierungsstaus des Hauses, den sie selbst mit etwa 40.000,00 Euro beziffert, erfolgt nicht. Die Klägerin hatte gegenüber ihrem Sohn aufgrund des ursprünglich eingeräumten Wohnrechts auch einen Anspruch auf Renovierung und Sanierung der Räume, soweit dies über die "kleine Schönheitsreparaturen" hinausgeht (vgl. § 3 Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des notariellen Übernahmevertrages vom 04.12.2002). § 3 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages bestimmt dazu ausdrücklich, dass der Sohn der Klägerin die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume in einem ordentlichen Zustand zu erhalten hat. Der Verzicht auf diesen Anspruch zu Zeiten der Wahrnehmung des Wohnrechts kommt einer vermögensmindernden Schenkung gleich, die dem Sohn der Klägerin aufgrund ersparter Aufwendungen ebenso zugeflossen ist, ohne dass die Klägerin dies nun beziffern könnte oder nachträglich von ihrem Sohn herausverlangen könnte, da diese Verpflichtung nur zu Zeiten der Wahrnehmung des Wohnrechts bestand. 30 Dem Vorbringen, die Schenkung könne schon deshalb nicht zurück gefordert werden also ein entsprechender Vermögenswert bestehe zugunsten der Klägerin gar nicht , weil spätestens zum Zeitpunkt der Abänderungsurkunde am 06.04.2006 feststand, dass die Klägerin in einem Pflegeheim aufgenommen und damit die Kosten anfallen würden 31 in diesem Sinne kann das Vorbringen verstanden werden, die Klägerin habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Notarvertrages vom 04.12.2002 aber auch schon zum Zeitpunkt der Abänderungsurkunde am 06.04.2006 das Wohnrecht gar nicht allein ausüben können , 32 steht die sog. Arglisteinrede des § 242 BGB entgegen, die auch im Verwaltungsrecht Anwendung findet. 33 De Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, 1999, S. 271 ff. 34 Danach handelt derjenige arglistig, der dasjenige, was er heraus verlangt, sogleich wieder zurück geben müsste (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). Der Sohn der Klägerin kann sich auf diesen Einwand nicht stützen, da er als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter für die Klägerin zu seinen Gunsten den Verzicht auf das Wohnrecht zu Lasten der Klägerin erklärt hat (vgl. Abänderungsurkunde vom 06.04.2006). In Kenntnis der Bedürftigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wäre es treuwidrig, der Klägerin nunmehr vorzuhalten, sie ihrerseits könne sich nicht mehr wirksam auf ihre Bedürftigkeit und damit auf den Schenkungsrückforderungsanspruch berufen, da sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darüber Kenntnis hatte. Derartige Einwände würden sich – einerseits inhaltlich, andererseits personell aufgrund durchgeführten In-sich-Geschäfts gegenseitig aufheben. 35 Auf mögliche weitere Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn O (z.B. geldwerte Aufwendungsersatzansprüche für Pflegeleistungen Dritter bei Heimunterbringung im Rahmen der Pflegestufe II nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Abs. 3 aE des notariellen Übernahmevertrages vom 04.12.2002) kommt es jedenfalls bezüglich des streitbefangenen Zeitraums deshalb nicht mehr an. 36 Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.