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Urteil

19 K 1594/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII darf erst erhoben werden, nachdem der Verpflichtete über die Gewährung der Jugendhilfe und die Folgen für seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht hinreichend belehrt wurde (§ 92 Abs. 3 SGB VIII). • Ein pauschaler Hinweis, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes ruhe, genügt nicht der gesetzlich geforderten Aufklärung über die konkreten Folgen für die Unterhaltspflicht des Elternteils. • Eine nachträgliche Belehrung kann die Rechtswidrigkeit eines bereits ergangenen Verwaltungsakts nicht heilen.
Entscheidungsgründe
Kostenbeitrag Jugendhilfe: fehlende hinreichende Belehrung gem. § 92 Abs. 3 SGB VIII • Ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII darf erst erhoben werden, nachdem der Verpflichtete über die Gewährung der Jugendhilfe und die Folgen für seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht hinreichend belehrt wurde (§ 92 Abs. 3 SGB VIII). • Ein pauschaler Hinweis, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes ruhe, genügt nicht der gesetzlich geforderten Aufklärung über die konkreten Folgen für die Unterhaltspflicht des Elternteils. • Eine nachträgliche Belehrung kann die Rechtswidrigkeit eines bereits ergangenen Verwaltungsakts nicht heilen. Der Kläger wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 15.01.2007 zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrags in Höhe von 380,00 Euro für die Jugendhilfe seines Sohnes herangezogen; die Hilfe begann am 15.11.2006. Der Sohn lebt in Ausbildung und erhielt intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung durch den Beklagten. Der Beklagte hatte dem Kläger am 20.12.2006 die Hilfe angezeigt und Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verlangt. Der Kläger gab Auskunft, legte Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung ein und bestritt teilweise die behaupteten Tatsachen; er verwies u. a. auf eigene Unterhaltsleistungen und die Möglichkeit, dass der Sohn bei ihm leben könne. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und der Kläger klagte gegen die Bescheide. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlagen sind §§ 91 ff., § 92 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 SGB VIII (neue Fassung nach dem Änderungsgesetz vom 18.08.2005). • Nach § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag von Eltern erst erhoben werden, nachdem ihnen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und die Folgen für ihre Unterhaltspflicht erläutert wurden; diese Aufklärung muss allgemeinverständlich die in § 10 Abs. 2 SGB VIII geregelten Konsequenzen für den zivilrechtlichen Unterhalt umfassen. • Der Hinweis des Beklagten, der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil ruhe, ist nicht ausreichend, weil er nicht konkret und unmittelbar die Folgen der Hilfegewährung für die Unterhaltspflicht des Klägers darlegt. Ebenso reicht die bloße Aufforderung, etwaige Unterhaltszahlungen mitzuteilen, nicht aus. • Die erste Mitteilung über die Hilfe erfolgte dem Kläger erst am 20.12.2006; selbst bei einer inhaltlich ausreichenden Belehrung wäre eine Erhebung des Beitrags bereits ab dem 15.11.2006 nicht zulässig, da die Mitteilung zu diesem früheren Zeitpunkt dem Kläger noch nicht zugegangen war. • Eine später nachgeholte Belehrung vom 18.04.2007 kann einen zuvor rechtswidrigen Bescheid nicht im Nachhinein rechtmäßig werden lassen; daher war der Bescheid vom 15.01.2007 rechtswidrig. • Mangels wirksamer Belehrung stand dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Kostenbeitrag zu; daher war die Aufhebung der Bescheide geboten. Die Klage ist begründet; der Bescheid des Beklagten vom 15.01.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007 wurden aufgehoben, weil der Beklagte den Kläger nicht hinreichend über die Gewährung der Jugendhilfe und die konkret einschlägigen Folgen für seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht belehrt hat, wie es § 92 Abs. 3 SGB VIII verlangt. Die begehrte Vorwirkung des Kostenbeitrags ab dem 15.11.2006 ist bereits deshalb unzulässig, weil die erstmalige Mitteilung an den Kläger erst am 20.12.2006 erfolgte. Eine spätere Belehrung kann einen zuvor rechtswidrigen Verwaltungsakt nicht heilen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abgewendet werden.