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Urteil

21 K 5972/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wohngeld kann nach § 18 Nr. 6 WoGG versagt werden, wenn die Inanspruchnahme angesichts erheblichen Vermögens missbräuchlich ist. • Bei deutlich vorhandenem Geldvermögen ist der Zweck des Wohngelds (Sicherung angemessenen Wohnens) bereits durch Eigenmittel erreichbar; staatliche Zuschüsse dürfen dann versagt werden. • Als Orientierungsgröße kann bei erheblichem Vermögen eine frühere Vermögenssteuergrenze herangezogen werden; bei Werten deutlich oberhalb dieses Richtwerts liegt regelmäßig Missbrauch vor.
Entscheidungsgründe
Versagung von Wohngeld bei erheblichem Geldvermögen (Missbrauchsprüfung) • Wohngeld kann nach § 18 Nr. 6 WoGG versagt werden, wenn die Inanspruchnahme angesichts erheblichen Vermögens missbräuchlich ist. • Bei deutlich vorhandenem Geldvermögen ist der Zweck des Wohngelds (Sicherung angemessenen Wohnens) bereits durch Eigenmittel erreichbar; staatliche Zuschüsse dürfen dann versagt werden. • Als Orientierungsgröße kann bei erheblichem Vermögen eine frühere Vermögenssteuergrenze herangezogen werden; bei Werten deutlich oberhalb dieses Richtwerts liegt regelmäßig Missbrauch vor. Die Klägerin beantragte Wohngeld für eine ab 01.01.2006 bewohnte Wohnung. Ihr Prozessbevollmächtigter handelte nach einer notariellen Generalvollmacht, wonach ein erhebliches Vermögen (bis 250.000 EUR) angegeben war. Vorgelegte Kontoauszüge zeigten Guthaben auf einem Sparkonto von rund 29.790 EUR und auf einem Girokonto des verstorbenen Vaters rund 91.454 EUR. Die Klägerin gab an, regelmäßig kleinere Beträge (120–150 EUR/Woche) vom Girokonto aufgrund einer Testamentsvollstreckung zu erhalten; bei Bedarf erfolgten Auffüllungen durch den Testamentsvollstrecker. Der Beklagte lehnte den Wohngeldantrag mit Verweis auf Rechtsmissbrauch gemäß § 18 WoGG ab; die Bezirksregierung bestätigte dies unter Hinweis auf ein Vermögen von mindestens 120.159,77 EUR bis ggf. 250.000 EUR. Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrag auf Bewilligung von Wohngeld. • Zulässigkeit: Die Klage wurde ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden. • Rechtliche Prüfung: Das Wohngeldgesetz prüft zwar vorrangig Einkommen, schließt aber nicht generell die Berücksichtigung von Vermögen aus; § 18 Nr. 6 WoGG enthält einen Missbrauchstatbestand. • Zweckorientierte Auslegung: Der Zweck des Wohngelds (§ 1 Abs. 1 WoGG) ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; staatliche, nicht rückzahlbare Zuschüsse sollen nicht dazu dienen, Wohnen zu sichern, wenn ausreichendes Eigenvermögen dies ermöglicht. • Orientierungsmaßstab: Frühere Vermögenssteuergrenzen und Judikatur (Bayerischer VGH) lassen für die Missbrauchsprüfung eine Richtgröße erkennen; bei erheblich höheren Vermögenswerten ist Missbrauch regelmäßig anzunehmen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin verfügte nach den Unterlagen über verfügbares Geldvermögen von mindestens ca. 120.160 EUR, ggf. bis 250.000 EUR, sodass der Richtwert deutlich überschritten ist; ihr Vortrag zu wöchentlichen Entnahmen und Kontoauffüllungen genügt nicht, um den Schluss auszuschließen, dass umfangreichere Auffüllungen möglich sind. • Rechtsfolge: Wegen des erheblichen Vermögens ist die Inanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich im Sinne des § 18 Nr. 6 WoGG zu werten und damit leistungsrechtlich auszuschließen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wohngeld, weil nach der Auslegung von § 18 Nr. 6 WoGG die Inanspruchnahme angesichts des nachgewiesenen erheblichen Geldvermögens missbräuchlich ist. Das vorhandene Vermögen (mindestens ca. 120.160 EUR, ggf. bis 250.000 EUR) übersteigt die als Orientierungswert herangezogene Grenze, so dass der Zweck der Wohngeldleistung bereits durch Eigenmittel erfüllt ist. Die Klägerin ist daher zunächst auf ihr Vermögen zu verweisen; die Kammer sieht keinen Anspruch auf überwiegend staatliche Zuschüsse. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.