Beschluss
33 K 6013/06.PVB
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0913.33K6013.06PVB.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Übertragung von Dienstposten nach Maßgabe des ab dem 1. Januar 2006 geltenden Beamtenkonzepts als Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, wenn das Statusamt des Betroffenen höher als die der jeweiligen Tätigkeitsebene zugeordnete Besoldungsgruppe ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Übertragung von Dienstposten nach Maßgabe des ab dem 1. Januar 2006 geltenden Beamtenkonzepts als Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, wenn das Statusamt des Betroffenen höher als die der jeweiligen Tätigkeitsebene zugeordnete Besoldungsgruppe ist. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Mitbestimmung bei der Umsetzung des innerhalb der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) entwickelten Beamtenkonzeptes". Das Beamtenkonzept besteht in Anlehnung an den für den Bereich der Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur vom 28. März 2006 (TV-BA) in einer Neubewertung aller Beamtendienstposten und einer entsprechende Neuzuordnung der beamteten Beschäftigten zu den neu zugeschnittenen und danach bewerteten Stellen. Der Tarifvertrag für den Arbeitnehmerbereich ist seinerseits im Zuge der Umorganisation der Bundesanstalt für Arbeit in die Bundesagentur abgeschlossen worden. Auf seiner Grundlage werden die bei der Bundesagentur anfallenden Arbeiten einer von insgesamt acht Tätigkeitsebenen zugeordnet. Die Arbeitnehmer werden entsprechend den ihnen zugewiesenen Arbeiten in eine dieser Tätigkeitsebenen eingruppiert. Die Eingruppierung in die jeweilige Tätigkeitsebene wird in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Ohne Änderung des Arbeitsvertrages können den Beschäftigten alle einer Tätigkeitsebene zugeordneten Tätigkeiten übertragen werden (§ 14 Abs. 1, 3 und 4 TV-BA). Das Gehalt der Arbeitnehmer besteht nach dem TV-BA aus dem Festgehalt, der Entlohnung für Funktionsstufen und einer Leistungskomponente. Das Festgehalt bestimmt sich grundsätzlich nach der Tätigkeitsebene, in die der Beschäftigte eingruppiert ist (§ 17 Abs. 1 TV-BA) und steigt nach Entwicklungsstufen" mit der Verweildauer in einer Tätigkeitsebene (§ 18 Abs. 6 TV-BA) an. Als weiteren Gehaltsbestand erhalten die Arbeitnehmer eine Zusatzvergütung für eine ihnen zugewiesene Funktionsstufe (§ 20 Abs. 1 TV-BA). Die Funktionsstufen gelten zusätzlich übertragene Aufgaben, besondere Schwierigkeitsgrade oder die geschäftspolitisch besondere Bedeutung einer bestimmten Aufgabe ab (§ 20 Abs. 2 TV-BA). Es gibt zwei Funktionsstufen. Die Höhe der darauf entfallenden Entgeltanteile wird in den Gehaltstabellen festgelegt. Funktionsstufen können kumuliert werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Funktionsstufe entfällt die ihr entsprechende Gehaltszahlung unmittelbar, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf (§ 20 Abs. 4, 5 TV-BA). Die Leistungskomponente besteht in einer bis zu 10%-igen Erhöhung des Festgehaltes (§ 21 Abs. 1 TV-BA). Wegen der Einzelheiten des Tarifvertrages vom 28. März 2006, in seinen wesentlichen Teilen rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 2006, wird auf dessen Regelungen Bezug genommen. Die Beamtendienstposten der Bundesagentur wurden im Anschluss an die Tarifregelung aus Gründen des Gleichklangs zwischen Tarif und Besoldung" ebenfalls insgesamt acht Tätigkeitsebenen zugeordnet. Da die Bundesbesoldungsordnung eine tiefere Staffelung der Ämter vorsieht, können die Besoldungsgruppen nur zum Teil unmittelbar in einer Tätigkeitsebene untergebracht werden. Im gehobenen Dienst entspricht die Tätigkeitsebene IV der Besoldungsgruppe A9. Auf Dienstposten, die dieser Tätigkeitsebene entsprechen, können sowohl Beamten im Statusamt der Besoldungsgruppe A9 wie auch A10 eingesetzt werden. Die Tätigkeitsebene III gilt für Beamte der Besoldungsgruppen A11 und A12, die Tätigkeitsebene II für Beamte der Besoldungsgruppen A13 und 14 (entweder gehobener oder höherer Dienst), die Tätigkeitsebene I für Beamte der Besoldungsgruppen A14 und A15 des höheren Dienstes. In der Darstellung der Tätigkeitsebenen werden die jeweils höheren Besoldungsgruppen nicht mehr ausgewiesen, so dass die Bundesagentur für Beamte (im gehobenen und höheren Dienst bis A15) nur noch Dienstposten nach A9, A11, A13 und A14 kennt. Dienstposten nach A10, A12 und A15 gibt es nicht mehr. Der Bewertungskatalog für die Beamtendienstposten ist zeitgleich mit dem TV- BA am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Unterschiedliche Auffassungen haben die Beteiligten zur Mitbestimmung bei der Übertragung von Dienstposten an Beamte, die nach Status ein höheres Amt einnehmen, als es der der Tätigkeitsebene zugeordneten Besoldungsgruppe entspricht. Darin sieht der Antragsteller die mitbestimmungspflichtige Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Der Beteiligte stellt die Mitbestimmungspflicht in Abrede. Die Beteiligte gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 2006 eine Liste zur Kenntnis", die den Personalansatz von Beamten ab dem 1. Januar 2006 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt enthielt. Darin waren aufgeführt die Dienstpostenübertragungen im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten nach dem neuen Bewertungskatalog. Vermerkt war jeweils der Name des betroffenen beamteten Beschäftigten, seine Besoldungsgruppe, der neu übernommene Dienstposten und dessen Bewertung, letzteres nicht nach der tariflichen Tätigkeitsebene, sondern gekennzeichnet durch die Besoldungsgruppe, der der neue Dienstposten zugeordnet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltene Liste verwiesen. Der Antragsteller reklamierte unter dem 26. September 2006 ohne Erfolg das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Der Antragsteller hat am 28. November 2006 die Fachkammer angerufen. Er beantragt, festzustellen, dass die Übertragung von Dienstposten nach Maßgabe des ab dem 1. Januar 2006 geltenden Beamtenkonzepts der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, wenn dem Betroffenen eine Tätigkeit übertragen werden soll, deren Bewertung unterhalb der Ebene seines derzeit innegehabten Statusamtes liegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag ist begründet. 1. Der - nach seinem Wortlaut weit gefasste - Antrag bedarf einer Präzisierung, wie sie in dem Beschlusstenor zum Ausdruck kommt. Die Beteiligte stellt die Mitbestimmung nicht für jede Übertragung eines Dienstpostens in Abrede, dessen Bewertung unterhalb der Ebene des derzeit innegehabten Statusamtes liegt. Er hält für mitbestimmungsfrei eine Verwendung von Beamten nur in denjenigen Fällen, in denen das Statusamt sich innerhalb der Bandbreite der von einer Tätigkeitsebene erfassten Besoldungsgruppen hält. Das ist Gegenstand des Rechtsstreites. Für einen Einsatz noch unterhalb der jeweiligen Tätigkeitsebene verschließt er sich der Mitbestimmung nicht (etwa Verwendung eines Beamten A11 in der Tätigkeitsebene IV (=A9, wahlweise auch A10, vgl. e-mail info Personal der Bundesagentur vom 20. September 2006, Seite 3, Beispiele 2. und 3.). Für diese Fallgruppen steht dem Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse zur Seite. 2. Die Einweisung von Beamten in einen Dienstposten, der mit einer niedrigeren Besoldungsgruppe bewertet ist, als sie dem Statusamt des Beamten entspricht, ist als Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten mitbestimmungspflichtig (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Unerheblich ist, ob die bei der Bundesagentur gebildeten Tätigkeitsebenen die Verwendung des Beamten mit dem nächsthöheren Statusamt auf dem Dienstposten gestatten. 2.1 Die Einbeziehung der Beamtendienstposten in die Stellenbewertung, wie sie für Arbeitnehmer nach dem TV-BA stattgefunden hat, ist keine lediglich verwaltungsinterne Änderungsbewertung ohne mitbestimmungsrechtliche Auswirkungen. Abgesehen davon, dass sie den Beschäftigten der Bundesanstalt bekannt gegeben worden ist (vgl. dazu: Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Band V, K § 75 Rdn. 16 a.E.), hat die Neuorganisation der Bundesagentur nach dem Vortrag der Beteiligten zu einer inhaltlich und organisatorisch grundlegenden Umgestaltung aller vorhandenen Arbeitsplätze geführt, mit der Folge, dass jeder Mitarbeiter praktisch einen neue Tätigkeit und damit einen neuen Arbeitsplatz erhalten hat. Eine Eingruppierung im Rechtssinne als erstmalige Einreihung in eine tarifliche Lohn- oder Vergütungsgruppe findet auch dann statt, wenn die Tätigkeit auf einem neuen und bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz verrichtet wird (BVerwG, Beschluss vom 5. September 1999, 6 P 3.98, PersR 2000, 106). Im Arbeitnehmerbereich der Bundesagentur ist deshalb von einer Neueingliederung und Neueingruppierung aller Beschäftigten auszugehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2006, 33 K 375/06.PVB). Für die Beamten der Bundesagentur gilt im Prinzip nichts anderes, wenn auch im Rechtssinne nicht von einer Eingruppierung gesprochen werden kann. 2.2 Der Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, der naturgemäß in Zusammenhang mit Stellenbewertungen bei Beamten allein eingreifen kann (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG), setzt in der Regel voraus, dass dem zugewiesenen Dienstposten die Planstelle einer höheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist (Fischer-Goeres, a.a.O., § 76 Rdn. 16a). Lässt sich das, beispielsweise in Fällen der Topfwirtschaft", wo es an einer festen Zuordnung von interner Wertigkeit von Dienstposten zu entsprechende Planstellen fehlt, nicht aus Organisations- oder Stellenplänen ablesen, muss die funktionelle Wertigkeit der Stelle aus den Gesamtumständen ermittelt werden. Maßgebend können etwa sein die übliche Einstufung, die im konkreten Falle bestehenden Einstufungsabsichten oder aber - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - die jeweilige besoldungsmäßige Einstufung der Beamtenstelle des Dienstposteninhabers (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999, 6 P 10/98, PersR 2000, 202). Sind Stellenpläne vorhanden, liegt eine Höherbewertung bereits vor, wenn die Planstelle des zu übertragenden Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe des Beamten und - "gebündelt" - auch mit der nächsthöheren Besoldungsgruppe ausgewiesen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 1998 - Nr. 18 P 87.03613 -; Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, LPVG NRW, Loseblattkommentar, § 72, Rdn. 12). 2.3 Die Beteiligte hat die Übertragung von Dienstposten auf Beamte in Umsetzung des an die Tarifstruktur der Arbeitnehmer angelehnten Beamtenkonzeptes für seinen Zuständigkeitsbereich durch das Schreiben an den Antragsteller vom 12. September 2006 dokumentiert. Die darin beschriebenen Dienstpostenzuordnungen und der Personalansatz" sind Maßnahmen der Beteiligten im Sinne von § 69 BPersVG. Sie konkretisieren das Beamtenkonzept im Einzelfall. 2.4 Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Beamten vor der Umorganisation der Bundesagentur statusgerecht verwendet worden sind. Das entspricht ihrem beamtenrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. 2.5 Durch den Einsatz auf den neu geschaffenen Dienstposten, wie sie in der Anlage zu dem Schreiben vom 12. September 2006 dargestellt wird, geschieht die Verwendung der Beamten weit überwiegend auf einer Stelle, die um eine Stufe der Besoldungsordnung hinter derjenigen zurück bleibt, die ihrem Statusamt entspricht. Darin liegt die Übertragung einer niedriger zu bewertenden und tatsächlich auch niedriger bewerteten Tätigkeit. Unabhängig von den Schwierigkeiten in Fällen der Topfwirtschaft" oder ähnlich unklaren Zuordnungsverhältnissen lässt sich der unterwertige Einsatz klar und unzweideutig aus der von der Beteiligten gefertigten Liste ablesen. Die übernommenen Dienstposten sind offen einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet. 2.6 Ob die Einstufung der Dienstposten sich darüber hinaus innerhalb der Bewertungsbandbreite einer Tätigkeitsebene" nach dem TV-BA bewegt, die das jeweilige Statusamt der Beamten einbezieht, ist unerheblich. Die Beteiligte hat die Dienstposten nach beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen bewertet und zugeordnet. Allein darauf kommt es an. Eine Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeiten läge allerdings auch dann vor, wenn der neu übertragene Dienstposten in einer Tätigkeitsebene" mit einem Amt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe zusammen gefasst würde. Denn darin läge die beschriebene Bündelung von Ämtern, die, gleich der Bündelung einer Planstelle des zu übertragenden Dienstpostens "gebündelt" mit der nächsthöheren Besoldungsgruppe (siehe oben Nr. 2.2), zu einem Mitbestimmungsfall führt. 2.7. Die Übertragung einer Tätigkeit, die in ihrer Wertigkeit gegenüber dem zuvor innegehabten Dienstposten einer um eine Stufe niedrigeren Besoldungsgruppe entspricht, ist die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Das löst die Mitbestimmungspflicht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG aus. 3. Die Verfahrensweise der Beteiligten hat den Anschein als, ob der Einsatz von Beamten innerhalb der Bundesagentur praktisch durchgehend um eine Besoldungsgruppe abgewertet werden soll. Ob das dem Gleichklang mit dem Arbeitnehmerbereich dient und ob es im Einzelfall mit den beamtenrechtlichen Ansprüchen auf amtsangemessene Verwendung vereinbar ist, ist nicht entscheidend. Die Bundesagentur nimmt für sich in Anspruch, alle früher bei der Bundesanstalt für Arbeit vorhanden gewesenen Arbeitsplätze und Dienstposten beseitigt und mit ihren Einsatzkonzepten für Arbeitnehmer (dies tarifrechtlich abgesichert) und Beamte für die vorhandenen Beschäftigten neue Arbeitsplätze und Dienstposten eingeführt zu haben. Überträgt sie die auf diesen Dienstposten anfallenden Arbeiten auf ihre beamteten Beschäftigten, kommt es allein auf einen Wertigkeitsvergleich zwischen der früheren und der zu übertragenden Tätigkeit nach Maßgabe der im Bereich der Beamten geltenden Staffelung der Statusämter und der ihnen zugeordneten Besoldungsgruppen an. Eine davon abweichende Bewertung ist gesetzlich nicht vorgesehen. 4. Der Mitbestimmung des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Umorganisation der Bundesagentur als solche unter Mitwirkung der zuständigen Personalvertretungen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vollzogen worden ist. Zwar ist diese Bestimmung eine Spezialvorschrift, die die Beteiligung des Personalrates an den von ihr bezeichneten organisatorischen Maßnahmen abschließend regelt. Mitbestimmungsrechte, welche einzelne Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahme begründen können, sind ausgeschlossen, wenn damit im Ergebnis dem Personalrat ein bestimmender Einfluss auf die Maßnahme als solche ausgeübt werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992, 6 P 29.91, PersR 1993, 164). Das bedeutet aber nicht, dass personelle Einzelmaßnahmen nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG mitbestimmungsfrei wären. Das ergibt sich schon daraus, dass der Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen betrifft. Vorliegend geht es um die Bewertung von Dienstposten, also von Maßnahmen, die mit dem Bestand von Dienststellen nicht unmittelbar zusammen hängen. Selbst wenn man dem Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG eine immanente Schranke beifügen wollte, die verhindert, dass das Mitbestimmungsrecht die unter Mitwirkung des Personalrates zustande gekommene Umorganisation konterkariert, ergäbe sich daraus keine generelle Mitbestimmungsfreiheit. Vielmehr wäre, zuletzt gegebenenfalls in Einigungsstellenverfahren, zu prüfen, ob die Ausübung der Mitbestimmung im Einzelfall und in der Gesamtheit der Praxis der Personalvertretungen auf eine Revision des Personalkonzeptes der Bundesagentur hinausliefe (Fischer-Goeres, a.a.O., § 78 Rdn. 12). In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.