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Urteil

4 K 1748/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1008.4K1748.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er studierte in der Türkei Journalistik mit Fachrichtung Radio- und Fernsehprogramme und betrieb nach dem Abschluss seines Studiums in Istanbul eine Druckerei nebst Archiv. 3 Er meldete sich am 16. August 2000 als Asylsuchender bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Oldenburg unter Vorlage seines türkischen Personalausweises. 4 Am 22. August 2000 wurde der Kläger in der Außenstelle Bielefeld des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Im Zuge der Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an, am 23. Juli 2000 auf dem Luftweg unter Verwendung eines gefälschten türkischen Reisepasses von Istanbul aus über Düsseldorf in das Bundesgebiet eingereist zu sein; er wäre Islamist und als Gründer der J in dieser Organisation aktiv gewesen. Sie hätten die Hoffnung, dass es ihnen irgendwann gelingen würde, die falsch denkende islamische Welt von ihrer Denkweise zu überzeugen. Ein richtiges Gründungsdatum der Organisation gäbe es nicht. Sie wäre aus einem Bekanntenkreis heraus, der sich vor 1980 gebildet hätte, entstanden. Die Organisation hätte keinen bestimmten Namen geführt. Die Bezeichnung J wäre in der Presse aufgetaucht und von den Polizeibehörden übernommen worden. Im Januar 1993 wäre er unter der Beschuldigung, Mitglied in einer verbotenen Organisation zu sein, in Istanbul polizeilich festgenommen und unter Folter verhört worden. Nach mehreren Tagen hätte man ihn zum Polizeipräsidium nach Ankara gebracht, wo er etwa eine Woche lang verhört worden wäre. Nach der Rücküberstellung nach Istanbul hätte man ihn einem Richter vorgeführt, der die Untersuchungshaft angeordnet hätte. Anschließend hätte er sich etwa sieben Monate lang im Gefängnis P in Istanbul in Untersuchungshaft befunden und wäre im August 1993 wegen festen Wohnsitzes und Arbeitsplatzes und mangels Fluchtgefahr aus der Untersuchungshaft freigelassen worden. Im November 1993 wäre er ein zweites Mal polizeilich verhaftet und während des zwölftägigen Gewahrsams erneut verhört und misshandelt worden. Er wäre vor dem Staatssicherheitsgericht angeklagt worden. Einen Tag vor dem auf den 24. Juli 2000 anberaumten Verhandlungstermin wäre er auf Anraten seines Rechtsanwaltes wegen einer zu erwartenden Verurteilung ausgereist. Wegen der Einzelheiten der weiteren Asylantragsbegründung wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls Bezug genommen. 5 Das 3. Staatssicherheitsgericht in Istanbul verurteilte den Kläger mit Urteil vom 24. August 2000 - Urteilsnr. 0000/000 - wegen Mitgliedschaft in der verbotenen bewaffneten Terrororganisation der J1 auf der Grundlage von § 168 Abs. 2 des türkischen StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten. Wegen der Einzelheiten wird auf das im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Gesch.-Z.: 0 000 000-000 - in Kopie befindliche, in türkischer Sprache abgefasste Urteil nebst deutschsprachiger Übersetzung in Beiakte Heft 3 zum vorliegenden Verfahren Bezug genommen. 6 Mit Bescheid vom 13. September 2000 - Gesch.-Z.: 0 000 000-000 - erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger unter 1. des Bescheides als Asylberechtigten an und stellte unter 2. des Bescheides fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich der Türkei vorlägen. Wegen der Gründe wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nahm seine hiergegen beim Verwaltungsgericht Minden erhobene Anfechtungsklage 5 K 3688/00.A am 4. Oktober 2001 zurück. 7 Im Januar 2002 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und verzog Mitte Februar 2002 von H nach F. 8 Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 24. August 2000 - Urteilsnr. 0000/000 - hob der 9. Strafsenat des Kassationsgerichtshofes mit in Abwesenheit des Klägers verkündetem Urteil vom 28. Februar 2002 - Urteilsnr. 0000/000 - das erstinstanzliche Urteil auf mit der Rüge, es wäre erforderlich gewesen, den Kläger nach § 168 Abs. 1 des türkischen StGB zu bestrafen, behielt dem Kläger die Rechte im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Strafe vor und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Unter dem 22. November 2002 erließ das 3. Staatssicherheitsgericht einen Haftbefehl gegen den Kläger zwecks seiner Vorführung und seiner Befragung durch das Gericht. 9 Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 - Gesch.-Z.: 0000000-000 - unter 1. die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 13. September 2000 - Az.: Z.: 0 000 000- 000 - und unter 2. die mit Bescheid vom 13. September 2000 - Az.: 0 000 000-000 - getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und stellte unter 3. fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes lägen nicht vor, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger erfüllte den mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 in Kraft gesetzten Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Alternative AuslG, weil er vor seiner Einreise nach Deutschland ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hätte, indem er in der Türkei als leitendes Mitglied der J angehört hätte, die als eine radikale, islamische Organisation in der Türkei mit Bombenanschlägen sowie Mordanschlägen hervorgetreten wäre. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. 10 Hiergegen hat der Kläger am 31. Dezember 2004 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage 14a K 7164/04.A erhoben. Seit April 2006 ist das Verfahren beim erkennenden Gericht anhängig. 11 Seit Auflösung der Staatssicherheitsgerichte in der Türkei ist das u. a. gegen den Kläger gerichtete dortige Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 0000/000 beim 11. Gericht für schwere Straftaten in Istanbul anhängig. U. a. wegen Abwesenheit des Klägers ist das Verfahren mehrfach, zuletzt im Juli 2007 vertagt worden. Der gegen den Kläger gerichtete Vorführungsbefehl des 3. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 22. November 2002 ist weiterhin in Kraft. 12 Der Kläger ist jeweils als Vorstandsmitglied im N e. V. in F und in der HDR P1 e. V. in E aktiv. 13 Wegen der Begründung der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klage wird auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Terminsprotokolle Bezug genommen. 14 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 15 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2004 aufzuheben, 16 hilfsweise 17 die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung unter 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Wegen der Echtheit des Urteils des 3. Staatssicherheitsgerichts und des Verfahrensstandes des in der Türkei anhängigen Verfahrens wird Bezug auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Mai 2006, wegen der Erkenntnisse über die Tätigkeit der Vereine N und HDR auf die Auskünfte des Polizeipräsidiums F vom 12. Juli 2007, des Polizeipräsidiums E vom 26. Juli 2007 und des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2007 Bezug genommen. 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage hat im Umfang ihres Haupt- und Hilfsantrages keinen Erfolg. 24 Die Widerrufsentscheidungen unter 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Dezember 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. 26 Bei der Überprüfung des Bescheides ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Dies gilt - abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln - auch für Anfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; Marx, AsylVfG, 5. Aufl. 2003, § 73 Rdnr. 203. 28 Aus der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingetretenen Änderung der rechtlichen Bestimmungen ergeben sich ebensowenig Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidungen wie aus den durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführten Änderungen. 29 In der nunmehr heranzuziehenden Gesetzesfassung lässt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach seinem Wortlaut nicht mehr den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, zu. An ihre Stelle ist vielmehr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft getreten. Allein dadurch wird die Widerrufsentscheidung der Beklagten aber nicht rechtswidrig. Die Beklagte ist auch nach der neuen Gesetzesfassung zum Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ermächtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht schlechthin auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf deren Voraussetzungen abstellt. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie hier von Interesse sind, mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch. 30 Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht mehr vor, weil zum Nachteil des Klägers der Ausschlusstatbestand der aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigten Annahme der Begehung eines schweren nichtpolitischen Verbrechens außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland vor der Aufnahme als Flüchtling - nunmehr in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. - eingreift. 31 Im Zeitpunkt des Eintretens der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 13. September 2000 hat dieser Ausschlusstatbestand noch nicht gegolten, denn er ist erst mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG als Vorläufer der insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bzw. in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. aufgenommen worden. Die Widerrufbarkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt nicht nur in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse im Verfolgerstaat nachträglich erheblich geändert haben; eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das Eingreifen von Ausschlussgründen reicht insoweit aus. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, 515; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231 und 20. Oktober 2006 - 15 A 3434/06.A -; VGH Bad-Württ., Urteil vom 23. November 1999 - A 6 S 1974/98 -. 33 Insoweit ist fraglich, ob der Kläger seinerzeit überhaupt aus begründeter Furcht vor Verfolgung im politischen Sinne die Türkei verlassen hat im Hinblick darauf, dass die staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts keine „politische" Verfolgung ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen Überzeugung heraus begangen worden sind. Asylerhebliche Verfolgung wird unter solchen Umständen erst vorliegen, wenn zusätzliche Umstände - etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen insbesondere in Gestalt körperlicher Misshandlungen in Polizeigewahrsam - für eine solche Ausnahme sprechen. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A - unter Bezugnahme auf die bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. 35 Solche Übergriffe haben nach den Angaben des Klägers im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine stattgebende Bescheidung des Asylantrages des Klägers seinerzeit vorgelegen haben, kann jedoch auf sich beruhen; denn auf eine lediglich nachträglich veränderte Beurteilung könnte der Widerruf nicht gestützt werden. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, DVBl. 2001, 216. 37 Die vorliegende Widerrufsentscheidung erweist sich jedenfalls als rechtmäßig, weil - wie im Bescheid ausgeführt ist - schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger vor der Aufnahme als Flüchtling außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat und damit - politische Verfolgung vor der Ausreise unterstellt - jedenfalls nachträglich der rechtliche Ausschlussgrund greift. 38 Die Annahme, dass der Kläger durch die Mitbegründung und Mitgliedschaft in leitender Funktion in der J (Organisation Islamische Bewegung) - J - in der Türkei ein schweres nichtpolitisches Verbrechen vor seiner Aufnahme als Flüchtling in Deutschland im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. begangen hat, ist durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt. 39 Zurückzugreifen ist hier vornehmlich - wie im angegriffenen Bescheid ausgeführt - auf die Beweiswürdigung im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 24. August 2000. 40 Soweit klägerseits eingewendet wird, die Beweiswürdigung stütze sich auch auf Angaben des Klägers und anderer Beschuldigter bzw. Angeklagter, die unter Folter bzw. Misshandlungen im Polizeigewahrsam zustande gekommen seien, zudem habe an der Entscheidung auch unzulässigerweise ein Militärrichter mitgewirkt, führt dies jedenfalls nicht zu einer völligen Unwartbarkeit dieses Urteils. 41 Dabei kann hier zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass er im Polizeigewahrsam nach der Festnahme im Januar 1993 gefoltert worden ist, was er - nach seinen Angaben im Asylverfahren und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung über seine hier anhängige Anfechtungsklage - nach der Vorführung vor einen Richter und dem Antritt der Untersuchungshaft im Jahr 1993 gerügt und woraufhin er die Ausstellung eines - bei den Akten befindlichen - ärztlichen Attestes erwirkt hat. Zugleich kann hier zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellt werden, dass mit den übrigen Beschuldigten in der ersten Phase des polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Jahr 1993 in der Türkei ebenso umgegangen worden ist. Nach rechtsstaatlichen Maßstäben - so wie sie auch in § 136a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Strafprozessordnung zum Ausdruck kommen - unterliegen solche Aussagen einem Verwertungsverbot. 42 Indessen setzt das Vorliegen „schwerwiegender Gründe" im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. in Anlehnung an Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention keine Feststellung der Schuld im strafrechtlichen Sinne voraus; verlangt werden aber klare und glaubhafte Indizien. 43 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, Ordner I, § 60 AufenthG Rdnr. 156, 190. 44 Diese liegen hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch dann vor, wenn die in türkischem Polizeigewahrsam im Jahr 1993 zustande gekommenen Äußerungen des Klägers und der übrigen Beschuldigten vernachlässigt, im Übrigen aber die klägerischen Angaben im Asylanerkennungs- und Asylwiderrufsverfahren berücksichtigt werden. 45 Der Kläger ist seinen eigenen Angaben zufolge Islamist iranischer Prägung. 46 Der Kläger hat sich zu Beginn der Anhörung im Asylanerkennungsverfahren selbst als Islamist bezeichnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2007 hat der Kläger dazu sinngemäß angegeben, die Wurzeln für seine spätere religiöse Überzeugung lägen in einem streng islamisch geprägten Elternhaus und einer Schulausbildung an einem staatlich anerkannten Gymnasium mit besonderem Schwerpunkt in religiöser Unterweisung. Einen entscheidenden Einfluss habe auf ihn im Jahr 1979 die iranische Revolution gehabt, zumal ihm bis dahin nicht bewusst gewesen sei, dass man den Islam auch als Regierungssystem begreifen könne. Nach Aufnahme des Studiums der Journalistik an der Universität Istanbul habe er 1985 und 1989 jeweils Reisen in den Iran unternommen. Ausweislich der Wiedergabe seiner „Verteidigung" im Strafurteil des 3. Staatssicherheitsgerichts hat der Kläger seinerzeit vor dem ermittelnden Staatsanwalt ebenfalls angegeben, zweimal im Iran gewesen zu sein, die islamische Revolution im Iran verteidigt und als seine Meinung geäußert, es müsste - auch in der Türkei - als Verfassung der Koran akzeptiert werden. 47 Der Kläger hat seinen eigenen Angaben zufolge in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Personen um sich geschart und in dieser Gruppe die Funktion eines geistigen Anführers in religiöser und politischer Hinsicht gehabt. 48 Der Kläger hat im Verlauf seiner Anhörung im Asylanerkennungsverfahren selbst angegeben, zu den Gründern derjenigen Organisation zu gehören, denen später von den Behörden die Bezeichnung J beigelegt worden sei. Nach seiner Darstellung hat sie aus einem Kreis von Personen bestanden, die zum Teil bereits vor 1980 miteinander bekannt gewesen seien und als Ziel der Bewegung angegeben, die islamische Welt von ihrer Denkweise, d. h. dem Islamismus iranischer Prägung zu überzeugen. Im laufenden Klageverfahren hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2007 dazu sinngemäß angegeben, sich auch während seines Studiums ausschließlich im Kreis der islamisch geprägten Studentenschaft bewegt zu haben. Nach Abschluss des Studiums habe er in Istanbul mit seinem Freund E1 unter der Bezeichnung N GmbH ein gewerbliches Unternehmen betrieben, das seinen Kunden auf entsprechenden Auftrag und Recherche hin themenorientierte Pressespiegel angeboten habe. Zugleich habe er um sich eine Gruppe von zwanzig bis dreißig Personen versammelt, die er religiös und politisch unterwiesen habe. Von den Beschuldigten bzw. im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts namentlich unter 1 bis 45 aufgeführten (Mit-)Angeklagten habe er die folgenden vierzehn persönlich gekannt: den Z (unter 1) und den T (unter 2), ehemalige Mitschüler aus der Gymnasialzeit, den H (unter 3), laut klägerischem Schriftsatz vom 4. Juli 2005 ebenfalls ein ehemaliger Mitschüler, den B (unter 6), seinen Vermieter, den F1 (unter 7), den Z1 (unter 8) und den Z2 (unter 9), drei seiner Angestellten in seinem Betrieb in Istanbul, die auf Empfehlung von Freunden aus Batman zu ihm gekommen seien, den B1 (unter 13), den Z3 (unter 14), einen Rechtsanwalt, den er 1995 während seines Studiums kennengelernt habe, als jener Jura studiert habe, den F2 (unter 19), den C (unter 22), ebenfalls einen ehemaligen Mitschüler aus der Gymnasialzeit, den Q (unter 32), einen früheren Mitstudenten und von Beruf Grafiker, den C1 (unter 33) und den E2 (unter 34). 49 Schwerwiegende Gründe rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger in der Türkei damit einer Gruppierung angehörte, die die Idee der Errichtung eines islamischen Gottesstaates nach iranischem Vorbild nicht nur propagierte, sondern auch die bewaffnete Auseinandersetzung befürwortete, dass aus dieser Gruppe heraus zahlreiche Straftaten wie Kraftfahrzeugdiebstahl, Urkundenfälschung, unerlaubter Waffenbesitz, Mordanschläge mittels Schusswaffen- oder Sprengstoffgebrauch und erpresserischer Menschenraub verübt worden sind und dass der Kläger innerhalb dieser Gruppe über seine vorstehenden Einlassungen hinaus eine führende Funktion ausübte. 50 Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2007 selbst angegeben hat, hat er sowohl während seiner Gymnasialausbildung als auch danach während des Studiums Kontakt zu Personen gehabt, die der irangesteuerten Hisbollah nahestanden und die die Anwendung von Gewalt befürworteten. Nach den Ausführungen im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 24. August 2000 hat sich der Kläger im Jahr 1987 der später als J bezeichneten Organisation angeschlossen (Bl. 104 der deutschsprachigen Übersetzung). In diesem Jahr hat er den unter einem Decknamen als führendes Mitglied der Hisbollah in der Türkei agierenden D in seiner Wohnung in Istanbul beherbergt, nachdem D 1983 im Iran militärisch ausgebildet worden war, nach vergeblich erhoffter Unterstützung aus dem Iran in der Türkei mit anderen Angehörigen seiner Gruppierung Straftaten verübt hatte und im Iran untergetaucht war (Bl. 29f. der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). Durch diesen Kontakt in Istanbul sind u. a. T, H und der Kläger in den Iran gegangen und dort ebenfalls ausgebildet worden. Der Kläger ist auch dort u. a. mit D zusammengetroffen (Bl. 30 der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). Am 26. Dezember 1992 hat der unter dem Decknamen J2 agierende Kläger in Z4 in einer von C angemieteten Villa an der Generalversammlung der Organisation teilgenommen und ist mit weiteren Personen (laut Urteil Z3, Z, H und T) zum legislativen Rat der Organisation, die offenbar mehrere Untergruppierungen hatte, gewählt worden (Bl. 104 der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). 51 Auf diese Ausführungen im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 24. August 2000 kann jedenfalls insoweit zurückgegriffen werden, als sie nicht auf der Verwertung von Beschuldigtenangaben beruhen, die im Polizeigewahrsam unter Folter zustande gekommen sind. Im Urteil wird insoweit auf die Angaben der Beschuldigten bzw. Angeklagten Z, H und D und den Inhalt der sichergestellten Dokumente der Organisation abgestellt (Bl. 104 der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). Insoweit können die Angaben von Z und H vor der Sicherheitsbehörde (Bl. 45f. und 49f. der deutschsprachigen Urteilsübersetzung) im Hinblick darauf, dass auch sie mutmaßlich unter dem Eindruck von Folter zustande gekommen sind, außer Betracht gelassen werden; denn D hat ausweislich der Urteilsausführungen vor der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter insoweit ausführlich ausgesagt (Bl. 65f. der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). Die im klägerischen Schriftsatz vom 4. Juli 2005 aufgestellte Behauptung, den D überhaupt nicht zu kennen, wertet das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund als unwahre Schutzbehauptung, zumal das Urteil des Staatssicherheitsgerichts auch auf den Inhalt sichergestellter Dokumente verweist. Der Kläger ist am 17. Februar 1993 festgenommen worden, als er eine bestimmte Adresse aufsuchte. Dabei sind aus der Hand des Klägers stammende Notizen sichergestellt worden. Von den an diesem Tag festgenommenen weiteren sechs Personen (Bl. 17 der deutschsprachigen Urteilsübersetzung) sind nach den klägerischen Angaben vier Personen, nämlich der Z, der T, der H und der Z3 dem Kläger persönlich bekannt. Bei vier von diesen weiteren sechs Personen, darunter Z und T sind ebenfalls handschriftliche Notizen sichergestellt worden (Bl. 83 der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2007 aufgestellte Behauptung des Klägers, zu den Mitschülern Z und T später keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, sieht das erkennende Gericht ebenfalls durch die verwertbaren Ausführungen im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 24. August 2000 als widerlegt an, zumal ausweislich der Ausführungen in diesem Urteil Z und H sowie zwei weitere Personen am 23. Januar 1993, der T und der Kläger am 24. Januar 1993 jeweils zeitgleich polizeilich beobachtet worden sind (Bl. 16 der deutschsprachigen Übersetzung). Dabei führte die Festnahme des Beschuldigten bzw. Angeklagten Z am 23. Januar 1993 in Istanbul durch sichergestellte Hinweise und die Kooperation des Festgenommenen u. a. zur Festnahme von H und T sowie weiterer Personen, der Durchsuchung von Wohnungen und der Sicherstellung von Dokumenten, gefälschten Personalpapieren, gefälschten Führerscheinen, gestohlenen Kraftfahrzeugen, Schusswaffen, Munition, Raketenwerfern, Sprengstoffen, Masken und Polizeiuniformen. Offenbar in diesem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang wurde am folgenden Tag auch der Kläger festgenommen (Bl. 20f. der deutschsprachigen Urteilsübersetzung). 52 Damit rechtfertigen auch vor dem Hintergrund der Aussagen des D über vor 1992 verübte Straftaten wie die Ermordung von E3, einen Bombenanschlag und die Entführung des H1 schwerwiegende Gründe die Annahme, dass es sich bei der Gruppierung, der der Kläger angehört hat, um eine aus dem Iran gesteuerte terroristische Organisation gehandelt hat. Insoweit kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerrufsbescheid und die dort verwerteten, zur Gerichtsakte gereichten Auskünfte Bezug genommen werden. 53 Die Mitgliedschaft des Klägers in dieser Gruppierung reicht zur Annahme der Begehung eines schweren nichtpolitischen Verbrechens im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Vorschrift, der terroristischen Bedrohung vorzubeugen - 54 vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, Ordner I, § 60 AufenthG Rdnr. 160, 173f., 178, 188 - 55 aus. Dass dem Kläger im Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 24. August 2000 über die Mitgliedschaft hinaus kein weiterer Vorwurf der Tatbeteiligung an aus der Gruppierung heraus begangenen schweren Straftaten gemacht worden ist, steht dem nicht entgegen; denn auch insoweit gereicht die durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Vorschubleistung begründete persönliche Verantwortung des Klägers diesem zum Nachteil. 56 Vgl. zum Aspekt der Verantwortlichkeit Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, Ordner I, § 60 AufenthG Rdnr. 160, 173f., 178, 188, 191. 57 Es kann dahinstehen, ob der Beklagten in der Auffassung zu folgen ist, dass der Gesetzgeber jedenfalls nunmehr mit der Einführung von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. diesen Ausschlussgrund unabhängig von dem Gesichtspunkt einer von der betreffenden Person weiterhin zu befürchtenden Bedrohung eingreifen lassen will - 58 vgl. zum früheren Streitstand Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, Ordner I, § 60 AufenthG Rdnr. 176 bis 184 - 59 oder diese Regelung ebenso wie die vorherigen im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG und § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. in restriktiver Auslegung zusätzlich voraussetzt, dass von der betreffenden Person eine fortdauernde Gefährlichkeit ausgeht; 60 so OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A -, 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A - und 14. Dezember 2006 - 15 A 4014/06. A - sowie Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -. 61 Denn auch dann greift vorliegend der Ausschlussgrund zum Nachteil des Klägers ein, wobei die Frage, welche Anforderungen an die Annahme einer fortdauernden Gefährlichkeit des Ausländers im Einzelnen zu stellen sind, hier ebenfalls keiner abschließenden Beantwortung bedarf. 62 Ist die Vorschrift unter Berücksichtigung des außergewöhnlich großen Gefährdungspotentials terroristischer Aktivitäten und der konspirativen Struktur terroristischer Banden dahin auszulegen, dass das Vorliegen der im Gesetzeswortlaut ausdrücklich enthaltenen Tatbestandsmerkmale das Vorliegen des weiteren ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales der fortdauernden Gefährlichkeit des betreffenden Ausländers indiziert mit der Folge, dass es ihm obliegt, diese Indizwirkung zu widerlegen - 63 vgl. in diesem Sinne zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG und § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A -, 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A - und 14. Dezember 2006 - 15 A 4014/06.A -, 64 bleibt dem mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsbegehren des Klägers der Erfolg ebenso versagt, wie wenn der Ausschlussgrund nach Maßgabe einer - am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten - umfassenden Würdigung des Einzelfalls entfallen kann, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil feststeht, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder er aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage ist. 65 So zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG und § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -. 66 Der Kläger hat im vorstehenden Zusammenhang auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied im N e. V. in F und in der HDR P1 e. V. in E verwiesen. Auf seine diesbezüglichen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2007, seine schriftsätzlichen Darlegungen und die schriftsätzlich zur Gerichtsakte gereichten Vereinsunterlagen wird Bezug genommen. 67 Weder hat der Kläger damit eine indizierte von ihm ausgehende fortdauernde Gefährlichkeit widerlegt, noch ergibt eine Würdigung aller einschlägigen Umstände und Erkenntnisse des hier gegebenen Einzelfalls einschließlich der klägerischen Darlegungen, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat. 68 Im Gegenteil spricht die jetzige Erkenntnislage dafür, dass der Kläger mit seiner Betätigung in beiden Vereinen seine bereits zu Zeiten der Mitgliedschaft in der J genannten Organisation vertretene Gesinnung weiterverfolgt und Kontakte zu Gleichgesinnten herstellt und pflegt. 69 Beide Vereine werden ausweislich der eingeholten Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2007 aus Verfassungsschutzgründen beobachtet. 70 Der Kläger ist dort als Vereinsvorsitzender von „N e. V." bekannt. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 21. September 2007 selbst hat darlegen lassen, werden ausweislich der Auskunft des Innenministeriums eine „auffällige Zahl" von weiteren Vereinsmitgliedern, insbesondere der im klägerischen Schriftsatz vom 21. September 2007 namentlich benannte Z mit der J in Verbindung gebracht. Nach Einschätzung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen legen die Inhalte der Internetseite im Zusammenhang mit der Biografie eines großen Teils der Vereinsmitglieder den Schluss nahe, dass sich der Verein an den der J zugeschriebenen Zielen und Inhalten orientiert. In diesem Zusammenhang kommt der mit klägerischem Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgelegten, auf den 15. März 2007 datierten „Bescheinigung" von „N e. V." dahingehend besondere Bedeutung zu, dass der Kläger den Verein leitet und seine Aktivitäten organisiert, insbesondere regelmäßig Koran-Lese- und Interpretationsabende veranstaltet und damit gewissermaßen nahtlos an entsprechende bereits in Istanbul ausgeübte Tätigkeiten anknüpft. Dies geht einher mit einer ausdrücklich israel-feindlichen Einstellung, die sich nicht nur nach der Auskunft des Innenministeriums in den Inhalten der Internetseite manifestiert, sondern sich auch unmittelbar auf die Person des Klägers in der Weise zurückführen lässt, dass nach den übereinstimmenden Auskünften des Polizeipräsidiums F vom 12. Juli 2007 und des Polizeipräsidiums E vom 26. Juli 2007 der in seinem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen 0-00 0000 am 14. August 2006 in E um 0.35 Uhr unterwegs befindliche Kläger kontrolliert worden ist, weil an der hinteren rechten Seitenscheibe seines Pkw ein Plakat mit der Aufschrift „Stoppt den Staatsterrorismus - Schluss mit der Narrenfreiheit für Israel" befestigt war. 71 Die ideologische Nähe des Klägers zum islamischen Fundamentalismus und zu gewaltbereiten radikalen Gruppen wie den Mudjahedin und der palästinensischen Hamas wird in seiner Tätigkeit für den Verein HDR deutlich, der sich ausweislich seiner Publikationen für ein zunehmend aggressives Auftreten nicht nur gegenüber Israel und den USA, sondern auch gegenüber der westlichen Welt schlechthin einschließlich solchen in Deutschland lebenden Amtsträgern eintritt, die er auf einer ideologischen Linie mit Israel und den USA vermutet. 72 Ausweislich des der Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 28. August 2007 beigefügten Flugblattes „Die Welt muss sich endlich erheben" appelliert der Verein HDR an die „islamische Welt einschließlich der Türkei", „sich auf ihre eigentlichen Werte wie Einigkeit und Brüderlichkeit zu besinnen". Im Flugblatt „Die westliche Zivilisation fängt langsam an, ihr wahres Gesicht zu zeigen" beschreibt der Verein die Manifestation eines solchen Gesinnungswandels mit dem „Hervorblühen" einer „Generation" in „strenger Verbundenheit zum Islam", die in „einer von Jahr zu Jahr größer werdenden Anzahl sogar Überlegenheit, Hochmut und Selbstbewusstsein demonstriert". Weiter heißt es dort: Die Muslime fingen langsam an zu verstehen, (dass) unter Führung der USA und der Unterstützung Europas eine neue Welt aufgebaut werden solle, in der es für den Islam und die Muslime keinen Raum gebe. Auf dieser Linie liegend wird im Flugblatt „Die Welt muss sich endlich erheben" die unmissverständliche Aufforderung an die Muslime ausgesprochen, „sich gegen die Ausweitungspolitik der USA und Israels zu erheben", weil die „andernfalls neu geordnete Welt in einen globalen und ewigen Kriegszustand versetzt" würde. In sachlicher Anknüpfung daran wird im Flugblatt „Die westliche Zivilisation fängt langsam an, ihr wahres Gesicht zu zeigen" der Einsatz amerikanischer und britischer Streitkräfte im Irak als schlechthin gegen die islamische Welt gerichtet dargestellt. In der Auskunft des Innenministeriums wird insbesondere auf den Inhalt der Begrüßungsrede des Vereinsvorsitzenden des HDR Z5 anlässlich der Gedenkveranstaltung „Tag von Quds" am 30. November 2002 in F hingewiesen, in der dieser den „barbarischen Ingenieuren der neuen Weltordnung" den Vorwurf macht, „unter dem Vorwand der Anschläge vom 11. September anzufangen, ihre zuvor hinterlistig gegen die Muslime angewandten Pläne nun offen und ungeniert zu praktizieren". Polizeiliche Einsätze in Deutschland ordnet der Vereinsvorsitzende in seiner Ansprache in diesen Zusammenhang ein und wirft im Flugblatt „Otto Schily gefährdet den gesellschaftlichen Frieden" vom 9. September 2002 dem damaligen Bundesinnenminister wegen des Verbots des Al- Aqsa e. V. in B2 vor, hier maße sich ein vom Größenwahnsinn besessener Mann an, das Recht selbst in die Hand zu nehmen. Zugleich werden unter dem Hinweis, nach islamischer Auffassung dürften sich Märtyrer in ihrem Handeln von weltlichen Gedanken und Gefühlen nicht leiten lassen, die Hinterbliebenen von „Selbstdetonationstätern" als „Märtyrerfamilien" bezeichnet. In der Auskunft des Innenministeriums wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass durch die eindringliche Beschreibung der Anforderungen an Verhalten und Motivation islamischer Selbstmordattentäter der Eindruck erweckt wird, der Verein sympathisiere mit dieser Personengruppe. In seiner Begrüßungsansprache vom 30. November 2002 hat der Vereinsvorsitzende in diesem sachlichen Zusammenhang ausgeführt, sie könnten noch so viele Vereine verbieten, die Designer der neuen Weltordnung würden es nicht verhindern können, dass „wir unsere muslimischen Brüder und Schwestern in ihrem Kampf für Freiheit, Gerechtigkeit und Unabhängigkeit ... unterstützen". Nach der in der Auskunft vom 28. August 2007 wiedergegebenen Einschätzung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt der Verein HDR über Kontakte zu islamistischen Gruppen und nutzt die anlässlich eines Grußwortes vom März 2007 eingeräumte Zusammenarbeit mit den „Freunden" des dem „antiimperialistisch" orientierten linksextremen Spektrum zuzurechnenden Vereins „Initiativ e. V. - Verein für Demokratie und Kultur von unten" dazu, sich mit den Widerstandsbewegungen im Irak zu solidarisieren: „Unsere uneingeschränkte Solidarität gehört jenen Völkern, die den Kampf gegen das abendländische Empire aufgenommen haben, mit allen Mitteln, auf allen Wegen. Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, ob unter dem heiligen Banner des Islam oder aus dem Gedanken sich nicht dem gnadenlosen amerikanischen Raubtierkapitalismus auszuliefern, ist gemeinsamer Nenner" (Hervorhebungen durch das Gericht). Das Grußwort endet mit dem Aufruf „für die globale Intifada". 73 Ausweislich der mit klägerischem Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgelegten Bescheinigung des Vorsitzenden des HDR Z5 vom 16. März 2007 betreut der Kläger neben seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied nicht nur u. a. die Internetseite des Vereins und ist „beim Verfassen von Presseerklärungen und Berichten sehr engagiert", sondern bezeichnet seine eigene Geisteshaltung im klägerischen Schriftsatz vom 21. September 2007 selbst als „anti-imperialistische Grundeinstellung", ohne sich in der Lage zu sehen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Wortwahl des Vorsitzenden eine Bewertung abzugeben. In diesem Sinne hat sich der Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2007 über seinen Prozessbevollmächtigten geäußert, ohne dass dies ausdrücklich protokolliert worden ist. 74 Auch das hilfsweise verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung unter 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist unbegründet. 75 Dem Kläger droht in der Türkei im Fall einer Rückkehr weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, Todesstrafe oder sonst menschenrechtswidrige Behandlung (§ 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG), noch die erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 AufenthG). 76 Der im Asylrecht für die Fälle - hier unterstellter - politischer Vorverfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung der vorgenannten Vorschriften über das Eingreifen von Abschiebungsverboten auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - wie hier der Kläger im Jahr 1993 - gewesen ist. 77 Vgl. zu § 53 AuslG nur BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -. 78 Insbesondere gegen die hier einzig in Betracht zu ziehende Gefahr von Misshandlungen im Gewahrsam spricht bereits der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben bereits vor seiner Ausreise in der Türkei jahrelang keinen solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist. Der Umstand, dass gegen ihn ein Haftbefehl in Kraft ist, der nur der zwangsweisen Vorführung des Klägers vor das nunmehr zuständige türkische Strafgericht dient, weil der Kläger seit der Ausreise den Hauptverhandlungsterminen ferngeblieben ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung; denn die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, wird mittlerweile als unwahrscheinlich eingeschätzt. 79 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A - unter Bezugnahme auf die aktuelle Erkenntnislage. 80 Die im Schreiben des türkischen Strafverteidigers des Klägers vom 8. März 2007 - vorgelegt mit Schriftsatz vom 21. September 2007 - geäußerte Befürchtung, er könne nach Vorführung vor das Gericht wegen der Befürwortung von Fluchtgefahr aufgrund eines weiteren entsprechenden Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen werden, ist als solcher kein ein Abschiebungsverbot begründender Umstand; denn die allgemeine Gefahr, dass dem Kläger in der Türkei Strafverfolgung und Bestrafung drohen können oder die konkrete Gefahr einer nach der türkischen Rechtsordnung gesetzmäßigen Bestrafung stehen nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Abschiebung nicht entgegen. Es bleibt dem Kläger überlassen, dem Antritt einer Untersuchungshaft durch Nachweis eines festen Wohnsitzes, die Befolgung etwaiger Auflagen oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach Maßgabe des türkischen Strafprozessrechts vorzubeugen. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. 82