Beschluss
1 L 1751/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.
• Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach §26 GO NRW ist grundsätzlich Sache des Rates, nicht des Verwaltungsgerichts.
• Kann ein Antrag im Eilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache bewirken, ist ein Anordnungsgrund nur ausnahmsweise anzunehmen.
• Ein bereits beurkundeter notarischer Kaufvertrag begründet regelmäßig Rechte Dritter, die eine Aufhebung oder Unterlassung durch einstweilige Anordnung hindern können.
• Antragsbefugnis zur Überprüfung organschaftlicher Entscheidungen kann nur das betroffene Organ (hier: Rat) geltend machen.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Ratsbeschlüsse und Kaufvertragsvollzug abgewiesen • Einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus. • Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach §26 GO NRW ist grundsätzlich Sache des Rates, nicht des Verwaltungsgerichts. • Kann ein Antrag im Eilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache bewirken, ist ein Anordnungsgrund nur ausnahmsweise anzunehmen. • Ein bereits beurkundeter notarischer Kaufvertrag begründet regelmäßig Rechte Dritter, die eine Aufhebung oder Unterlassung durch einstweilige Anordnung hindern können. • Antragsbefugnis zur Überprüfung organschaftlicher Entscheidungen kann nur das betroffene Organ (hier: Rat) geltend machen. Antragsteller wandten sich mit mehreren Eilanträgen gegen Entscheidungen des Rates und einzelner Ratsmitglieder im Zusammenhang mit dem Verkauf eines gemeindlichen Grundstücks und der Zulässigkeit eines von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens. Kernkonflikt war, ob das Bürgerbegehren zulässig ist und ob der zwischen der Gemeinde und einem Käufer am 15.10.2007 beurkundete notarielle Kaufvertrag sowie eine hierzu gefasste Dringlichkeitsentscheidung des Rates vorläufig zu verhindern oder zurückzunehmen sind. Die Antragsteller begehrten Feststellungen zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, Unterlassungs- und Verpflichtungsanordnungen gegenüber Ratsmitgliedern und der Gemeinde sowie die Aufhebung der Dringlichkeitsentscheidung. Die Antragsgegner beriefen sich auf die ausschließliche Zuständigkeit des Rates für die Feststellung der Zulässigkeit nach §26 GO NRW, auf vertragliche Verpflichtungen aus dem notarielle Kaufvertrag und auf fehlende Antragsbefugnis der Antragsteller für organschaftliche Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für vorläufigen Rechtsschutz glaubhaft gemacht wurden und welche rechtlichen Ausschlussgründe nach §26 GO NRW einschlägig sind. • Rechtliche Voraussetzungen: Für einstweilige Anordnungen nach §123 Abs.1 VwGO sind glaubhaft zu machen: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO). • Zuständigkeit und Prüfungsumfang: Die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens fällt nach §26 Abs.1 GO NRW grundsätzlich in die Zuständigkeit des Rates; das Gericht darf nicht in den Willensbildungsprozess der Vertretungskörperschaft eingreifen, solange die Sach- und Rechtslage offen ist. • Vorwegnahme der Hauptsache: Anträge, die auf Vorwegnahme der Hauptsache zielen, rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise; die Antragsteller haben keine Umstände dargelegt, die dieses erhöhte Erfordernis erfüllen. • Notarieller Kaufvertrag: Der am 15.10.2007 beurkundete Kaufvertrag begründet Rechte Dritter und macht die geforderten Unterlassungs- und Aufhebungsanordnungen unpraktikabel, zumal der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht, aber gleichwohl Verpflichtungen begründet. • Unzulässigkeitsgründe des Bürgerbegehrens: Nach §26 Abs.5 Nr.6 und Nr.9 GO NRW kommt Unzulässigkeit bei mittelbarer Zielrichtung auf Bauleitplanung oder bei gesetzwidrigen Zielen in Betracht; dies ist im Eilverfahren nicht abschließend klärbar und bedarf der Hauptsacheprüfung. • Antragsbefugnis: Organstreitige Angriffe auf die Rechtmäßigkeit einer Dringlichkeitsentscheidung nach §60 GO NRW können nur vom Rat erhoben werden; die Antragsteller fehlte die Antragsbefugnis. • Fehlende Sperrwirkung: Nach der seit 17.10.2007 geltenden Fassung des §26 Abs.6 GO NRW entfaltet ein bislang nicht als zulässig erklärtes Bürgerbegehren keine Sperrwirkung gegen die Umsetzung eines Kaufvertrags. • Keine kurzfristig drohende Nachteile: Es wurden keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt, dass ohne einstweilige Anordnung unheilbare Nachteile drohen würden, zumal der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Der Antrag der Antragsteller wurde abgelehnt; sie tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht verneint die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds für alle gerichteten Begehren. Eintrittspflichten und daraus resultierende Rechte aus dem bereits beurkundeten Kaufvertrag sowie die eingeschränkte Zuständigkeit des Gerichts gegenüber dem Rat verhindern vorläufige Eingriffe. Zudem fehlt den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis für die Anfechtung organschaftlicher Entscheidungen und es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für mögliche Unzulässigkeitsgründe des Bürgerbegehrens, die im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Insgesamt haben die Antragsteller daher nicht nachgewiesen, dass ohne einstweilige Maßnahmen wesentliche und nicht anders abwendbare Nachteile drohen.